Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3560/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Ronald Flury,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Andres Büsser, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV),

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im April 2012 erstmals die Berufsprüfung für Bäuerin mit eidgenössischem Fachausweis ab. Im Mai 2012 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission (die Qualitätssicherungskommission Bildung Bäuerin [QSBB; nachfolgend auch: Erstinstanz]) mit, sie habe die Prüfung aufgrund der erzielten Noten nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss Notenblatt vom Mai 2012 wie folgt bewertet:

Position Teilnoten Definitive Noten Bemerkungen

Projektarbeit schriftlich
1 2.5 x 2 5.0 auf ganze oder halbe Noten gerundet
(zählt doppelt)

2 Präsentation der Projektarbeit und ergänzende Fragen zur Projektarbeit 3.5 x 1 3.5 auf ganze oder halbe Noten gerundet

3 Fachgespräch 3.0 x 1 3.0 auf ganze oder halbe Noten gerundet

Total der Positionen 1, 2 und 3 11.5 : 4

Schlussnote 2.9 auf Dezimalstellen gerundet

Am 15. Mai 2012 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, das Prüfungsresultat mit der Chefexpertin der Prüfungsleitung Bäuerin Ost (PLB Ost), der Prüfungsleiterin und der Leiterin des Vorbereitungskurses zur schriftlichen Arbeit zu besprechen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Kurzprotokoll mit einer summarischen Begründung des Prüfungsergebnisses ausgehändigt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, erstinstanzliche Beschwerde, Beilage ix).

A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom Mai 2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend auch: Vorinstanz). Sinngemäss beantragte sie, der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben und die Prüfung neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zu einem Erstversuch zuzulassen. Zudem seien die Fähigkeiten, die sie in E._______ erworben habe, in der Bewertung zu berücksichtigen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Prüfung sei nicht im Einklang mit der Prüfungsordnung durchgeführt und ihre Leistungen seien willkürlich unterbewertet worden. Zudem sei ihr Akteneinsichtsrecht verletzt worden, indem ihr bei der Prüfungsbesprechung keine Einsicht in die Beurteilungsbögen gewährt worden sei.

In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2012 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zwar könne die im Prüfungsteil "Präsentation mit ergänzenden Fragen" erzielte Note auf eine 4.0 angehoben werden. Die übrige Bewertung bleibe jedoch unverändert und die Gesamtnote der Abschlussprüfung mit der Note 3.0 ungenügend. Zudem reichte sie als Beilage u.a. die Beurteilungsbögen zu den drei Prüfungsteilen ein, sowie die nach der Präsentation gestellten ergänzenden Fragen mit den jeweils möglichen Antworten und das Fallbeispiel, welches als Ausgangslage des Fachgesprächs diente, inklusive Lösungsvorschlägen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen zur Vernehmlassung vom 20. August 2012).

Mit Replik vom 6. September 2012 machte die Beschwerdeführerin weitere Formfehler im Prüfungsablauf und in der Beurteilung geltend und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.

Die Erstinstanz nahm mit Duplik vom 8. November 2012 zum Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung und zur Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin Stellung. Zudem reichte sie erneut die Beurteilungsbögen zur Präsentation und zum Fachgespräch ein, nunmehr ergänzt mit den von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7 und 12, Beilagen der Stellungnahmen vom 7. August 2012 und 8. November 2012).

Die Beschwerdeführerin hielt mit Triplik vom 26. November 2012 weiterhin an ihrer Beschwerde fest.

A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde kostenpflichtig ab. Zur Begründung führte sie aus, dass weder der Prüfungsablauf noch die Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 mangelhaft durchgeführt worden seien. In materieller Hinsicht hob sie hervor, die Bewertung der Prüfungsteile "Projektarbeit" und "Präsentation mit ergänzenden Fragen" sei nachvollziehbar, womit sich bei dieser Sachlage die Überprüfung der Bewertung des dritten Prüfungsteils (Fachgespräch) erübrige, da selbst eine Note 6 in diesem Teil nicht zu einer genügenden Gesamtnote führen würde.

B.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2013 des SBFI sei aufzuheben und die abgelegte Prüfung sei verordnungsgemäss und willkürfrei als bestanden zu bewerten.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Subeventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin erneut zu einem kostenfreien Erstversuch zuzulassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

In der Beschwerdebegründung machte sie zunächst Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz und die Vorinstanz geltend. Ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem ihr die Expertinnen bei der Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 die Einsicht in die Beurteilungsbögen verweigert hätten. Die Vorinstanz habe sich im Beschwerdeentscheid mit dieser und weiteren formellen Rügen nicht oder nur in ungenügender Weise befasst und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, sie sei in den Prüfungsteilen "Projektarbeit" und "Präsentation mit ergänzenden Fragen" willkürlich unterbewertet worden. Die Bewertung sei in etlichen Punkten nicht nachvollziehbar und ungenügend begründet worden.

C.

Mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Erstinstanz habe die Beurteilungsbögen und weitere Dokumente zur Begründung des Prüfungsentscheides im Rechtsmittelverfahren eingereicht und die Beschwerdeführerin habe darauf die Gelegenheit gehabt, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen. Der Prüfungsentscheid sei somit genügend begründet und eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt worden. Dem SBFI könne zudem keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, soweit es auf gerügte Mängel im Prüfungsablauf, welche keinen erkennbaren Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, nicht eingegangen sei. Für die Ausführungen in Bezug auf die materielle Bewertung des Prüfungsentscheides verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.

D.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 nahm die Erstinstanz innert erstreckter Frist Stellung zur Bewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E.

Mit Repliken vom 4. Oktober und 25. November 2013 sowie Duplik vom 30. Dezember 2013 halten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz an ihren Begehren fest.

F.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

2.1 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der Rechtsmittelinstanz sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine Fachkenntnisse verfügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6156/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.1 f., mit Hinweis; Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1991, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.16 E. 4, mit Hinweis).

3.

3.1 Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

3.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG haben der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Berufsverband Haushalterinnen Schweiz (BVHL) als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam die "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter" (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom 7. Juli 2009 in Kraft getreten (vgl. Ziff. 9.3 der Prüfungsordnung). Als Ergänzung dazu erliess die QSBB am 18. Juni 2009 die "Wegleitung zur Prüfungsordnung für die eidgenössische Berufsprüfung vom 07.07.2009 für Bäuerin / bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis und Haushaltleiterin / Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis nach modularem System mit abschliessendem Qualifikationsverfahren" (nachfolgend: Wegleitung).

Die Berufsprüfung hat gemäss Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung folgenden Zweck:

Allgemein: Die Kandidatin/der Kandidat beweist, dass sie/er die notwendigen Kompetenzen besitzt, um einen Haushalt nach modernen, rationellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen und auf die Bedürfnisse der Mitbewohner/innen und Gäste einzugehen.

Zusätzlich bei der Fachrichtung Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter: Die Kandidatin/der Kandidat beweist, dass sie/er über die notwendigen Kompetenzen verfügt, die gewählten Betriebszweige zu führen und weiter zu entwickeln sowie sich partnerschaftlich an der Betriebsführung des ganzen Unternehmens zu beteiligen.

Zusätzlich bei der Fachrichtung Haushaltleiterin/Haushaltleiter: [...].

Insbesondere bedeutet dies:

a) Sie sind fähig, die haus- und betriebswirtschaftlichen Organisationsabläufe zu kombinieren und Aufgaben je nach Bedarf zu delegieren, zu kontrollieren und umzusetzen.

b) Sie sind fähig, flexibel zu reagieren, sich in komplexen Situationen einen Überblick zu verschaffen und situationsgerecht zu handeln, indem sie selbständig und kompetent Entscheidungen im Interesse des Haushalts und des Betriebs treffen.

c) Sie sind fähig, Arbeitsplätze zu beurteilen und einzurichten, Probleme zu erkennen und Verbesserungen mit geeigneten Methoden umzusetzen.

d) Sie sind in der Lage, eigene Betriebs- oder Erwerbszweige aufzubauen und zu führen und kennen die dafür notwendigen unternehmerischen, administrativen und gesetzlichen Aspekte.

e) Sie sind in der Lage, Teilaspekte und punktuelles Fachwissen in einen grösseren Zusammenhang zu stellen und die Auswirkungen auf die Mitmenschen und die Umwelt zu hinterfragen.

f) Sie sind in der Lage, in Partnerschaft zu diskutieren, das Zusammenleben und die Teamarbeit mitzugestalten, die Bedürfnisse der Mitbewohner zu berücksichtigen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.

g) Sie sind fähig, Mitarbeitende und Lernende zu motivieren, zu instruieren, zu fördern und zu führen, ihr berufliches Wissen und Können weiterzugeben und mit anderen Fachpersonen zusammenzuarbeiten.

h) Sie können mit Belastungen und Veränderungen, mit Kritik und Konflikten umgehen, dabei die eigene Person und das Wirken des Handelns reflektieren.

i) Sie handeln im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst.

3.3 Die Berufsprüfung zur Bäuerin umfasst drei Prüfungsteile. Im ersten Teil verfassen die Kandidatinnen während drei Monaten eine Projektarbeit. Danach folgen die anderen beiden Prüfungsteile, welche zusammen die mündliche Prüfung bilden: Die Präsentation der Projektarbeit mit ergänzenden Fragen (30 Minuten) und ein Fachgespräch über drei gewählte Module anhand eines Fallbeispiels (30 Minuten; vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung und Ziff. 2.2 der Wegleitung). Die Projektarbeit wird zweifach gewichtet, die beiden anderen Prüfungsteile einfach (Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Sowohl die Projektarbeit wie auch die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen (Ziff. 4.41 f. der Prüfungsordnung und Ziff. 1.43 Abs. 2 der Wegleitung). Bei der mündlichen Prüfung machen die Experten Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf, beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erreicht wird (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen, wobei die erste Wiederholung frühestens nach einem Jahr erfolgen kann (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung).

4.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hat die Prüfungskommission die mit der Präsentation erzielte Note (3.5) im Sinne eines Antrages auf eine 4.0 angehoben. Die übrige Bewertung ist unverändert geblieben. Gemäss dem korrigierten Notenblatt hat die Beschwerdeführerin damit eine Gesamtnote von 3.0 (auf Dezimalstellen gerundet) erreicht, womit die Prüfungsleistung insgesamt nach wie vor ungenügend ist.

5.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör sei in mehrerer Hinsicht verletzt worden:

5.1 Bei der Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 hätten sich die Expertinnen geweigert, Einsicht in die Beurteilungsbögen zu gewähren und gewisse Angaben zu deren Inhalt mündlich wiederzugeben (vgl. Beschwerde, S. 4 und 7). Damit sei das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf eine Begründung des Prüfungsentscheides verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 7, und Akten Vorinstanz, act. 1 S. 4 f.).

5.2 Eine Gehörsverletzung sei auch im Umstand zu erblicken, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 17. August 2012 Bewertungsunterlagen eingereicht habe, welche bei der Prüfungsbesprechung noch nicht existiert hätten und erst nachträglich für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren erstellt worden seien. Ausserdem würden die eingereichten Beurteilungsbögen nicht mit den Beurteilungsbögen übereinstimmen, welche im Vorfeld der Abschlussprüfung zur Orientierung über die Beurteilungskriterien auf der Homepage des SBLV publiziert worden seien (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Auch habe die Beschwerdeführerin von den Expertinnen kein detailliertes Protokoll der mündlichen Prüfung erhalten, weshalb sie den Prüfungsentscheid nicht richtig habe anfechten können (vgl. Beschwerde, S. 23 f.).

5.3 Schliesslich habe sich die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid nicht oder nicht genügend mit den hiervor genannten, verfahrensrechtlichen Rügen auseinandergesetzt. Insbesondere habe das SBFI nicht geprüft, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, indem sie ihr bei der Prüfungsbesprechung die Einsicht in die Beurteilungsbögen verweigert habe. Weiter sei die Vorinstanz teilweise nicht auf materielle Rügen in Bezug auf die Beurteilung der Projektarbeit und der Präsentation eingegangen, sondern habe sich darauf beschränkt, die Begründungen der Expertinnen im Vernehmlassungsverfahren zu übernehmen (vgl. Beschwerde, S. 9 und 19).

5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

5.4.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2).

5.4.2 Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG; anstelle vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1691, mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (anstelle vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1691a, mit Hinweisen).

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6, mit Hinweisen; Stephan Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 38 zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Vorliegend besteht indes gerade keine Vorschrift, wonach die Experten an der mündlichen Prüfung ein Protokoll zu erstellen hätten. Namentlich bildet die in Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen (vgl. E. 3.3), keine Pflicht zur Protokollierung der mündlichen Prüfung (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1, mit Hinweisen).

5.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 517). In neueren Entscheiden ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurückhaltender und will die Heilung grundsätzlich nur noch zulassen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.3, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4432/2012vom 6. Juni 2013 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 548).

5.5 Bei der Besprechung vom 15. Mai 2012 haben die Expertinnen das Prüfungsergebnis mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert und ihr ein Kurzprotokoll ausgehändigt, in welchem auf zwei Seiten die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile begründet wird. Dem Kurzprotokoll ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass gemäss den Prüfungsexpertinnen die Projektarbeit ungenügend sei, weil dem Aufbau und der Entwicklung der Arbeit nur schwer gefolgt werden könne, die Ideen für das in der Arbeit vorgestellte Projekt nur teilweise in die Praxis umgesetzt worden seien und die Vernetzung mit den drei gewählten Modulen fehle (vgl. dazu E. 6.1.2). In Bezug auf die Beurteilung der Präsentation zur Projektarbeit haben die Expertinnen aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar gut aufgetreten sei und die Zeit eingehalten habe, inhaltlich sei die Präsentation jedoch oberflächlich und einige Aspekte seien unklar geblieben. Von den nach der Präsentation gestellten ergänzenden Fragen habe die Beschwerdeführerin nur zwei von drei Fragen (teilweise) beantworten können. Bezüglich des Fachgesprächs haben die Expertinnen festgehalten, dieses sei ein zähes Frage-Antwortspiel mit vermehrten Wiederholungen von bereits Gesagtem gewesen und die Fragen seien nur oberflächlich beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Besprechung des Fallbeispiels nicht strukturiert und Fachbegriffe sowie Praxisbezug hätten teilweise gefehlt.

5.6 Im Beschwerdeverfahren hat die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 weitere Bewertungsunterlagen eingereicht, nämlich einen detaillierten Beurteilungsbogen zu jedem Prüfungsteil, die von den Expertinnen gestellten ergänzenden Fragen zur Präsentation mit den jeweils möglichen Antworten und das Fallbeispiel, welches als Ausgangslage des Fachgesprächs diente, inklusive Lösungsvorschlägen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff. zur Vernehmlassung vom 20. August 2012).

5.7 Mit Schreiben vom 8. November 2012 äusserte sich die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren zu Fragen bezüglich des Prüfungsablaufes und der Leistungsbeurteilung, zu deren Beantwortung sie von der Vorinstanz aufgefordert worden war. Als Beilage reichte die Erstinstanz dabei erneut die Beurteilungsbögen zur Präsentation und zum Fachgespräch ein, nunmehr jedoch ergänzt mit den von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten zu den bei der mündlichen Prüfung gestellten Fragen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 12).

5.8

5.8.1 Nachdem die Expertinnen den Entscheid anlässlich der Prüfungsbesprechung mündlich und mit Kurzprotokoll schriftlich summarisch begründet haben (vgl. E. 5.5), hat die Erstinstanz im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz verschiedene Beurteilungsunterlagen eingereicht (vgl. E. 5.6 f.). Aus diesen geht hervor, was die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Prüfungsteilen waren, wie die Punkte verteilt wurden und welche Mängel die Leistung der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Erstinstanz bzw. der Expertinnen aufwies. Die gesamte mündliche Leistung wurde mit Ausnahme der Präsentation detailliert festgehalten und wiedergegeben, so dass der Prüfungsablauf umfassend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde. Damit hat die Erstinstanz den Prüfungsentscheid gemäss dem üblichen Ablauf bei Prüfungsentscheiden begründet (vgl. E. 5.4.1). Gemäss Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung waren die Expertinnen insbesondere nicht verpflichtet, die mündliche Prüfung zu protokollieren, sondern nur Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu machen (vgl. E. 3.3 und E. 5.4.2). Der Beschwerdeführerin wurde in umfassender Weise Akteneinsicht gewährt, indem ihr insbesondere die von der Erstinstanz im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereichten Beurteilungsbögen zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. E. 5.4.2). Auch konnte sie in rechtsgenügender Weise im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz mit Replik vom 6. September 2012 und Triplik vom 26. November 2012 die Gelegenheit wahrnehmen, sich zur Begründung der Erstinstanz bzw. den Bewertungsbögen zu äussern. Der Umstand, dass die Erstinstanz eine ausführliche Begründung ihres Prüfungsentscheides erst im Rechtsmittelverfahren geliefert hat, lässt nicht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, auf einen Verfahrensmangel schliessen, sondern ist gemäss ständiger Praxis die übliche Vorgehensweise bei Prüfungsentscheiden (vgl. E. 5.4.1).

Für das Vorbringen, die im Vorfeld der Prüfung auf der Homepage des SBLV publizierten Beurteilungsbögen seien nicht identisch mit den tatsächlich bei der Bewertung verwendeten Beurteilungsbögen, finden sich sodann keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr ergibt sich, dass sich die Beurteilungsbögen einzig mit Bezug auf das Ausstellungsdatum, nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilungskriterien unterscheiden (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, Beilage x zur Beschwerde an die Vorinstanz, sowie Akten Vorinstanz, act. 7 Beilagen 7 ff.). Ob die Beurteilung materiell richtig ist, ist im Übrigen nicht an dieser Stelle zu untersuchen (vgl. dazu hinten E. 6.2 f.). Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin somit das rechtliche Gehör rechtsgenügend gewährt. Auch hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

5.8.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe ihren Beschwerdeentscheid nicht oder nicht genügend begründet, kann Folgendes festgehalten werden: Zwar hat sich die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid nicht mit allen gerügten Formmängeln auseinandergesetzt. Insbesondere die Frage, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie sich bei der Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 geweigert habe, Einsicht in die Beurteilungsbögen zu gewähren, wurde nicht beantwortet. Ob die Vorinstanz damit eine Gehörsverletzung begangen hat, kann jedoch offen gelassen werden. Vielmehr ist entscheidend, dass die in Frage stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwerwiegend erscheint und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 nachträglich zu all den in der Beschwerde vom 21. Juni 2013 genannten, nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend gewürdigten formellen Rügen Stellung genommen hat. Die Beschwerdeführerin hatte zudem Gelegenheit, sich mit ihrer Replik vom 4. Oktober 2013 zu den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu äussern. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Überprüfung von Verfahrensfehlern nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2). Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wäre damit als geheilt zu betrachten (vgl. E. 5.3.4).

6.
In materieller Hinsicht liegt vorliegend einzig die Bewertung der Prüfungsteile "Projektarbeit" und "Präsentation mit ergänzenden Fragen" im Streit (vgl. Beschwerde, S. 9 und 19).

6.1

6.1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Expertinnen die Beurteilung der Projektarbeit zum Thema "Besenbeiz auf F._______" in einem Kurzprotokoll und die genaue Punkteverteilung in einem ausführlichen Bewertungsbogen umfassend dargestellt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff. zur Vernehmlassung vom 20. August 2012). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass mit der Projektarbeit eine maximale Punktzahl von 40 Punkten erreicht werden konnte, davon 10 Punkte für Form sowie Struktur und 30 Punkte für den Inhalt. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt 13 Punkte erreicht. Für Form und Struktur erhielt sie 5 Punkte; für den Inhalt 8 Punkte. Damit wurde die Projektarbeit als ungenügend bewertet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff.).

6.1.2 Einem von der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kurzprotokoll ist folgende Begründung der Beurteilung durch die Expertinnen zu entnehmen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff.):

"Sie haben viele spannende Ideen, die Sie leider in ihrem Projekt nur teilweise bearbeiten. Die Entwicklung ist schwierig nachvollziehbar, da die bearbeitenden Module nicht aufgeführt werden und Angaben zu Familie und Betrieb weitgehend fehlen. Stärken und Schwächen werden nur auf das Projekt bezogen aufgeführt. Bei der Festsetzung der Ziele ist nur der Termin bekannt, der infolge der erkannten finanziellen hohen Investitionen und kleinem Umsatz auf 3-4 Jahre verschoben wird. Der Investitionsplan ist angetönt, aber nicht bekannt und die Berechnung der Kücheneinrichtung nur mit Kühlung und Abwaschgeräten ist nicht praxistauglich. Eine Kostenkalkulation wird nur für das Menu Gemüsesuppe ohne HW-Haus Agrotourismus-Formular gemacht und soll für alle andern Speisen gelten. Der Anhang wird nicht in die Arbeit einbezogen, ist kurz und beinhaltet 3 Rezepte, 2 Offerten, sowie die Quellenangaben. Die Projektarbeit entspricht nicht den Anforderungen und ist ungenügend. Sie ist nicht vernetzt mit den gewählten Modulen und entspricht in den Ausführungen einem Modulabschluss in Agrotourismus."

6.1.3 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Projektarbeit sei unterbewertet worden. Die Bewertung der Projektarbeit erweise sich insgesamt und in den Einzelheiten als willkürlich und nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen führt sie aus:

Für die Beurteilungskriterien Form und Struktur der Projektarbeit hätte sie ohne weiteres 8 von 10 möglichen Punkten erhalten sollen. Sie habe sämtliche in Anhang 4 der Wegleitung vorgeschriebenen formalen Kriterien erfüllt. Kopf- und Fusszeilen seien nirgends, insbesondere weder in der Prüfungsordnung noch im Anhang 4 der Wegleitung vorgeschrieben worden. Die Gliederung der Arbeit sei klar und verständlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumentation des in ihrer Arbeit vorgestellten Projekts (Besenbeiz auf F._______) nicht genügend sei (Beschwerde, S. 10 ff.).

Zur Beurteilung des Inhalts der Projektarbeit führt sie aus, sie habe alle relevanten Angaben zur Ausgangssituation (zu ihrer Person, zu ihrer Familie und zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb) angegeben. Die Arbeit äussere sich zu den organisatorischen Abläufen - wie Öffnungszeiten, vorhandene Sitzplätze, erwartete Gäste, Mitarbeiterplanung, Angebot, Verfügbarkeit von Rohstoffen etc. - einer "Besenbeiz". Sie habe auch ihre Themenwahl begründet und ihre Motivation angegeben (Beschwerde, S. 13 f.).

Zu den Punkten Bearbeitung des Themas und Umsetzung des Projekts in Praxis führt sie aus, die praktische Ausarbeitung ihres Projekts habe sie detailliert beschrieben und mit Beispielen in den Bereichen Verpflegung, Herstellung und Kostenkalkulation versehen. Die Verknüpfung mit den absolvierten Modulen (Ernährung und Verpflegung, Produkteverwertung, landwirtschaftliche Buchhaltung und Agrotourismus) sei ebenfalls ersichtlich. Sie habe auch die arbeitswirtschaftlichen und finanziellen Aspekte, "soweit solche Themen bei einer Besenbeiz überhaupt eine Rolle spielen", sehr wohl detailliert behandelt (Beschwerde, S. 15 f.).

Zum Schlussteil der Arbeit (Auswirkung des Projekts auf den Hauptbetrieb, Zielüberprüfung, Schlussfolgerung und Anhang) hebt die Beschwerdeführerin hervor, ihre Zielüberprüfung und die kritische Beurteilung (auf S. 16) ihrer Arbeit sei von den Expertinnen nicht berücksichtigt worden. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Realisierung des Projekts "Besenbeiz auf F._______" aus finanziellen Gründen kritisch sei, weshalb dieses neu zu überdenken und berechnen sei. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung würden verlangen, dass im Falle einer Nichtrealisierung des in der Projektarbeit vorgestellten Projekts ein Alternativszenario erarbeitet werde. Dies sei im Rahmen einer solchen Arbeit denn auch nicht möglich. Schliesslich sei auch unverständlich, weshalb sie für den Anhang mit drei Rezepten nicht die volle Punktzahl erhalten habe (Beschwerde, S. 16 ff.).

Abschliessend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Zielsetzung gemäss Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung (vgl. E. 3.2) nicht die von den Expertinnen geforderten Spezialkenntnisse in baurechtlichen, betriebswissenschaftlichen, önologischen, obstbautechnischen und raumplanungsrechtlichen Fragen verlange (Beschwerde, S. 18 f.). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sämtliche Anforderungen an die Projektarbeit gemäss Anhang 4 der Wegleitung erfüllt (Beschwerde, S. 19).

6.1.4 Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 ist die Erstinstanz auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat sie ihre Beurteilung im Einzelnen ausführlich begründet:

Einleitend weisen die Expertinnen darauf hin, dass zur Vorbereitung der Kandidatinnen auf die Projektarbeit ein Kurs angeboten worden sei, in welchem mit dem Dossier "Einführung in die Projektarbeit" gearbeitet worden sei. Dieses erläutere und verdeutliche die Angaben der Wegleitung zur Projektarbeit. Die Beschwerdeführerin habe diesen Kurs besucht und habe somit gewusst, welche Anforderungen an eine Projektarbeit gestellt würden (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 2). Bezüglich der Beurteilung der Form und Struktur der Projektarbeit führen die Expertinnen aus, in diesem Dossier sei u.a. die Verwendung von Kopf- und Fusszeilen empfohlen worden, da diese dem Leser helfe, den Überblick zu behalten.

Bezüglich des Aufbaus der Arbeit führen die Expertinnen aus, sei es schwer, der Entwicklung der Arbeit (roter Faden) zu folgen, da sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht wie verlangt auf die drei Module (Agrotourismus, Ernährung/Verpflegung und Produkteverwertung), die sie bei der Anmeldung zur Berufsprüfung angegeben hatte, beschränkt habe, sondern zudem die Inhalte von weiteren Modulen bearbeitet habe. Auch sei die Projektidee der Beschwerdeführerin nicht genügend dokumentiert worden. Es liege keine Darstellung der Innenansicht des Brennhauses im heutigen Zustand, der Grundrissmasse und des Situationsplanes des betroffenen Grundstückes vor. Der Umbau des Brennhauses zu einer Besenbeiz als zentraler Bestandteil des Projekts bleibe "völlig offen" (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 2).

Zum Inhalt der Arbeit führen die Expertinnen aus, dass zu Beginn der Arbeit die Ausgangssituation (Ist-Zustand) des Landwirtschaftsbetriebes vorgestellt werden sollte, noch ohne Einbezug des Projekts. Dies sei erforderlich, um im weiteren Verlauf der Arbeit die Auswirkungen des Projekts auf den Betrieb beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin habe bereits auf S. 3 ihrer Arbeit geschrieben, dass die Zukunft des bestehenden Betriebes völlig offen und ungesichert sei, weshalb ihre Absicht, ein Projekt für diesen Betrieb anzugehen, "völlig unsinnig" erscheine. Damit stehe die Projektarbeit von Beginn an auf einem nicht existenten Fundament. Die Kandidatin sei jedoch bei mehreren Gelegenheiten (bzw. anlässlich von Vorbereitungskursen und bei einem Informationsnachmittag) darauf hingewiesen worden, dass die Bäuerin und der landwirtschaftliche Betrieb im Zentrum der Projektarbeit stehen sollten.

Sämtliche Angaben zum Ist-Zustand des Betriebes, der betrieblichen Abläufe und der Betriebsstrukturen (z.B. Angaben zur Wohnsituation, Zustand der Gebäude, Anzahl der gehaltenen Tiere, Angaben zur Tagesstruktur, Mitarbeiterplanung, Verantwortlichkeiten etc.) würden fehlen. Auch die organisatorischen Abläufe sollten sich auf den Ist-Zustand des Betriebes selber, noch ohne Einbezug des Projektes beziehen (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 3). Ziel der Projektarbeit solle somit sein, den Betrieb und die Bäuerin weiterzubringen. Veränderungen auf einem Landwirtschaftsbetrieb würden immer auch finanzielle und strukturelle Auswirkungen mit sich bringen, welche eine aussagekräftigere Motivation erfordern würden als "Kindheitserinnerungen". Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Motivation sei auf S. 2 der Arbeit ersichtlich, sei nicht nachvollziehbar (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 3 f.).

Zur Bearbeitung des Themas und zur Umsetzung in die Praxis führen die Expertinnen aus, dass gemäss Anhang 4 der Wegleitung drei gleichwertige Module hätten bearbeitet und vernetzt werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer Arbeit die Inhalte von vier oder mehr Modulen erwähnt und diese nicht, wie im Vorbereitungskurs gelehrt worden sei, vernetzt (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 4).

Zum Schlussteil der Arbeit (Auswirkung des Projekts auf den Hauptbetrieb, Zielüberprüfung, Schlussfolgerung und Anhang) erklären die Expertinnen, aus Anhang 4 der Wegleitung sowie aus dem Dossier zum Vorbereitungskurs gehe klar hervor, dass die Auswirkungen des Projekts auf Betrieb, Haushalt, Familie und die eigene Person erläutert werden müssten. Die Mitarbeiterplanung gemäss Ziff. 4.6 der Projektarbeit entspreche diesen Anforderungen überhaupt nicht. Um eine Zielüberprüfung vornehmen und aussagekräftige Schlussfolgerungen ziehen zu können, hätte die Beschwerdeführerin die Auswirkungen ihres Projektes kennen müssen. Da sie die nötigen Inhalte und Fakten wie eine detaillierte Arbeitsplanung, eine detaillierte Kostenzusammenstellung sowie Abklärungen zur Lebensmittelhygiene und zu den sanitären Anlagen etc. nicht bearbeitet habe, sei eine fundierte und sachgestützte Schlussfolgerung und Stellungnahme gar nicht möglich gewesen. Aus Sicht der Expertinnen habe die Beschwerdeführerin das in der Arbeit formulierte Projektziel nicht erreicht. Die Realisierung eines Projektes in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Grössenordnung hätte jedoch ohne weiteres machbar sein sollen, ansonsten sie das Projekt gar nie hätte in Betracht ziehen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Zielüberprüfung offensichtlich selber erkannt, dass das Projekt zu wenig überdacht und konkret berechnet worden sei (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien sodann für den Aufbau und die Führung eines Betriebszweigs gemäss Ziff. 1.1 Bst. d der Prüfungsordnung sehr wohl Spezialkenntnisse nötig. Dazu würden auch baurechtliche, betriebswirtschaftliche, önologische, obstbautechnische oder raumplanungsrechtliche Fragen gehören. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gastronomiebetrieb im Kanton G._______ geführt werden könne.Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ein Projekt ausgewählt, das ihr nicht am Herzen liege und welches sie nur oberflächlich dargestellt habe. Der Wille, dieses Projekt zu realisieren, sei in keinem Moment spürbar gewesen (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 5).

6.1.5 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. November 2013 an ihren Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fest. Zur Stellungnahme der Expertinnen bzw. der Erstinstanz hebt sie im Wesentlichen hervor, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie habe in ihrer Arbeit mehr als drei Module eingebracht. Das Modul "Agrotourismus" sei nicht getrennt von den Inhalten anderer Module (u.a. Direktvermarktung) unterrichtet worden, weshalb diese Themen ineinander griffen (Replik vom 25. November 2013, S. 5). Weiter sei die Begründung der Erstinstanz, die Beschwerdeführerin habe ein Projekt ausgesucht, das ihr nicht am Herzen liege und der Wille für eine Realisierung sei nicht spürbar gewesen, falsch, sachfremd und nicht relevant. Im Übrigen sei es nicht Ziel der Projektarbeit gewesen, ein Projekt zu realisieren.

6.1.6 Die Vorinstanz erachtete die durch die Erstinstanz eingebrachte Begründung des Prüfungsentscheides als überzeugend (vgl. E. 9 des angefochtenen Entscheides und Vernehmlassung vom 16. August 2013).

6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. E. 2.1) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann detailliert einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selber substantiierte und überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.2).

Mit Blick auf die dargestellten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten kann festgehalten werden, dass die Erstinstanz sich eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Sie legt für jedes Beurteilungskriterium dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können und inwiefern die Leistung der Beschwerdeführerin ungenügend ist. Aus ihren Ausführungen geht sodann hervor, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um eine genügende Leistung zu erbringen. Die Beurteilung erscheint insgesamt als schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin hingegen setzt sich nicht richtig mit den Argumenten der Erstinstanz, welche die Vorinstanz unterstützt, auseinander, und ihre Vorbringen und Entgegnungen gehen an der Sache vorbei. Somit bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der vorgenommenen Bewertung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Projektarbeit offensichtlich unterbewertet worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor die Unterbewertung der Projektarbeit rügt, stösst sie daher ins Leere.

6.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Unterbewertung ihrer Präsentation.

Kann nach dem Gesagten die Bewertung der Projektarbeit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angehoben werden, würde - worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies - auch die beantragte Neubeurteilung der Präsentation nicht zum Bestehen der Abschlussprüfung führen. Denn selbst wenn die Präsentation mit der (Höchst-)Note 6 bewertet würde statt mit der Note 4, würde damit als Gesamtnote nur eine 3.5 erreicht und die Abschlussprüfung ungenügend bleiben. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Bewertung der Präsentation zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 7.4). Anzumerken bleibt, dass die Erstinstanz nach der Überprüfung der Beurteilung der Präsentation im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Note bereits von einer 3.5 auf eine 4.0 angehoben hat (vgl. vorn Bst. A.b und E. 4).

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsentscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt und die Beschwerdeführerin in ihrer Prüfungsleistung nicht unterbewertet worden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 19. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die obsiegende Erstinstanz hat praxisgemäss und entgegen ihrem Antrag keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3, B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 8 und B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 924).

9.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerde-beilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 29. Januar 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3560/2013
Date : 13. Januar 2014
Published : 05. Februar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung


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VGG: 31  33  37
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