Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 10/2020
Urteil vom 12. Mai 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Prof. Dr. Monika Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. H.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anwaltshonorar, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz
vom 26. November 2019.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Beauftragte, Klägerin, Beschwerdegegnerin) vertrat in einem von der Staatsanwaltschaft U.________ im Dezember 2012 eingeleiteten Strafverfahren A.________ (Auftraggeber, Beklagter, Beschwerdeführer). Die Parteien vereinbarten ein Honorar in Stundenansätzen (Fr. 510.-- für den Partner, Fr. 400.-- für die Senior Associate und Fr. 340.-- für den Associate); für andere als die im Vertrag genannten Personen kam ein der individuellen Qualifikation und Seniorität entsprechender Stundenansatz zur Anwendung. Die Beauftragte sicherte zu, in der Regel jeden Monat eine Zwischenrechnung zu erstellen. Der Auftraggeber verpflichtete sich, die Rechnungen jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen und einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss sollte entweder erst bei der Schlussrechnung angerechnet oder nach jeder Zwischenrechnung erneut eingefordert werden dürfen. Zwischen April 2013 und Mai 2015 leistete der Auftraggeber insgesamt 26 Kostenvorschüsse in unterschiedlicher Höhe, insgesamt Fr. 96'788.40. Die Beauftragte stellte für ihre Dienste 15 Mal Rechnung und verrechnete dabei jeweils die geleisteten Kostenvorschüsse. Nachdem der Auftraggeber mit Urteil des Strafgerichts U.________ vom 19. Dezember
2014 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war, entzog er der Beauftragten am 2. Juni 2015 das Mandat. Daraufhin verlangte diese vom Auftraggeber die Zahlung von Fr. 94'252.75 aus Honorar. Dem kam der Auftraggeber nicht nach.
B.
Am 12. September 2016 reichte die Beauftragte beim erstinstanzlichen Gericht U.________ Klage ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 94'252.75 nebst Zins zu bezahlen. Sie machte geltend, ab Oktober 2014 sei der Beklagte mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug gewesen. Der eingeklagte Betrag setze sich zusammen aus sechs (teilweise) unbeglichenen Rechnungen, datierend vom 8. September 2014, 24. Oktober 2014, 9. Dezember 2014, 19. Januar 2015, 20. Mai 2015 und 25. Juni 2015. In der Replik reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 91'637.50, da sie anerkannte, dass an die sechs teilweise noch offenen Rechnungen bereits ein Betrag von Fr. 21'500.-- (und nicht erst von Fr. 18'884.75) geleistet worden war.
Mit Urteil vom 29. November 2017 verpflichtete das erstinstanzliche Gericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 91'637.50 nebst Zins zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Berufung des Beklagten kostenfällig ab. Am Entscheid wirkten mit: Die beiden Richter C.________ und D.________, die Richterin E.________ sowie der Gerichtsschreiber F.________.
Mit Urteil 4A 17/2009 vom 6. September 2019 hiess das Bundesgericht eine vom Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde gut, mit welcher dieser den Ausstand der mitwirkenden Richterin verlangt hatte. Es hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
Am 26. November 2019 entschied die Vorinstanz erneut und wies die Berufung des Beklagten ab. An diesem Entscheid wirkten mit: C.________, G.________ und D.________ sowie der Gerichtsschreiber F.________. Der Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Januar 2020 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, gestützt auf Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. |
2 | Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: |
a | beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; |
b | beim Schlichtungsverfahren; |
c | bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31; |
d | bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; |
e | beim Eheschutzverfahren. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
|
1 | Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
2 | Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. |
3 | Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision. |
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Abweisung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Ziffer 1 seiner Beschwerdeanträge den Ausstand der Richter C.________ und D.________ sowie des Gerichtsschreibers F.________.
3.1. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei wiederum ergangen, ohne dass die Besetzung des Gerichts den Parteien vorab bekannt gegeben worden sei. Erst mit Zustellung des Entscheids habe er deshalb erfahren, dass das Richtergremium mit Ausnahme von Richter G.________, der die sich im Ausstand befindende Richterin ersetzte, dasselbe war wie beim ersten Entscheid. Da sich die Richter C.________ und D.________ sowie der Gerichtsschreiber F.________ bereits mit dem Streitfall auseinandergesetzt hätten, seien sie unzulässig vorbefasst. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die bereits involvierten Richter ihre Meinung überprüfen würden, zumal der Entscheid wiederum auf dem Zirkulationsweg ergangen sei.
3.2. Wird ein Ablehnungsgrund gegen einen bei einem kantonalen Entscheid mitwirkenden Richter erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, kann dies mit Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden (BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f.; Urteil 4A 62/2014 vom 20. Mai 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 221). Das vorinstanzliche Urteil wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt, ohne dass vorher dabei die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers genannt worden war. Der Beschwerdeführer kann somit mit der Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht die Befangenheit rügen.
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
3.4. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers beruht letztlich einzig darauf, dass das Gericht nach der Rückweisung ein zweites Mal gleich entschieden hat. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und damit im Zusammenhang das Wesen der Vorbefassung. Die Rückweisung erfolgte wegen des Anscheins der Befangenheit der mitwirkenden Richterin zu neuer Entscheidung durch einen verfassungs- und gesetzmässig zusammengesetzten Spruchkörper (zit. Urteil 4A 17/2019 E. 4.2.4). Inhaltlich befasste sich das Bundesgericht nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz. Die beiden bereits am ersten Entscheid beteiligten Richter und der Gerichtsschreiber befanden sich somit am gleichen Punkt wie damals, als sie zum ersten Mal ihr Urteil fällten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Mitwirkung der an einem aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung einer Sache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin kein Ausstandsgrund. Somit gelten unter Vorbehalt besonderer Umstände die an einem aufgehobenen Urteil beteiligten Gerichtspersonen im neuen unterinstanzlichen Verfahren nicht als befangen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 74; 138 IV 142 E. 2.3 S.
146; 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; Urteil 2C 543/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.3) Ebenso entschied auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Wenn überhaupt würde aber bei einer Rückweisung wegen materieller Mängel eines angefochtenen Urteils eher Anlass bestehen für eine mögliche Befangenheit; immerhin haben die vorinstanzlichen Richter ihren ersten Entscheid als überzeugend erachtet und sind nun zufolge des Rückweisungsentscheids gehalten, ihre Beurteilung zu überdenken und allenfalls anders zu entscheiden. Wenn auch in dieser Situation von einem professionell handelnden Gericht erwartet wird, in Kenntnis der Überlegungen des Rückweisungsentscheids seine Haltung unvoreingenommen zu überdenken, besteht im vorliegenden Fall kein Ansatzpunkt, allein wegen der Rückweisung und dem nochmaligen Sich-befassen-müssen mit der Sache, Befangenheit anzunehmen (anderer Meinung: REGULA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 370). Die weitere Mitwirkung der übrigen Gerichtspersonen nach Aufhebung eines Urteils wegen Mitwirkung einer befangenen Gerichtsperson bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Es besteht grundsätzlich keine Reflexwirkung der Ausstandspflicht auf die übrigen Gerichtspersonen (so bereits Urteil 2C 130/2014/ 2C 131/2014 vom 26. August 2014 E. 4.4 und 4.5 [Ausstand der übrigen Gerichtspersonen nur falls "circonstances exceptionnelles"]; vgl. auch Urteil
1C 413/2012 vom 14. Juni 2013 E.5.3 und 5.3.2 betreffend eine kommunale Baukommission [Reflexwirkung nur falls hinwegsehen über eine offensichtliche Ausstandspflicht]). Vorliegend haben die beiden vorinstanzlichen Richter im ersten Verfahren nicht über eine offensichtliche Ausstandspflicht von Richterin E.________ hinweggesehen. Auch macht der Beschwerdeführer keine "circonstances exceptionnelles" geltend, welche vorliegend eine derartige Reflexwirkung der Ausstandspflicht rechtfertigen würden. Dass ein Richter sich eine Meinung gebildet hat und - nach erneuter Prüfung - daran festhält, ist kein Ausstandsgrund.
Weitere Ausstandsgründe rügt der Beschwerdeführer nicht. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
4.1. In der Sache erwog die Vorinstanz, entgegen der Erstinstanz könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ersten neun Zwischenrechnungen genehmigt habe. So habe das Bundesgericht in einem Fall, wo die Klienten Rechnungen vorbehaltlos entgegengenommen und erst Jahre später bestritten hätten, keine stillschweigende Genehmigung angenommen (Urteil 4A 380/2016 vom 1. November 2016). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer regelmässig detaillierte Zwischenrechnungen erhalten und vorbehaltlos Kostenvorschüsse bezahlt. Damit habe er aber diese Zwischenrechnungen kaum stillschweigend genehmigt. Dagegen spreche, dass er nach Erhalt der Zwischenrechnungen zwar jeweils vorbehaltlos Kostenvorschüsse geleistet, in der Regel aber nur einen Teil des in Rechnung gestellten Betrages überwiesen habe. Damit habe er bei der Beschwerdegegnerin nicht die Erwartung geweckt, dass er die Rechnungen in vollem Umfang genehmige.
4.2. Die Frage der Genehmigung könne aber letztlich offenbleiben, denn auch eine Prüfung der Rechnungen ergebe, dass diese ausgewiesen seien. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechnungen genügend detailliert. Die erbrachten Bemühungen würden nach Datum, Art der Bemühung und Stundenaufwand ausgewiesen. Es sei zudem klar ersichtlich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig geworden sei. Zudem erscheine es als treuwidrig, den Detaillierungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden und diesen Einwand erst im Prozess zu erheben.
Die Vorinstanz erwog sodann, komme der Anwalt seiner Rechenschaftspflicht (Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
des Gesamtaufwands ausmache. Die Kritik an diesen Positionen sei aber bloss allgemeiner Natur, da nicht präzis angegeben werde, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu viel Aufwand betrieben habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Betrauung eines Anwaltsteams mit der Mandatsführung effektiv zu Doppelspurigkeiten geführt habe.
5.
Unter dem Titel der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz unter Erwägung 4.5 zur Beauftragung einer Anwalts-AG. Soweit er sich dabei nicht nur pauschal zu den Überlegungen bei der Beauftragung einer Anwalts-AG äussert - was von vornherein nicht genügt - und eine konkrete Rüge erhebt, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei auf tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz bezieht. So wenn er rügt, es sei eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts, dass "von Anfang [an] 3 Anwälte in das Mandat involviert gewesen" seien. An der angegebenen Stelle bezog sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz, welche die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung auf den Inhalt des Auftrags bezog ("aus dem Auftrag vom 9./20. April 2013 ergebe sich dabei klar, dass von Anfang mindestens drei Anwälte in das Mandat involviert gewesen seien"). Dabei handelt es sich nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um die Würdigung des Inhalts des der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrags.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Auftrags rügt der Beschwerdeführer, der schriftliche Auftrag halte mit keinem Wort fest, dass die Mandatierung an alle drei dort genannten Personen sowie allenfalls weitere Mitarbeitende der Anwalts-AG erteilt werde. Beauftragte sei lediglich die Aktiengesellschaft gewesen, die einen Anwalt stellen sollte. Dieser Einwand ist trölerisch. Wenn der Auftrag drei Personen namentlich erwähnt und für diese die Stundenansätze definiert, sowie die Möglichkeit des Beizugs weiterer Personen erwähnt, ist offensichtlich, dass die Ausführung des der Anwalts-AG erteilten Auftrags durch diese Personen dem Vertrag entspricht. Bei dieser Art der Mandatierung ist auch klar, dass die Beauftragte ihre Angestellten je nach Bedarf im Team arbeiten lassen bzw. je nach Art der Arbeiten stufengerecht einsetzen wird. Eine andere Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der konkreten Ausführung unangemessenen Aufwand betrieben und dadurch die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt hat.
6.
Gemäss Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
ausreichend substanziiert, die das Führen von Telefonaten sowie den Empfang, das Studium und das Verfassen von verschiedenen Schreiben in einem bestimmten Zeitraum sowie die Barauslagen angab, wobei die einzelnen Arbeiten durch Angabe des Datums, der Art der Tätigkeit (z.B. Telefonat), der Dauer und der Adressaten (z.B. Telefon mit welcher Person) umschrieben wurden (Urteil 4A 459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2; vgl. auch zit. Urteile 4A 238/2016 E. 2.2.2 und 4A 147/2014 E. 5.2.1 und 5.2.2).
Die Rechnungsdetails, die den Rechnungen beigelegt waren, weisen die erbrachten Bemühungen nach Datum, Art der Tätigkeit (z.B. "Eingabe an Staatsanwaltschaft ", "Entwurf Eingabe an Staatsanwaltschaft ", "Finalisierung/Versand Eingabe an Staatsanwaltschaft") und Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersichtlich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig wurde. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine genügende prozessuale Substanziierung durch die Beschwerdegegnerin bejaht hat. Zutreffend ist auch die ergänzende Begründung der Vorinstanz, wonach es treuwidrig sei, den Detaillierungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden und den Einwand erst im Prozess zu erheben. In der Tat verunmöglicht dieses Vorgehen einem Anwalt, der sich darauf verlassen hat, dass die Art und Detaillierung seiner Abrechnung nicht beanstandet wird, dass er überhaupt im Hinblick auf den späteren Nachweis seiner Bemühungen detailliertere "Aufschriebe" macht (i.d.S. auch Urteil 4A 144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Begründung der Vorinstanz nicht widersprüchlich. Denn die Vorinstanz verneinte eine Genehmigung der Rechnungen. Hier
geht es aber darum, dass nicht im Nachhinein die Art der Rechnungsstellung als ungenügend beanstandet werden kann. Dies bedeutet keine Anerkennung der Forderung. Denn die genügend detaillierte Rechnung kann vom Klienten immer noch bestritten werden.
7.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin die in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich erbracht hat; er bestreitet aber deren Angemessenheit (zur Abgrenzung vgl. zit. Urteile 4A 238/2016 E. 2.3.1 und 4A 380/2016 E. 3.3.3).
7.1. Nachdem - wie dargelegt - die Beschwerdegegnerin ihren Aufwand in der Klageschrift genügend behauptet hatte, mussten die kantonalen Gerichte prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Behauptungen substanziiert bestritten hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, der für die sechs von ihm gerügten Tätigkeitspositionen angemessene Aufwand sei rund 196,1 Stunden tiefer als der in Rechnung gestellte, was 40 % des Gesamtaufwands ausmache. Er habe für jede dieser sechs Tätigkeitspositionen den tatsächlich in Rechnung gestellten Stundenaufwand aufgelistet und den seiner Ansicht nach angemessenen Stundenaufwand genannt. Die Vorinstanz erwog, unter Hinweis auf die Ausführungen der Erstinstanz unter deren Erwägungen 4.3 und 4.4, die sie sich zu eigen machte, die Kritik des Beschwerdeführers an den in Rechnung gestellten Leistungen sei bloss allgemeiner Natur, da nicht präzis dargelegt werde, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu viel Aufwand betrieben habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Schriftstücke zu bezeichnen, in welchen sich dieser Stundenaufwand niedergeschlagen habe. Es sei nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung
zusammensuchen zu müssen.
7.2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Es trifft zu, dass die Vorinstanz von einer Beweislastumkehr ausging, wenn der Anwalt - wie hier - seiner Rechenschaftspflicht nachkomme und der Klient die Leistungen vorbehaltlos annehme. Fortan liege es am Klienten, den ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht in Rechnung gestellten Aufwand detailliert zu bezeichnen und zu bestreiten. Die vorbehaltlose Annahme der Leistungen sei dabei bereits bei längerem Schweigen des Klienten zu bejahen. Diese Beweislastverteilung stehe im Einklang mit der auch vom Bundesgericht (Urteil 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.1) anerkannten Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitszeugnis und staatlicher Zulassung ihre beruflichen Sorgfaltspflichten erfüllen.
Die Vorinstanz spricht zwar von einer Beweislastumkehr; tatsächlich stützt sich ihre Begründung aber nicht darauf, dass sie dem Beschwerdegegner - unzulässigerweise (zit. Urteil 4A 147/2014 E. 5.2.3) - eine Beweislast auferlegt hätte, welcher dieser nicht nachgekommen wäre, sodass seine Klage am mangelnden Beweis gescheitert wäre. Die Begründung der Vorinstanz beruht vielmehr auf der - zutreffenden - Zuordnung der Behauptungs- und Bestreitungslast. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.3. Auch die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl:
7.3.1. Er macht geltend, er habe bereits in der Klageantwort dargelegt, dass Akten (von den mehreren involvierten Anwälten) mehrfach gelesen worden seien und dieses Argument unter dem Titel Doppelspurigkeiten vertieft. Es ist nicht ersichtlich, dass er hier substanziiertere Ausführungen gemacht hätte als das, was er bereits unter dem Titel der Beauftragung einer Anwaltskanzlei vorgebracht hat. Es kann auf die obigen Ausführungen (vgl. hiervor E. 5) verwiesen werden.
7.3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm entgegen der Vorinstanz gar nicht möglich, genauer zu bestreiten. Wenn die Beschwerdegegnerin nur allgemeine Umschreibungen ihrer Tätigkeit, wie "Arbeit am Plädoyer", "Vorbereitung der Hauptverhandlung" oder "Arbeit an Beweisanträgen", anführe, könne er nicht wissen, was sie genau gemacht habe, zumal die Beschwerdegegnerin keine Dokumente für die einzelnen Tätigkeiten eingereicht habe. Es sei überspitzter Formalismus, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschwerdegegnerin und dem Gericht sei es nicht zuzumuten, die mit Farben differenziert markierten und damit leicht auffindbaren Beilagen für die Sachdarstellung zusammenzusuchen. Mit Letzterem verkennt er, dass wie erwähnt überall dort, wo der Aufwand in ein Schriftstück mündete, dieses Schriftstück ein Hilfsmittel ist, um die Angemessenheit des Aufwands zu beurteilen. Es handelt sich also nicht um Beweismittel. Vielmehr kann das Gericht z.B. betreffend Tätigkeitsposition (3) Beweisanträge anhand des Umfangs und der Komplexität der Beweisanträge abschätzen, wie viel Aufwand diese verursachten. Zur substanziierten Bestreitung des Klienten gehört deshalb, dass er seine Einwände konkret bezogen auf solche Unterlagen vorbringt. Nachdem
gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Strafakten beigezogen wurden - und überdies ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Klientenkopie von allen Eingaben etc. erhielt -, ist es kein überspitzter Formalismus, wenn die Vorinstanz von ihm die Bezeichnung der betreffenden Akten aus dem Strafverfahren verlangte. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die entsprechenden Schriftstücke zu bezeichnen, ist vor diesem Hintergrund keine selbständige Begründung. Vielmehr zeigt eben gerade diese fehlende Bezeichnung, dass der Beschwerdeführer nicht konkret - bei Eingaben etc. bezogen auf das betreffende Arbeitsresultat - den Aufwand bestritt, sondern es bei ungenügenden Allgemeinplätzen beliess ("masslos übertrieben"; "bloss ein gewöhnlicher Straffall" etc.).
7.3.3. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits in der Klageantwort dargelegt und belegt, dass die "Bemühungen rund um die Hauptverhandlung und dann auch danach überhaupt nicht mehr plausibel erklärt werden (könnten) (...) ". Es trifft zu, dass er an der angegebenen Stelle insbesondere den Aufwand für die Beweisanträge und das Plädoyer konkreter bestritten hat. Diese Bestreitungen erachtete offensichtlich auch die Erstinstanz als nicht nur pauschal und entsprechend hat sie sich damit auch auseinandergesetzt. Namentlich legte sie dar, dass angesichts der weiteren Erklärungen der Beschwerdegegnerin in der Replik, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Duplik nicht mehr geäussert habe, der Aufwand für das Plädoyer plausibel erscheine. Und hinsichtlich der Beweisanträge fehle es an einer Auseinandersetzung mit den erarbeiteten Schriftstücken. Die Vorinstanz erwähnte diese Ausführungen der Erstinstanz, ging aber nicht weiter darauf ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die angegebenen erstinstanzlichen Erwägungen vor Vorinstanz hinreichend gerügt hätte. Diese setzte sich unter Erwägung 4.5 mit der Kritik des Beschwerdeführers an verschiedenen Erwägungen der Erstinstanz auseinander; die
betreffende erstinstanzliche Begründung zum Aufwand rund um die Hauptverhandlung erwähnt sie aber nicht. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch selber nicht, dass er diesen Punkt im Berufungsverfahren gerügt hätte. Ein Argument kann aber nicht vor Bundesgericht vorgebracht werden, ohne dass es den kantonalen Instanzenzug durchlaufen hat (materielle Erschöpfung des Instanzenzugs: BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen; Urteil 4A 13/2019 vom 9. August 2019 E. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.3.4. Ist somit die Beschwerde hinsichtlich der Honorarforderung (zum Verzugszins sogleich) bereits aus den dargelegten Gründen abzuweisen, muss nicht mehr auf die Frage der Genehmigung der ersten neun Zwischenrechnungen eingegangen werden.
8.
Den Subeventualantrag gemäss Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren begründet der Beschwerdeführer damit, dass er im ersten Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand (zit. Urteil 4A 17/2019) obsiegt habe. Dadurch sei das Verfahren insgesamt um ein Jahr verlängert worden. Die während dieser Zeit laufenden Verzugszinsen dürften nicht ihm auferlegt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor Vorinstanz auf diese Argumentation berufen hätte. Er behauptet dies auch nicht. Auch diesbezüglich fehlt es an der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er im laufenden Verfahren die Rechnungen nicht unter Vorbehalt hätte bezahlen können. Der Verzug wurde durch das Obsiegen im ersten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht hinausgeschoben.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; zit. Urteil 2C 807/2008 E. 4.3) Deshalb ist der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Entschädigung für die durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Umtriebe zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Gross