Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 269/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1962, bezog für die dauerhaften Restfolgen eines 1993 erlittenen, nach UVG obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) versicherten Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) seit 1. September 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 8,5 %; zudem richtete ihm die Allianz eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer ihm dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 15 % aus.
A.b Vom 15. Juli 1998 bis 30. September 2006 war M.________ mit einem Vollzeitpensum als Magaziner/Lagermitarbeiter bei der Firma Q.________ S.A. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Winterthur Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In Bezug auf die Folgen eines Auffahrunfalles mit HWS-Distorsion vom 24. Juni 2005 anerkannte die AXA ihre Leistungspflicht gemäss UVG. Nach diesem Unfall war der Versicherte bis zum 24. Juli 2005 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig. Am 4. August 2006 meldete er sich wegen anhaltender Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Nach einem stationären Ergonomie-Training in der Rehaklinik X.________ vom 19. Juni bis 28. Juli 2006 zum Zwecke der Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Auftrag der AXA, einem mehrtägigen Aufenthalt in der Beruflichen Abklärungsstelle (nachfolgend: BEFAS) und dem erfolglosen Abschluss der Arbeitsvermittlung verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % (Verfügung vom 17. Februar 2009). Letztinstanzlich hob das Bundesgericht diese Verfügung sowie den diese bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheid auf und
wies die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil 8C 420/2010 vom 27. Oktober 2010). Letztere veranlasste sodann das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 6. Oktober 2011 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Verfügung vom 6. April 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. August 2010, verneinte die AXA den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der über den 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 24. Juni 2005 und schloss den Fall folgenlos ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 16. Februar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die AXA habe ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, insbesondere habe sie ihm "bis heute weiterhin ein mindestens 50%-UVG-Taggeld auszurichten und die Heilungskosten zu übernehmen"; eventualiter sei "anstelle des Taggeldes eine Rente von nicht unter 50% und die Integritätsentschädigung festzulegen." Zudem "seien der MEDAS Zusatzfragen zur (Teil-) Unfallkausalität zu unterbreiten."
Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist, ob die vom Versicherten über den 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden weiterhin in einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem bei der AXA versicherten Unfall vom 24. Juni 2005 stehen.

3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C 537/2009 E. 5.3 mit
Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse
Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen). Korrekt sind schliesslich auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Der Versicherte hatte im vorinstanzlichen Verfahren seine Beschwerde gegen den von der AXA verfügten folgenlosen Fallabschluss bereits bei der zuständigen Abteilung des kantonalen Gerichts eingereicht, als dieses im Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung vom bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C 420/2010 vom 27. Oktober 2010 an die IV-Stelle zur interdisziplinären Neubegutachtung Kenntnis erhielt. Dennoch stellte die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2012 - offenbar in Unkenntnis des zwischenzeitlich erstellten MEDAS-Gutachtens vom 6. Oktober 2011 - gestützt auf die bisherige medizinische Aktenlage des Unfallversicherers fest, das Impingement an der linken Schulter und das chronische lumbospondylogene Syndrom rechts seien ebenso wenig wie die übrigen, anhaltend geklagten Rücken- und Schulterbeschwerden natürlich unfallkausal. Es verneinte organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen, welche über den 31. Juli 2009 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG zu begründen vermöchten. Im Übrigen stünden die seither geklagten Beschwerden nach der hier unbestritten anwendbaren sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem
Unfall vom 24. Juni 2005.

4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 11. August 2010 massgebende medizinische Aktenlage (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) für ungenügend, um gestützt darauf am folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 festzuhalten. Er stellte deshalb schon im vorinstanzlichen Verfahren den Eventualantrag, es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. Vor Bundesgericht ersuchte er darum, es seien der MEDAS Zusatzfragen zur (Teil-)-Unfallkausalität zu unterbreiten. Aus dem MEDAS-Gutachten schliesst der Versicherte, dass er zumindest teilursächlich als natürlich und adäquat kausale Folge des Unfalles vom 24. Juni 2005 anhaltend zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die MEDAS-Gutachter hätten zumindest teilweise unfallkausale somatische Befunde erhoben. Diesbezüglich lasse sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht über den Weg der Adäquanzprüfung verneinen. Zudem seien das Cervicobrachialsyndrom und das PHS (Periarthropathia humeroscapularis Syndrom) gemäss MEDAS-Gutachten noch einer weiteren Heilbehandlung zugänglich. Soweit die ab 1. August 2009 fortgesetzt geklagten Beschwerden organisch nicht objektiv ausgewiesen seien, müsse deren Unfalladäquanz
nach der Schleudertrauma-Praxis bejaht werden.

5.
5.1 Vorweg ist klarzustellen, dass das MEDAS-Gutachten ausschliesslich im Auftrag der IV-Stelle veranlasst wurde und demzufolge sämtliche im Zusammenhang mit dem von der AXA angestrebten Fallabschluss relevanten unfallversicherungsrechtlichen Fragen betreffend Kausalität (insbesondere: richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes oder nur vorübergehende Verschlimmerung mit Erreichen des Status quo sine), Heilbehandlungsabschluss und allfälligem Anspruch auf Langfristleistungen (Integritätsentschädigung und Invalidenrente nach UVG) nicht Gegenstand der fachärztlichen Erörterungen bildeten. Insofern kommt dem MEDAS-Gutachten hinsichtlich des hier strittigen folgenlosen Fallabschlusses eine sehr beschränkte Aussagekraft zu.

5.2 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut anamnestischen Angaben in zahlreichen medizinischen Unterlagen wiederholt tatsachenwidrig behauptete, vor dem hier interessierenden, bei der AXA versicherten zweiten Unfall vom 24. Juni 2005 beschwerdefrei gewesen zu sein. Vielmehr stand er seit 15. Juni 2005 wegen chronischer zervikaler Beschwerden beim Chiropraktor Dr. B.________ in chiropraktischer und physiotherapeutischer Behandlung, weshalb ihm dieser Therapeut auch bereits ab 15. Juni 2005 - also schon neun Tage vor der zweiten HWS-Distorsion vom 24. Juni 2004 - Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Vor der Behandlung bei Dr. B.________ liess sich der Versicherte nach Verordnung des Dr. med. G.________ bereits vom 12. Oktober 2004 bis 4. Januar 2005 infolge belastungsabhängiger lumbaler Schmerzen und Schulterverspannungen physiotherapeutisch behandeln. Laut Berichten des medizinischen Zentrums Y.________ klagte der Beschwerdeführer schon am 3. Oktober 2004 über eine belastungsbedingt aufgetretene beidseitige Blockade des Iliosakralgelenks und am 29. Mai 2005 über Drehschwindel bei HWS-Syndrom, eine Rotationsblockierung der oberen HWS und einen linksseitigen schmerzhaften Muskelhartspann. Es trifft somit nicht zu, dass
der Versicherte - wie er es auch anlässlich der Untersuchungen im Rahmen der MEDAS-Begutachtung behauptete - beim Unfall vom 24. Juni 2005 "voll arbeitsfähig und völlig beschwerdefrei" gewesen war. Jedenfalls vermag er diesbezüglich aus dem im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten MEDAS-Gutachten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn entgegen seiner Argumentation vor Bundesgericht vermochten die Gutachter rückwirkend den genauen Zeitpunkt des Eintrittes der von ihnen aus Sicht der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit zeitlich eben gerade nicht am Unfallereignis vom 24. Juni 2005 anzuknüpfen. Zudem hatten sich die MEDAS-Gutachter bisher auftragsgemäss nicht zur Unfallkausalität der untersuchten Gesundheitsstörungen zu äussern.

6.
6.1 Das Bundesgericht hatte die medizinische Aktenlage, welche im Wesentlichen auf der von der AXA nach dem Unfall vom 24. Juni 2005 übernommenen Heilbehandlung sowie auf Arztberichten zum Vorzustand und dessen Behandlung basierte, bereits im Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung unabhängig von der Kausalitätsfrage hinsichtlich der rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen zu würdigen und gelangte dabei mit Urteil 8C 420/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 4 zur Auffassung, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt sei. Es fehle an einer den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügenden (insbesondere neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Abklärung aller geklagter Beschwerden unter Mitberücksichtigung der vollständigen medizinischen Aktenlage (einschliesslich der Unterlagen zum ersten Unfall vom 5. Juli 1993). Die geforderte umfassende interdisziplinäre Begutachtung habe durch mit diesen Verletzungsarten (HWS-Distorsionen mit zusätzlichem Einfluss degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule) besonders vertraute Spezialärzte zu erfolgen und den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten zu
entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f., 231 f. E. 5.1; Urteil 8C 65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2).

6.2 Entgegen Verwaltung und Vorinstanz fehlt es auch hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlich ausschlaggebenden Fragen (vgl. E. 5.1 hievor) nach dem Kausalzusammenhang der anhaltend über den folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden zum Unfall vom 24. Juni 2005 an den erforderlichen rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen. Angesichts der aus fachmedizinischer Sicht umstrittenen Kausalitätsbeurteilungen, des erheblichen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule sowie der bereits vor dem Unfall vom 24. Juni 2005 vorbestehenden Beschwerdesymptomatik mit Arbeitsunfähigkeit genügt es nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470), auf das versicherungsinterne reine Aktengutachten des Dr. med. H.________ vom 6. Juli 2009 sowie auf eine allgemeine medizinische Erfahrungstatsache zum Regelverlauf des Heilungsprozesses nach HWS-Distorsion bei vorbestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule zu verweisen (Urteil 8C 476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 7.2.4 mit Hinweisen). Dem kantonalen Gericht ist unter den gegebenen Umständen nicht beizupflichten, soweit es mit angefochtenem Entscheid die Auffassung vertrat, mit Blick auf die genannte Erfahrungstatsache seien von weiteren spezialmedizinischen
Erhebungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Denn in Bezug auf die bei Fallabschluss bekannten und darüber hinaus geklagten Beschwerden (vgl. dazu zum Beispiel den Bericht des Spitals Z.________ vom 23. Juni 2009 sowie das MEDAS-Gutachten S. 32 f.) ist weder allein gestützt auf das reine Aktengutachten des Dr. med H.________ noch basierend auf der erwähnten Erfahrungstatsache darauf zu schliessen, dass sich unter den diagnostizierten Gesundheitsstörungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden finden, welche aufgrund eines zumindest teilweise natürlich kausalen Zusammenhangs mit dem Unfall vom 24. Juni 2005 vorübergehend stärker symptomatisch oder gar richtunggebend verschlimmert wurden. Diese Fragestellung war bisher im Rahmen der umfassenden interdisziplinären Begutachtung nicht Gegenstand der medizinisch fachärztlichen Untersuchungen. Zudem empfahlen die MEDAS-Gutachter - ohne sich bisher zur Kausalität dieses Gesundheitsschadens geäussert zu haben - weitergehende Abklärungen (in Bezug auf eine allfällige Indikation zur operativen Sanierung) der Impingementsymptomatik an der linken Schulter, da diese mit dem seit Jahren geklagten
Zervikobrachialsyndrom interferiere.

6.3 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264), damit sie bei der MEDAS unter Bereitstellung der vollständigen Aktenlage zu beiden Unfällen von 1993 und 2005 die relevanten Fragen (vgl. E. 5.1 hievor) im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin angestrebten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 abklären lasse. Sollten aus fachärztlicher Sicht der MEDAS-Gutachter organisch objektiv ausgewiesene, (zumindest teilweise) natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 24. Juni 2005 per 31. Juli 2009 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sein, wird die Vorinstanz die Sache zur weiteren Leistungsfestsetzung unter Beachtung von Art. 100 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV an die AXA zurückweisen.

6.4 Steht aus medizinischer Sicht nach Abschluss der ausstehenden Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte ab 31. Juli 2009 nicht mehr an unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden litt, bleibt es hinsichtlich der ab 1. August 2009 geklagten Beschwerden organisch nicht objektivierbarer Natur bei der vom kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid zu Recht verneinten Unfalladäquanz dieser Beeinträchtigungen. Dies aus folgenden Gründen:
6.4.1 Mit Verwaltung und Vorinstanz ist der hier zur Diskussion stehende Auffahrunfall vom 24. Juni 2005 mit einer unbestrittenen, durch den Heckanstoss bedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 10-13 km/h unter den gegebenen Umständen als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren, so dass praxisgemäss für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs vier Kriterien erfüllt sein müssen, sofern nicht einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.4.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sind unbestritten zu verneinen.
6.4.3 Nicht erfüllt ist auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Entgegen dem Versicherten finden sich weder im angeführten Verweis auf das MEDAS-Gutachten noch in den übrigen Akten Anhaltspunkte für eine solche Fehlbehandlung mit entsprechenden Auswirkungen.
6.4.4 Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1 mit Hinweisen). Solche Gründe legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die von ihm angeführten Umstände sind vielmehr im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu prüfen. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind zu verneinen.
6.4.5 Zwar verweist der Versicherte mit Blick auf das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit auf die Tatsache, dass er trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 50 % zunächst solange weitergearbeitet habe, bis ihm die angestammte Stelle gekündigt worden sei. Dass er dabei in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht eine übermässige Anstrengung unternommen hätte, welche ihm nach ärztlicher Einschätzung nicht ohnehin zumutbar war (vgl. Urteil 8C 369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 4.3.2), wird nicht geltend gemacht. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfüllt.
6.4.6 Obwohl der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 24. Juni 2005 an erheblichen Beschwerden litt und deswegen arbeitsunfähig war (vgl. E. 5.2 hievor), ist nicht daran zu zweifeln, dass er nach diesem Unfall durch einen starken Schmerzschub von unbekannter Dauer zusätzlich beeinträchtigt war. Das Kriterium ist aufgrund der dokumentierten Umstände mit dem Versicherten als erfüllt anzunehmen, aber nicht in besonders ausgeprägter Form, da er abgesehen von wenigen stationären Rehabilitationsaufenthalten und dem ersten Monat nach dem Unfall zu 50 % arbeitsfähig blieb sowie kurze Spaziergänge zu unternehmen und einfache Haushaltsarbeiten zu verrichten vermochte (vgl. Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.4 mit Hinweisen). Ob es sich bei den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen, wie von der Beschwerdegegnerin moniert, zur Hauptsache um unfallfremde Beschwerden handelt, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil 8C 31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.2).
6.4.7 Gemäss BGE 134 V 109 genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS betrifft, ist demnach speziell geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.4.2). Fest steht, dass es beim zweiten Unfall mit HWS-Distorsion zu einer Verstärkung der Symptomatik kam (vgl. Urteil 8C 266/2008 vom 22. August 2008 E. 4.2.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist mit Verwaltung und Vorinstanz als in einfacher Form erfüllt zu qualifizieren.
6.4.8 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Die Behandlung bestand unmittelbar nach der zweiten HWS-Distorsion vom 24. Juni 2005 in erster Linie in ambulanten, physiotherapeutischen und chiropraktischen Massnahmen. Eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild ist durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine, U 380/04; Urteil 8C 402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.3). Auch Begutachtungen, manualtherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie Verlaufskontrollen vermögen dieses Kriterium nicht zu erfüllen (Urteile 8C 614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 5.2.2 und 8C 500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4). Abgesehen vom knapp sechswöchigen Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ ein Jahr nach dem Unfall war der Beschwerdeführer zusätzlich noch zweimal gut eine Woche zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Infiltrationen erfolgten ambulant.
6.4.9 Auch wenn das zuletzt genannte Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (E. 6.4.8 hievor) unter den gegebenen Umständen als drittes Adäquanzkriterium in allenfalls nicht besonders ausgeprägter Form als erfüllt anerkannt werden könnte, bleibt es dabei, dass Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz der über den 31. Juli 2009 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beeinträchtigungen praxisgemäss angesichts von bloss drei erfüllten Kriterien (vgl. E. 6.4.1 i.f.) zu Recht verneint haben.

6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die zusätzlich erforderlichen Abklärungen (vgl. E. 6.3 f.) auf organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden beschränken.

7.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung grundsätzlich als volles Obsiegen im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (Urteil 8C 956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 6 mit Hinweisen). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der AXA als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdeführer als aufgrund der angeordneten Rückweisung obsiegenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.2) steht gegenüber der AXA eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_269/2012
Date : 12. Oktober 2012
Published : 29. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


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BGG: 65  66  68  86  95  97  105  106
UVV: 100
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 117-V-369 • 122-V-157 • 125-V-351 • 127-V-102 • 129-V-177 • 130-V-445 • 132-V-215 • 134-V-109 • 134-V-250 • 135-V-465 • 137-V-210
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