Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.84-85

Beschluss vom 12. Juni 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

B., vertreten durch Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Einzelgericht Bern-Mittelland am 26. Januar 2011 in Sachen B. ein Urteilt fällte; B. darin u.a. wegen Betruges schuldig erklärt wurde (act. 1.1, S. 2);

- die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend "Strafkammer") mit Urteil vom 20. September 2011 u.a. den Schuldspruch wegen Betruges bestätigte (act. 1.1, S. 4);

- das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde guthiess, soweit es darauf eintrat; das Bundesgericht die Strafkammer u.a. anwies, das Verfahren gegen B. wegen Betruges einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013);

- die Strafkammer mit Urteil vom 15. Mai 2013 u.a. das Verfahren gegen B. wegen Betruges einstellte und B. für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung für die obere Instanz (inkl. Neubeurteilungsverfahren) von total Fr. 4'689.35 zusprach (act. 1.1, S. 20); B. durch Rechtsanwalt A. amtlich verteidigt wurde; RA A. für die obere Instanz und für das Neubeurteilungsverfahren nicht als amtlicher Verteidiger entschädigt wurde (act. 1, S. 21 und 22);

- RA A. und B., vertreten durch RA A., mit Eingabe vom 31. Mai 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und Folgendes beantragen:

"I. Le recours est admis.

Il. L’arrêt rendu par la Cour suprême du canton de Berne le 15 mai 2013, notifié le 21 mai 2013, réformé en ceci que l’indemnité d’office de l’avocat A. est fixée en fonction d’un travail reconnu de 26,9 heures pour la période allant de la déclaration d’appel du 7 février 2011 à l’audience du 20 septembre 2011 et de 4 heures pour l’écriture du 12 mars 2013 et de 4 heures 45 minutes (4,75 heures) pour l’écriture du 14 avril 2013, soit, au tarif d’office de Fr. 200.- / h, à un montant de Fr. 7’130 + TVA ainsi que frais et débours.

III. Dans la mesure où le Tribunal pénal fédéral est compétent pour décider sur ce point, le plein tarif horaire (« volles Honorar ») est fixé à Fr. 420.- et non Fr. 230.-, tant pour la première instance que pour la seconde instance.

IV. Dans la mesure où le Tribunal pénal fédéral est compétent pour décider sur ce point, l’indemnité d’office est mise à la charge du canton de Berne.

Dans I 'hypothèse où le Tribunal pénal fédéral est compétent pour décider sur ce point:

V. L’indemnité d’office de première instance, ainsi que tous les coûts et frais liés à la procédure, tels qu’énoncés le 12 mars 2013 et le 14 avril 2013 dans les courriers à la Cour suprême du canton de Berne, sont mis à la charge du canton de Berne.

VI. L'arrêt rendu par la Cour suprême du canton de Berne le 15 mai 2013 est annulé dans le sens des considérants et l'affaire renvoyée pour nouvelle décision."

- B., vertreten durch RA A., am 20. Juni 2013 gegen das Urteil der Strafkammer vom 15. Mai 2013 auch Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_586/2013) erhob und u.a. Folgendes beantragte (act. 5.1):

"II. L’arrêt rendu par la Cour suprême du canton de Berne le 15 mai 2013, notifié au recourant le 21 mai 2013, est réformé en ce sens que M. B., recourant, n’est pas condamné aux frais de première instance (excepté les frais liés à l’infraction routière, pour au plus CHF 400 au total) et qu’une indemnité, comprenant notamment ses pleins frais de défense et les postes de son dommage énoncés le 12 mars 2013, lui est allouée; les frais de deuxième instance ne sont pas mis à sa charge, excepté les frais liés à I' infraction routière, pour au plus CHF 300 au total.

IV. L’indemnité, fixée à dire de justice, comprendra à tout le moins, en particulier:

- 26,9 heures d’indemnisation comme défenseur d’office de seconde instance, è un tarif fixé à dire de justice (qui devrait être CHF 420 / h); la TVA à 8% s’applique;

- CHF 90 à titre de remboursement des frais du défenseur d’office de seconde instance;

- à dire de justice, une participation aux frais de déplacement pour les 5 audiences à Berne;

- 4 heures pour l’écriture du 12 mars 2013, à CHF 420 / h.-, et 4 heures 45 pour l’écriture du 14 mars 2013, à CHF 420 / h, la TVA à 8% s’appliquant sur ce montant".

- dieses Gericht am 28. Januar 2014 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 6B_586/2013 sistierte;

- das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2014 die Beschwerde von B. abwies (act. 9);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 20. Mai 2014 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, was den Beschwerdeführern am 30. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11 und 12);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der amtliche Verteidiger gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO);

- B. im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert ist, weswegen auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

- RA A. B. im obgenannten Berufungsverfahren amtlich verteidigt hat, jedoch nicht als amtlicher Verteidiger entschädigt wurde; stattdessen B. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO für seine Verteidigungskosten (Honorar und Auslagen von RA A.) entschädigt wurde;

- das Bundesgericht u.a. im Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 festhielt, dass mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger nicht in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant umwandelt (E. 3.4); die Strafkammer in ihrer Beschwerdeantwort auf dieses Urteil verweist;

- sich das vorliegend zur Diskussion stehende öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton Bern und RA A. - als amtlichen Verteidiger von B. - durch die Verfahrenseinstellung vom 15. Mai 2013 nicht in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen RA A. und B. umgewandelt hat;

- im vorliegenden Verfahren nur die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gegenstand sein kann und dieses Gericht nicht befugt ist, über die Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entscheiden;

- nach dem Gesagten RA A. B. amtlich verteidigt hat und dafür nicht als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO entschädigt wurde; die Beschwerde von RA A. folglich gutzuheissen ist; die Angelegenheit an die Strafkammer zur Entscheidfällung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuweisen ist;

- keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
und 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO);

- die Strafkammer RA A. für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Entscheidfällung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Bern hat A. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 12. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2013.84
Date : 12. Juni 2014
Published : 24. Juni 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Legislation register
StBOG: 73
StPO: 135  423  428  429
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