Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 462/2013

Urteil vom 12. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Patrick Middendorf, AM T Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
Beschwerdegegnerin,
2. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Bauhandwerkerpfandrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind Miteigentümer zur Hälfte der Liegenschaft GB-Nr. xxx in L.________, auf welcher die E.________ AG (Unternehmerin) Werkvertragsarbeiten verrichtet hatte. Am 11. August 2012 stellte die Unternehmerin beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen A.________ ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der besagten Liegenschaft im Betrag von Fr. 47'137.40 nebst Zins zu 5% auf Fr. 45'771.20 seit dem 23. Mai 2012 sowie auf Fr. 1'366.20 seit 2. Juli 2012. Nach Eingang des Gesuchs am 13. August 2012 kontaktierte die Gerichtsschreiberin C.________ nach Rücksprache mit Einzelrichter D.________ den Rechtsvertreter der Unternehmerin telefonisch: Da der Rechtsvertreter nicht erreichbar war, sprach sie ihm auf das Tonband, er solle sie bis 16.30 Uhr zurückrufen, ansonsten die "Gesuchsgegnerschaft" wie von ihm in der Eingabe bezeichnet aufgenommen werde. Anlässlich des Rückrufs des Rechtsanwalts informierte ihn die Gerichtsschreiberin dahingehend, dass das zu belastende Grundstück im hälftigen Eigentum von A.________ und B.________ stehe. Der Rechtsvertreter der Unternehmerin beantragte daraufhin, die Gesuchsgegnerschaft um B.________ zu erweitern. Mit superprovisorischer Verfügung
vom 13. August 2012 ordnete Kantonsrichter D.________ als Stellvertreter der Einzelrichterin die "vorläufige Vormerknahme" eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück von A.________ und B.________, GB-Nr. xxx L.________ im beantragten Umfang an.

A.b. Am 3. September 2012 nahmen A.________ und B.________ zum Gesuch und zur Verfügung Stellung. Die Unternehmerin reichte am 15. Oktober 2012 ihre Replik ein. In ihrer Duplikschrift vom 7. Januar 2013 stellten A.________ und B.________ ein Ablehnungsbegehren gegen Gerichtsschreiberin C.________ und gegen das sie instruierende oder durch sie instruierte Gerichtsmitglied. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wies der Kantonsgerichtspräsident das Ablehnungsbegehren gegen Gerichtsschreiberin C.________ ab.

B.
A.________ und B.________ gelangten gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und stellten die nämlichen Anträge. Im Verfahren vor Obergericht wurden sowohl Gerichtsschreiberin C.________ wie auch Einzelrichter D.________ als Partei aufgeführt. Mit Entscheid vom 17. Mai 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
A.________ und B.________ haben am 20. Juni 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen Gerichtsschreiberin C.________ und das sie instruierende bzw. das durch sie instruierte Gerichtsmitglied gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ ( Beschwerdegegnerin) hat sich nicht vernehmen lassen. D.________ (Beschwerdegegner) beantragt mit Eingabe vom 16. September 2013 Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben am 23. September 2013 repliziert. Der Beschwerdegegner hat am 27. September 2013 auf eine Duplik verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über den Ausstand von Gerichtspersonen. Dabei handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG, welcher ohne Weiteres der Beschwerde unterliegt. Der Rechtsweg des Zwischenentscheides folgt jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese beschlägt ein Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) übersteigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Beim Entscheid über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteile 5A 475/2010 vom 15. September 2010 E. 1.2; 5A 102/2007 vom 29 Juni 2007 E. 1.3). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich ist. Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht an diese Regeln halten und insbesondere von einem durch die Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt ausgehen, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

1.3. Die Beschwerdeführer verzichten ausdrücklich auf die Behandlung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es ihnen um einen Entscheid in der Sache (Ausstandsgesuch) geht.

1.4. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz beide betroffenen Personen als Beschwerdegegner aufgeführt, sodass sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen.

2.

2.1. Das Obergericht hat die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Ablehnungsbegehrens betreffend die mit der Sache befasste Gerichtsschreiberin und den instruierenden Einzelrichter abgewiesen. Unter Hinweis auf die einschlägige Lehre zur schweizerischen Zivilprozessordnung hat es erwogen, nach Darstellung der Unternehmerin sei die Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 13. August 2012 abgelaufen. Da das Gesuch um dessen provisorische Eintragung erst an diesem Tag beim Kantonsgericht eingetroffen sei, habe zweifelsohne Dringlichkeit geherrscht, weshalb nicht mehr brieflich habe nachgefragt werden können. Unter diesen Umständen sei es mit Blick auf das Verbot des Berichtens nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsschreiberin telefonisch mit dem Rechtsvertreter der Unternehmerin Kontakt aufgenommen habe. Allerdings hätte das Telefonat ordentlich protokolliert und den Beschwerdeführern umgehend zur Kenntnis gebracht werden müssen, was im vorliegenden Fall freilich unterblieben sei. Dies sei indes nicht als krasser Fehler, sondern als Nachlässigkeit zu werten. Ob eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zulässig gewesen sei, bleibe im Verfahren betreffend Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts bzw. im Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Auch wenn dabei Fehleinschätzungen vorgekommen sein sollten, stellten diese keine schwere Amtspflichtverletzung dar. Aufgrund einer einzigen Nachfrage bei der Unternehmerin könne nicht von einer einseitigen, extensiven Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gesprochen werden. Die Vorgehensweise der Gerichtsschreiberin lasse nicht auf eine Befangenheit der beiden Beschwerdegegner schliessen. Ebenso wenig lasse die Gerichtsschreiberin als befangen erscheinen, dass sie ihr Vorgehen verteidigt habe.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer - Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, ...20.
und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, vorliegend hätten die mit der Sache befassten Gerichtspersonen, die Beschwerdegegner, in einer von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrschten Angelegenheit die Gegenpartei der Beschwerdeführer in Missachtung des Verbots des Berichtens zur Ergänzung der Parteibezeichnung veranlasst. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführer auch nicht über den besagten Vorfall informiert worden und hätten auch keine Gelegenheit erhalten, zum Vorgehen Stellung zu nehmen. Erst durch die Ausführungen der Unternehmerin in der Replik hätten sie einen Hinweis darauf erhalten, wie es zur besagten Parteiergänzung gekommen sei. Überdies sei der Gegenpartei der Beschwerdeführer durch eine extensive Anwendung der Fragepflicht zulasten der Dispositions- und Verhandlungsmaxime einseitig Rechtsberatung gewährt worden. Die Häufung von Fehlern sowie deren Schweregrad lasse die betroffenen Personen bei objektiver Betrachtungsweise als befangen erscheinen.

3.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung
wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 135 I 14 E. 2; BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; BGE 133 I 1 E. 6.2; BGE 131 I 24 E. 1.1, BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54 f. und E. 3d; je mit Hinweisen).

3.2. Nach der Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie Einfluss auf die Urteilsfindung haben können. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken, d.h. im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können (BGE 125 V 499 E. 2b S. 501; 124 I 255; 119 V 309 E. 4c S. 317; 119 Ia 84; 115 Ia 224 E. 7 mit Hinweisen). Nach Art. 51 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen (173.200) wirken die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts und des Obergerichts bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben beratende Stimme.

3.3. Die Gegenpartei der heutigen Beschwerdeführer hat in ihrem Gesuch um superprovisorische Anmerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts einzig die Beschwerdeführerin als Gesuchsgegnerin aufgeführt. Trotz des klaren Gesuchs hat die Beschwerdegegnerin im Einverständnis mit dem Beschwerdegegner in dieser von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrschten Angelegenheit vorgängig zur Verhandlung mit dem Rechtsvertreter der Unternehmerin telefonisch Kontakt aufgenommen, um sich nach der Richtigkeit der im Gesuch angegebenen "Gesuchsgegnerschaft" zu erkundigen. Dabei wurde die Unternehmerin auch dahingehend informiert, dass das zu belastende Grundstück im Miteigentum beider Beschwerdeführer steht, was schliesslich den Anwalt der Unternehmerin dazu veranlasst hat, das Gesuch auf den Beschwerdeführer auszudehnen. Durch diese überflüssige Rücksprache mit dem Anwalt der Gegenpartei der heutigen Beschwerdeführer wurde Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Eine Kontaktaufnahme mit der Unternehmerin rechtfertigte sich umso weniger, als diese anwaltlich vertreten war. Diese Pflichtverletzung reicht bei objektiver Betrachtung für sich genommen aus, um die Beschwerdegegner als befangen erscheinen zu lassen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner ist gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben, zumal dem Kanton keine Kosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat indes die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.
Zur Regelung der Kosten und der Entschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner wird gutgeheissen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Regelung der Kosten und der Entschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_462/2013
Date : 12. November 2013
Published : 30. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Ausstand (Bauhandwerkerpfandrecht)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  92  98
BV: 30
EMRK: 6  30
BGE-register
114-IA-50 • 115-IA-224 • 119-IA-81 • 119-V-309 • 124-I-255 • 125-V-499 • 131-I-113 • 131-I-24 • 131-I-31 • 133-I-1 • 134-I-238 • 135-I-14 • 136-I-207 • 137-III-380
Weitere Urteile ab 2000
5A_102/2007 • 5A_462/2013 • 5A_475/2010
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