Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 31/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Einwohner- und Burgergemeinde Lalden,
Gemeindehaus, 3931 Lalden,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft,
Postfach 437, 1951 Sitten.

Gegenstand
Beschlüsse der Gründungsversammlung der Integralmeliorationsgenossenschaft Brigerbad - Visp - Lalden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2014 der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1987 und 1993 führte der Fluss Rotten (Rhone) Hochwasser. Eine in Auftrag gegebene Expertise zeigte, dass das Flussbett des Rotten auf einer Länge von 40 km zwischen Brig und Martinach den Durchfluss nicht hinreichend gewährleisten kann. Der Kanton erarbeitete deshalb in der Folge das Projekt der dritten Rhonekorrektion (R3). In der Botschaft des Staatsrates zum Beschluss der prioritären Arbeiten der ersten Etappe der R3 vom Februar 1999 wurde darauf hingewiesen, dass ein Gesamtprojekt der Rhonekorrektion erarbeitet werden müsse, welches neben der Sicherheit auch die Umwelt und die wirtschaftlich-sozialen Aspekte der Rhoneebene berücksichtige. Im Rahmen des politischen Entscheidfindungsprozesses gelangte man zum Schluss, dass sich für den Bereich der Landwirtschaft die Durchführung von Integralmeliorationen anbiete. Mit diesem Instrument könne insbesondere versucht werden, die mit den Grossprojekten verbundenen Landverluste durch Realersatz in Form von Landreserven des Kantons zu kompensieren.
Am 18. April 2007 beschloss der Staatsrat des Kantons Wallis die Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden zum Zwecke des nötigen Landerwerbs für die dritte Rhonekorrektion und die Verbindungsstrasse mit Radweg Nr. 1. Der Staatsrat genehmigte dabei den Beizugsperimeter, entschied über die kantonalen Subventionen, gab jene von Bund und Gemeinde bekannt und hielt fest, die betroffenen Eigentümer hätten sich nach Massgabe des Nutzens an den Restkosten zu beteiligen. Er forderte weiter die Gründung einer Genossenschaft durch die Grundeigentümer. Das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) betraute er mit der Oberaufsicht über die Durchführung der Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden.
Gegen diesen Entscheid reichten die Einwohner- und die Burgergemeinde Lalden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten insbesondere, an Stelle der Integralmelioration sei eine formelle Expropriation anzuordnen. Ferner verlangten sie, dass alle durch die R3 und die Entlastungsstrasse beschädigten Anlagen der Gemeinde, der Burgergemeinde und von Privaten wieder in Stand gestellt werden. Das Kantonsgericht Wallis wies das Rechtsmittel am 2. November 2007 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2008 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C 439/2007).
Am 26. August 2010 lud das DVER die Grundeigentümer im Perimeter der Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden zur Gründungsversammlung vom 27. September 2010 ein. Es gab die Traktanden und "Vorschriften bezüglich Stimmrechte und die Folgen des Fernbleibens" bekannt und legte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe Stimmzettel bei.
Die Versammlung fand unter der Leitung der Präfektin von Brig statt. Die "Abstimmung über die Annahme der Statuten (Genossenschaftsgründung) mit Flächenmehr" ergab eine Zustimmung von 47.8 ha bzw. 74.1 % der Gesamtfläche. Weiter wurden insbesondere der Vorstand, dessen Präsident und zwei Rechnungsrevisoren gewählt.
Am 3. November 2010 erhoben die Einwohnergemeinde und die Burgergemeinde Lalden Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen. Sie beantragten, die Beschlüsse der Gründungsversammlung seien für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. In einer weiteren Beschwerde, datierend vom 23. März 2011 beantragten die beiden Gemeinden zudem, die Vorstandstätigkeit der Integralmeliorationsgenossenschaft sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.
Mit Entscheid vom 21. November 2014 wies die Rekurskommission die Beschwerde vom 3. November 2010 ab (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte alle Entscheide der Gründungsversammlung vom 27. September 2010 (Dispositiv-Ziff. 2) und trat auf die Beschwerde vom 21. März 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziff. 3).

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 12. Januar 2015 beantragen die Einwohnergemeinde und die Burgergemeinde Lalden, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Beschlüsse der Gründungsversammlung vom 27. September 2010 seien für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.
Das DVER beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission verweist auf den angefochtenen Entscheid, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Gründung einer Meliorationsgenossenschaft im Sinne von Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
1    Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601
ZGB, mithin einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Es handelt sich um einen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG).

1.2. Nach Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, obere Gerichte ein. Bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen handelt es sich nach Art. 9 des kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, GLER; SGS 910.1) um eine richterliche Behörde, die vom Grossen Rat des Kantons Wallis ernannt wird und als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 104 GLER). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. Da ihre Entscheide zudem bei keiner anderen kantonalen Instanz anfechtbar sind, erfüllt sie die Anforderungen an eine obere richterliche Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG (vgl. Urteile 1C 577/2010 vom 16. März 2011 E. 1.1; 1C 346/2009 vom 6. November 2009 E. 4 mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird (zur Publikation bestimmtes Urteil 2C 798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Die Einwohnergemeinde und die Burgergemeinde Lalden sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Perimeter der Gesamtmelioration. Als solche sind sie durch den angefochtenen Entscheid gleich wie Private besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG). Da sie auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), ist die Beschwerdeberechtigung zu bejahen.

1.4. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids umfasst auch dessen Ziff. 3, wonach auf die Beschwerde vom 21. März 2011 nicht eingetreten wird. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt, geht aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht hervor. Darauf ist nicht einzutreten.

3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, ihren Beweisanträgen sei grundlos nicht Folge geleistet worden. Worauf sie sich konkret beziehen und was sie mit diesen Beweisanträgen aufzeigen wollten, legen sie nicht dar. Auch darauf ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei vor der Gründungsversammlung kein Besitzstandsbescheinigungsverfahren durchgeführt worden. Dies verletze Art. 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
der Verordnung des Kantons Wallis vom 20. Juni 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (VLER; SGS 910.100). Als Folge davon seien nicht alle Eigentümer zur Gründungsversammlung eingeladen worden.

4.2. Die Vorinstanz hielt fest, nach Art. 39 VLER sei es die Pflicht der Gemeinden, die notwendigen Unterlagen zu liefern. Obwohl die Gemeinde Lalden ihre Mitwirkung verweigert und damit diese Pflicht verletzt habe, habe das DVER den Besitzstand bescheinigt, wie sich aus den Akten ergebe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass konkrete Streitigkeiten betreffend den Besitzstand entstanden seien und die Beschwerdeführerinnen würden auch nicht behaupten, dass ihr eigener Besitzstand oder derjenige eines anderen Eigentümers falsch wäre. Konkrete Hinweise darauf, dass nicht alle Betroffenen eine Einladung erhalten hätten, würden die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen. Zudem sei auch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt.
Das DVER führt in seiner Vernehmlassung aus, im Gegensatz zu den beiden anderen beteiligten Gemeinden, Brig und Visp, hätten für Lalden die Daten des Besitzstands schlussendlich über den Nachführungsgeometer beschafft werden müssen. Dieser verfüge über die aktuellen Grundbuchdaten.

4.3. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen kann sinngemäss als eine solche der willkürlichen Anwendung von Art. 39 VLER verstanden werden. Diese Bestimmung enthält zum Besitzstand folgende Regelung:

1 Der Besitzstand wird durch das Grundbuch oder bei Fehlen durch die Katasterunterlagen und die bestehenden Steuerverzeichnisse bescheinigt.
2 Bei Streitigkeiten gelten die offiziellen Dokumente.
3 Die Gemeinden liefern den Initianten kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
4 Die Kosten für die Aktualisierung dieser Unterlagen entfallen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden.
5 Das Departement legt die Anforderungen zu den Besitzstandsinformationen fest.

Wenn die Vorinstanz davon ausging, es sei die Aufgabe der Gemeinde, die für die Eruierung des Besitzstands erforderlichen Informationen zu beschaffen, kann dies mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 VLER nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dass die offenbar vom Nachführungsgeometer beschafften Grundbuchdaten nicht zuverlässig bzw. aktuell wären, legen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret dar. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist auch in dieser Hinsicht nicht dargetan. Es gibt deshalb keinen Grund anzunehmen, dass nicht alle Grundeigentümer zur Gründungsversammlung eingeladen worden wären.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren weiter die vom DVER verschickte Einladung zur Gründungsversammlung. Gemäss Art. 38 Abs. 3 VLER beschliesse die Versammlung gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft und die Werksdurchführung. Auf dem der Einladung beiliegenden Stimmzettel seien die Statuten und die Werksdurchführung aber nicht aufgeführt gewesen. Zudem hätte die Traktandenliste die Beschlussfassung über die Gründung der Genossenschaft und die Werksdurchführung nicht genannt. Wer bereits vor der Versammlung brieflich abgestimmt habe, habe dies zudem nur betreffend die Genossenschaftsgründung getan. Bereits aus diesem Grund seien die Beschlüsse der Versammlung gemäss Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
ZGB nichtig.

5.2. Die Rekurskommission führte aus, der Staatsrat habe die Werksdurchführung bereits angeordnet. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. An der Gründungsversammlung sei darüber nicht mehr zu befinden gewesen. Die Einladung zur Gründungsversammlung habe auf diesen Umstand denn auch ausdrücklich aufmerksam gemacht.

5.3. Weshalb die Beschwerdeführerinnen angesichts dieser nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht sind, die Traktanden und der Stimmzettel hätten die Werksdurchführung enthalten müssen, ist unklar. Die Auffassung der Rekurskommission, die Werksdurchführung sei durch den Staatsrat bereits rechtskräftig angeordnet worden, ist nicht willkürlich (vgl. Urteil 1C 439/2007 vom 18. August 2008). Im Gegensatz zu einer Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung gemäss Art. 60 GLER bestand diesbezüglich kein Raum mehr für einen autonomen Beschluss der Gründungsversammlung. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen ist unbegründet.

5.4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 GLER ist die Bodenverbesserungsgenossenschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu verwirklichen. Zu den Statuten der Genossenschaft hält Art. 73 GLER Folgendes fest:

1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft, deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlich-rechtlichen Charakter.
4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Genossenschaft mit der Genehmigung der Statuten - zunächst durch die Gründungsversammlung und dann durch den Staatsrat - erfolgt. Das Traktandum "Abstimmung über die Annahme der Statuten" umfasste somit zwingend auch die Gründung. Zudem schrieb das DVER in der Einladung zur Gründungsversammlung ausdrücklich, dass es an der Versammlung um die Genossenschaftsgründung gehe. Die Rüge, das Geschäft sei nicht traktandiert gewesen, ist somit offensichtlich unbegründet.
Zum Modus der Beschlussfassung äussern sich die Ausführungsbestimmungen von Art. 38 und 40 VLER:

Art. 38 Versammlung und Beschlussfassung
1...
2...
3 Die Versammlung beschliesst gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft und die Werksdurchführung.
4 Die Abstimmung findet schriftlich mittels der abgegebenen Stimmzettel gemäss Besitzstand statt.
5...
6...

Art. 40 Entscheid
1 Die Eigentümer verfügen über ein Stimmrecht im Verhältnis zu ihrer Fläche, Miteigentumsanteile inklusive. Bei Gesamteigentum muss eine Vertretung bezeichnet werden.
2 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind mindestens zehn Tage im Voraus beim Departement einzureichen.
3...

Ein Vergleich mit Art. 38 Abs. 4 VLER zeigt, dass Art. 40 Abs. 2 VLER mit "schriftlich" die schriftliche Abstimmung per Post vorgängig zur Gründungsversammlung meint. Im vorliegenden Fall konnten auf diese Weise brieflich abstimmende Grundeigentümer sich nur zur Grundsatzfrage der Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft äussern, nicht aber zum Inhalt der Statuten. Soweit sie nicht zusätzlich auch an der Gründungsversammlung teilnahmen, wie dies etwa für die beiden Beschwerdeführerinnen der Fall war, verzichteten sie damit auf eine Mitwirkung an der Ausarbeitung des definitiven Statuteninhalts. Dies ist angesichts der gesetzlichen Ordnung indessen nicht zu beanstanden. Das Gesetz lässt zu, dass erst an der Versammlung selbst der Inhalt der Statuten festgelegt wird (vgl. den hiervor zitierten Art. 73 Abs. 1 GLER). Eine willkürliche Auslegung der erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen durch die Vorinstanz ist nicht dargetan.

5.5. Nach Art. 81 GLER gelten bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine. Nach dem Ausgeführten lässt sich eine Antwort auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen, womit die sinngemässe Anwendung des Vereinsrechts ausser Betracht fällt. Zudem erscheint der Verweis auf Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
ZGB im vorliegenden Kontext auch nicht passend. Nach dieser Bestimmung kann eine Umwandlung des Vereinszwecks keinem Mitglied aufgenötigt werden. Um solches geht es hier jedoch nicht.

6.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie seien der Ansicht, dass die Perimeterfläche, welche für die Stimmberechtigung massgebend sei, 47.8 ha betrage und nicht 64.5 ha. Es seien elementare Grundsätze des Stimmrechts verletzt worden.
Die Rekurskommission hielt dazu fest, nach Art. 61 GLER umfasse der Perimeter alle Grundstücke, die geeignet seien, aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen (Abs. 1). Bauzonen und Waldgebiete gehörten nicht zum Perimeter, ausser wenn das Vorhaben dies erfordere (Abs. 2). In den Vorprojektunterlagen von 2006 werde eine Bruttofläche inkl. Rhone, öffentlichen Bauten und Anlagen von (gerundet) 65 ha ausgewiesen. Der Staatsrat habe diesen Perimeter in seinem Entscheid vom 27. April 2007 genehmigt.
Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Mit ihrer Kritik zeigen sie nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Auf ihr Vorbringen ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

7.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, der Entwurf der Statuten hätte den Eigentümern vor der Versammlung zugestellt werden müssen. Dieser Verhandlungsgegenstand sei somit nicht gehörig angekündigt gewesen, wie dies Art. 67 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 67 - 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
1    Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2    Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3    Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
ZGB verlange. Es erübrigt sich auf diese Rüge einzugehen, da die Beschwerdeführerinnen den Statutenentwurf unbestrittenermassen vor der Versammlung erhalten haben.

8.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorsitzende der Gründungsversammlung könne nicht einfach von sich aus Beschlüsse aufheben und eine neue Abstimmung durchführen. Dies habe sie aber getan, indem sie zweimal über Statuten abstimmen liess.
Die Rekurskommission legte dar, die erste Abstimmung über die Annahme der Statuten sei mit Handmehr durchgeführt worden. Dies sei falsch, da das Flächenmehr entscheidend sei (Art. 72 Abs. 2 GLER). Die Wiederholung der Abstimmung sei somit korrekt gewesen.
Die Beschwerdeführerinnen gehen auf diese einleuchtenden Ausführungen, wonach nur die zweite Abstimmung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, nicht ein. Mit ihrer Kritik zeigen sie nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

9.
Die Beschwerdeführerinnen erläutern schliesslich den Ablauf der Gründungsversammlung, ohne dass sie die Feststellungen im angefochtenen Entscheid als (offensichtlich) unrichtig rügen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch üben sie in verschiedener Hinsicht Kritik an der Durchführung der Gründungsversammlung, wobei sie ebenfalls nicht konkret darlegen, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission Recht verletzt. Dies betrifft insbesondere die Rügen, es seien nicht sämtliche strittigen Verfahrensfragen der Versammlung unterbreitet worden, die Vorsitzende habe nicht klargestellt, worüber die Versammlung zu entscheiden habe, und sie habe mit der Art und Weise der durchgeführten Abstimmungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt. Mangels hinreichender Begründung ist auch darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

10.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerinnen verfolgen im vorliegenden Verfahren als Grundeigentümerinnen überwiegend Vermögensinteressen. Sie tragen deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft, und der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_31/2015
Date : 12. Juni 2015
Published : 30. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Beschlüsse der Gründungsversammlung der Integralmeliorationsgenossenschaft Brigerbad - Visp - Lalden


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  95  96  97  106
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ZGB: 67  74  703
BGE-register
138-I-171
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