Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 142/04
Urteil vom 12. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstr. 2, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 14. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Die Firma P.________ AG wurde im Dezember 1999 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. M.________ amtete vom 1. Dezember 1999 bis 2. November 2000 (Datum des Rücktrittsschreibens) als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien. Am 26. März 2003 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, welcher die Gesellschaft als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, wurden am 17. Juli und am 30. September 2002 diverse Pfändungsverlustscheine von insgesamt Fr. 13'754.70 ausgestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2003 machte die Kasse gegenüber M.________ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'957.60 (Fr. 7'744.25 für entgangene bundesrechtliche Beiträge, Fr. 1'213.35 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge) geltend. Die von M.________ hiegegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 7. August 2003 ab.
B.
Beschwerdeweise liess M.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der kantonale Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Schadenersatzpflicht nicht gegeben ist. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Gutheissung der Beschwerde und damit Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2003 zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechtsprechungsgemäss kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, dass im vorliegenden Prozess namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie auch die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse im Betrage von Fr. 1'213.35 zu beurteilen sei, weil es um Beiträge gehe, die zusammen erhoben würden und auf gleichlautende Bestimmungen abgestützt würden, widerspricht dies ständiger Rechtsprechung, an welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht bis heute (BGE 119 V 80 Erw. 1b mit Hinweisen; soweit ersichtlich letztmals im Urteil B. vom 24. Juni 2005, H 112/04, Erw. 1.1) festhält. Namentlich trifft es im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Schadenersatzverfahren nicht zu, dass die vom kantonalen Recht geregelten Fragen den vom Bundesrecht beherrschten so sehr untergeordnet sind, dass eine Verzweigung des Rechtsweges nicht hingenommen werden kann (vgl. dazu Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel 1998. S.
98 Rz. 3.23).
2.
Die streitige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
3.
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung findet (vgl. BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Zutreffend dargelegt werden sodann die hier anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (Art. 52
AHVG, Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff
. AHVV [in der bis Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung; AS 2000 1441]; dazu statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b), insbesondere zur Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in Form von Absicht oder zumindest Grobfahrlässigkeit (BGE 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Ausführungen zur rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes (vgl. auch BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die in Art. 82
AHVV (in Kraft bis 31. Dezember 2002) vorgesehene Verwirkungsfrist sei im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadenersatzforderung bereits abgelaufen gewesen.
Ob vorliegend die altrechtliche, mit der Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 aufgehobene Verwirkungsnorm des Art. 82
AHVV (in Kraft bis 31. Dezember 2002) zur Anwendung gelangt, wie dies der Beschwerdeführer für richtig hält, oder die neurechtliche Verjährungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3
AHVG (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) anzuwenden ist (vgl. dazu die übergangsrechtlichen Überlegungen in Erw. 5.2 des in SJ 2005 I S. 272 veröffentlichten Urteils F. vom 30. November 2004, H 96/03) kann vorliegend offen bleiben. Denn wie zu zeigen sein wird (Erw. 4.3 hienach), wurde die Schadenersatzforderung im einen wie im andern Fall rechtzeitig geltend gemacht.
4.2 Dass die Vorinstanz als fristauslösenden Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens die Zustellung der Pfändungsverlustscheine am 18. Juli 2002 betrachtet hat, wie dies bei der Betreibung auf Pfändung die Regel darstellt (vgl. BGE 113 V 258; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2, 1988 S. 122 Erw. 3c und S. 300 Erw. 3b), ist nicht zu beanstanden. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, soweit er die Pfändungsurkunde vom 21. November 2001 für massgebend hält mit der Begründung, es wäre bereits zum damaligen Zeitpunkt - anstelle der vorgenommenen Pfändung - ein Verlustschein auszustellen gewesen, was die Ausgleichskasse hätte erkennen und korrigieren müssen. Denn es trifft nicht zu, dass der Schaden bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde feststand, wurde doch darin die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit in naher Zukunft in Aussicht gestellt, so dass die Ausgleichskasse davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung (wenigstens teilweise) erfüllt werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eventualiter selber geltend macht, es stehe noch gar nicht fest, ob überhaupt ein Verlust eintrete, weil die Firma P.________ AG erst im Liquidationsstadium stehe.
4.3 Gilt als Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach dem Gesagten die Zustellung der Pfändungsverlustscheine am 18. Juli 2002, ist mit der am 28. April 2003 ergangenen Schadenersatzverfügung sowohl die altrechtliche einjährige Verwirkungsfrist als auch die neurechtliche zweijährige Verjährungsfrist gewahrt. Aus diesem Grunde kann offen gelassen werden, ob vorliegend altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt.
4.4 Unbehelflich ist sodann der vom Beschwerdeführer erhobene Eventualeinwand, die Schadenersatzforderung sei - wenn nicht verjährt - so jedenfalls verfrüht erfolgt, weil die Firma P.________ AG erst im Liquidationsstadium stehe und somit noch gar nicht sicher sei, ob überhaupt ein Verlust eintrete. Denn nach ständiger Rechtsprechung (BGE 113 V 180) steht dieser Umstand dem Beginn des Fristenlaufs nicht entgegen. Die Erstattungspflicht der haftpflichtigen Person beschränkt sich diesfalls auf den ausgewiesenen Schaden unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende, worauf bereits die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 7. August 2003 hingewiesen hat.
5.
Wie im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt worden ist (vgl. Erw. 2.1 hievor), blieb die Firma P.________ AG die für Januar bis September 2000 geschuldeten pauschalen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungsgebühren, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten schuldig. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52
AHVG (Art. 14
AHVG und Art. 34
AHVV). Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht auch dem Beschwerdeführer, welcher Organstellung innehatte, als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, welcher bis August 2000 die Buchhaltung besorgte und somit über die Lohnzahlungen informiert war, auf die korrekte Abrechnung und Bezahlung der AHV-Beiträge hätte hinwirken müssen (vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Diesen Pflichten genügte er offensichtlich nicht, wenn er sich nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid darauf beschränkte, den Verwaltungsratspräsidenten mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und 14. November 2000 (nach Bekanntgabe seines Rücktritts aus dem Verwaltungsrat) zur Bezahlung der
ausstehenden Beiträge aufzufordern. Daran vermag der der Firma P.________ AG mit Schreiben vom 5. Januar 2001 bewilligte Zahlungsaufschub in Form eines Tilgungsplanes mit Ratenzahlungen (vgl. Art. 34b
AHVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) nichts zu ändern. Denn eine Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGE 124 V 254 Erw. 3b) fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der gestützt auf ein Gesuch der Firma P.________ AG vom 5. Dezember 2000 gewährte Zahlungsaufschub in die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat fällt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 142/04
Urteil vom 12. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstr. 2, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 14. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Die Firma P.________ AG wurde im Dezember 1999 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. M.________ amtete vom 1. Dezember 1999 bis 2. November 2000 (Datum des Rücktrittsschreibens) als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien. Am 26. März 2003 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, welcher die Gesellschaft als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, wurden am 17. Juli und am 30. September 2002 diverse Pfändungsverlustscheine von insgesamt Fr. 13'754.70 ausgestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2003 machte die Kasse gegenüber M.________ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'957.60 (Fr. 7'744.25 für entgangene bundesrechtliche Beiträge, Fr. 1'213.35 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge) geltend. Die von M.________ hiegegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 7. August 2003 ab.
B.
Beschwerdeweise liess M.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der kantonale Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Schadenersatzpflicht nicht gegeben ist. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Gutheissung der Beschwerde und damit Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2003 zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechtsprechungsgemäss kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, dass im vorliegenden Prozess namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie auch die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse im Betrage von Fr. 1'213.35 zu beurteilen sei, weil es um Beiträge gehe, die zusammen erhoben würden und auf gleichlautende Bestimmungen abgestützt würden, widerspricht dies ständiger Rechtsprechung, an welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht bis heute (BGE 119 V 80 Erw. 1b mit Hinweisen; soweit ersichtlich letztmals im Urteil B. vom 24. Juni 2005, H 112/04, Erw. 1.1) festhält. Namentlich trifft es im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Schadenersatzverfahren nicht zu, dass die vom kantonalen Recht geregelten Fragen den vom Bundesrecht beherrschten so sehr untergeordnet sind, dass eine Verzweigung des Rechtsweges nicht hingenommen werden kann (vgl. dazu Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel 1998. S.
98 Rz. 3.23).
2.
Die streitige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). 3.
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung findet (vgl. BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Zutreffend dargelegt werden sodann die hier anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (Art. 52
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
||||||
| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
||||||
| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
4.
4.1 Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die in Art. 82
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
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| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
Ob vorliegend die altrechtliche, mit der Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 aufgehobene Verwirkungsnorm des Art. 82
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
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| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
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| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
4.2 Dass die Vorinstanz als fristauslösenden Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens die Zustellung der Pfändungsverlustscheine am 18. Juli 2002 betrachtet hat, wie dies bei der Betreibung auf Pfändung die Regel darstellt (vgl. BGE 113 V 258; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2, 1988 S. 122 Erw. 3c und S. 300 Erw. 3b), ist nicht zu beanstanden. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, soweit er die Pfändungsurkunde vom 21. November 2001 für massgebend hält mit der Begründung, es wäre bereits zum damaligen Zeitpunkt - anstelle der vorgenommenen Pfändung - ein Verlustschein auszustellen gewesen, was die Ausgleichskasse hätte erkennen und korrigieren müssen. Denn es trifft nicht zu, dass der Schaden bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde feststand, wurde doch darin die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit in naher Zukunft in Aussicht gestellt, so dass die Ausgleichskasse davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung (wenigstens teilweise) erfüllt werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eventualiter selber geltend macht, es stehe noch gar nicht fest, ob überhaupt ein Verlust eintrete, weil die Firma P.________ AG erst im Liquidationsstadium stehe.
4.3 Gilt als Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach dem Gesagten die Zustellung der Pfändungsverlustscheine am 18. Juli 2002, ist mit der am 28. April 2003 ergangenen Schadenersatzverfügung sowohl die altrechtliche einjährige Verwirkungsfrist als auch die neurechtliche zweijährige Verjährungsfrist gewahrt. Aus diesem Grunde kann offen gelassen werden, ob vorliegend altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt.
4.4 Unbehelflich ist sodann der vom Beschwerdeführer erhobene Eventualeinwand, die Schadenersatzforderung sei - wenn nicht verjährt - so jedenfalls verfrüht erfolgt, weil die Firma P.________ AG erst im Liquidationsstadium stehe und somit noch gar nicht sicher sei, ob überhaupt ein Verlust eintrete. Denn nach ständiger Rechtsprechung (BGE 113 V 180) steht dieser Umstand dem Beginn des Fristenlaufs nicht entgegen. Die Erstattungspflicht der haftpflichtigen Person beschränkt sich diesfalls auf den ausgewiesenen Schaden unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende, worauf bereits die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 7. August 2003 hingewiesen hat.
5.
Wie im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt worden ist (vgl. Erw. 2.1 hievor), blieb die Firma P.________ AG die für Januar bis September 2000 geschuldeten pauschalen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungsgebühren, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten schuldig. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
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| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
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| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
||||||
| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
ausstehenden Beiträge aufzufordern. Daran vermag der der Firma P.________ AG mit Schreiben vom 5. Januar 2001 bewilligte Zahlungsaufschub in Form eines Tilgungsplanes mit Ratenzahlungen (vgl. Art. 34b
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34b [1] Zahlungsaufschub |
||||||
| Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. | ||||||
| Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest. | ||||||
| Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AHVG 14
AHVG 52
AHVV 34
AHVV 34 b
AHVV 82OG 104OG 105OG 132
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
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| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
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| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34b [1] Zahlungsaufschub |
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| Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. | ||||||
| Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest. | ||||||
| Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). | ||||||
BGE Register
SJ
2005 I S.272