Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 558/2018, 9C 559/2018

Urteil vom 12. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Dr. med. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

9C 558/2018
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. SUPRA-1846 SA, Avenue de la Rasude 8, 1006 Lausanne,
3. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
4. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
5. Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
6. Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
7. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
9. Vivao Sympany AG, vormals Vivao Sympany Schweiz AG, vormals ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

10. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf,
11. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
12. EGK Grundversicherungen AG, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
13. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
14. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
15. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
16. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
17. Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
18. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
19. Intras Kranken-Versicherung AG, Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne,
20. Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
21. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
22. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
23. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,
24. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
25. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
26. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
27. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
28. Compact Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,

alle vertreten durch Verein santésuisse,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdegegner,

und

9C 559/2018
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. Supra-1846 SA, Chemin des Plaines 2, 1007 Lausanne,
3. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
4. Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
5. Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
6. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
7. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
8. Vivao Sympany AG, vormals Vivao Sympany Schweiz AG, vormals ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
9. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf,
10. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
11. EGK Grundversicherungen AG, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
12. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
13. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
14. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
15. Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
16. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
17. Intras Kranken-Versicherung AG, Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne,
18. Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
19. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
20. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,

21. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,
22. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
23. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
24. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
25. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
26. Compact Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,

alle vertreten durch Verein santésuisse,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018 (220 16 682 SCHG und 200 17 670 SCHG.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Juni 2016 reichten verschiedene Krankenversicherer, u.a. die CSS Kranken-Versicherung AG, vertreten durch santésuisse, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage gegen Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen ihnen der Beklagte wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gemäss Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2014 zurückzuerstatten habe (Verfahren SCHG/2016/662).
Am 14. Juli 2017 erhoben mehrere Krankenversicherer, darunter wiederum die CSS Kranken-Versicherung AG, vertreten durch santésuisse, Klage gegen Dr. med. A.________ mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, pro 2015 jene Beträge zurückzuzahlen, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultierten (Verfahren SCHG/2017/670).

Der ins Recht gefasste Arzt beantragte in seinen Antworten, die Klagen seien abzuweisen. In Replik und Duplik hielten die Parteien jeweils an ihren Begehren fest.

B.
Mit Entscheiden vom 10. Juni 2018 hiess das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern die Klagen gut. Es verpflichtete Dr. med. A.________, den klagenden Krankenversicherern den Betrag von Fr. 270'959.45 für das Jahr 2014 bzw. Fr. 289'902.20 für das Jahr 2015 zurückzuerstatten.

C.
Dr. med. A.________ hat gegen beide schiedsgerichtlichen Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben (Verfahren 9C 558/2018 und 9C 559/2018) mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, diese seien aufzuheben und die Klagen abzuweisen; eventualiter sei die Sache nach Massgabe der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche anzuweisen sei, die Wirtschaftlichkeit der Praxisführung anhand einer Einzelfallprüfung, allenfalls nach der Screening-Methode zu untersuchen.

Die Krankenversicherer beantragen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Verfahren 9C 558/2018 und 9C 559/2018 betreffen die Statistikjahre 2014 und 2015. Es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf der Grundlage vergleichbarer Sachverhalte. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.
In den Beschwerden wird die Gegenpartei mit "Diverse Krankenversicherer" bezeichnet. Es besteht indessen kein Zweifel über die Identität der Beschwerdegegner und eine Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist daher zulässig (vgl. Art. 23 lit. a
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten:
a  den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien;
b  das Rechtsbegehren des Klägers;
c  die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind;
d  die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19);
e  die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f);
f  das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g  das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG sowie Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; Urteile 4A 510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 und 4A 560/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.2).

3.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sowie BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und E. 1.4.2 S. 254).

4.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit einem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Das kantonale Schiedsgericht hat den nämlichen Einwand als nicht stichhaltig erachtet. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den betreffenden Erwägungen, womit es sein Bewenden hat.

5.
Streitgegenstand bildet die - auf Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 59 - 1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen:207
1    Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen:207
a  die Verwarnung;
b  die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken; oder
d  im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2    Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3    Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
a  die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
b  die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;
c  die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h;
d  die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
e  die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
f  die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen;
g  die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42;
h  die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung.
4    Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz.212
KVG gestützte (BGE 141 V 25) - Verpflichtung des Beschwerdeführers, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Rückerstattung von Fr. 270'959.45 für das Jahr 2014 und Fr. 289'902.20 für das Jahr 2015 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.190
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.191
KVG.

6.
Das kantonale Schiedsgericht prüfte die Wirtschaftlichkeit der Praxistätigkeit des Beschwerdeführers auf der Datengrundlage gemäss der Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2014 und 2015. Vergleichsgruppe, welcher ein Indexwert von 100 Punkten für die jeweils betrachteten Kosten pro erkrankte Person zugeordnet wird, bildeten die im Kanton Bern praktizierenden Ärzte der Fachrichtung "Allgemeine Innere Medizin". Es verneinte Praxisbesonderheiten, welche einen Zuschlag zum Toleranzwert von 130 Punkten rechtfertigten oder eine Modifikation der Vergleichsgruppe erforderten. Der Index der totalen (direkten und veranlassten) Kosten (147 Punkte [2014], 150 Punkte [2015]) lag darüber, ebenso der Index der totalen Kosten, berechnet nach dem Varianzanalysenmodell (ANOVA-Methode [vgl. E. 7.1 hinten]; 145 Punkte [2014], 147 Punkte [2015]). Es bejahte daher eine unwirtschaftliche Behandlungsweise in den betreffenden Jahren (BGE 133 V 37). Ebenfalls lagen die Indizes der totalen direkten Kosten (RSS) betreffend Arzt- und Medikamentenkosten: 149 Punkte [2014], 146 Punkte [2015]; ANOVA betreffend Arztkosten, ohne Medikamente: 186 Punkte [2014], 184 Punkte [2015] ausserhalb des Toleranzbereichs, weshalb im Rahmen des zweiten Überprüfungsschritts eine
Rückforderung zu erfolgen habe (Urteil 9C 535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29; zur statistischen Methode des Durchschnittskostenvergleichs auf der Grundlage der RSS BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45 und BGE 136 V 415 E. 6.2 S. 416 f.).
Bei der Berechnung der rückzuerstattenden Vergütungen unter Ausschluss der veranlassten Kosten (vgl. E. 7.1 hinten) erwog das Schiedsgericht zutreffend, der ANOVA-Index der direkten Kosten umfasse die vom Arzt selber abgegebenen Medikamente nicht. Der Index der gesamten (direkten und veranlassten) Medikamentenkosten (141 Punkte [2014], 139 Punkte [2015]) liege ebenfalls über dem Toleranzwert von 130 Punkten, jedoch unter dem Index der direkten Arztkosten (186 Punkte [2014], 184 Punkte [2015]). Die veranlassten Medikamentenkosten würden nach der RSS gar einen Index von 174 (2014) bzw. 182 (2015) aufweisen, was erheblich über dem Toleranzwert liege. Bei dieser Ausgangslage bestehe auch für die Medikamentenkosten eine Rückerstattungspflicht. Zu Gunsten des ins Recht gefassten Arztes habe eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrages zu erfolgen für die direkten Arztkosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits. Dementsprechend ermittelte das Schiedsgericht die Summe der rückzuerstattenden Vergütungen nach der Formel

a. für die direkten Arztkosten, ausgehend von einem Index von 186: ' (direkte Arztkosten x (ANOVA-Index direkte Arztkosten - 130 Punkte) / ANOVA-Index direkte Arztkosten)
+
b. für die Medikamentenkosten, ausgehend von einem Index von 141 ' (direkte Medikamentenkosten x (ANOVA-Index totale [direkte und veranlasste] Medikamentenkosten - 130 Punkte) /ANOVA-Index totale Medikamentenkosten) '.

Daraus ergaben sich für
2014 Fr. 270'959.45 (Fr. 258'049.80 + Fr. 12'909.65)
2015 Fr. 289'902.20 (Fr. 279'320.60 + Fr. 10'581.60).

7.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit der ANOVA-Methode. Die Wirtschaftlichkeitskontrolle habe nach der Screening-Methode zu erfolgen. Sodann rügt er, die Methodik (Berechnung und Modelle) sei nicht offengelegt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletze. Schliesslich sei die RSS-Datenbasis fehlerhaft und weise erhebliche Ungereimtheiten auf. Gestützt darauf könne keine Rückforderung begründet werden.

7.1. Das Varianzanalysenmodell (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtschaftlicher ambulanter Tätigkeit beruht auf derselben Datenbasis wie die Rechnungssteller-Statistik (RSS). Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifikanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale Alter und Geschlecht der Patienten sowie Kanton, in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standardisiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Ganzes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medikamente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten; Urteil 9C 517/2017 vom 10. November 2018 E. 5.3).
Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und curafutura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.190
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.191
KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden, wie das Bundesgericht im Urteil 9C 264/2017 vom 18. Dezember 2017 (BGE 144 V 79) erkannte und woran es seither festgehalten hat (Urteil 9C 517/2017 vom 10. November 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Die Vorbringen in den Beschwerden geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Die vom Kläger eingereichte eigene Praxisabklärung "Praxiscockpit Ponte Nova" ändert daran nichts. Die Screening-Methode, auf welche sich die Vertragspartner geeinigt haben, soll erst ab dem Statistikjahr 2017 zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil 9C 67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 10). Davon kann schon aus Gründen der Gleichbehandlung keine Ausnahme gemacht werden.

7.2. Die ANOVA-Methode ist weder als mathematisches Modell noch in Bezug auf die (RSS-) Datenbasis in Frage zu stellen. Wie bisher hat indessen der ins Recht gefasste Arzt aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) Anspruch darauf, in die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung massgebenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (BGE 136 V 415 E. 6.3.1 S. 417; Urteil 9C 732/2010 vom 7. April 2011 E. 4.4, in: SVR 2011 KV Nr. 15 S. 57). Dazu gehört grundsätzlich alles, was notwendig ist, um das Zustandekommen der massgebenden Indizes nachvollziehen zu können. Da das Varianzanalysenmodell als akzeptiert zu gelten hat (BGE 144 V 79 E. 5.3.2 S. 82), bedarf es jedoch, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, keiner Darlegung der "Methodik", namentlich wie Alter und Geschlecht der Patienten sowie kantonale Kostenunterschiede im ANOVA-Index berücksichtigt werden (Urteil 9C 517/2017 vom 10. November 2018 E. 5.4).

7.3. Zur gerügten Mangelhaftigkeit der Daten der RSS hat sich das kantonale Schiedsgericht in E. 5.2 der angefochtenen Entscheide geäussert. Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Erwägungen Bundesrecht verletzen.

8.
Der Beschwerdeführer macht Praxisbesonderheiten geltend, welche eine Wirtschaftlichkeitskontrolle durch statistischen Vergleich mit irgendeiner Gruppe von praktizierenden Ärzten der Fachrichtung "Allgemeine Innere Medizin" ausschliesssen würden bzw. das Überschreiten des Toleranzwertes von 130 Indexpunkten zu erklären vermöchten. Es sei eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Im Eventualstandpunkt bestreitet er die Berechnung des Rückerstattungsbetrages. Bei einem RSS-Index direkte Medikamentenkosten von lediglich 64 (2014) und 60 Punkten (2015) könne er diesbezüglich nicht zu einer Rückerstattung angehalten werden. Sodann sei der ANOVA-Index der totalen Kosten von 145 (2014) und 147 Punkten (2015) anzuwenden. Der Rückforderungsbetrag könne sich somit auf maximal Fr. 88'664.90 (2014) und Fr. 110'067.35 (2015) belaufen.

8.1. Nach der zur statistischen Methode des Durchschnittskostenvergleichs entwickelten Rechtsprechung hatte bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ambulanten ärztlichen Praxistätigkeit eine Gesamtbetrachtung Platz zu greifen (Urteil 9C 535/2014 vom 15. Januar 2014 E. 5.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29; BGE 137 V 43 E. 2.5.6 S. 49; 133 V 37). Massgebend war vorerst der Index aller direkten und veranlassten Kosten pro Erkrankten. Lag dieser innerhalb des Toleranzbereichs, war das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls war - in einem zweiten Schritt - zu prüfen, ob der Index der totalen direkten Kosten pro Erkrankten den Toleranzwert (von in der Regel zwischen 120 und 130 Punkten) übertraf. Nur in diesem Fall bestand eine Rückerstattungspflicht, welche sich zudem lediglich auf die (totalen) direkten Kosten bezog (BGE 137 V 43). Im Weitern konnten besondere Praxismerkmale einen Zuschlag zum Toleranzwert (zum Indexwert, der den Toleranzwert begrenzt) rechtfertigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 144/97 vom 16. Februar 2000 E. 4b, in: SVR 2001 KV Nr. 19 S. 51), oder sie erforderten unter Umständen eine Modifizierung der Vergleichsgruppe, weil nur auf diese Weise
die notwendige Homogenität (hinreichende Vergleichbarkeit) erreicht werden konnte (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 680 Rz. 890 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 85/00 vom 18. Februar 2002 E. 5b). Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch bei Anwendung der ANOVA-Methode (Urteil 9C 67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 12.1).

8.2.

8.2.1. Das kantonale Schiedsgericht hat in E. 6 der angefochtenen Entscheide die Gründe dargelegt, weshalb die geltend gemachten Praxisbesonderheiten (erhöhtes Patientenalter, überdurchschnittliche Zahl von Haus- und Heimbesuchen, dauernde Erreichbarkeit, kein Notfalldienst, hoher Anteil an ausländischen Patienten, hoher Anteil an Selbstzahlern) weder eine Ausweitung des Toleranzbereichs rechtfertigten noch eine Modifizierung der Vergleichsgruppe erforderten. Dagegen führt der Beschwerdeführer in erster Linie die Rechtsprechung ins Feld. Diese anerkennt als untypische Praxismerkmale, die einen erhöhten Fallkostendurchschnitt rechtfertigen können, u.a. sehr viele langjährige und sehr viele ältere Patientinnen und Patienten, eine überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen, einen sehr hohen Anteil an ausländischen Patientinnen und Patienten sowie den Umstand, keine Notfallpatienten zu behandeln (vgl. etwa die Hinweise im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 83/05 vom 4. Dezember 2006 E. 4.3).

8.2.2. Im vorliegenden Fall fällt besonders ins Gewicht, dass die Anzahl der Hausbesuche (2'832 [2014], 3'357 [2015]) zwei- bzw. zweieinhalb Mal höher ist als beim Arzt der Vergleichsgruppe mit der zweitmeisten Anzahl, wie das Schiedsgericht verbindlich festgestellt hat (E. 3). Allerdings sei, so das Gericht weiter, ein Hausbesuch in vielerlei Hinsicht unwirtschaftlich und unzweckmässig, weil die Praxisinfrastruktur fehle und mit einer Wegpauschale mehr als der effektive Zeitaufwand entschädigt werde. Sodann erfolge bei Heimpatienten in erster Linie eine (palliative) Betreuung, welche zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pflegepersonal rund um die Uhr erfolge. Eine ärztliche Betreuung sei lediglich noch in beschränktem Masse notwendig. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Heimpatienten unnötigerweise über das medizinisch Indizierte hinaus behandelte, was dieser u.a. mit dem Hinweis darauf bestreitet, vom Pflegepersonal nur avisiert zu werden, wenn ein Problem vorliege, kann grundsätzlich erst nach diesbezüglichen Abklärungen gesagt werden. Die von den Versicherern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen betreffend das Jahr 2015 geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Insofern beruht die Würdigung des
kantonalen Schiedsgerichts - Heim- und Hausbesuche stellen keine Praxisbesonderheit dar - auf ungenügender Sachverhaltsfeststellung.

8.2.3. Im Weitern ist auch das kantonale Schiedsgericht von einem hohen Anteil an ausländischen sowie französischsprachigen Patienten ausgegangen. Der beklagte Arzt habe jedoch weder glaubhaft gemacht noch belegt, dass dieser Umstand kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wäre. Indessen liegt es in der Natur der Sache, dass die Behandlung von Personen, welche der Sprache des Arztes nicht mächtig sind und umgekehrt, zeitaufwändiger und tendenziell kostenintensiver ist. Es kommt dazu, dass Personen mit Migrationshintergrund einen vergleichsweise schlechteren Gesundheitszustand aufweisen, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Broschüre "Gesundheit in der Schweiz - Fokus chronische Erkrankungen. Nationaler Gesundheitsbericht 2015" (Schweizerisches Gesundheitsobservatorium [Hrsg.]), S. 41, vorbringt. In erster Linie vom durchschnittlichen Ausländeranteil der Patienten in der Vergleichsgruppe hängt ab, ob unter diesem Titel eine Erhöhung des Toleranzwertes gerechtfertigt oder allenfalls sogar eine Modifikation des Vergleichskollektivs erforderlich ist. Diesbezüglich steht nur, aber immerhin fest, dass der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung am Praxisstandort rund 30 Prozent beträgt. Gemäss
Beschwerdeführer sind rund 48 Prozent der von ihm behandelten Patienten ausländischer Nationalität. Insofern ist ausreichend belegt, dass hier eine Praxisbesonderheit vorliegt.

8.2.4. Nach verbindlicher Feststellung des Schiedsgerichts (E. 3) hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 keinen Notfalldienst geleistet. Dieser Umstand stellt gemäss langjähriger Rechtsprechung eine Praxisbesonderheit dar (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 83/05 vom 4. Dezember 2006 E. 4.3). Notfallpatienten bleiben während kürzerer Zeit beim betreffenden Arzt in Behandlung und verursachen damit weniger Kosten als die anderen Patienten, die er schon längere Zeit behandelt und ein überdurchschnittliches Alter aufweisen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 152/98 vom 18. Oktober 1999 E. 5e). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, sich am Notfalldienst zu beteiligen und so eine bessere Kostenstruktur seiner Praxis zu erreichen, wie das Schiedsgericht erwogen hat. Umgekehrt ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund seiner jederzeitigen Erreichbarkeit die eigenen Patienten sich in Notfallsituationen, d.h. ausserhalb der Praxisöffnungszeiten, an ihn wendeten und nicht an den diensthabenden Notfallarzt, was den Kostendurchschnitt erhöht, wie er vorbringt. Soweit das Bundesgericht in BGE 144 V 79 E. 6.1 S. 83 - nicht näher begründet - eine solche Besonderheit
verneint hat, ist dies zu berichtigen. Auch bezüglich dieser Praxisbesonderheit hat das kantonale Schiedsgericht aufgrund ungenügender Grundlage entschieden.

8.2.5. Der angefochtene Entscheid kann aus folgenden weiteren Gründen nicht bestätigt werden: Die vom kantonalen Schiedsgericht vorgenommene gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrages, aufgeteilt nach Arztkosten einerseits und Medikamentenkosten anderseits (E. 6), widerspricht dem Grundsatz, dass auch im Rahmen des zweiten Schrittes der Wirtschaftlichkeitsprüfung (E. 8.1) eine gesamtheitliche, die direkten Arzt- und Medikamentenkosten umfassende Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Daran ändert nichts, dass es keinen ANOVA-Index direkte Kosten gibt, welcher auch die vom Arzt selber abgegebenen Medikamente umfasst (E. 7.1. Abgesehen davon ist fraglich, ob sich die unter anderem deswegen vorgenommene gesonderte Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken soll (E. 6). Dies kann aber offen bleiben. Denn bei Anwendung des RSS-Index der totalen direkten Kosten (149 Punkte [2014] und 146 Punkte [2015]), welcher auch die Medikamentenkosten umfasst, resultierte ein deutlich tieferer Rückerstattungsbetrag (Fr. 130'395.- [2014] und Fr. 122'212.- [2015]). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der RSS-Index der direkten Arztkosten (201 Punkte [2014] und 194 Punkte [2015]) grösser ist als der entsprechende ANOVA-Index
(186 Punkte [2014] und 184 Punkte [2015]), was auch für den Gesamtkostenindex (RSS: 147 Punkte [2014] und 150 Punkte [2015]; ANOVA: 145 Punkte [2014] und 147 Punkte [2015]) gilt. Dies lässt annehmen, dass ein ANOVA-Index direkte Kosten, der auch die Medikamente umfasst, ebenfalls tiefer als der entsprechende RSS-Index wäre. Im Übrigen ist es inkonsequent, bei einer gesonderten Berechnung den ANOVA-Index der gesamten (direkten und veranlassten) Medikamentenkosten anzuwenden, wie dies das kantonale Schiedsgericht getan hat (E. 6).

8.3. Bei diesen uneinheitlichen Grundlagen ist es unmöglich, den verschiedenen Praxisbesonderheiten durch eine Erhöhung des Toleranzwertes angemessen Rechnung zu tragen. Auch ist nicht bekannt, ob sich für eine wie auch immer modifizierte, d.h. enger gefasste Facharztgruppe "Allgemeine Innere Medizin" ganze Schweiz ein ANOVA-Index berechnen lässt.

Die Wirtschaftlichkeitskontrolle für die Jahre 2014 und 2015 ist daher anhand eines (reinen) Durchschnittskostenvergleichs, ausgehend von einem Index der Gesamtkosten (direkt und veranlasst) von 147 Punkten (für 2014) und 150 Punkten (für 2015) und - im zweiten Schritt - vom Index der totalen direkten Kosten von 149 Punkten (für 2014) und 146 Punkten (für 2015), dies kombiniert mit der analytischen Methode, welche darin besteht, eine repräsentative Anzahl von Rechnungen in Bezug auf den diagnostischen und therapeutischen Aufwand zu überprüfen (Urteil 9C 28/2017 vom 15. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweis). Auf entsprechend angepassten Grundlagen wird das kantonale Schiedsgericht neu über die streitige Rückerstattungspflicht zu entscheiden haben.

9.
Die Beschwerden sind im Eventualstandpunkt begründet.

10.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_558/2018
Date : 12. April 2019
Published : 30. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  95  97  105  106
BV: 29
BZP: 23  24
KVG: 56  59
ZPO: 221
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