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C_210/02 - 2002-12-12 - Arbeitslosenversicherung - -
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 210/02

Urteil vom 12. Dezember 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
S.________, 1939, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse GBI, Löwenstrasse 13, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 19. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
S.________ (geb. 1939) war als Montagearbeiterin bei der Montagewerkstatt X.________ angestellt. Wegen Betriebsschliessung wurde das Arbeitsverhältnis per Ende März 2000 aufgelöst. Ab 1. Mai 2000 bezog S.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Auf Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Goldau nahm sie an einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teil. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'334.-- und einem Taggeldanspruch von 80 % zahlte ihr die Arbeitslosenkasse GBI ab Januar 2002 Taggelder in Höhe von Fr. 86.05 aus.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ höhere Taggelder auf Grund der für Teilnehmer an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung Arbeitsloser geltenden Bestimmungen verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juni 2002 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dahin abzuändern, dass der Taggeldansatz von Fr. 86.05 auf Fr. 95.60 erhöht werde.

Das kantonale Gericht und die Arbeitslosenkasse GBI beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 130.-- beträgt, und nicht invalid sind (Art. 22 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG).
1.2 Nach Art. 59b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG richtet die Versicherung besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Abs. 1). Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG; sie werden nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 27 [1]   Höchstzahl der Taggelder
  1.   Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
  2.   Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a.   höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b.   höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c.   höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: [2]das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, odereine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. [3]
1.   das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
2.   eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. [3]
  3.   Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern. [5]
  4.   Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. [6]
  5.   Personen, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [7] über die Invalidenversicherung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder. [8]
  5bis.   Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 495; BBl 2011 72597267).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[4] SR 831.10
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] SR 831.20
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
AVIG angerechnet. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht (Abs. 2). Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 72
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 72 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 % aufweist, so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von Fr. 102.--. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100 %, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt (Abs. 3).
2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes hat. Streitig und zu prüfen ist, ob ihr während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung nach Art. 72
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 72 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG ein höheres Taggeld zusteht. Während Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass sich das nach Art. 59b Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG berechnete Taggeld auf lediglich Fr. 61.20 (60 % von Fr. 102.--) belaufe, weshalb Anspruch auf das höhere nach Art 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG berechnete Taggeld von Fr. 86.05 (80% des versicherten Verdienstes von Fr. 2'334.-- aus 21,7 Arbeitstagen) bestehe, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das besondere Taggeld sei auf Fr. 95.60 festzusetzen, indem 60 % auf dem Mindesttaggeld gemäss Art. 59b Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG von Fr. 102.-- (= Fr. 61.20) und 40 % auf dem ordentlichen Taggeld von Fr. 86.05 (= Fr. 34.40) zu berechnen seien.
2.1 Die besonderen Taggelder gemäss Art. 59b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG wurden mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Teilrevision des AVIG vom 23. Juni 1995 eingeführt (AS 1996 273). Die Verordnung sah vor, dass die Leistungen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und Berufspraktika als Lohn und im Rahmen von Kursen und der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurden (alt Art. 81b Abs. 1
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 81b [1]   Mindesttaggeld - (Art. 59b Abs. 2 AVIG)
  Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
und 4
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 81b [1]   Mindesttaggeld - (Art. 59b Abs. 2 AVIG)
  Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV). Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 2374) wurde bei den Leistungen während der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen vom Lohn- zum Taggeldkonzept übergegangen und Art. 59b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG durch einen dritten Absatz ergänzt, welcher die für die Bemessung des besonderen Taggeldes massgebenden Regeln enthält. In der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 (BBl 1999 4 ff.) wird hiezu ausgeführt, um insbesondere die Konsequenzen für Personen mit tiefen versicherten Verdiensten zu lindern, werde die Massnahme (Wechsel vom Lohn- zum Taggeldkonzept) sozial abgefedert. Gemäss der mit den Sozialpartnern ausgearbeiteten Lösung werde bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % mindestens eine Entschädigung von Fr. 102.-- pro Tag
ausgerichtet. Laut Botschaft gelten dabei folgende Regeln: Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 %, wird die Mindestentschädigung entsprechend gekürzt. Die soziale Abfederung gilt nur für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, die einen Bildungsanteil von weniger als 40 % aufweisen. Programme mit einem Bildungsanteil von 40 % oder mehr gelten als Kurse. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen haben wie bisher keinen Anspruch auf eine Mindestentschädigung, sondern auf ein Kurstaggeld. Die Zuweisung in ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung durch die RAV erfolgt in der Regel entsprechend dem ursprünglichen Beschäftigungsgrad der versicherten Person (BBl 1999 30). Mit Ausnahme des zuletzt genannten Punktes haben diese Regeln in den von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten Gesetzestext Eingang gefunden.
2.2 Nach der gesetzlichen Regelung tritt das besondere Taggeld während der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen an die Stelle des ordentlichen Taggeldes, ohne dass eine Anrechnung erfolgt (Art. 59b Abs. 2
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Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Satz 1, zweiter Halbsatz AVIG; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht/Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 123 Rz 325). Die Bemessung erfolgt nach den allgemeinen Regeln von Art. 22
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Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG (Art. 59b Abs. 2
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Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Satz 1, erster Halbsatz AVIG) und weicht hievon lediglich insofern ab, als das Taggeld unter der Voraussetzung, dass der Bildungsanteil am Beschäftigungsprogramm weniger als 40 % ausmacht, mindestens Fr. 102.-- beträgt. Dieser Ansatz gilt für eine vollzeitliche Beschäftigung und wird nach Art. 59b Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Satz 2 AVIG entsprechend gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad weniger als 100 % beträgt. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung sowie dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien zum Stabilisierungsprogramm 1998 ergibt, kann Art. 59b
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Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG nur dahin verstanden werden, dass bei Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen Anspruch auf ein nach Art. 22
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Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG berechnetes Taggeld und unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen auf ein Taggeld von mindestens Fr.
102.-- besteht, wobei der Mindestanspruch anteilsmässig gekürzt wird, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt die gesetzliche Regelung eine Mischrechnung in dem Sinne, dass im vorliegenden Fall 60 % auf dem Mindesttaggeld gemäss Art. 59b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG und 40 % auf dem ordentlichen Taggeld gemäss Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG zu berücksichtigen wären, nicht zu. Das Taggeld bemisst sich auch bei der (teilzeitlichen) Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG (Art. 59b Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Satz 1 AVIG). Art. 59b Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG sieht lediglich eine Leistungsgarantie in dem Sinne vor, dass das Taggeld mindestens in dem in dieser Bestimmung genannten - und gegebenenfalls nach Massgabe der Beschäftigungsdauer gekürzten - Betrag ausgerichtet wird, wenn das nach Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG berechnete Taggeld niedriger ausfällt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Ungleichbehandlung die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung in Frage stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden den Auftrag haben, die Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen sollten (Art. 191
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 191   Zugang zum Bundesgericht
  1.   Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
  2.   Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
  3.   Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
  4.   Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV; BGE 126 IV
248
Erw. 4b, 122 V 93 Erw. 5a/aa, RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 152 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist zudem nicht geeignet, die gesetzliche Ordnung als rechtsungleich erscheinen zu lassen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Beispiele betreffen Versicherte, die in weitergehendem Umfang (85 % bis 100 %) arbeiten oder unter sonst gleichen Verhältnissen neben dem Beschäftigungsprogramm einer von der Arbeitslosenversicherung geförderten Ausbildung nachgehen. Dass die Versicherungsleistungen in solchen Fällen höher ausfallen, stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Im Übrigen war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Wechsel vom Lohn- zum Taggeldkonzept zu einer Schlechterstellung insbesondere der Teilnehmer an Beschäftigungsprogrammen mit geringem versichertem Verdienst führt, was denn auch Anlass für die mit dem Sozialpartnern ausgearbeitete soziale Abfederung bildete. An die entsprechende gesetzliche Regelung hat sich auch das Sozialversicherungsgericht zu halten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG auf Grund der früher ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiterin Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 86.05, was unbestritten ist. Demgegenüber beläuft sich der Mindestanspruch nach Art. 59b Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG auf Fr. 61.20 (60 % von Fr. 102.--). Gemäss Art. 59b Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
in Verbindung mit Art. 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG besteht daher Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 86.05, wie Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht entschieden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Kantonalen Arbeitsamt Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
C_210/02 12. Dezember 2002 30. Dezember 2002 Bundesgericht Unpubliziert Arbeitslosenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
AVIG 22
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 22   Höhe des Taggeldes
  1.   Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a.   die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.   für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2]
  2.   Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3]
a. [4]   keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. [5]   ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. [6]   keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  3.   Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7]
  4.   5 ... [8]
 
[1] SR 836.2
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG 27
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 27 [1]   Höchstzahl der Taggelder
  1.   Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
  2.   Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a.   höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b.   höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c.   höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: [2]das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, odereine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. [3]
1.   das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
2.   eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. [3]
  3.   Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern. [5]
  4.   Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. [6]
  5.   Personen, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [7] über die Invalidenversicherung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder. [8]
  5bis.   Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 495; BBl 2011 72597267).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[4] SR 831.10
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[7] SR 831.20
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
AVIG 59 b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b [1]   Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  1.   Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
  2.   Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
  3.   Die Versicherung gewährt zudem:
a.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.   Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 72
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 72 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIV 81 b
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 81b [1]   Mindesttaggeld - (Art. 59b Abs. 2 AVIG)
  Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
BV 191
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 191   Zugang zum Bundesgericht
  1.   Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
  2.   Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
  3.   Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
  4.   Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1999/2374AS 1996/273
BBl