Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 567/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 2. Mai 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Er kam mit seinen Eltern und Geschwistern 1988 in die Schweiz, wo sie am 27. Juli 1989 Asyl erhielten. A.________ wurde ab 1999 wiederholt straffällig. Unter anderem verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn am 17. September 2003 zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren wegen mehrfachen Diebstahls und Ausnützung einer Notlage; das Bezirksgericht Bremgarten sanktionierte ihn seinerseits am 28. Oktober 2004 (bestätigt durch das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Januar 2006) mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus unter anderem wegen Raubes. Trotz der entsprechenden Strafen delinquierte A.________ weiter: So wurde er etwa am 12. August 2013 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Zurzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug im Zusammenhang mit einem Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
1.2. Am 19. Februar 2004 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ verwarnt; das Bundesamt für Migration widerrief am 27. Februar 2007 sein Asyl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits die Niederlassungsbewilligung von A.________; gleichzeitig wies es ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unterstrich in seinem Urteil vom 2. Mai 2014 die Unverbesserlichkeit von A.________ und den Umstand, dass aufgrund verschiedener psychiatrischer Fachgutachten von einer relativ hoch einzustufenden Rückfallgefahr auszugehen sei, wobei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von A.________ auch (weitere) Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei er bisher bereits neun Mal zu Freiheitsstrafen von total sechs Jahren und rund zwei Monaten verurteilt worden.
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht in verschiedenen Eingaben sinngemäss, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen zu ihren Vorbringen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen.
2.2. Die vorliegenden Eingaben genügen, soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen sind, diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer relativiert in erster Linie seine Straftaten und unterstreicht, dass er Opfer von richterlichen Fehlentscheiden geworden sei, was die psychiatrische Einschätzung bestärkt, dass bei ihm keine Bereitschaft zur kritischen Selbstreflektion besteht und es ihm an Tateinsicht fehlt. Soweit er das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beanstandet, übersieht er, dass er dort anwaltlich vertreten war und die von ihm gerügten angeblich verletzten Rechte von seinem Anwalt wahrgenommen wurden. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bezüglich des Bestehens von Wegweisungshindernissen setzt er sich nicht auseinander; er beschränkt sich darauf, diesbezüglich allgemein die Situation von Aleviten in der Türkei zu schildern; er nimmt jedoch keinerlei Bezug darauf, dass seine Familienangehörigen bereits am 1. Februar 2006 auf den Flüchtlingsstatus und das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben. Schliesslich äussert er sich nicht dazu, dass und inwiefern die Annahme der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates, in der Schweiz zu verbleiben, wo er
nicht als integriert gelten könne und er kein wesentliches Beziehungsnetz aufgebaut habe, Bundesrecht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar