Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 227/2018
Urteil vom 12. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Revision (versuchter Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2017 (SST.2017.61).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Dezember 2015 zweitinstanzlich wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte. Den Schaden meldete er der Versicherung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 am 29. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B 303/2016).
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weigere sich zu Unrecht die von ihm neu vorgelegten Beweismittel entgegenzunehmen. Er habe erst nach dem Urteil vom 10. Dezember 2015 erfahren, dass sein Rechtsanwalt in einem Interessenkonflikt gestanden sei, da er gleichzeitig Mandate der Privatklägerin betreut habe und selber Versicherungsnehmer derselben gewesen sei. Sein Rechtsanwalt habe entgegen seinen ausdrücklichen Instruktionen Beweise nicht eingereicht oder keine entsprechenden Anträge gestellt. Er habe zudem entgegen seinem Willen und ohne seine Kenntnis dem Vorschlag des Obergerichts zugestimmt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen. Weiter habe das Obergericht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. November 2014 erneut in derselben personellen Besetzung entschieden, was mehr als nur den Anschein der Befangenheit erwecke.
4.
Damit macht der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld