Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_477/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
GSchG); Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. März 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ brachte am 3. Januar 2011 auf zwei Parzellen in A.________ stickstoffhaltige Jauche aus.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte X.________ mit Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--.

B.

Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zofingen von der Anklage frei. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil Berufung an.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.-- zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung sei unrichtig, wonach er die Jauche auf ein gefrorenes Feld ausgebracht habe und diese im gefrorenen Boden nicht habe versickern können, womit die konkrete Gefahr einer Auswaschung bestanden habe. Die Vorinstanz stütze sich auf den Polizeirapport sowie den Bericht der Fachstelle Umwelt der Kantonspolizei Aargau, die fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Jauche auf gefrorenen Boden ausgeführt worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, es seien weder Hinweise ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, die auf die mangelhafte Beurteilung der Lage durch die Fachstelle schliessen liessen, sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den Aussagen der Zeugen Y.________ und Z.________ auseinander, die bestätigten, dass der Boden der Felder am 3. Januar 2011 nicht gefroren war.

1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
i.V.m. Art. 6
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
GSchG wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, eine - selbst erhöhte - abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1109 Ziff. 322.1; Urteile 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) hält in ihrem Anhang 2.6 die notwendigen Anforderungen an den Umgang mit Dünger fest (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.2.4.1 S. 188). Stickstoffhaltige Dünger dürfen - sofern keine besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus vorliegen - nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Ziff. 3.2.1 Abs. 1 ChemRRV). Bei Tagesmitteltemperaturen unter 5° Celsius können die Pflanzen keinen Nährstoff aufnehmen bzw. benötigen diesen nicht. Entscheidend sind die langfristigen Witterungsverhältnisse (vgl. Urteil 6S.362/1997 vom 26. August 1997 E. 1b und E. 4a/aa). Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Ziff. 3.2.1 Abs. 2 ChemRRV; vgl. Merkblatt 96, kantonale Akten, act. 54 ff.).

1.3. Die Rügen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Boden gefroren war, als der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 die Jauche austrug (Urteil S. 8). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Berichte der Polizei sowie das Temperaturdiagramm davon ausgeht, der Boden sei spätestens nach dem Jaucheaustrag gefroren und habe aufgrund der tiefen Temperaturen die Jauche nicht aufnehmen können (Urteil S. 7). Dies wird zusätzlich durch das Temperaturdiagramm bestätigt, das dem Bericht des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beiliegt (kantonale Akten, Bericht Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Danach lagen die Tagesmitteltemperaturen in B.________ und Umgebung in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 5. Januar 2011 durchschnittlich unter dem Gefrierpunkt. Mit einer Ausnahme stieg die Temperatur nie über 5° Celsius, der negative Spitzenwert betrug minus 8° Celsius. Am 3. Januar 2011 lag die Tagesmitteltemperatur bei minus 4° Celsius.

Der Beschwerdeführer argumentiert mit Zeugenangaben, der Boden sei am 3. Januar 2011 nicht gefroren gewesen. Da jedoch die langfristigen Witterungsverhältnisse massgebend sind, durfte die Vorinstanz die Aussagen unberücksichtigt lassen, ohne in Willkür zu verfallen.

Rein appellatorisch ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Temperaturdiagramm von B.________ könne nicht gefolgert werden, der Boden sei bereits am 3. Januar 2011 gefroren gewesen, da es sich um eine standortfremde Messung handle. Er zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern das Klima im wenige Kilometer entfernten A.________ massgeblich anders war.

2.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe durch den Jaucheaustrag am 3. Januar 2011 keine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers geschaffen. Der Boden sei nicht gefroren gewesen und habe den Flüssiganteil der Jauche aufnehmen können. Dieser sei bis am 5. Januar 2011 in der Humusschicht des Bodens gefroren. Ab dem 6. Januar 2011 seien die Temperaturen sehr stark angestiegen und die Pflanzen hätten die frei werdenden Nährstoffe problemlos aufnehmen können. Der Festanteil der Jauche könne physikalisch zu keiner Jahreszeit versickern.

Indem der Beschwerdeführer die Jauche ausbrachte, obwohl die Tagesmitteltemperaturen in den Tagen zuvor um den Gefrierpunkt gelegen hatten, hat er eine konkrete Verunreinigungsgefahr geschaffen. Da die Pflanzen keinen Nährstoff aufnehmen konnten, bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Stoffe beim nächsten Niederschlag ausgewaschen und ins Grundwasser gelangen würden.

3.

In subjektiver Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt.

Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass der Boden spätestens nach dem Jaucheaustrag gefrieren würde. Nach der Lektüre des Merkblatts Nr. 96 des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, habe er gewusst, dass der gefrorene respektive der gefrierende Boden die Jauche nicht würde aufnehmen können, und er durch den Austrag die Gefahr der Auswaschung schaffen würde. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, durch sein Verhalten eine konkrete Verunreinigungsgefahr zu schaffen (Urteil S. 8).

Der Beschwerdeführer wiederholt, da der Boden am 3. Januar 2011 nicht gefroren gewesen sei, habe er den Flüssiganteil der Jauche aufnehmen können. Es habe keine Gefahr einer Auswaschung bestanden und er habe eine solche auch nicht in Kauf genommen. Damit widerspricht der Beschwerdeführer dem festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür zu rügen bzw. darzutun (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz sei deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, ohne dies zu begründen. Sie gehe mit der Staatsanwaltschaft von einem leichten Verschulden aus, senke die Busse gegenüber dem Strafbefehl von Fr. 500.-- auf Fr. 400.--, erhöhe jedoch die Anzahl Tagessätze von 15 auf 50, was nicht schuldangemessen sei.

Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet einleuchtend, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers "noch knapp leicht" wiegt (Urteil S. 9 f.). Der Strafrahmen von Art. 70 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
GSchG geht von Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Vorinstanz bleibt im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie für das leichte Verschulden des Beschwerdeführers eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festlegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Sie braucht nicht ausdrücklich zu begründen, weshalb sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgeht, was zulässig ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO). Die Rüge ist unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_477/2013
Datum : 12. September 2013
Publiziert : 30. September 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1 GSchG); Strafzumessung; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
GSchG: 6 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
70
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
StGB: 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StPO: 391
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
BGE Register
133-IV-9 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 137-II-182 • 137-IV-1 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_477/2013 • 6B_642/2008 • 6S.362/1997 • 6S.520/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
jauche • vorinstanz • aargau • geldstrafe • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bundesgericht • pflanze • wasser • departement • strafzumessung • leichtes verschulden • sachverhalt • busse • strafgericht • eventualvorsatz • verurteilter • strafbefehl • anklage • vorsatz • zahl
... Alle anzeigen
BBl
1987/II/1109