Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 413/2021

Urteil vom 12. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juni 2021
(UB210104).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, qualifizierten Raubes, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie weiteren Delikten. Der Beschuldigte wurde am 2. März 2021 vorläufig festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG) am 5. März 2021 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Eine vom Beschuldigten gegen die (kantonal letztinstanzlich bestätigte) Haftanordnung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2021 ab (Verfahren 1B 163/2021).

B.
Am 27. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Am 4. Juni 2021 verfügte das ZMG die Haftverlängerung bis zum 5. September 2021. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 29. Juni 2021 teilweise gut, indem es die Untersuchungshaft bis zum 4. September 2021 verlängerte. Im Übrigen wies es die Haftbeschwerde ab.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 29. Juni 2021 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. Juli 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung zur Neubeurteilung an das ZMG, eventualiter die unverzügliche Haftentlassung (allenfalls unter der Auflage, sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit zu unterziehen).
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben am 27. Juli (Posteingang: 30. Juli) 2021 je auf Stellungnahmen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Haftprüfungsentscheid (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "weitgehend geständig" und bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) nicht. Die von ihm "lediglich der Vollständigkeit halber" und beiläufig aufgeworfene materiellstrafrechtliche Frage, ob - neben weiteren Verbrechen und Vergehen - der dringende Tatverdacht der versuchten oder der vollendeten schweren Körperverletzung vorliege, braucht in diesem haftrechtlichen Zusammenhang nicht geprüft zu werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr und macht, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes geltend:
Das gesetzliche Vortatenerfordernis betreffend Gewaltdelikte sei nicht erfüllt. Ebenso wenig gingen vom Beschuldigten "erhebliche Risiken für die öffentliche Sicherheit" aus. Gewaltdelikte habe er "einzig und allein" nach dem "Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln" begangen. Das Anzünden von Haarspraygas habe er in Abrede gestellt. Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung für Dritte liege nicht vor. Auch eine ausreichend ungünstige Rückfallprognose für weitere Gewaltdelikte sei zu verneinen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Kokain-, Cannabis- und Alkoholmissbrauch sowie zu seiner angeblich zunehmenden Gewaltbereitschaft gingen "an der Sache vorbei". Er sei friedfertig und lebe in stabilen Lebensumständen. Zwei Lehrausbildungen habe er mit Bravour abgeschlossen; seine Stelle habe er nur wegen der Coronavirus-Pandemie verloren. Zwar lasteten ca. Fr. 8'000.-- Schulden auf ihm, er werde aber von seinen Eltern nach Kräften unterstützt. Dass es mit diesen aufgrund seines Alkoholkonsums Differenzen gegeben habe, tue nichts zur Sache, zumal dies in den allerbesten Familien vorkomme. Er verspüre - seit seiner Inhaftierung - kein Bedürfnis mehr nach Kokain- und Alkoholkonsum und werde, sobald er aus der Haft entlassen sein werde,
sein Suchtproblem aktiv angehen und sich in medizinische Behandlung begeben. Selbst wenn ein Haftgrund vorläge, genüge zur Erreichung der Haftzwecke die Anordnung einer ambulanten medizinischen Suchtbehandlung als Ersatzmassnahme.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2. S. 138 f.; 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2. S. 139; 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16; je mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine
ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist das
Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.).

2.2. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einer gewissen Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 S. 509 f.; 142 IV 367 E. 2.1 S. 370; 140 IV 74 E. 2.2 S. 78). Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) gehört namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f).

2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweis).

2.4. Die kantonalen Instanzen legen dem Beschwerdeführer in einem ersten Fall schwere (zumindest versuchte) Körperverletzung zur Last. Am 1. März 2021 (ab ca. 20.30 Uhr) habe er in der Wohnung eines Bekannten in Rickenbach (ZH), zusammen mit zwei mitbeschuldigten Teilnehmern, mit Schlägen bzw. Tritten massiv Gewalt gegen eine Person angewendet, wodurch das Opfer schwere Verletzungen (unter anderem zwei Halswirbelbrüche und diverse Prellungen und Schürfungen) erlitten habe. Zusätzlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit einem Handfeuerzeug Gas aus einem Haarspray entzündet und den entstehenden Feuerstrahl ins Gesicht und gegen den Körper des Opfers gerichtet, welches deutliche Verbrennungen erlitten habe, insbesondere im Bereich der linken Gesichtshälfte und am linken Unterarm. In der Folge sei der Geschädigte von der Täterschaft aus der Wohnung getragen und auf die Strasse geworfen worden.
In einem zweiten Fall wird dem Beschwerdeführer mehrfacher qualifizierter Raub, Freiheitsberaubung und (einfache) Körperverletzung vorgeworfen. Am 7. Februar 2021 (ca. 8.00 Uhr) sei er, zusammen mit einem Mittäter und einer Mittäterin, maskiert und mit einem Jagdmesser bewaffnet, in die Wohnung eines Bekannten in Wetzikon eingedrungen. Dort habe er diesen, eine weitere anwesende Geschädigte sowie einen dritten Geschädigten unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe ihrer Wertsachen (Natel, Geld und Kokain) gezwungen. In der Folge habe er (zusammen mit der Mittäterin und dem Mittäter) zwei der Geschädigten in die Toilette eingesperrt und den dritten Geschädigten, über längere Zeit und unter Einsatz eines abgebrochenen metallenen Hockey-Stockes, erheblich verprügelt. Zudem soll er (zusammen mit dem Mittäter) demselben Geschädigten mit dem Messer Schnittverletzungen am linken Unterschenkel zugefügt haben.
In einem dritten Fall wird dem Beschwerdeführer auch noch Gewalt und Drohung gegen Beamte vorgeworfen. Am 23. Januar 2021 (ca. 19.57 Uhr) habe er am Hauptbahnhof Zürich, alkoholisiert und in ausgeprägt aggressiver Weise, zwei SBB-Transportpolizisten im Rahmen einer Billetkontrolle tätlich angegriffen.
Die Staatsanwaltschaft untersucht hier Verbrechen und schwere Vergehen. Auch eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch drohende neue Delikte, wie (versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, qualifizierter Raub oder Freiheitsberaubung, ist grundsätzlich zu bejahen.

2.5. Zu prüfen ist sodann, ob das gesetzliche Vortatenerfordernis erfüllt ist:
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer diverse rechtskräftige Vorstrafen aufweise. Am 31. Dezember 2015 sei er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis bzw. in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges und weiteren Delikten jugendstrafrechtlich verurteilt worden, mit Strafbefehl vom 20. September 2017 (erwachsenenstrafrechtlich) wegen Raufhandels und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), und mit Strafbefehl vom 25. November 2020 wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und erneuter Übertretung des BetmG. Zwar liege bisher noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Gewaltdelikten vor. Zumindest die Vorstrafe wegen Raufhandels weise jedoch bereits einen deutlichen "Gewaltbezug" auf. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bezüglich der untersuchten Gewaltdelikte schwere (versuchte) und einfache Körperverletzung, qualifizierter Raub sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte grundsätzlich geständig. Einzig das Anzünden von Haarspraygas stelle er in Abrede.
Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanzen das Vortatenerfordernis hier grundsätzlich als erfüllt ansahen. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "weitgehend geständig" und erhebt keine substanziierten Einwände gegen den dringenden Tatverdacht von Verbrechen und Vergehen. Angesichts der hier drohenden erheblichen Gewaltdelinquenz durften die kantonalen Haftgerichte auch die glaubhaften Geständnisse (bzw. eine erdrückend wirkende Beweislage) bei der Beurteilung des Vortatenerfordernisses mitberücksichtigen.

2.6. Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art verüben werde.

2.6.1. Im vorliegenden Fall ist eine Legalprognose im Hinblick auf neue massive Gewaltkriminalität zu stellen. Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes genügt hier als Haftvoraussetzung eine ungünstige Rückfallprognose.
Zwar liegt noch kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor. Jedenfalls provisorisch kann der Haftrichter eine ungünstige Prognose aber grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten eines Beschuldigten, ableiten. Allerdings muss eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel auch von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht mitgeprüft werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung kann in vielen Fällen noch keine aktuelle psychiatrische Gesamtbegutachtung (inklusive Fragen der Massnahmenbedürftigkeit bzw. der medizinisch-psychiatrisch zu empfehlenden Sanktion im Falle einer Verurteilung) vorliegen. Falls sich in Haftfällen eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) - jedoch in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteile 1B 567/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 4.3 und 5.3; 1B 249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.7; je mit Hinweisen).

2.6.2. Im vorliegenden Fall bestehen deutliche Anzeichen für eine deliktsspezifische suchtbedingte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. Nach den vorläufigen Beweisergebnissen hat er innerhalb von gut einem Monat (23. Januar bis 1. März 2021) in mehreren Fällen und gegen diverse Personen erhebliche Gewalt eingesetzt und Menschen zum Teil massiv verletzt, partiell sogar unter Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen. Im aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich zudem eine gewisse Aggravationstendenz erkennen: Ihm wird zur Last gelegt, Ende Januar 2021 zunächst SBB-Transportpolizisten tätlich angegriffen zu haben. Im Februar 2021 habe er - unter Einsatz eines Messers und eines abgebrochenen Metallstockes - bereits mehrfachen qualifizierten Raub, einfache Körperverletzung und weitere Delikte verübt. Wenige Wochen danach (am 1. März 2021) habe die von ihm gewalttätig angegriffene Person unter anderem zwei Halswirbelbrüche sowie Verbrennungen im Gesicht und am Körper erlitten, was als (zumindest versuchte) schwere Körperverletzung einzustufen sei.

2.6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die fraglichen Gewaltdelikte jeweils unter schwerem Alkoholeinfluss begangen. Bei allen drei untersuchten Fällen sei er betrunken und "hackedicht" gewesen. Wie er selber einräumt, nennt die Vorinstanz auch noch konkrete Anzeichen für massiven Missbrauch von Kokain und Cannabis. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 6. April 2021 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sei bei ihm aufgrund einer am 2. März 2021 entnommenen Urin- und Blutprobe der Konsum von Cannabis und Alkohol nachgewiesen worden. Ein weiteres Gutachten des IRM, nämlich eine Haaranalyse vom 29. April 2021, weise auf starken und chronischen Alkoholmissbrauch hin. Zudem sei beim Beschuldigten Kokainkonsum nachgewiesen worden; die hohe Stoffkonzentration lasse auf eine mittelstarke bis starke Kokaineinnahme in den letzten drei bis sechs Monaten vor der Analyse schliessen. Die Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. mehrfacher Übertretung gegen das BetmG aus den Jahren 2017 und 2020 sprächen für eine seit Jahren ausgeprägte Suchtproblematik. Einer Suchtbehandlung habe sich der Beschwerdeführer noch nicht unterzogen; eine solche würde aber, um Erfolgsaussichten zu
haben, einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Auch die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers hätten vor seiner Verhaftung eine "Abwärtsspirale" gezeigt. So habe zu Beginn des Jahres 2021 nicht nur seine Freundin mit ihm Schluss gemacht; zudem habe er seine Arbeitsstelle verloren und sein elterliches Zuhause verlassen müssen. Seine Eltern hätten zur Vermeidung seiner Rückkehr sogar die Türschlösser auswechseln lassen. Vor seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer bei einem Bekannten gewohnt, den er erst seit wenigen Wochen gekannt habe.

2.6.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft am 20. April 2021 einen forensischen Psychiater mit der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Gleichzeitig wurde vom Sachverständigen eine "Vorabstellungnahme" zur Frage des Risikos weiterer Straftaten erbeten. Zwar erwägt das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2021, die Vorab-Risikoprognose werde "bis spätestens Ende Juni 2021" erwartet. Eine solche ist dem Bundesgericht von den kantonalen Justizbehörden jedoch nicht vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben am 27. Juli 2021 je auf eine Stellungnahme verzichtet und auch kein Kurzgutachten eingereicht.

2.6.5. Es hält vor dem Bundesrecht stand, wenn die kantonalen Haftgerichte im vorliegenden Fall - mangels einer anders lautenden Risikoeinschätzung des psychiatrischen Experten - von einer ungünstigen Rückfallprognose für schwere Gewaltdelikte ausgegangen sind. Dabei durften sie (neben diversen Vorstrafen) insbesondere das auffällig hohe Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers, seine unbehandelte massive Suchtproblematik und seine instabilen Lebensumstände mitberücksichtigen, sowie die erhebliche Anzahl von schwerwiegenden Delikten in relativ kurzer Zeit, darunter qualifizierter Raub und erhebliche einfache bis schwere Körperverletzungen, die - nach den vorläufigen Untersuchungsergebnissen - den Geschädigten unter anderem mit einem Messer und anderen gefährlichen Gegenständen zugefügt worden sind.
Die Annahme von Wiederholungsgefahr hält derzeit vor dem Bundesrecht stand. Allerdings wird bei allfälligen künftigen Haftverlängerungen das ausdrücklich in Aussicht gestellte Kurzgutachten betreffend Gefährlichkeitsprognose mitzuberücksichtigen sein. Falls dieses - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - unterdessen nicht bei der Verfahrensleitung eingegangen wäre und eine weitere Haftverlängerung in Aussicht genommen würde, hätte die Staatsanwaltschaft das Vorabgutachten beim Sachverständigen unverzüglich einzufordern und dem ZMG zusammen mit dem nächsten Haftverlängerungsgesuch vorzulegen. Der Gutachter könnte nötigenfalls auch an eine mündliche Haftverhandlung vorgeladen werden (vgl. dazu nachfolgend, E. 3).

2.7. Es kann offen bleiben, ob neben Wiederholungsgefahr auch noch weitere besondere Haftgründe (etwa Kollusionsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) kumulativ erfüllt wären.

2.8. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt seine Haftentlassung unter der Auflage, sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung und Kontrolle seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit zu unterziehen.
Die Vorinstanz erwog, eine mildere Zwangsmassnahme (Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO), welche den Haftzweck ausreichend gewährleisten könnte, sei derzeit nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene ambulante medizinische Behandlung und Kontrolle seines Suchtproblems. Eine sofortige Verbesserung seiner bislang unbehandelten Alkohol- und Drogenabhängigkeit könne nach einer Haftentlassung nicht erwartet werden.
Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Bundesrecht dargetan. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen konkrete Hinweise für einen jahrelangen und massiven Kokain-, Cannabis- und Alkoholmissbrauch des Beschuldigten. Den Einlassungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er die Schwere und die Folgen seiner bisher unbehandelten Suchterkrankung zu unterschätzen und teilweise zu bagatellisieren scheint. Die Ansicht der kantonalen Instanzen, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft lasse sich der dargelegten erheblichen Wiederholungsgefahr derzeit nicht wirksam begegnen, hält vor dem Bundesrecht stand.

2.9. Zwar macht der Beschwerdeführer noch beiläufig geltend, die am 4. Juni 2021 um weitere drei Monate verlängerte Untersuchungshaft sei nicht mehr zumutbar und damit unverhältnismässig. Auch dies begründet jedoch keine Verletzung von Bundesrecht: Er befindet sich unterdessen seit ca. fünf Monaten in Untersuchungshaft. Damit ist die erstandene prozessuale Haft noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung für die untersuchten Delikte konkret droht (vgl. Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.1-5.4, S. 13-15).

3.
In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich noch vor, die kantonalen Instanzen hätten ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem weder das ZMG noch die Vorinstanz eine mündliche Haftverhandlung durchgeführt hätten. Eine solche habe sich hier jedoch aufgedrängt, zumal das ZMG den massgeblichen Haftgrund abrupt "gewechselt" habe. Bei der ersten Haftanordnung habe das ZMG noch ausschliesslich den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Im hier streitigen Haftverlängerungsverfahren habe sich die Staatsanwaltschaft "erstmals und völlig überraschend" auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr berufen. Das ZMG habe diesen neuen Haftgrund bestätigt. Zudem seien ihm, dem Beschwerdeführer, im Haftverlängerungsverfahren erhebliche neue Straftaten (untersuchter Fall vom 7. Februar 2021, u.a. verknüpft mit dem Vorwurf des qualifizierten Raubes) zur Last gelegt worden. Zu alledem habe er sich bisher noch nie mündlich gegenüber den Haftgerichten äussern können. Entgegen seinen Verfahrensanträgen habe weder das ZMG noch das Obergericht eine Anhörung durchgeführt bzw. angeordnet. Dies verletze insbesondere Art. 227 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Haftprüfungsverfahren.

3.1. Die Vorinstanz bestreitet die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese begründeten "keine besonderen Umstände", die ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung als geboten erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe sich zu den ihm neu zur Last gelegten Vorwürfen, darunter qualifizierter Raub, anlässlich von zwei staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 19. April und 26. Mai 2021 "umfassend mündlich äussern" können. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Anhörung durch das ZMG der Wahrheitsfindung hätte dienen sollen. Was den neuen Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft, sei dem Beschwerdeführer am 22. April 2021 der Gutachtensauftrag an den psychiatrischen Sachverständigen zugestellt worden. Aus diesem Auftrag gehe hervor, dass eine Vorabstellungnahme des Gutachters zum Risiko künftiger Straftaten bestellt worden sei. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei "demnach nicht völlig überraschend" angerufen worden. Folglich sei weder vor dem Obergericht eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen gewesen, noch sei das Verfahren an das ZMG zurückzuweisen zur Nachholung einer Anhörung.

3.2. Das Verfahren nach Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO ist in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO, Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B 598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B 84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (BGE 137 IV 180 E. 3.2 S. 188 f.; Urteil 1B 26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N. 13 Fn. 66; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N. 14; Daniel Logos, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 227 N. 17; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 227 N. 13). Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel
auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt (zit. Urteil 1B 26/2017 E. 2.1.2), oder wenn das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fassen möchte (vgl. Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 E. 2.3-2.7). Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist.

3.3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge erweist sich im vorliegenden Fall als begründet:
Unbestrittenermassen stützte das ZMG die Haftverlängerung, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, erstmals auf den neuen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO), nachdem es im Haftanordnungsentscheid noch ausschliesslich Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) bejaht hatte. Zudem stützte es den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf schwer wiegende neue Deliktsvorwürfe (darunter qualifizierter Raub und einfache Körperverletzung). Ein Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen, wurde vom ZMG abgewiesen. Auch das Obergericht verneinte im Beschwerdeverfahren eine solche verfahrensrechtliche Notwendigkeit.
Dass die Anordnung einer mündlichen Anhörung im Haftverlängerungsverfahren in einer "Kann"-Vorschrift geregelt ist, bedeutet nicht, dass die kantonalen Haftgerichte die Bestimmung von Art. 227 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO nach Belieben anwenden bzw. systematisch auf eine Haftverhandlung verzichten könnten. Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen vielmehr sachgerecht ausüben, im Lichte der grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör und sorgfältige, ausreichend kontradiktorische Haftprüfung, vor dem Hintergrund eines schweren Eingriffes in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
i.V.m. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund des Gutachtensauftrages vom April 2021 damit rechnen müssen, dass das ZMG bei seinem Haftverlängerungsentscheid auf den neuen Haftgrund Rückgriff nehmen könnte, weil darin ein Vorabgutachten zum Risiko künftiger Straftaten bestellt wurde, hält einer Überprüfung nicht stand: Dass die Verfahrensleitung eine psychiatrische Risikobeurteilung anordnet, ist bei zu untersuchenden schweren Gewaltstraftaten üblich und entbindet die Haftprüfungsinstanzen keineswegs - per se - davon, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör ausreichend zu gewähren und bei neu auftauchenden massgeblichen Haftgründen (oder anderen entscheiderheblichen neuen, rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten) eine Haftverhandlung anzuordnen. Das von der Vorinstanz für spätestens Ende Juni 2021 in Aussicht gestellte Kurzgutachten zur Risikoprognose lag im Übrigen weder dem ZMG noch dem Obergericht vor, noch wurde es dem Bundesgericht von den kantonalen Justizbehörden nachgereicht. Auch der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich zweier Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu den fraglichen neuen Vorwürfen äussern dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht
stichhaltig. Er macht nämlich zutreffend geltend, zu diesen haftrelevanten neuen Delikten habe er sich gegenüber den kantonalen Haftprüfungsinstanzen noch nie mündlich äussern können.
Im vorliegenden Fall hätte sich die Anordnung einer mündlichen Anhörung durch das ZMG sachlich aufgedrängt. Zum einen ist das ZMG gegenüber der ursprünglichen Haftanordnung vom bisherigen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr abgewichen, indem es erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat. Zum anderen hat das ZMG bei der Prüfung dieses neuen Haftgrundes auch noch entscheiderhebliche neue (mutmassliche) Gewaltdelikte mitberücksichtigt, darunter mehrfachen qualifizierten Raub und einfache Körperverletzung. In Nachachtung des Gehörsanspruches und des Interesses an einer sorgfältigen richterlichen Haftprüfung war es hier von Bundesrechts wegen geboten, diese neue rechtliche und tatsächliche Konstellation - unter Einbezug der Sicht des Beschuldigten und der Untersuchungsbehörde - vertieft und in einem kontradiktorischen mündlichen Verfahren abzuklären.

3.4. Da gesetzliche Haftgründe erfüllt sind und die bisherige Haftdauer noch nicht übermässig erscheint (vgl. dazu oben, E. 2), führt die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht zur Haftentlassung. Eine Rückweisung des Haftprüfungsverfahrens an das ZMG würde angesichts der bald anstehenden neuen periodischen Haftprüfung (Ablauf des Hafttitels am 4. September 2021) wenig Sinn machen und einem Prozessleerlauf gleichkommen. In der vorliegenden Konstellation ist die Verletzung von Verfahrensrechten im Urteilsdispositiv festzustellen und das ZMG anzuweisen, bei einer allfälligen nächsten Haftprüfung eine mündliche Anhörung durchzuführen.

4.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Das Haftentlassungsbegehren ist abzuweisen.
Dem anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote über Fr. 2'037.45 ein, was in dieser Höhe als angemessen erscheint. In der vorliegenden Konstellation kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Das subsidiäre Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) wird damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und in Ziffer 1 des Beschluss-Dispositives vom 29. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird als zweitletzter Absatz Folgendes eingefügt:

"Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich Bundesrecht verletzt hat, indem es vor seiner Haftverlängerung vom 4. Juni 2021 keine mündliche Haftverhandlung durchführte, und dass das Zwangsmassnahmengericht im Falle einer weiteren Haftprüfung eine mündliche Anhörung durchzuführen haben wird".

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) hat Rechtsanwalt Davide Loss für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'037.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_413/2021
Date : 12. August 2021
Published : 30. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  80  95  97  98  105
BV: 10  29  31
StPO: 5  212  221  222  225  227  237
BGE-register
128-I-149 • 137-IV-13 • 137-IV-180 • 137-IV-84 • 140-IV-19 • 140-IV-74 • 142-IV-367 • 143-IV-330 • 143-IV-9 • 145-IV-503 • 146-IV-136
Weitere Urteile ab 2000
1B_121/2019 • 1B_163/2021 • 1B_249/2014 • 1B_26/2017 • 1B_413/2021 • 1B_567/2018 • 1B_598/2020 • 1B_84/2018
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