Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 647/2023
Urteil vom 12. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Fankhauser und Dr. Marcel Keller,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Pfandverwertung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 31. Mai 2023 (BZ 2023 4).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im April 2012 verkaufte die B.________ GmbH (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Deutschland der A.________ AG (Käuferin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ (Schweiz) im Wesentlichen die Aktien zweier Gesellschaften für EUR 2,25 Mio. Am 27. Februar 2017 waren noch EUR 1'749'082.50 des Kaufpreises ausstehend.
A.b. In einer Vereinbarung vom 2. März 2018 (nachfolgend: Vereinbarung 2018) verpflichtete sich die Käuferin unwiderruflich, den noch ausstehenden Betrag (einschliesslich aufgelaufenen Zinsen) in der Höhe von EUR 1'819'969.57 zuzüglich Zins von 4,5 % seit 28. Februar 2018 (unter gewissen Bedingungen) zu bezahlen (Ziff. 1.1), wobei der Schuldbetrag spätestens innert vier Jahren nach Unterzeichnung der Vereinbarung als fällig galt (Ziff. 1.2).
Zur Sicherstellung des ausstehenden Schuldbetrags verpflichtete sich die Käuferin, 75 % der Geschäftsanteile an der von ihr gehaltenen C.________ GmbH mit Sitz in V.________ (Deutschland) zu verpfänden (Ziff. 3.1). Das Pfandrecht erstreckte sich unter anderem auch auf gegenwärtige und künftige Rechte der Käuferin zum Bezug neu ausgegebener Geschäftsanteile sowie der Bezugsrechte selbst (Ziff. 3.2). Die Verkäuferin wurde für berechtigt erklärt, nach Eintritt der Fälligkeit die fraglichen Sicherheiten freihändig zu verwerten, sollte sie nach erfolgter Verwertungsandrohung nicht innerhalb von 30 Tagen befriedigt worden sein (Ziff. 1.2). Die Käuferin verpflichtete sich im Sinne einer abstrakten Unterwerfungserklärung zur Anerkennung der direkten Vollstreckbarkeit der Vereinbarung durch Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
|
a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |
A.c. In einer in W.________ (Deutschland) errichteten notariellen Urkunde vom 25. April 2018 mit dem Titel "Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen" (nachfolgend: Verpfändungserklärung 2018) verpfändete die Käuferin die Geschäftsanteile Nr. 1 über EUR 30'000.-- und Nr. 3 über EUR 15'000.-- an der C.________ GmbH an die Verkäuferin. Diese wurde für berechtigt erklärt, die verpfändeten Geschäftsanteile abweichend von § 1277 Satz 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ohne gerichtliches Verfahren und ohne vollstreckbaren Titel durch öffentliche Versteigerung zu verwerten, wobei die Versteigerung an jedem beliebigen Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne.
A.d. In einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Art. 347 ff

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
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a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
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a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |
A.e. Im April 2022 leitete die Verkäuferin (nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Verwertungsandrohung) die öffentliche Versteigerung der verpfändeten Anteile an der C.________ GmbH in Deutschland ein. Der Versteigerungstermin war auf den 13. Mai 2022 anberaumt und sollte in einem Notariat in X.________ stattfinden.
An der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der C.________ GmbH vom 28. April 2022 beschloss die Käuferin und Alleingesellschafterin "angesichts der inzwischen bereits angedrohten Pfandverwertung mit sofortiger Wirkung" die Einziehung (Vernichtung) der verpfändeten Geschäftsanteile Nr. 1 und 3. Weiter entschied sie, den verbleibenden Geschäftsanteil Nr. 4 ohne eine Gegenleistung oder die Begründung einer Einlageverpflichtung um nominell EUR 45'000.-- auf den neuen Nennbetrag von EUR 60'000.-- aufzustocken. Diese Mutationen wurden ins Handelsregister des Amtsgerichts V.________ eingetragen. Aufgrund der Einziehung der beiden Geschäftsanteile fand die auf den 13. Mai 2022 anberaumte öffentliche Versteigerung nicht statt.
B.
B.a. Gestützt auf die vollstreckbare öffentliche Urkunde 2019 (vgl. lit. A.d hiervor) leitete die Verkäuferin am 6. Juli 2022 gegen die Käuferin für Fr. 1'907'530.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 28. Februar 2018 beim Betreibungsamt U.________ die Betreibung auf Pfandverwertung (Pfandobjekt: 75 % der Geschäftsanteile an der von der Käuferin zu 100 % gehaltenen C.________ GmbH) ein.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 8. Juli 2022 erhob die Käuferin am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte die Verkäuferin beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2023 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht in der besagten Betreibung auf Pfandverwertung definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'801'041.89 nebst Zins zu 4,5 % seit 28. Februar 2018 sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht.
B.b. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Käuferin wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab.
Es erwog, es seien nicht nur die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH verpfändet worden, vielmehr sei ein umfassendes Pfandrecht bestellt worden, das auch allfällige Surrogate der verpfändeten Geschäftsanteile umfasse. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil Nr. 4 nunmehr zu 75 % verpfändet sei. Der nicht in einem Wertpapier verkörperte Geschäftsanteil Nr. 4 sei am Sitz der Vollstreckungsschuldnerin in der Schweiz zu verwerten. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde bilde auch für das Pfandrecht einen ausreichenden Rechtsöffnungstitel.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es wurden in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Nach Art. 347

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
|
a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
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a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung - Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG278. |
Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung - Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG278. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene - neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
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a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung - Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG278. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung - Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG278. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |
3.
Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann der Betriebene entweder gegen die Forderung oder das Pfandrecht oder gegen beide Rechtsvorschlag erheben. Erhebt der Betriebene gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn dies nicht anders vermerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und das Pfandrecht (Art. 85

SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
Der Rechtsöffnungsrichter überprüft auf Rechtsvorschlag des Betriebenen hin nur die Frage, ob die Voraussetzungen zur Vollstreckung auf dem Betreibungsweg für das Pfand und für die betriebene Forderung erfüllt sind (Urteil 5A 68/2014 vom 23. Mai 2014 E. 2.3.2; BERNHEIM/KÄNZIG/GEIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 151

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: |
|
1 | Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: |
a | der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; |
b | die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) des Schuldners oder des Dritten. |
2 | Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. |
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
4.1. Fehlt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung eines Begehrens, so tritt der Richter darauf nicht ein. Es handelt sich hier um eine Prozessvoraussetzung, die er von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
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1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
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1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 habe die Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile Nr. 1 über EUR 30'000.-- und Nr. 3 über EUR 15'000.-- an der C.________ GmbH verpfändet. Weiter habe sie sich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin jeweils ein gleichrangiges Pfandrecht an allen zusätzlichen Geschäftsanteilen einzuräumen, die sie erwerbe. Weiter habe sie anteilsmässig künftige Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns sowie allfällige Ansprüche auf den Liquidationserlös verpfändet. Ferner seien alle Bezugsrechte auf nach Abschluss des Pfandvertrags ausgegebene Geschäftsanteile verpfändet worden.
Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, es sei ein umfassendes Pfandrecht bestellt worden, das auch allfällige Surrogate der nicht mehr vorhandenen Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH umfasse. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach das Pfandrecht mit der Einziehung der fraglichen Geschäftsanteile untergegangen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Geist der Verpfändungserklärung 2018 davon auszugehen, dass der anstelle der vernichteten Geschäftsanteile um EUR 45'000.-- auf EUR 60'000.-- aufgestockte Geschäftsanteil Nr. 4 der C.________ GmbH nunmehr zu 75 % verpfändet sei. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin - in Verletzung der Verpfändungserklärung 2018 - "angesichts der inzwischen bereits angedrohten Pfandverwertung mit sofortiger Wirkung" ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 eingezogen und vernichtet habe. Der erstinstanzliche Schluss, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den Untergang des Pfandgegenstands zu beweisen, sei damit nicht zu beanstanden. Angesichts dessen sei auch ihr Einwand nicht stichhaltig, das Pfandrecht sei mit der Einziehung der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH
untergegangen.
4.2.2. Betreffend die Frage der Verwertung des Pfandrechts erwog die Vorinstanz, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien nicht in einem Wertpapier verkörperte Rechte und Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers dieser Rechte und Forderungen (Vollstreckungsschuldners) gelegen (mit Verweis auf BGE 140 III 512 E. 3.2). Die Geschäftsanteile der C.________ GmbH seien nicht in Wertpapieren verbrieft. Entsprechend seien die Rechte an diesen Anteilen analog zu BGE 140 III 512 E. 3.2 am Sitz der Vollstreckungsschuldnerin, das heisst der Beschwerdeführerin, zu verwerten, womit die Vollstreckung in U.________ (Schweiz) stattfinden könne.
4.3. In einem ersten Schritt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 untergegangen sei und nicht mehr verwertet werden könne.
4.3.1. Die Vorinstanz hat namentlich gestützt auf Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 abgeleitet, die Parteien hätten ein umfassendes Pfandrecht vereinbart, das auch allfällige Surrogate der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 umfasse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei kein umfassendes Pfandrecht vereinbart worden, vielmehr seien in Anwendung des Spezialitätsprinzips nur die in Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 einzeln genannten "Gegenstände" (d.h. die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3) verpfändet worden. In Ziff. II Abs. 1 Satz 2 der Verpfändungserklärung 2018 werde klargestellt, dass sich die Verpfändung nicht auf den Geschäftsanteil Nr. 4 beziehe. Beim Geschäftsanteil Nr. 4 handle es sich auch nicht um ein Vermögensrecht, das mit den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 verbunden sei oder aus ihnen resultiere. Vielmehr habe der Geschäftsanteil Nr. 4 als eigenständiger Geschäftsanteil bereits zum Zeitpunkt der Pfandbestellung bestanden. Mangels Veräusserung habe es auch keinen Erlös gegeben, der an die Stelle der ursprünglich verpfändeten Geschäftsanteile habe treten können.
Es ist in der Tat fraglich, ob sich die vorinstanzliche Auslegung der Verpfändungserklärung 2018 (namentlich vor dem Hintergrund des Spezialitätsprinzips) aufrecht erhalten lässt. Darauf braucht aber vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Einwand der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt (vgl. hiernach E. 4.3.2 f.) - ohnehin als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
4.3.2. Nach Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 55 E. 3.4; 138 III 401 E. 2.2).
Keinen Rechtsschutz findet nach dem Grundsatz "nemo auditur turpitudinem suam allegans" auch, wer durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben oder diejenige eines andern beeinträchtigt hat, wenn er damit Vorteile zu erlangen sucht (BGE 114 II 79 E. 3a; 88 II 319 E. 2; Urteile 4A 400/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 5.4.2; 2C 712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2; 4A 370/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1).
4.3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein gültiges Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH vereinbart wurde. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dieses Pfandrecht sei aufgrund der (von ihr als Alleingesellschafterin der C.________ GmbH veranlassten) Einziehung und "Vernichtung" der betreffenden Geschäftsanteile untergegangen. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 - vor dem Hintergrund der bevorstehenden Privatverwertung der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 - diese beiden verpfändeten Geschäftsanteile eingezogen und den verbliebenen Geschäftsanteil Nr. 4 aufgestockt (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e). Damit hat sie die erfolgreiche Verwertung der verpfändeten Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 hintertrieben. Ihr Verhalten steht in eklatantem Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Einräumung eines Pfandrechts an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH). Sie hat damit die erweckte Erwartung der Beschwerdegegnerin enttäuscht, wonach ihr die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH als Sicherheit für ihre (von der Beschwerdeführerin anerkannte) Kaufpreisforderung zur Verfügung stünden. Zudem hat sie dadurch gezielt, in Verletzung der
Verpfändungserklärung 2018, die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt und will nun aus diesem Verhalten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren Vorteile erlangen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, es sei davon auszugehen, dass nunmehr der aufgestockte Geschäftsanteil Nr. 4 der C.________ GmbH zu 75 % verpfändet sei.
4.4. In einem zweiten Schritt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass eine Verwertung in Deutschland am Sitz der C.________ GmbH zu erfolgen hätte, weshalb es auch aus diesem Grund an einem Rechtsschutzinteresse an der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rechtsöffnung fehle.
4.4.1. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in analoger Anwendung von BGE 140 III 512 E. 3.2 zum Ergebnis gelangte, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderungen und Rechte seien am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners gelegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei Mitgliedschaftsrechten an juristischen Personen, die nicht in Wertpapieren verkörpert seien, könne nicht quasi mechanisch am Sitz des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Privatverwertung in Deutschland mit ihrem Vorgehen hintertrieben hat (vgl. hiernach E. 4.4.2). Entscheidend ist jedenfalls, wo die Mitgliedschaftsrechte an der C.________ GmbH aus Sicht des SchKG gelegen sind (vgl. dazu BGE 140 III 512 E. 3.2).
4.4.2. Nichts ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Parteien in der Verpfändungserklärung eine Verwertung der Geschäftsanteile an jedem beliebigen Ort in Deutschland vorgesehen hätten. Diese Klausel betrifft die Möglichkeit der privaten Verwertung der Geschäftsanteile an der C.________ GmbH (vgl. dazu FISCHER/KIESER, Die Privatverwertung von Pfandrechten an Aktien, Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 3/2019, S. 1 ff.). Diese zwischen den Parteien vereinbarte Möglichkeit der privaten Verwertung der betreffenden Geschäftsanteile hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen aber gerade hintertrieben. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.3.3 hiervor verwiesen werden.
4.5. Zusammenfassend ist es bereits aus den oben angeführten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht und auf deren Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung eingetreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 80 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
|
a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |
5.1. Die Vorinstanz erwog, in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 werde in Ziff. I.a auf die Vereinbarung 2018 verwiesen sowie die Forderung nebst Zins beziffert. Ziff. I.b der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 verweise betreffend die gewährten Sicherheiten auf Ziff. 3 der Vereinbarung 2018 und gebe die dort erfolgte Umschreibung wieder. Sie erwähne namentlich das Pfandrecht an 75 % der Geschäftsanteile der C.________ GmbH und an den damit verbundenen gegenwärtigen und künftigen Rechten. Damit sei das Pfandrecht ausreichend bestimmt. Auch schade es der Beschwerdegegnerin nicht, dass in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 nicht explizit auf die Verpfändungserklärung 2018 verwiesen werde. Diese notarielle Urkunde sei beiden Parteien bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 habe für die Beschwerdeführerin keine Ungewissheit über das Ausmass der Pfandbestellung bestanden. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde 2019 bilde somit auch für das Pfandrecht einen ausreichenden Rechtsöffnungstitel.
5.2. Mit ihren dagegen gerichteten Rügen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Ihr Einwand, in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 sei nur die vertragliche Verpflichtung zur Pfandbestellung von 75 % der Geschäftsanteile der C.________ GmbH festgehalten worden, ist trölerisch. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Verpfändungserklärung 2018 sei beiden Parteien bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde denn auch nicht in Abrede, dass in der Verpfändungserklärung 2018 die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH verpfändet worden seien. Damit ist ihr Einwand unbegründet, sie habe in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nicht das (damals existierende, zwischenzeitlich aber untergegangene) Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 anerkannt. Vor diesem Hintergrund zielt vorliegend auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach das Verpflichtungsgeschäft für sich allein noch keinen Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht darstelle, weil es nicht beweise, dass das Pfandrecht tatsächlich entstanden sei.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das Pfandrecht sei in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ausreichend bestimmt worden.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte der Beschwerdegegnerin oblegen, mittels Urkunden nachzuweisen, dass das angebliche Pfandrecht nunmehr am Geschäftsanteil Nr. 4 hafte, ist ihr Einwand rechtsmissbräuchlich. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.3 hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Pfandrecht am Geschäftsanteil Nr. 4 sei in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 nicht im Sinne von Art. 347 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 347 Vollstreckbarkeit - Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: |
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a | die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; |
b | der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und |
c | die geschuldete Leistung: |
c1 | in der Urkunde genügend bestimmt ist, |
c2 | in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und |
c3 | fällig ist. |
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |
Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Begriff der "Tilgung der Schuld" gemäss Art. 81 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross