Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 584/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5,
8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Entfernung von Beweismitteln aus den Akten; vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Vizepräsident.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung und weiterer Delikte. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2011 beantragte der Beschuldigte, diverse Dokumente (insbesondere Einvernahmeprotokolle) wegen angeblicher Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Mit Verfügung vom 19. August 2011 gab die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensantrag keine Folge. Die Eingabe vom 2. August 2011 wurde (zuhanden des erkennenden Sachrichters) zu den Untersuchungsakten genommen.

B.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2011 erhob der Beschuldigte am 1. September 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dabei stellte er (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) den prozessleitenden Antrag, die Staatsanwaltschaft sei vom Obergericht unverzüglich anzuweisen, mit der Überweisung der fraglichen Akten an das erstinstanzliche Strafgericht bis zum definitiven Beschwerdeentscheid (über die beantragte Entfernung von Beweismitteln aus den Akten) zuzuwarten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2011 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsident, die beantragte vorsorgliche Massnahme ab. Gleichzeitig setzte es den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Fristen an, um zur hängigen Beschwerde Stellung zu nehmen.

C.
Gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 13. September 2011 des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 14. Oktober 2011 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht liess sich am 31. Oktober 2011 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. November 2011.

Erwägungen:

1.
Die streitige erstinstanzliche Verfügung datiert vom 19. August 2011, der angefochtene verfahrensleitende Entscheid vom 13. September 2011. Damit ist hier die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische StPO anwendbar (Art. 454 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
StPO).

2.
In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Zu den gesetzlichen Substanzierungserfordernissen gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides inhaltlich auseinandersetzt und nicht bloss auf frühere Rechtsschriften verweist oder diese integral in die Beschwerdeschrift kopiert (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306 mit Hinweisen; vgl. Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 42 N. 52 f., 56 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen grossteils nicht. Sie enthält über weite Strecken (S. 9-22) wörtlich identische Vorbringen, die schon der Vorinstanz unterbreitet worden waren. Diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht substanziiert auseinander.

3.
Soweit die wesentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch darzulegen, inwiefern sie erfüllt sind (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95, E. 4.2 S. 96; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt.

3.1 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

3.2 In der angefochtenen prozessleitenden Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, es seien (im Vorverfahren bzw. vorsorglich im Rahmen des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens) Beweismittel aus den Akten zu entfernen, bzw. es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, mit der Überweisung der fraglichen Akten an das erstinstanzliche Strafgericht bis zum definitiven Beschwerdeentscheid des Obergerichtes zuzuwarten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte "Bereinigung" der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind
nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen.

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er befindet sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und ist amtlich verteidigt. Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint ausreichend dargetan. Das Gesuch kann bewilligt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Roger Gebhard, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_584/2011
Date : 12. Dezember 2011
Published : 30. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entfernung von Beweismitteln aus den Akten; vorsorgliche Massnahmen


Legislation register
BGG: 42  64  78  93
StPO: 141  454
BGE-register
133-II-249 • 134-I-303 • 135-I-261 • 136-IV-92
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