Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 453/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1977, war am 21. Dezember 2003 von einem Verkehrsunfall betroffen. Sie sass auf dem Hintersitz eines vor einem Rotlicht stehenden Personenwagens, als ein anderes Auto auf dessen Heck auffuhr. Der am Folgetag aufgesuchte Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, berichtete im Arztzeugnis UVG vom 22. Januar 2004 über eine Streckhaltung im Bereich der mittleren Halswirbelsäule (HWS) bei sonst unauffälligen Befunden und diagnostizierte eine Distorsion HWS. In der Folge wurde die Versicherte am 14. und 19. Februar 2004 durch Dr. med. C.________, Neurologie FMH, untersucht und behandelt (Bericht vom 21. Mai 2004). Dr. med. A.________ erklärte am 14. Juni 2004, er habe die Patientin letztmals am 4. Februar 2004 wegen der HWS-Distorsion gesehen.

Am 23. August 2005 wurde die Versicherte auf Zuweisung von Dr. med. A.________ durch Dr. med. D.________, Neurologie FMH, untersucht. Der Arzt führte aus, die Beschwerden hätten sich nach dem Unfall unter Physiotherapie gebessert, bis Beschwerdefreiheit erreicht worden sei. Seit März/April 2005 leide die Patientin an druckartigen Dauerkopfschmerzen occipital beidseits sowie Nackenschmerzen, ohne Ausstrahlung in die Arme. Im Vordergrund stünden aktuell sicher Spannungskopfschmerzen ausgehend von tendomyotischen Beschwerden im Nackenbereich. Die zusätzlich bekannte Migräne sei zur Zeit wenig aktiv. Die SUVA als obligatorischer Unfallversicherer holte eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 5. Oktober 2005 ein. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 ihre Leistungspflicht für die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen. Daran hielt der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 fest. Im Verlauf des Einspracheverfahrens wurde ein Bericht des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 12. Januar 2006 eingereicht.
A.b Am 5. Oktober 2006 erlitt die Versicherte erneut einen Auffahrunfall. Ein anderer Personenwagen fuhr auf das Heck ihres an vierter Stelle in einer Kolonne stehenden bzw. in langsamer Fahrt befindlichen Autos auf und schob dieses in den davor fahrenden Wagen. In der Folge wurden alle fünf Autos ineinander gedrückt. Die SUVA traf Abklärungen und erbrachte Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung. Unter anderem veranlasste sie einen Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 21. November bis 24. Dezember 2006.

Nachdem sich der Heilungsverlauf ungünstig entwickelt hatte, meldete Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumakrankheiten, die Versicherte zu einer stationären Therapie in der Klinik X.________ an (Schreiben vom 21. September 2007). Nach Einholung einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. Oktober 2007 lehnte es die SUVA jedoch ab, entsprechende Kostengutsprache zu leisten. Stattdessen nahm sie ihrerseits eine Anmeldung in der Klinik Z.________ vor. Nachdem die Versicherte Einwände erhoben hatte, hielt die SUVA mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG hin. Im Verlauf eines anschliessenden Briefwechsels wurde keine Einigung erzielt.

B.
B.a Die Versicherte liess mit Eingabe vom 19. Januar 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 erheben. Sie beantragte, die SUVA sei zu verhalten, für den Unfall vom 21. Dezember 2003 weiterhin Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach Art. 100
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV verfahre; subeventuell sei das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren.
B.b Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2006 liess die Versicherte am 19. November 2007 Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. Sie stellte den Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, "für den ärztlich angeordneten Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ sofort Kostengutsprache zu erteilen".
B.c Mit Entscheid vom 19. März 2008 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die beiden Verfahren und wies die Beschwerde vom 19. Januar 2007 sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. November 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie stellt die Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; die Sache sei bezüglich der Beschwerde vom 19. Januar 2007 mit bestimmten Vorgaben an das kantonale Gericht zurückzuweisen; bezüglich der vorinstanzlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. November 2007 sei die SUVA zu verpflichten, "für den ärztlich angeordneten Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ sofort Kostengutsprache zu erteilen".

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene formellrechtliche Rügen. Diese sind vorab zu behandeln.

1.1 In der Beschwerdeschrift wird beanstandet, dass das kantonale Gericht die beiden bei ihm anhängigen Verfahren VV.2007.3 (Leistungsstreitigkeit betreffend den Unfall vom 21. Dezember 2003) und VV.2007.81 (Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2006) vereinigt hat, ohne den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern dieses Vorgehen auf einer willkürlichen Anwendung der durch die Vorinstanz genannten kantonalrechtlichen Bestimmung beruhen sollte. Ebenso wenig wird ausgeführt, warum die Beschwerdeführerin im Vorgehen des kantonalen Gerichts eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei verletzt worden.
1.2.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende Verfahrensablauf: Am 19. Januar 2007 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 (betreffend den Unfall vom 21. Dezember 2003). Das kantonale Gericht eröffnete das Verfahren VV.2007.3, holte die Vernehmlassung der SUVA ein und setzte der Beschwerdeführerin Frist, um eine öffentliche Verhandlung zu verlangen oder eine Replik einzureichen. Die Versicherte liess daraufhin am 31. Mai 2007 erklären, sie wünsche eine öffentliche mündliche Verhandlung. In der Folge teilte sie dem Gericht am 13. Juli 2007 mit, es liefen Verhandlungen über eine Sistierung der laufenden Gerichtsverfahren und man ersuche einstweilen um formlose Sistierung. Am 8. November 2007 erkundigte sich die Vorinstanz beim Vertreter der Beschwerdeführerin nach dem Stand der Dinge. Die Versicherte antwortete mit Schreiben vom 16. November 2007 und liess am 28. November 2007 um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres, eventuell um Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache (Replik) ersuchen.

Am 19. November 2007 liess die Versicherte ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend den Unfall vom 5. Oktober 2006 einreichen (Verfahren VV.2007.81). Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008; Replik vom 4. Februar 2008; Duplik vom 18. Februar 2008).

Am 19. März 2008 fällte das kantonale Gericht den angefochtenen Entscheid.
1.2.2 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die Versicherte am 31. Mai 2007 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangte. In der Folge kam sie jedoch nicht mehr auf diesen Antrag zurück und ersuchte stattdessen mit ihrer Eingabe vom 28. November 2007 für den Fall der Abweisung des Sistierungsgesuchs um Gelegenheit zur Erstattung einer Replik. Wenn das kantonale Gericht diese Zuschrift als Rückzug des ursprünglich gestellten Antrags um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung interpretierte, lässt sich dies ebenso wenig beanstanden wie der anschliessende Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel. Letzteres Vorgehen war unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zulässig, da die Beschwerdeantwort der SUVA keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Begründungselemente enthielt, mit welchen nicht gerechnet werden musste (SVR 1995 AHV Nr. 65 S. 196 E. 2b mit Hinweisen, H 152/94; Urteil 8C 167/2007 vom 8. April 2008, E. 1.2). Zudem war es mit Blick auf die bundesrechtliche Vorgabe eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) geboten, weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung lässt sich auch deshalb vertreten, weil die Beurteilung im
konkreten Fall nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt (vgl. Urteil 9C 555/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3.3.2).

1.3 Den Sistierungsantrag vom 28. November 2007 hat die Vorinstanz sinngemäss im Rahmen des Endentscheids abgewiesen. Dieses Vorgehen ist zulässig. Wie dargelegt, bestand kein Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr sei die Einreichung einer Replik verunmöglicht worden, verfängt deshalb nicht.

2.
In Bezug auf den Unfall vom 21. Dezember 2003 verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der SUVA für die geltend gemachten, ab März/April 2005 aufgetretenen Beschwerden. Zur Begründung erklärte das kantonale Gericht, das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs sei mehr als zweifelhaft. Mit Sicherheit fehle es aber an der adäquaten Kausalität. In der Beschwerdeschrift werden keine Einwände gegen diese Betrachtungsweise vorgebracht. Auch mit Blick auf die Akten erscheint die vorinstanzliche Beurteilung als korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt in der Weigerung der SUVA, für den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ Kostengutsprache zu leisten, eine Rechtsverweigerung. In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, die SUVA versuche ihr Vorgehen zu rechtfertigen, indem sie behaupte, es gehe nicht um Behandlung, sondern um Abklärung, und für eine solche sei die Klinik Z.________ besser geeignet. Dies sei aber nachweislich falsch, denn die Klinik Z.________ sei keine Abklärungsstelle, sondern eine Rehabilitationsklinik. Die Wahl der Heilanstalt stehe gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 68 Spitäler und Kuranstalten - 1 Als Spitäler gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
1    Als Spitäler gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2    Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3    Dem Versicherten steht die Wahl unter den Spitälern und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 UVG frei.
UVV der versicherten Person zu.

3.2 Die SUVA wies im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, dass sie am 14. Dezember 2007 Kostengutsprache für die ambulante Behandlung und einen kurzen Abklärungsaufenthalt in der Klinik X.________ geleistet habe. Zudem sei eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in grundsätzlicher Hinsicht nicht das gegebene Rechtsmittel, um den geltend gemachten Anspruch einzufordern. Überdies liege die Verfahrenshoheit (analog zu Gutachten) beim Unfallversicherer.

3.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (Urteil 8C 738/2007 vom 26. März 2008, E. 2; vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 410). Nach der Rechtsprechung hat der Sozialversicherer über Leistungen grundsätzlich mittels Verfügung zu entscheiden (Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG), während der Anordnung bestimmter Abklärungsmassnahmen prinzipiell kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93 E. 5.2 S. 100 f.). Wie aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG ("entgegen dem Begehren") hervorgeht, setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Im vorliegenden Fall liess die Versicherte zwar am 26. Oktober 2007 ein Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Klinik X.________ stellen. Einen Entscheid in Verfügungsform verlangte sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen liegt keine Rechtsverweigerung vor, und dies unabhängig davon, ob
der Aufenthalt als Heilbehandlungsleistung oder als Abklärungsmassnahme zu gelten hat. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerde durch die am 14. Dezember 2007 erfolgte Kostengutsprache gegenstandslos geworden wäre sowie ob die Voraussetzungen für die vom kantonalen Gericht vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen; Urteil K 39/03 vom 29. Dezember 2003, E. 2.2) auf die Frage, welche Klinik besser geeignet erscheine, erfüllt waren. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Holzer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_453/2008
Datum : 12. Dezember 2008
Publiziert : 30. Dezember 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
49 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
56 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
UVV: 68 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 68 Spitäler und Kuranstalten - 1 Als Spitäler gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
1    Als Spitäler gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2    Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3    Dem Versicherten steht die Wahl unter den Spitälern und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 UVG frei.
100
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
BGE Register
122-V-34 • 131-V-407 • 132-V-93
Weitere Urteile ab 2000
8C_167/2007 • 8C_453/2008 • 8C_738/2007 • 9C_555/2007 • H_152/94 • K_39/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kostengutsprache • replik • einspracheentscheid • beschwerdeschrift • thurgau • wiese • neurologie • bundesgericht • beschwerdeantwort • gesuch an eine behörde • anspruch auf rechtliches gehör • automobil • unfallversicherer • stelle • hecke • gerichtskosten • zweiter schriftenwechsel • betroffene person • gerichtsschreiber
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