Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 701/2008
Urteil vom 12. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene G.________ war als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.________ AG tätig, als sie am 8. Oktober 2003 über einen Schlauch stolperte, stürzte und sich dabei eine Prellung der linken Schulter zuzog. Die in der Folge diagnostizierte Subskapularisruptur wurde am Spital X.________ durch Oberarzt Dr. med. K.________ am 6. Februar 2004 offen fixiert. Die Winterthur Versicherungen (nunmehr AXA Versicherungen AG, im weiteren AXA), bei welcher G.________ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, richtete Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Die Versicherung zog in der Folge Berichte des Hausarztes, Dr. med. H.________ und insbesondere des Dr. med. K.________ bei, der am 16. November 2005 eine arthroskopische subakromiale Dekompression vornahm. Schliesslich beauftragte die Unfallversicherung PD Dr. med. A.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, mit der Begutachtung der G.________. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Expertise vom 8. September 2006 teilte die AXA der Versicherten durch Verfügung vom 17. April 2007 mit, die Taggeldleistungen und die Heilbehandlungen würden auf den 1. Oktober 2006 eingestellt. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8 % bestehe kein Anspruch
auf eine Invalidenrente. Auch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien nicht gegeben. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Juli 2007).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2008 ab, nachdem es selbst einen Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt hatte.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung zu erbringen. Zudem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
|
a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 96 Diritto estero - Il ricorrente può far valere che: |
|
a | non è stato applicato il diritto estero richiamato dal diritto internazionale privato svizzero; |
b | il diritto estero richiamato dal diritto internazionale privato svizzero non è stato applicato correttamente, sempreché la decisione non concerna una causa di natura pecuniaria. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
|
1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 8. Oktober 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Legge federale del 20 marzo 1981 sull'assicurazione contro gli infortuni (LAINF) LAINF Art. 18 Invalidità - 1 L'assicurato invalido (art. 8 LPGA49) almeno al 10 per cento in seguito a infortunio ha diritto a una rendita d'invalidità se l'infortunio si è verificato prima del raggiungimento dell'età di riferimento50.51 |
|
1 | L'assicurato invalido (art. 8 LPGA49) almeno al 10 per cento in seguito a infortunio ha diritto a una rendita d'invalidità se l'infortunio si è verificato prima del raggiungimento dell'età di riferimento50.51 |
2 | Il Consiglio federale disciplina la determinazione del grado d'invalidità in casi speciali. Ha la facoltà di derogare dall'articolo 16 LPGA. |
SR 830.1 Legge federale del 6 ottobre 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) LPGA Art. 16 Grado d'invalidità - Per valutare il grado d'invalidità, il reddito che l'assicurato invalido potrebbe conseguire esercitando l'attività ragionevolmente esigibile da lui dopo la cura medica e l'eventuale esecuzione di provvedimenti d'integrazione, tenuto conto di una situazione equilibrata del mercato del lavoro, è confrontato con il reddito che egli avrebbe potuto ottenere se non fosse diventato invalido. |
3.
Sowohl die Unfallversicherung, als auch die Vorinstanz legen ihrer Invaliditätsbemessung die tatsächlichen Feststellungen und die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit das Gutachten des PD Dr. med. A.________ vom 8. September 2006 zu Grunde. Auch die Beschwerdeführerin beruft sich auf die in diesem Gutachten erhobenen Befunde, Diagnosen und Zumutbarkeitsbeurteilungen. Es gibt keinen Grund, davon letztinstanzlich abzuweichen.
3.1 Demnach konnte der Experte, abgesehen von einer gewissen Kraftminderung im linken Arm, keinen organischen Befund erheben, deretwegen eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Frage gestellt wäre. Übereinstimmend mit dem behandelnden Arzt Dr. med. K.________ könne er bei der Explorandin bezüglich Abduktion, Elevation und Kombinationsbewegungen wie Schürzen- und Nackengriff aktiv einen weitgehend seitengleichen Bewegungsumfang feststellen. Auch neurologisch wurden keine pathologischen Befunde erhoben. Andererseits erachtet es der Gutachter als unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht vollständig frei von belastungsabhängigen residuellen Schulterschmerzen links sei, an welche sie sich aber gewöhnen und anpassen müsse. Es bestehe kein Grund für eine Invalidität. Er attestiert ihr eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 75 bis 100 %, je nach Anpassungsgrad der Tätigkeit. Idealerweise beinhalte sie eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit, bei welcher insbesondere Arbeiten über die Horizontalen ebenso vermieden würden, wie repetitive und monotone Bewegungsabläufe und stetige Manipulationen von Lasten oberhalb von 3 bis 5 kg.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ihre Invaliditätsbemessung zu Unrecht auf eine vollzeitliche Tätigkeit an einem optimal angepassten leichten Arbeitsplatz gestützt.
Den Formulierungen im Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass keine organischen Befunde erhoben wurden, welche die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin erklären würden. Der Experte erklärte sich die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und dem Schmerzerleben einzig mit den Ängsten und Erwartungen, die an das Unfallerlebnis geknüpft seien. Damit leuchtet auch nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, in einer ideal angepassten leichten Stelle in einem reduzierten Pensum arbeiten müsste oder weshalb ihre Leistungen bei einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit um 10 bis 20 % reduziert sein sollten. Die einzige im Gutachten erwähnte Einschränkung liegt in einer gewissen Kraftminderung im linken Arm. Dieses Faktum reduziert indessen die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, bei welcher keine Manipulationen von Gewichten oberhalb von 3 bis 5 kg vorgenommen werden müssen, nicht. Damit sind die Unfallversicherung und das kantonale Gericht zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit an einer angepassten Arbeitsstelle ausgegangen.
4.
4.1 Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe bei der ehemaligen Arbeitgeberin einen im Vergleich zu den statistischen Werten gemäss LSE 2006 um 9,47 % unterdurchschnittlichen Lohn bezogen. Als Valideneinkommen setzte sie daher den Wert gemäss Tabelle A1 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen im Bereich "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" von Fr. 48'032.05 im Jahr ein. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während 45 Stunden in der Woche und damit erheblich mehr als die branchenüblichen 42,2 Stunden - worauf das Valideneinkommen von Fr. 48'032.05 beruht - gearbeitet. Die Differenz ihres Erwerbseinkommens zum Durchschnittslohn betrage daher mindestens 16 %, was bei hypothetischen Valideneinkommen zu berücksichtigen sei.
4.1.1 Im kürzlich ergangenen BGE 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht in Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 322 erkannt, dass ein Lohn erheblich vom Durchschnitt abweicht, wenn die Differenz mindestens 5 % beträgt. Eine Parallisierung findet nach diesem Urteil aber nur in dem Unfang statt, als die Differenz die 5 %-Grenze übersteigt. Die Anwendung dieser Rechtsprechung würde sich in casu zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken.
Eine Parallelisierung der Einkommen kann erreicht werden, indem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder ein Abstellen auf statistische Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05, und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) erfolgt oder es kann auf Seiten des Invalideneinkommens eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) vorgenommen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz bereits auf statistische Werte abgestellt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Lohnbetrages, als auch der dafür aufzuwendenden Arbeitsstunden.
4.1.2 Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die Vorinstanz den statistischen Tabellenlohn zu Recht auf den Wirtschaftszweig "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" beschränkt hat. Aus der Aufzeichnung der persönlichen Anamnese im Gutachten des PD Dr. med. A.________ ergibt sich, dass die 1959 geborene Beschwerdeführerin mit 18 Jahren in Portugal geheiratet und dort ihrem Ehemann in dessen Restaurant mitgeholfen hatte. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 hätte sie zusammen mit ihrem Mann in einem Gemüseanbaubetrieb gearbeitet, bevor sie im Mai 2003 die Stelle bei der Firma B.________ angetreten und dort Fleisch und Fisch zugeschnitten und abgepackt hätte. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung lässt sich daher schliessen, dass sie als Gesunde weiterhin in der angestammten Branche arbeiten würde, womit das kantonale Gericht das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 48'032.- festgesetzt hat.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens lässt die Beschwerdeführerin rügen, es stelle einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit dar, wenn bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf einen im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen grundsätzlich - das heisst, ohne leidensbedingten Abzug - höheren Invalidenlohn abgestellt werde.
Wie dargelegt, war die Beschwerdeführerin, so weit aus den Akten ersichtlich, in ihrem bisherigen Erwerbsleben ausschliesslich im Bereiche der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung tätig, wo das Lohnniveau für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten leicht unter dem Durchschnitt aller Wirtschaftszweigen liegt (2006: Fr. 3'794.- verglichen mit Fr. 4'019.- im Monat). Das Bundesgericht hat hinsichtlich dieser Rechtsfrage kürzlich entschieden, dass wenn ein durchschnittliches Invalideneinkommen realistischerweise erzielbar bzw. zumutbar ist, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht auf ein durchschnittliches aufzurechnen oder das Invalideneinkommen entsprechend zu reduzieren ist. Darin liegt keine Ungleichbehandlung der Schlechtverdienenden (BGE 135 V 58, insbes. E. 3.4.4 S. 63).
4.2.2 Im weiteren wird in der Beschwerde angeführt, der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen sei angesichts der im Zumutbarkeitsprofil angenommenen Einschränkungen zu gering. Es wird ein solcher von 25 % verlangt.
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unter unterduchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399). Dies gilt auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (Urteil 8C 664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1). Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2 S. 152, je mit Hinweisen).
4.2.3 Die Vorinstanz hat in ausführlicher Würdigung aller massgebenden Aspekte erwogen, dass die Beschwerdeführerin nur noch leidensangepasste, das heisst konkret schulteradaptierte Tätigkeiten aufnehmen kann, und darüber hinaus durch ihre Ausländereigenschaft lohnmässig benachteiligt sein könnte. Der angewendete Abzug von 10 % ist dabei nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat das kantonale Gericht weitere mögliche Kriterien wie mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse beim Abzug nicht berücksichtigt, weil diese Aspekte bereits beim konkret erzielten Valideneinkommen eine Rolle spielten, welches daher auf Durchschnittswerte aufgewertet worden war. Die gleichen einkommensbeeinflussenden Faktoren vermögen nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2).
4.3 Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.
Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Frage nach einer Integritätsentschädigung sei von PD Dr. med. A.________ nicht korrekt geprüft worden, weil er diese mit "entfällt" beantwortet hatte. Die AXA sei daher ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.
Die klinischen, bildgebenden und elektroneurographischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin haben keine pathologischen Befunde ergeben. Sie konnte bei der Expertise alle Bewegungsarten seitengleich durchführen. Der Gutachter beschreibt eine grosse Diskrepanz zwischen somatischen Befunden und Schmerzerleben. Da keine objektivierbare dauernde und erhebliche Schädigung der köperlichen oder geistigen Integrität (Art. 24
SR 832.20 Legge federale del 20 marzo 1981 sull'assicurazione contro gli infortuni (LAINF) LAINF Art. 24 Diritto - 1 L'assicurato ha diritto ad un'equa indennità se, in seguito all'infortunio, accusa una menomazione importante e durevole all'integrità fisica, mentale o psichica.65 |
|
1 | L'assicurato ha diritto ad un'equa indennità se, in seguito all'infortunio, accusa una menomazione importante e durevole all'integrità fisica, mentale o psichica.65 |
2 | L'indennità è determinata simultaneamente alla rendita d'invalidità o al termine della cura medica se l'assicurato non ha diritto a una rendita. Il Consiglio federale può prevedere che in casi speciali il diritto nasca in un altro momento, segnatamente se i danni alla salute sono dovuti all'inalazione di fibre di amianto.66 |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Schüpfer