Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 326/02

Urteil vom 12. Juni 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, 4052 Basel,

gegen

E.________, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 14. Oktober 2002)

Sachverhalt:
A.
E.________ ist als Sekundarlehrer beim Kanton Baselland angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Laut Unfallmeldung UVG des Schulsekretariats X.________ (vom 21. Februar 2001) brach ihm am 15. Februar 2001 beim Essen eines Biskuits ein Teil eines Zahnes ab. Nach Abklärung der Verhältnisse - worunter nebst Erhebungen beim behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. S.________ (vom 18. Mai 2001) die ergänzenden Angaben des Versicherten (vom 8. Mai 2001) - lehnte die Basler ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei (Verfügung vom 25. Juli 2001). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. November 2001 fest.
B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Einholung einer amtlichen Erkundigung von Dr. med. dent. S.________ (vom 29. April 2002) die Basler an, die gesetzlichen Leistungen für den am 15. Februar 2001 erlittenen Zahnschaden zu erbringen (Entscheid vom 14. Oktober 2002).
C.
Die Basler lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Das kantonale Gericht und E.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV), die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. auch BGE 122 V 232 f. Erw. 1 mit Hinweisen) und die bei der Anspruchsprüfung zu beachtenden beweisrechtlichen Grundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 19. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 15. Februar 2001 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Nach Lage der Akten zu Recht allseits unbestritten ist, dass die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung erfüllt sind. Strittig ist, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Zahnschädigung beim Essen von Gebäck - einem "Guetzli", welches unter der Produktebezeichnung "Petit Beurre" bekannt ist - eingetreten ist. Nach Darstellung des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom 8. Mai 2001; letztinstanzliche Vernehmlassung, S. 2) befand sich wahrscheinlich ein harter Gegenstand im Gebäck. Nähere Angaben über die Beschaffenheit des behaupteten Fremdkörpers seien ihm nicht möglich, da er "unwillentlich im Schmerz und dem Schock des Unfalls" (letztinstanzliche Stellungnahme, S. 2) den Mundinhalt im Lavabo weggespült habe.

Fest steht und unstrittig ist, dass der von einer Längsfraktur betroffene rechte untere Weisheitszahn vor mehreren Jahren wurzelbehandelt und mit einer mittelgrossen Füllung versorgt worden war (Bericht des Dr. med. dent. S.________ vom 29. April 2002). Laut eben genanntem Bericht des behandelnden Zahnarztes liegen Mundhygiene und Prophylaxenniveau beim Beschwerdegegner im "oberen Segment". Die empirische Erfahrung zeige, dass namentlich kleinere, sehr harte Fremdkörper in Nahrung von eher weicherer Konsistenz Zahnfrakturen begünstigen würden, da weiche Nahrung mit einem schnelleren Bewegungsablauf der Kaumuskulatur zerkleinert werde. Frakturverlauf und -querschnitt würden seiner Erfahrung nach eher auf eine plötzliche, massive Krafteinwirkung hindeuten. Da im Verlaufe der letzten 17 Jahre beim Beschwerdegegner nie abgebrochene Zahnhöcker oder -wände aufgetreten seien, würde er persönlich eher auf ein Trauma schliessen.
3.2 Diese medizinischen Erkenntnisse vermögen den - rechtsprechungsgemäss ohnehin seltenen - Beweis einer unfallbedingten Schädigung allein auf Grund medizinischer Feststellungen nicht zu erbringen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Der erhobene Befund ist zu wenig spezifisch, um mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall im Rechtssinne zu schliessen. Der Hinweis darauf, dass während über einem Jahrzehnt keine analoge Blessur aufgetreten sei, ist ebenso wenig aussagekräftig wie der Umstand, dass die Zahnhygiene zu keinen Beanstandungen Anlass gäbe. Der Beschwerdegegner vermag seinerseits - wofür nach seiner Schilderung des Vorfalls durchaus ein gewisses Mass an Verständnis aufgebracht werden kann - keine näheren Angaben über die Beschaffenheit "des harten Gegenstandes im Biskuit" (Stellungnahme vom 8. Mai 2001) zu machen. Vermögen die medizinischen Feststellungen, wie im hier zu beurteilenden Fall, den Nachweis einer Schädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor nicht zu erbringen, ist indes, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Vorinstanz, entscheidwesentlich, dass die betroffene Person (allenfalls Zeugen) den fraglichen Gegenstand detailliert zu beschreiben
vermögen. Andernfalls ist eine Beurteilung darüber unmöglich, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (statt vieler: Urteil D. vom 8. Oktober 2002, U 153/02; Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: SJZ 1992 S. 324 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

In Würdigung der gesamten Umstände ist es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist. Es ist, darin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, indes ebenso möglich, dass der Zahnschaden beim normalen Kauakt entstanden ist. Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist damit weder bewiesen noch beweisbar. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdegegner zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht (Art. 104 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG), weil bloss möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für die Zahnschädigung ursächlich war.
4.
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_326/02
Datum : 12. Juni 2003
Publiziert : 30. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
OG: 104  134  135  159
UVV: 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
BGE Register
121-V-362 • 122-V-230 • 126-V-353 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
U_153/02 • U_326/02
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1992 S.324