Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 667/2013
Urteil vom 12. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2008 ordnete die Vormundschaftsbehörde Niederbipp über X.________ auf deren eigenes Begehren eine Beistandschaft ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Anlässlich der Prüfung und Genehmigung des Berichts der Beiständin A.________ vom 20. März 2013 passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau die bisherige Beistandschaft den neuen gesetzlichen Grundlagen an. Am 22. April 2013 entschied sie dabei, soweit vor Bundesgericht noch streitig, wie folgt:
"2. Für X.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. einer Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet.
3. Die Beiständin wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die folgenden Aufgaben übertragen,
a) X.________ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und ihr Vermögen zu verwalten;
b) X.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen."
B.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 21. Mai 2013 bei der KESB Oberaargau Beschwerde ein. Diese leitete die Beschwerde am 23. Mai 2013 an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Am 22. Juli 2013 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie verlangt, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 22. Juli 2013 sowie den Entscheid der KESB Oberaargau vom 22. April 2013 aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur näheren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 27. September 2013 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid über die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 90 BGG) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 lit. b BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A 645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des Entscheids der KESB Oberaargau vom 22. April 2013 verlangt wird. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 75 BGG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f . BGG geltend gemacht werden. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass das vorinstanzliche Urteil ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen begründeten Entscheid nicht genüge.
Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ferner dadurch verletzt, dass die KESB auf Antrag der Beiständin entschieden habe, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören. Es sei nicht ersichtlich, wie genau die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der Beiständin thematisiert worden seien, und sie selbst sei in keiner Weise über die Konsequenzen und die rechtliche Bedeutung aufgeklärt worden.
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht nämlich nicht geltend, dass sie die gleiche Rüge bereits vor Obergericht vorgetragen hätte. Untersteht ein Vorbringen im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen - wie der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3. Überhaupt nicht begründet hat die Beschwerdeführerin schliesslich die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.
4.1. Unter dem Titel "Willkürliche, bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung" wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Sachlage in Bezug auf eine nötige Massnahme im Sinne einer Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht geprüft zu haben. Namentlich habe es kein Gespräch zwischen ihr und der Beiständin gegeben. Die KESB habe lediglich aufgrund der Ausführungen der Beiständin entschieden. Sie, die Beschwerdeführerin, verfüge weder über einen Betreibungsregistereintrag noch habe sie ansonsten Schulden zu verzeichnen. Die Beiständin erwähne in keiner Weise, dass sie habe intervenieren müssen. Auch seien der Beschwerdeführerin zugewandte Personen, wie beispielsweise der abgeschiedene Ehemann, welcher ihr seit Jahren bei den administrativen Belangen helfe, nicht beigezogen oder zumindest befragt worden. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, sich dahin gehend geäussert habe, dass ihr die Beiständin in administrativen Dingen helfe, sei damit keine entsprechende Erweiterung der Beistandschaft gemeint gewesen. Vielmehr sei sie der Ansicht gewesen, dass diese Hilfestellung im Rahmen der zum damaligen Zeitpunkt erfolgten Einlieferung in die psychiatrische Klinik für eine kurze Zeit von der bereits bestehenden Beistandschaft
erfasst sei. Faktisch sei es so gewesen, dass die Beiständin die Briefe der Post entgegengenommen und ungeöffnet an sie weitergeleitet habe. Dass die Unterstützung des Ex-Ehemannes nicht mehr möglich sein soll, sei ein offensichtliches Missverständnis zwischen ihr und der Beiständin. So habe der Ex-Ehemann beispielsweise erst kürzlich die Steuererklärung 2012 für die Beschwerdeführerin ausgefüllt. Die Zusammenarbeit mit der eingesetzten Beiständin gestalte sich als schwierig.
4.2. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts darzutun. Dafür genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert und anders als die Vorinstanz bewertet (E. 2.2). Zwar mag es zutreffen, dass es zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Beiständin gekommen ist. Diese Missverständnisse aber sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Sind die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt, ist diese auch anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin diese Massnahme für unnötig erachtet (vgl. E. 6.1). Ein Antrag auf eine andere Beiständin ist nicht zu beurteilen. Was die Beschwerdeführerin als Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorträgt, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass sie ihre Schutzbedürftigkeit anders als die Vorinstanz einschätzt.
5.
5.1. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die KESB das Recht, ja so sogar die Pflicht hatte, sich im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Beiständin zum Schicksal der altrechtlichen Verbeiständung auf eigenes Begehren (aArt. 394
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
6.
6.1. Zentrales Anliegen des neuen Erwachsenenschutzrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. Dieses Anliegen drückt sich unter anderem im weitgehenden Verzicht auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen aus. Stattdessen hat die Erwachsenenschutzbehörde "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1
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2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
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3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
6.2. Die KESB kann eine behördliche Massnahme nur anordnen, wenn diese erforderlich und geeignet ist (Art. 389 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach der unbestrittenen Auffassung der Vorinstanz hat die alkoholabhängige Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit; entsprechend fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Therapie. Es muss befürchtet werden, dass sich die Situation drastisch verschlechtert, wenn die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils fürsorgerisch untergebracht war, wieder in ihr altes Umfeld zurückkehrt. Dagegen kommen auch die guten Vorsätze der Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig taugen ihre Hinweise darauf, dass sie in der Vergangenheit ihre Angelegenheiten selbst erledigt hat. Das Erwachsenenschutzrecht zielt nicht auf Bestrafung. Entsprechend spielt es für die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes grundsätzlich keine Rolle, wozu die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war, wenn für die Erwachsenenschutzbehörde klar ist, dass dies in Zukunft anders aussieht.
6.3. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihren Ex-Ehemann, der für sie die Steuererklärung 2012 ausgefüllt habe. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die das Bundesgericht nicht berücksichtigen kann (Art. 99 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn