Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 618/2020
Urteil vom 12. August 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber A. Brunner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und/oder Martina Athanas,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.
Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-FR),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 6. Juli 2020 (A-1510/2020).
Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2016 richtete die französische Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte sie mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifiziert werden könnten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A.________. Verwendet werden sollten die zu übermittelnden Daten nach Darstellung der DGFP zur Erhebung der französischen Einkommenssteuer ("impôt sur le revenu") für die Steuerjahre 2010 bis 2014 bzw. der Solidaritätssteuer auf Vermögen ("impôt de solidarité sur la fortune") für die Steuerjahre 2010 bis 2015.
B.
B.a. Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die ESTV die A.________ auf, die ersuchten Informationen einzureichen, und bat sie, die betroffenen Personen mit noch aktiver Geschäftsbeziehung über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die A.________ kam dieser Aufforderung nach, verlangte jedoch mit Gesuch vom 21. Juni 2016, dass die ESTV ihre Editionsverfügung in Wiedererwägung ziehe und ihr Akteneinsicht gewähre. Die ESTV verweigerte dies zunächst mit der Begründung, der A.________ komme keine Parteistellung zu (Verfügung vom 15. Juli 2016). Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde hin auf und ordnete mit dem Urteil A-4794/2016 vom 25. Oktober 2016 an, dass der A.________ im Verfahren vor der ESTV Parteistellung eingeräumt und Akteneinsicht gewährt werden müsse.
B.b. Nachdem es mit Blick auf ein gegen die A.________ in Frankreich angehobenes Strafverfahren zu Diskussionen um die Einhaltung des Spezialitätsprinzips gekommen war, einigten sich die ESTV und die DGFP am 11. Juli 2017 diesbezüglich auf eine Verständigungslösung. Zudem informierte die DGFP die ESTV gleichentags schriftlich über den Abschluss des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens gegen die A.________. Sie könne der ESTV zum jetzigen Zeitpunkt deshalb mitteilen, dass die Informationen nicht im Strafverfahren verwendet werden sollten; zudem bestünden aktuell keine konkreten Pläne für eine sonstige Verwendung der Informationen gegen die Bank A.________.
B.c. In der Folge erliess die ESTV am 9. Februar 2018 acht Schlussverfügungen. Darin qualifizierte sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig und ordnete an, dass für die von der DGFP erfragten und von der A.________ edierten Bankinformationen Amtshilfe geleistet werde. Die von der A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 gut, soweit es darauf eintrat; es hob sowohl die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 als auch die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 auf. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018 gelangte wiederum die ESTV an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C 653/2018 vom 26. Juli 2019 (zur amtl. Publikation vorgesehen) hiess dieses die von der ESTV erhobene Beschwerde gut im Sinne der Erwägungen und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Es qualifizierte das "Listenersuchen" Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter kam es zum Schluss, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich.
C.
C.a. Am 2. Januar 2020 übermittelten die französischen Behörden der ESTV auf deren Anfrage hin eine neue Zusicherung. Sie sicherten darin insbesondere zu, dass die von der ESTV erhaltenen Daten nicht an die für das Strafverfahren gegen die A.________ zuständigen Behörden weitergeleitet würden.
C.b. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 befand die ESTV über die Parteistellung der A.________ in allen Einzelverfahren, welche sich auf das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 abstützen und für welche noch keine Schlussverfügungen erlassen worden sind. Sie kam zum Schluss, dass der A.________ in den Einzelverfahren im Amtshilfeverfahren xxx keine Parteistellung einzuräumen sei.
C.c. Die A.________ focht die Verfügung der ESTV vom 12. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Februar 2020, eventualiter die Feststellung, dass ihr im Amtshilfeverfahren xxx und allen darin erfassten Einzelverfahren Parteistellung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-1510/2020 vom 6. Juli 2020 ab.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Juli 2020 gelangt die A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 und die Feststellung ihrer Parteistellung im Amtshilfeverfahren xxx und allen darin erfassten Einzelverfahren. Prozessual ersucht sie darum, die ESTV sei vorsorglich anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Amtshilfeverfahren xxx keine Informationen an die DGFP zu übermitteln.
Erwägungen:
1.
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, vorliegend stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. E. 2.1 hiernach). Anderseits ist sie der Auffassung, es liege auch sonst ein besonders bedeutender Fall vor (vgl. dazu E. 2.2 hiernach).
2.1. Als Grundsatzfrage möchte die Beschwerdeführerin beantwortet haben, "ob und unter welchen Umständen dem Inhaber von Informationen, die Gegenstand eines Amtshilfeersuchens sind, die Parteistellung im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.1.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt u.a. dann vor, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (vgl. dazu näher BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f., je m.w.H.). Die Frage muss für die Entscheidung des konkreten Falls erheblich sein, zumal es nicht der Funktion des Bundesgerichts entspricht, sich abstrakt zu Rechtsfragen zu äussern (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteil 2C 537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.2, je m.w.H.). Die Anwendung von Leitsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar (vgl. Urteile 2C 829/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1.2; 2C 588/2018 vom 13. Juli 2018 E. 4.2; 2C 370/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.3).
2.1.2. Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden (vgl. Urteil 2C 417/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4). Es erwog unter anderem, einer Bank (als Informationsinhaberin) fehle grundsätzlich das für die Parteistellung erforderliche schutzwürdige Interesse (Art. 48 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.1.3. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist vorliegend nicht anzunehmen: Dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage bereits entschieden worden ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor), kann ihr zwar nicht entgegengehalten werden, zumal das Urteil 2C 417/2019 bei Beschwerdeeinreichung noch nicht veröffentlicht war (vgl. Urteil 2C 216/2015 vom 8. November 2015 E. 1.3.2). Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von der Konstellation, die dem Urteil 2C 417/2019 zugrunde lag: Während sich letzterer Fall im Wesentlichen um die Frage drehte, unter welchen Umständen einer Informationsinhaberin in einem Amtshilfeverfahren überhaupt ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
positiv beeinflussen" könne (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Dieser - für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens allein massgebliche - Begründungsstrang wirft für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal dazu schon eine reichhaltige Rechtsprechung besteht. Dass die Beschwerdeführerin mit der Sichtweise der Vorinstanz nicht einverstanden ist und - entgegen deren Standpunkt (vgl. E. 3.3 und 3.4 des angefochtenen Urteils) - die Auffassung vertritt, seit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C 653/2018 habe sich der Sachverhalt massgeblich geändert, ändert daran nichts, zumal die Anwendung feststehender Leitsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall (hier: Vorliegen eines aktuellen Interesses) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl. E. 2.1.1 hiervor).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Blick auf das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls geltend, ihr sei mit dem Entzug der Parteistellung ein wesentliches prozessuales Recht entzogen worden.
2.2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
2.2.2. Im Urteil 2C 653/2018 vom 26. Juli 2019 (zur amtl. Publikation vorgesehen; vgl. Bst. B.c hiervor) hat das Bundesgericht für das vorliegende Amtshilfeverfahren erwogen, es sei von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, weil das zugrunde liegende Amtshilfeersuchen offensichtlich eine sehr grosse Zahl von Personen betreffe, denen die DGFP die Nichterfüllung von Steuerpflichten in Höhe von mehreren Milliarden Euro vorwerfe (a.a.O., E. 1.2.3). Diese Parameter haben sich nicht verändert. Nicht verändert hat sich seit diesem Urteil allerdings auch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin: Über die Relevanz des von ihr zitierten Urteils des Tribunal de Grande Instance in Paris konnte im Verfahren 2C 653/2018 wegen des Novenverbots zwar noch nicht definitiv befunden werden. Allerdings lagen bei Ergehen des Urteils 2C 653/2018 bereits genügende Zusicherungen seitens der französischen Behörden vor; entsprechend ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass Frankreich (zukünftig) beabsichtigen würde, das Spezialitätsprinzip oder die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR zu verletzen (a.a.O., E. 7.9). Die DGFP hat der ESTV
nunmehr am 2. Januar 2020 (vgl. Bst. C.a hiervor) zusätzlich zugesichert, "[que], par la présente, aucune transmission de renseignements reçus de votre service n'aura lieu en faveur des autorités en charge de la procédure pénale pendante en France contre la banque A.________ [...]". Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass (auch) der Wortlaut dieser Zusicherung nicht den Schluss zulässt, dass "die DGFP beabsichtige, amtshilfeweise übermittelte Informationen in ihrer Rolle als Zivilpartei in das Strafverfahren einzubringen"; entsprechend liege insoweit kein erheblicher neuer Sachumstand vor (angefochtenes Urteil, E. 3.3.5).
2.2.3. Mit Blick darauf, dass die (aus Sicht der Beschwerdeführerin) relevanten Rechtsfragen mit dem Urteil 2C 653/2018 vom 26. Juli 2019 bereits geklärt worden sind und weil überdies nicht von einer massgeblichen Veränderung der Sachlage auszugehen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor), rechtfertigt es sich vorliegend nicht mehr, in Bezug auf die Beschwerdeführerin von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte fortgesetzte Verfahrensteilnahme nach heutiger Sachlage einem prozessualen Leerlauf gleichkäme und die Gefahr erheblicher (ungerechtfertigter) Verfahrensverzögerungen mit sich bringen würde.
2.3. Damit ist vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein besonders bedeutender Fall dargetan.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin zu überbinden (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner