Tribunal federal
{T 0/2}
2A.644/2005 /vje
2A.645/2005
Urteil vom 12. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 26. September 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Billag AG wies am 23. Dezember 2004 ein Gesuch von X.________ und Y.________ ab, ihren gemeinsamen Haushalt rückwirkend auf den 1. November 1999 von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu befreien; sie entsprach dem Ersuchen indessen ab dem 1. Dezember 2004. Hiergegen gelangten die Gesuchstellerinnen erfolglos an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Gegen dessen Entscheid vom 26. September 2005 haben X.________ (2A.644/2005) und Y.________ (2A.645/2005) am 28. Oktober 2005 beim Bundesgericht je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, sie seien rückwirkend für fünf Jahre ab ihrem Gesuch vom 4. November 2004 von den Empfangsgebühren zu befreien. Die Billag AG und das UVEK haben auf Vernehmlassungen verzichtet; das BAKOM beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich mit den gleichen Argumenten gegen denselben Entscheid und können deshalb in einem Urteil erledigt werden. Da sie sich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a


SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG) |
Grundlage (vgl. das Urteil 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005, E. 2.4-2.6). Die vor dem 1. Dezember 2004 erhobenen Gebühren wurden nicht zu Unrecht, sondern gestützt auf Art. 55 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen - 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten. |
|
1 | Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten. |
2 | Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG56 nicht zu den anrechenbaren Kosten. |
3 | Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind. |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer - (Art. 45 Abs. 2 RTVG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG) |
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG) |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG) |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verfahren 2A.644/2005 und 2A.645/2005 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: