Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.644/2005 /vje
2A.645/2005

Urteil vom 12. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 26. September 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Billag AG wies am 23. Dezember 2004 ein Gesuch von X.________ und Y.________ ab, ihren gemeinsamen Haushalt rückwirkend auf den 1. November 1999 von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu befreien; sie entsprach dem Ersuchen indessen ab dem 1. Dezember 2004. Hiergegen gelangten die Gesuchstellerinnen erfolglos an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Gegen dessen Entscheid vom 26. September 2005 haben X.________ (2A.644/2005) und Y.________ (2A.645/2005) am 28. Oktober 2005 beim Bundesgericht je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, sie seien rückwirkend für fünf Jahre ab ihrem Gesuch vom 4. November 2004 von den Empfangsgebühren zu befreien. Die Billag AG und das UVEK haben auf Vernehmlassungen verzichtet; das BAKOM beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich mit den gleichen Argumenten gegen denselben Entscheid und können deshalb in einem Urteil erledigt werden. Da sie sich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen: Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, welche Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten (SR 831.30), von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997, RTVV; SR 784.401); diese endet am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV). Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 4. November 2004 um die Befreiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren; das Privileg wurde ihnen somit zu Recht ab dem 1. Dezember 2004 gewährt. Eine Befreiung ist erst nach der Gesuchseinreichung möglich; für einen rückwirkenden Erlass bzw. eine Rückerstattung besteht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und Abs. 3 RTVV, der - anders als die Befreiungsgründe von Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
RTVV (in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV) - ein entsprechendes Gesuch voraussetzt, keine
Grundlage (vgl. das Urteil 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005, E. 2.4-2.6). Die vor dem 1. Dezember 2004 erhobenen Gebühren wurden nicht zu Unrecht, sondern gestützt auf Art. 55 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen - 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
1    Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
2    Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG56 nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40) sowie Art. 44
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer - (Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1    Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2    Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3    Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4    Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
RTVV in Rechnung gestellt, weshalb eine Rückforderung in Anwendung von Art. 47
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG)
1    Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 199761) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
2    Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
3    Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.
RTVV ausgeschlossen ist und - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen - auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates vorliegt. Es wäre an ihnen gewesen, sich rechtzeitig um die Gebührenbefreiung zu bemühen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG)
1    Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 199761) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
2    Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
3    Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.
OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG)
1    Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 199761) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
2    Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
3    Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.
OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art ihrer Prozessführung einerseits und ihren finanziellen Verhältnissen andererseits angemessen Rechnung zu tragen (Art. 153a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen - (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bis FMG)
1    Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 199761) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
2    Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
3    Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verfahren 2A.644/2005 und 2A.645/2005 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: