Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 734/2012

Urteil vom 12. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die AHV/IV-Rekurskommission bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache mehrfach zur weiteren oder erneuten Abklärung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen hatte (Entscheide vom 3. September 2007, 2. April 2008 und 23. Juni 2010), hielt die Verwaltung mit Verfügung vom 23. Februar 2012 unter anderem gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ vom 3. November 2011 fest, der 1958 geborene O.________ habe (bei einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Juli 2012).

C.
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses ein gerichtliches Gutachten einhole.

Die IV-Stelle, das Bundesamt für Sozialversicherungen und das kantonale Gericht verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer leidet an einem rezidivierenden akuten bis subakuten Ekzem an Handrücken, Unterarmen, Oberschenkeln, Abdomen (Bauch), Rücken und im Bereich des Gesässes, an einer atopischen Diathese (genetisch bedingte Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut), einer peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links (Gleichgewichtsstörung), Tinnitus auris links, belastungsabhängigen Kniegelenksschmerzen und an Epicondylitis humeri radialis links ("Tennisellenbogen") (Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Gutachten der MEDAS X.________ vom 3. November 2011). Strittig ist, ob aufgrund dieser Gesundheitsschäden ein Anspruch auf Invalidenrente besteht.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C 592/2012 vom 30. April 2013 E. 1.2.1; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

1.2.2. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin ein, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; zum Ganzen: erwähntes Urteil 9C 592/2012 E. 1.2.3).

2.
Das kantonale Gericht erwog, das Gutachten der MEDAS X.________ vom 3. November 2011 sei schlüssig. Es könne daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Was die Invaliditätsbemessung angehe, seien an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Zumutbar seien etwa leichte Montagearbeiten oder Überwachungsfunktionen in Industrie und Produktion. Bei einem auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (2002) gelegten Vergleich des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden) von Fr. 60'933.90 mit dem aufgrund von Tabellenlöhnen bemessenen, leidensbedingt um 15 Prozent gekürzten (BGE 126 V 75) Invalideneinkommen von Fr. 48'573.10 ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 20 Prozent (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt, nachdem sich der Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig halte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das kantonale Gericht habe in seinem Rückweisungsentscheid vom 23. Juni 2010 von der IV-Stelle verlangt, im Anschluss an eine frühere fachmedizinische Stellungnahme des Dermatologen Dr. A.________, Spital Z.________, vom 28. April 2009bei diesem Arzteine neue Expertise einzuholen. Stattdessen habe die Verwaltung der MEDAS X.________ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt. Eine gerichtliche Anweisung dürfe indes nicht einfach abgeändert werden. Die Vorinstanz hält dagegen, der IV-Stelle sei es unbenommen, Abklärungen vorzunehmen, die weiter reichten als im Rückweisungsentscheid angeordnet. Nachdem neben der im Vordergrund stehenden dermatologischen Problematik auch Schwindel- und kognitive Beschwerden sowie eine Beeinträchtigung des Hörsinns hätten berücksichtigt werden müssen, sei eine polydisziplinäre Begutachtung gerechtfertigt. Dagegen wäre es nicht angezeigt gewesen, die medizinischen Erhebungen auf verschiedene Abklärungsstellen zu verteilen. Dem ist beizupflichten.

3.2. Was die Auffassung des Beschwerdeführers angeht, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness im Sinne von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.3 S. 264 eine gerichtliche Expertise anordnen müssen, so weist das kantonale Gericht zutreffend darauf hin, dass die Auftragserteilung an die MEDAS X.________ am 4. April 2011 und somit vor BGE 137 V 210 (Entscheid vom 28. Juni 2011) erfolgt ist. In Übergangssituationen wie dieser bildet ein nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegebenes Gutachten grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Das Manko wird jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.7 S. 469 ff.) genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 mit Hinweisen).

Eine solche Situation ist hier indessen nicht ersichtlich. Die Gutachter der MEDAS X.________ führten aus, aus dermatologischer Sicht sei der Explorand aufgrund einer akuten bis subakuten toxisch-irritativen Dermatitis und einer atopischen Diathese für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur vollständig arbeitsunfähig, für Arbeiten ohne physikalische, chemische sowie mechanische Belastungen dagegen vollständig arbeitsfähig. Arbeiten mit repetitivem Feuchtkontakt sowie direktem Kontakt zu Irritantien und den nachgewiesenen Allergenen müsse strikt gemieden werden (Expertise vom 3. November 2011). Im Bericht des Spitals Z.________ vom 28. April 2009 ist derweil zu lesen, eine irritativfreie Arbeit ohne Feuchtsubstanzen oder grobem Staubaufkommen sei grundsätzlich möglich, wenn es bei der eingetretenen Abheilung bleibe und die Ekzeme nicht weiter florierten (vgl. auch das Gutachten vom 2. Februar 2009). Die Abteilung Dermatologie am Spital Z.________ schätzte die Auswirkungen des Hautleidens auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers also grundsätzlich gleich ein wie die Gutachter der MEDAS X.________. Es kann nicht gesagt werden, eine aktenkundige medizinische Meinung sei unbegründeterweise zugunsten einer anderen
Betrachtungsweise zurückgestellt worden.

4.
Zur Frage, ob die von den Vorinstanzen bezeichneten (vgl. oben E. 1.2) Verweisungstätigkeiten eine ausreichende Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens abgeben, macht der Beschwerdeführer geltend, es seien nicht genügend konkret zumutbare Tätigkeiten genannt worden, mit denen er eine allfällige Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte.

4.1. Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Je enger umschrieben das Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten (Urteil 9C 364/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2. Nach dem Gutachten der MEDAS X.________ vom 3. November 2011 ist der Beschwerdeführer insgesamt für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Überkopfverrichtungen, ohne repetitiven Feuchtkontakt sowie direkten Kontakt zu Irritantien und kritischen Allergenen, "ohne physikalische, chemische sowie mechanische Belastungen, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten und ohne Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung sowie ohne erhöhte Lärmexposition" vollständig arbeitsfähig. Diese Rahmenbedingungen engen den Kreis der Verweisungstätigkeiten in ihrer Summe zwar deutlich ein; die gutachtlich ausgewiesenen Beeinträchtigungen betreffen verschiedene erwerblich relevante Funktionen (eingeschränkte physische Belastbarkeit einerseits durch die Hauterkrankung, anderseits durch die Einschränkungen im Bereich der Extremitäten [Knie und Ellenbogen]; Gleichgewicht, Gehör). Die vorinstanzliche Bezeichnung möglicher Arbeiten (oben E. 2) ist gleichwohl ausreichend, zumal die spezifischen dermatologischen Vorgaben in den angeführten Tätigkeitsfeldern (vgl. auch die detailliertere Aufzählung in der strittigen Verfügung vom 23. Februar 2012) ohne Weiteres eingehalten sein dürften.

4.3. Diese Schlussfolgerung entbindet die Verwaltung im Übrigen - gerade auch mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der funktionellen Einschränkungen - nicht davon, im Falle eines entsprechenden Begehrens Eingliederungsleistungen zu prüfen. Mit ihrer Feststellung, berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden, weil sich der Versicherte vor allem aufgrund seiner Hautveränderungen keiner Erwerbstätigkeit mehr gewachsen fühle, verkennen die Gutachter der MEDAS X.________, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die auf einer (objektiv nicht begründeten) Krankheitsüberzeugung beruhen. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass vom Versicherten von vornherein keine eingliederungsbezogene Kooperation zu erwarten wäre.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Erkenntnis, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad sei nicht erreicht, kein Bundesrecht verletzt.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Nach Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hat die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Andermatt, St. Gallen, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_734/2012
Date : 12. Juni 2013
Published : 30. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 64  66  95  97  105
IVG: 28
BGE-register
120-IA-31 • 125-V-201 • 126-V-75 • 129-I-8 • 130-I-258 • 132-I-42 • 135-V-465 • 137-I-1 • 137-V-210 • 139-V-99
Weitere Urteile ab 2000
9C_364/2011 • 9C_592/2012 • 9C_734/2012
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