Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2013.3
Beschluss vom 12. September 2013 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin
gegen
B., Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3

Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ETSV") führt gestützt auf Art. 190 ff

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand am 21. März 2013 eine Durchsuchung an der offiziellen Wohnadresse von B., in Z./SH statt. B. konnte dort nicht angetroffen werden, sondern nur seine Mutter. Diese erklärte, B. befinde sich entweder bei dessen Bruder, C., oder bei Frau D. (act. 1.2). Anlässlich der gleichentags bei der Wohnadresse von C., in Y./SH durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, bei der B. angetroffen werden konnte, wurden eine rote Aktenmappe, ein Laptop sowie elektronische Datenträger sichergestellt. B. erhob gegen die Durchsuchung des Laptops und der elektronischen Datenträger Einsprache, weshalb diese Gegenstände versiegelt wurden (act. 1.3).
C. Mit Gesuch vom 4. Juni 2013 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. März 2013 an der Wohnadresse von C. in Y./SH sichergestellten elektronischen Daten auf dem Laptop (USC2), dem USB-Stick (USC1) sowie der Speicherkarte (USC1) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
D. Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2013 Frist bis zum 17. Juni 2013 angesetzt, um das Gesuch zu beantworten (act. 2). Diese Frist erstreckte die Beschwerdekammer in der Folge zweimal bis zum 8. Juli 2013, wobei die zweite Fristerstreckung "letztmals" erfolgte (act. 4, 5 und 6). Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der Gesuchsgegner erneut mit einem Gesuch um Fristerstreckung bis zum 19. August 2013 an das Gericht und machte dabei geltend, dass er bis zu diesem Datum krankgeschrieben sei und ausserdem keinen Anwalt habe (act. 7). Die Beschwerdekammer wies den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2013 daraufhin, dass die Frist letztmals bis zum 8. Juli 2013 erstreckt worden sei und eine weitere Fristerstreckung nicht bewilligt werde (act. 8). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner vorab per E-Mail und alsdann per Post zugestellt. Mit Gesuchsantwort vom 5. Juli 2013 beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch der ESTV sei abzuweisen. Andernfalls sei ihm ein Anwalt zu stellen. Es sei ihm eine angemessen lange Frist anzusetzen, um einen Anwalt zu finden und zu instruieren. Er beantrage ferner eine Fristerstreckung bis zum 20. August 2013, um das Entsiegelungsgesuch zu beantworten. Eventualiter sei der Antrag auf Entsiegelung zurückzustellen, bis er wieder gesund sei bzw. bis das Verfahren mit A. abgeschlossen sei (act. 9 S. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 8. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
E. Mit Eingabe vom 27. August 2013 gelangte der Gesuchsgegner erneut mit einem Gesuch um Fristerstreckung bis Ende September 2013 an die Beschwerdekammer (act. 11). Da das Gericht davon ausging, die Zustellung seines Schreibens vom 5. Juli 2013 per E-Mail hätte beim Gesuchsgegner zu Unsicherheiten geführt, gewährte sie ihm am 2. September 2013 ausnahmsweise eine einmalige Notfrist bis 9. September 2013, um eine ergänzte Gesuchsantwort einzureichen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Notfrist oder die Erstreckung derselben ausgeschlossen sei (act. 12).
Mit ergänzter Gesuchsantwort vom 6. September 2013 hielt der Gesuchsgegner im Wesentlichen an seinen bereits mit Eingabe vom 5. Juli 2013 gestellten Anträgen fest: Er beantragte, das Gesuch der ESTV sei abzuweisen. Andernfalls sei ihm einen Anwalt zu ernennen. Es sei ihm sodann eine angemessen lange Frist anzusetzen, um einen Anwalt zu finden und zu instruieren. Eventualiter sei der Antrag auf Entsiegelung zurückzustellen, bis er wieder gesund sei bzw. bis das Verfahren mit A. abgeschlossen sei (act. 13).
Die ergänzte Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 9. September 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1



1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3



1.3 Der Gesuchsgegner ist Eigentümer der in der Wohnung von C. sichergestellten elektronischen Datenträger und des Laptops und somit zur Einsprache legitimiert. Die anderen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
2. Zunächst ist auf die verfahrensrechtlichen Anträge des Gesuchsgegners einzugehen.
2.1.
2.1.1 Der Gesuchsgegner verlangt in einem ersten Punkt, ihm sei ein Anwalt zu ernennen (act. 9 S. 2; act. 13 S. 3). Seine gesundheitliche Verfassung erlaube es ihm nicht, sich gegen das Entsiegelungsgesuch zu wehren. Er leide an einem zu hohem Blutdruck, der die Folge eines Burnouts sei. Er habe zwar Medikamente, die seinen Blutdruck massiv senken würden, gegenwärtig würden diese aber noch nicht richtig greifen. Hinzu komme, dass er sich einen Anwalt gar nicht leisten könne (act. 9 S. 2). Der Gesuchsgegner reicht hierzu drei Arztzeugnisse vom 26. Juni, 1. Juli und 27. August 2013 ins Recht, die jeweils eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis zum 1. Juli bzw. 19. August bzw. 30. September 2013 attestieren (act. 5.1, act. 5.3 und act. 11.1).
2.1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1



2.1.3 Dass der Gesuchsgegner mangels Bildungsgrad nicht in der Lage sein sollte, das Entsiegelungsgesuch zu beantworten, wird weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Im Gegenteil, gerade die detailliert abgefassten Gesuchsantworten sprechen dafür, dass der Gesuchsgegner intellektuell durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu vertreten. Er ist imstande, Anträge zu stellen und konkret das Entsiegelungsgesuch zu beantworten. An dieser Auffassung vermögen auch die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, wie Bluthochdruck und Burnout, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gesuchsgegner eingereichten Arztzeugnisse lediglich dessen Arbeitsunfähigkeit bezeugen und sich nicht zur Fähigkeit des Gesuchsgegners, am Verfahren teilzunehmen äussern. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch die Unfähigkeit, am Verfahren teilzunehmen. Gänzlich unbelegt ist sodann die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist daher abzuweisen.
2.2 Der Gesuchsgegner beantragt sodann, es sei ihm eine angemessen lange Frist, nämlich 20 Arbeitstage ab seiner Genesung, anzusetzen, um einen Anwalt zu finden und zu instruieren. Er stellt damit sinngemäss ein erneutes Fristerstreckungsgesuch (act. 13 S. 3). Der Gesuchsgegner ist mit Schreiben vom 2. September 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Notfrist oder die Erstreckung derselben ausgeschlossen sei (vgl. lit. D; act. 12). Daran ist festzuhalten. Es wurden keine Gründe vorgebracht, noch sind solche ersichtlich, die ein Abweichen davon zwingend erforderlich machen würden. Im Übrigen hätte der Gesuchsgegner seit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seiner Gegenstände im März 2013 genügend Zeit gehabt, sich um einen anwaltlichen Vertreter zu kümmern. Sein sinngemäss gestelltes Gesuch um Fristerstreckung ist daher abzuweisen.
2.3 Der Gesuchsgegner stellt ferner den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit er mit Zeugen nachweisen könne, dass die von der Gesuchsstellerin beschriebene Ausgangslage für die Entsiegelung nicht der Wahrheit entspreche (act. 9 S. 2; act. 13 S. 3). Der Gesuchsgegner verkennt, dass im vorliegenden Verfahren keine Beweise für die Erstellung des Sachverhalts erhoben werden. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen des Entsiegelungsverfahren unter anderem zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (siehe nachfolgend Ziff. 3 und 4), eine Beweiswürdigung des Sachverhalts hat sie jedoch gerade nicht vorzunehmen. Dies ist der Strafuntersuchungsbehörde überlassen. Der Gesuchsgegner wird Gelegenheit haben, seine Einwände hinsichtlich des Sachverhalts bei der Strafuntersuchungsbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Durchführung einer Zeugeneinvernahme ist daher abzuweisen.
2.4 Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zu seiner gesundheitlichen Genesung bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A. (act. 9 S. 2; act. 13 S. 3). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner gesundheitlich nicht in der Lage sein sollte, seine Verfahrensrechte geltend zu machen. Eine Sistierung des Verfahrens bis zu seiner Genesung kommt daher von vornherein nicht in Frage. Ebenso ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A. abzuweisen, da die Gesuchstellerin das vorliegende Entsiegelungsgesuch ja gerade im Hinblick auf das Verfahren von A. stellt. Sie erhofft sich aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen Hinweise für die A. vorgeworfenen Straftaten zu finden.
Zusammenfassend sind sämtliche Verfahrensanträge des Gesuchsgegners abzuweisen, sodass nachfolgend das Entsiegelungsgesuch materiell zu behandeln ist.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1



4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).
4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung (Art. 190 ff





A. führe die seit 1994 im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung E. In seinen Steuererklärungen habe A. für die Steuerperioden 2000 bis 2010 Einkommen aus steuerbaren Gewinnen der E. zwischen CHF 54'000 und CHF 127'000 ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2010 habe er im Vergleich zum Vorjahr ein um mehr als CHF 1.5 Mio. höheres Vermögen deklariert und diesen Vermögenszuwachs mit einem steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Beteiligung an der F. Limited, mit Sitz auf den British Virgin Islands, begründet. A. soll seine 39 F. Limited-Anteile, für die er im Jahre 2009 total US$ 13'500 bezahlt habe, am 26. August 2010 für umgerechnet CHF 1.3 Mio. an die G. Limited, mit Sitz in X., verkauft haben. Der Aktienkauf sei mutmasslich fingiert, um in der Einzelunternehmung E. angefallene Gewinne, die über mehrere Jahre durch das Begleichen von fiktivem Aufwand an Offshore-Gesellschaften verschoben worden seien, als steuerfreie Kapitalgewinne zurück in die Schweiz zu transferieren. Der Verdacht der fiktiven Rechnungsstellung ergebe sich aus dem Umstand, dass die rechnungsstellenden Gesellschaften – wie die F. Limited, die in W. gegründete H. & Company und die I. Limited mit Sitz in X. – A. und dem Gesuchsgegner nahegestanden hätten. So hätten A. und seine Schwester als Direktoren der I. Limited fungiert, und A. sei wirtschaftlich Berechtigter an einem Konto der H. & Company bei der Postfinance gewesen. Der Gesuchsgegner sei beim Verkauf der 39 F. Limited-Anteile als Direktor der G. Limited aufgetreten und habe das "Sales and Purchase Agreement" firmiert. Auch habe er die Kaufsabrechnungen der H. & Company für diese unterzeichnet, als A. im Oktober 2005 und Januar 2006 insgesamt 111 Anteile der H. & Company erworben habe. Er habe ferner namens der F. Limited im Juni 2008 A. ein Hypothekardarlehen in der Höhe von CHF 360'000 und im September 2009 der Einzelunternehmung E. einen Betriebskredit über maximal EUR 250'000 gewährt. Im Übrigen sei der Gesuchsgegner einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der J. (Schweiz) AG gewesen. Diese habe, wie die H. & Company, zum Gesellschaftenverbund der Gesellschaften H. & Company und I. Limited gehört. Verdächtig sei auch, dass die mittels "Aufwandrechnungen" geleisteten Mittel teilweise wieder als Darlehen von den rechnungsstellenden Gesellschaften an A. oder die Einzelunternehmung E. zurückgeflossen seien.
Aufgrund der Jahresrechnungen der Einzelunternehmung E. sei davon auszugehen, dass diese für die Jahre 2003 bis 2011 fiktive "Aufwandrechnungen" im Gesamtumfang von CHF 1'731'000 an die H. & Company, die F. Limited und die I. Limited beglichen habe. Damit habe A. in den Steuerperioden 2003 bis 2009 Einkommen in der Höhe von CHF 1'393'000 hinterzogen (Art. 175


Der Gesuchsgegner habe zu diesen Straftaten mutmasslich Gehilfenschaft im Sinne von Art. 177

Die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage, insbesondere die undurchsichtigen Konstellationen, die Beteiligung von A. an diversen ausländischen, untereinander verstrickten Firmen und das Handeln des Gesuchsgegners für zumindest einen Teil dieser Firmen, die Geschäfte und Transaktionen, wie die Verschiebung von hohen Beträgen auf ausländische Firmen und anschliessende Rückflüsse dieser Gelder in Form von Darlehen, genügt zur Begründung eines hinreichenden (Anfangs-) Tatverdachts hinsichtlich einer möglichen Gehilfenschaft zu schweren Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2


5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Dokumenten Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1

5.2 Der Gesuchsgegner soll im untersuchten Zeitraum als Organ der F. Limited gehandelt und A. bei seinen Finanzoperationen unterstützt haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der am gegenwärtigen Wohnort des Gesuchsgegners beschlagnahmte Laptop und die Datenträger Informationen enthalten, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Auch der Gesuchsgegner scheint davon auszugehen, dass die Datenträger Informationen in Zusammenhang mit seiner obgenannten Tätigkeit haben könnten, führt er in der Gesuchsantwort aus, der Gesuchstellerin ginge es nur darum, "über meinen damaligen Job als Director der Londoner Firma nun in meine Privatsphäre und die Privatsphäre meiner Kunden und Familie einzubrechen […]" (act. 9 S. 4). Ein sachlicher Konnex zwischen der vorgeworfenen Gehilfenschaft zu den schweren Steuerwiderhandlungen und den beschlagnahmten Datenträgern ist zu bejahen.
6.
6.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1


6.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4



Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Fristerstreckung vom 6. September 2013 wird abgewiesen.
3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
5. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 12. September 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
