Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 745/2020

Urteil vom 12. April 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 21. Oktober 2020 (II 2020 54).

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene A.A.________ bezieht seit 1. März 2012 eine Viertelsrente (Verfügung der IV-Stelle Schwyz [fortan: IV-Stelle] vom 28. November 2012) und seit 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2019). Bis zum 31. Mai 2019 erhielt sie ausserdem Ergänzungsleistungen. In der Anspruchsberechnung wurde bis zu einem Motorradunfall ihres 1970 geborenen Ehemannes B.A.________ am 22. November 2014 für diesen ein hypothetisches Erwerbseinkommen eingesetzt. B.A.________ wurde in der Folge rückwirkend vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 eine ganze und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2018). Aufgrund dessen stellte die Ausgleichskasse die bisher A.A.________ gewährten Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 ein und forderte die bereits bezogenen Leistungen (total Fr. 123'816.- für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Mai 2019) zurück. Stattdessen berechnete sie neu den Ergänzungsleistungsanspruch des B.A.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019 (Fr. 22'954.-), wobei sie den Lehrlingslohn des Sohnes sowie ein
hypothetisches Einkommen des teilinvaliden Versicherten anrechnete. Nach Abzug dieses Betrags sowie der verrechnungsweise eingeforderten Nachzahlung von IV-Renten in Höhe von insgesamt Fr. 51'260.- resultierte eine Restforderung gegenüber den Versicherten im Betrag von Fr. 49'602.- (Verfügungen vom 4. Juni 2019). An ihren Berechnungen hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 3. April 2020 fest.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 insoweit gut, als es anordnete, es sei der Sohn für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs von den Berechnungen auszunehmen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und es seien ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

1.2. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stellt eine Tatfrage dar; dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 und E. 4.1 S. 399 f.; Urteil 9C 617/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei unter 60-jährigen Teilinvaliden mit Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent mindestens in Höhe des Höchstbetrags für den Lebensbedarf (Art. 14a Abs. 2 lit. a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden - 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
1    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2    Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3    Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a  die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b  der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
und b ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
ELG [letzterer in Kraft bis 31. Dezember 2020]), soweit diese die Vermutung der Erzielbarkeit dieses Einkommens nicht widerlegen. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung geschützt hat.

4.

4.1. Die Vorinstanz würdigte die Akten und erwog im Wesentlichen, den Beschwerdeführern sei die Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden - 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
1    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2    Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3    Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a  die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b  der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
ELV nicht gelungen. Insbesondere seien seit dem 1. Oktober 2016 keinerlei (erfolglose) Stellenbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche den Anschein erwecken würden, dieser könne aufgrund von Alter, mangelhafter Ausbildung, fehlender Sprachkenntnisse, persönlicher Umstände oder der Arbeitsmarktsituation seine Restarbeitsfähigkeit nur sehr schwer oder gar nicht verwerten. Weder ersichtlich noch dargetan sei, inwiefern ihn allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber der Beschwerdeführerin davon abhalten würden, in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich sei die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ebenfalls rückwirkender Zusprache von Invalidenrenten rechtsprechungsgemäss zulässig. Dies gelte hier umso mehr, als den Ehegatten die Voraussetzungen für die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen aus früheren Perioden bekannt gewesen seien und sie zudem mit Verfügung vom 2. März 2015 abermals darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass bei ganzer oder teilweiser Erwerbsfähigkeit des Ehemannes die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens neu geprüft werden müsse.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich falsch festgestellt, als sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer (sehr) leichten, leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dies basiere indes nicht auf einer gutachterlichen Grundlage, sondern auf einer richterlichen Schätzung in Anlehnung an eine RAD-Beurteilung. Wie bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; Urteil 9C 680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2) erwog, binden die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die EL-Organe (vorinstanzliche Erwägung 4.4.1). Daran ändert nichts, dass hier die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht durch die IV-Stelle direkt einem ärztlichen Gutachten entnommen, sondern erst durch das Verwaltungsgericht in konkreter Beweiswürdigung aller medizinischer Berichte ermittelt und seinem - rechtskräftigen - Entscheid vom 23. Oktober 2018 zugrunde gelegt wurde.

4.2.2. Soweit auch letztinstanzlich erneut pauschal vorgetragen wird, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht verwertbar, da diesem nur noch "sehr leichte" Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien, er ungebildet sei, äusserst schlecht Deutsch spreche und eine schlechte Arbeitsmarktsituation vorfinde, verfängt die Rüge nicht. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen liegen keinerlei Belege vor über erfolglose Stellenbewerbungen seit 1. Oktober 2016, obwohl dem Versicherten (sehr) leichte, einfache, sitzend auszuübende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar sind. Die behauptete Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt ist damit unbewiesen geblieben und mithin die Vermutung, der Beschwerdeführer könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 50 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe erzielen, nicht umgestossen worden. Insbesondere vermag der Versicherte - mit der Vorinstanz - durch Verweis auf bereits vor seinem Unfall trotz Unterstützung durch die Fachleute des RAV bestandene Arbeitslosigkeit nicht ohne Weiteres Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit darzutun. Rechtsprechungsgemäss dürfen zwar dem Versicherten kein "ewiger Beweis"
auferlegt oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an den Nachweis der Unverwertbarkeit gestellt werden. Zulässig ist indes, vom Leistungsbezüger periodisch neue Bemühungen um eine Anstellung, bzw. den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Dies rechtfertigt sich insbesondere mit Blick darauf, dass sich der konkrete Arbeitsmarkt ständig verändert, so dass das Finden einer geeigneten Tätigkeit einige Zeit nach Abbruch einer zuvor erfolglosen Stellensuche nicht (mehr) von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen etwa Urteile 9C 120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.5; 9C 234/2016 vom 24. Juni 2016 E. 5.4, je mit Hinweisen). So können etwa mit fortschreitender Automatisierung vormals schwere körperliche Tätigkeiten zu solchen werden, in denen Maschinen die schwere Arbeit übernehmen und neue, leichte Hilfstätigkeiten in deren Überwachung und Bedienung entstehen. Dass der Beschwerdeführer seine Stellenbemühungen nicht einfach über Jahre hinweg ruhen lassen durfte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderung, nach dem danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Person verhalten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. [betreffend die
Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt] BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648). Unter diesem Blickwinkel hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dem Beschwerdeführer hätte spätestens seit Mai 2016 - im Zeitpunkt des Standortgesprächs mit der RAD-Ärztin, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ausgegangen sei - bewusst sein müssen, dass er sich um eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zu bemühen habe.

4.2.3. Zu keinem anderen Resultat führt die Berufung der Beschwerdeführer auf den Schutz berechtigten Vertrauens, da die Ausgleichskasse in der Vergangenheit die Ausklammerung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten akzeptiert habe. Insbesondere führt das regelmässige Einverlangen von Zeugnissen der behandelnden Ärzte und der vorläufige Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht dazu, dass die Beschwerdeführer darauf vertrauen durften, trotz laufendem Verfahren bezüglich der Invalidenrente des Versicherten würden für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen allein die Zeugnisse der behandelnden Ärzte Basis bilden für die Bestimmung der Erwerbsfähigkeit. Zur in diesem Zusammenhang bestrittenen Zulässigkeit einer rückwirkenden Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei rückwirkender Rentenzusprache kann auf das bereits von der Vorinstanz in deren Erwägungen 5.2.2 und 5.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.

4.2.4. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre: Soweit sie sich auch vor Bundesgericht darauf beschränken, pauschal auf Umstände wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse sowie persönliche Umstände zu verweisen, die dem Versicherten eine Verwertung seiner Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden, so verkennen sie, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) ihnen oblegen hätte, diesbezüglich nähere Angaben zu machen, welche die Verwaltung allenfalls zu weiteren Abklärungen veranlasst hätten.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.

6.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_745/2020
Date : 12. April 2021
Published : 30. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  95  97  105  106
ELG: 11
ELV: 14a
BGE-register
132-V-393 • 141-V-343 • 141-V-642 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
9C_120/2012 • 9C_234/2016 • 9C_617/2020 • 9C_680/2016 • 9C_745/2020
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