Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 378/2020

Urteil vom 12. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt Kulm,
Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm,

Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm.

Gegenstand
Pfändung, Neuschätzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 29. April 2020 (KBE.2020.3).

Sachverhalt:

A.
Das Regionale Betreibungsamt Kulm vollzog am 9. August 2019 gegenüber A.________ die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden die das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ übersteigenden Mietzinseinnahmen und das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus an der B.________strasse in U.________.
Am 17. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus und teilte gleichentags mit, dass der Verkehrswert der gepfändeten Liegenschaft gemäss betreibungsamtlicher Schätzung Fr. 652'000.-- betrage.

B.
Am 31. Oktober 2019 rügte A.________ beim Bezirksgericht Kulm die Ansetzung des Schätzungstermins sowie den Ablauf und das Ergebnis der Schätzung. Er verlangte eine neue Schätzung. Ausserdem beanstandete er die Pfändung der sein Existenzminimum übersteigenden Mietzinseinnahmen und die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien und Selbstbehalte bei der Bestimmung der pfändbaren Quote.
Das Betreibungsamt erstattete am 14. November 2019 seinen Amtsbericht.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 setzte das Bezirksgericht A.________ eine Frist von zehn Tagen an zur Stellungnahme zum Amtsbericht, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'300.-- für die Neuschätzung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen den vorgesehenen Sachverständigen.
Am 26. November 2019 nahm A.________ zum Amtsbericht Stellung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Nachfrist von fünf Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 trat das Bezirksgericht auf das Begehren um Neuschätzung der Liegenschaft mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 23. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und im Sinne der beim Bezirksgericht erhobenen Beschwerde zu entscheiden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mit Entscheid vom 29. April 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wies es ab.

D.
Am 18. Mai 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 19. Mai 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat das Obergericht am angefochtenen Entscheid festgehalten und auf einlässliche Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksgericht hat am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Am 23. Dezember 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, die sich auf die Fristansetzung zur Vernehmlassung bezog. Das Bundesgericht hat darauf am 28. Dezember 2020 geantwortet.
Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2021 eine weitere Eingabe eingereicht, die den Beteiligten zur Kenntnis zugestellt worden ist. Am 24. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Doppel seiner Beschwerde vom 18. Mai 2020 eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 23. Dezember 2020 und 5. Februar 2021 die Beschwerde ergänzt, kann darauf allerdings nicht eingetreten werden. Die Beschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden, auch nicht im Rahmen der Ausübung des Replikrechts (Eingabe vom 5. Februar 2021). Auch eine Fristerstreckung aufgrund der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (unten E. 2) ist nicht möglich. Beschwerdefristen sind gesetzlich bestimmte Fristen und können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Er sei Legastheniker. Er verstehe vieles nicht, was das Obergericht geschrieben habe, denn es sei viel zu juristisch geschrieben.
Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Bereits am 19. Mai 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Ausnahmsweise kann das Bundesgericht einer Partei einen Anwalt bestellen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A 618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer beschwert sich über das Verhalten der Bank C.________, die ihm die Hypothek gekündigt habe und ihm nun Vertragskopien und Kontoauszüge verweigere. Das Verhalten der Bank kann nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt gemacht werden. Darauf ist nicht einzugehen.

4.
Einzugehen ist zunächst auf die Neuschätzung und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.1. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verweis auf BGE 135 I 102 mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Neuschätzung verweigert. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Bezirksgericht am 9. Januar 2020 auf den Antrag um Neuschätzung nicht ein.
Das Obergericht ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb das Bezirksgericht trotz unbestrittener Nichtzahlung des Kostenvorschusses auf sein Begehren um Neuschätzung seiner Liegenschaft hätte eintreten müssen. Er mache lediglich geltend, er habe den Kostenvorschuss wegen seiner schlechten finanziellen Lage nicht bezahlen können. Das Obergericht hat dazu erwogen, es könne nicht prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Neuschätzung seiner Liegenschaft die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen, nachdem das Bezirksgericht mit vom Beschwerdeführer nicht angefochtener Verfügung vom 4. Dezember 2019 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt habe.

4.2. Die soeben wiedergegebene Erwägung dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts die Verfügung vom 4. Dezember 2019 umgehend hätte anfechten müssen und er dies nicht mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 9. Januar 2020 nachholen kann. Worauf das Obergericht diese Rechtsauffassung stützt, legt es nicht dar. Gemäss dem vom Obergericht selber angeführten § 22 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 22. Februar 2005 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SAR 231.200) richtet sich das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen sowie über die Bundesrechtspflege. Das SchKG (insbesondere dessen Art. 20a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
) und die die Neuschätzung regelnde Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) regeln nicht, ob ein Zwischenentscheid, insbesondere ein solcher über die unentgeltliche Rechtspflege, umgehend angefochten werden muss oder ob ein solcher Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Unter "Bundesrechtspflege" im Sinne von § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG versteht das Obergericht das BGG.
Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wo die Begründungsanforderungen auf § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG abgestützt werden. Nach Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sind jedoch Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, wenn eine frühere Beschwerde nach Abs. 1 und 2 von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht zulässig war oder von ihr kein Gebrauch gemacht wurde und wenn sich diese Vor- und Zwischenentscheide auf den Inhalt des Endentscheids auswirken. Hingegen wird unter "Bundesrechtspflege" im Sinne von § 22 Abs. 2 EG SchKG/AG offenbar nicht (auch) die ZPO verstanden. Auf diese wird vielmehr - mit einem deutlich anderen Wortlaut - in § 23 EG SchKG/AG verwiesen, wonach sich das Gerichtsverfahren bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts richtet.
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Art. 112 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3
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a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3
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BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteile 5A 913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C 742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D 194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A 984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).
Das Obergericht nennt wie gesagt keine Rechtsnormen, auf die es sich im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden stützt. Vielmehr erscheint seine diesbezügliche Auffassung sogar im Widerspruch dazu zu stehen, dass es ansonsten für im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht geregelte Verfahrensfragen das BGG analog anwendet. Das Bundesgericht kann demnach nicht überprüfen, ob das Obergericht in diesem Punkt das kantonale Recht in verfassungskonformer Weise angewendet hat und ob es zu Recht in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112
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BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zurückzuweisen.

5.

5.1. Das Bezirksgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ansetzung des Schätzungstermins und den Ablauf der Schätzung wehrte. Die Ansetzung des Schätzungstermins sei bereits in einem anderen Entscheid als rechtmässig beurteilt worden und die Beschwerde gegen den Ablauf der Schätzung sei verspätet.
Das Obergericht ist insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts überhaupt nicht auseinandersetze. Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG mache er weder im erst- noch zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend.

5.2. Vor Bundesgericht kritisiert der Beschwerdeführer erneut den Ablauf der Schätzung. Dem Bezirksgericht wirft er vor, ihn seinerzeit nicht über die Ablehnung eines Gesuchs um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung informiert zu haben. Die Schätzung sei unvollständig durchgeführt worden. Das Obergericht sei auf die Schätzung gar nicht richtig eingegangen und es habe keine Zeugenbefragung stattgefunden. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Er müsste aufzeigen, weshalb das Obergericht diesbezüglich auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, d.h. dass seine kantonale Beschwerde entgegen der Auffassung des Obergerichts genügend begründet gewesen war (insbesondere hinsichtlich der ihm vom Bezirksgericht vorgeworfenen Verspätung). Dies tut er jedoch nicht. Auf seine Kritik an der Schätzung kann folglich nicht eingegangen werden. Sodann kann auch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen werden, es habe keine Frist gegeben, soweit er diesen Einwand (auch) auf die Anfechtung des Ablaufs der Schätzung beziehen sollte (vgl. unten E. 6.2) und er damit den Vorwurf der Verspätung bestreiten möchte. Entsprechendes hätte er vor Obergericht vorbringen müssen.

6.

6.1. Das Bezirksgericht ist sodann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Pfändung der das Existenzminimum des Beschwerdeführers übersteigenden Mietzinseinnahmen richtete. Das Vorgehen des Betreibungsamtes entspreche Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
VZG und sei nicht nichtig.
Auch insoweit ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung mit keinem Wort auseinandersetze. Er mache auch keine Wiederherstellungsgründe geltend.

6.2. Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er macht zwar im Zusammenhang mit der Bestimmung des Existenzminimums usw. geltend, es habe keine Frist gegeben. Wenn er sich damit auf die Begründung des Bezirksgerichts bezieht, so hätte er diesen Einwand vor Obergericht vorbringen müssen. Im Übrigen wiederholt er, dass das Betreibungsamt die Mietwohnung ungenügend verwalte und dass er Reparaturen selber durchführen müsse und deshalb Auslagen habe. Das Obergericht ist auf entsprechende Vorbringen nicht eingegangen, da bereits das Bezirksgericht darüber wegen Verspätung nicht zu befinden gehabt habe. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch das Bundesgericht kann in der Folge die Verwaltung der Mietwohnung durch das Betreibungsamt nicht überprüfen.

7.

7.1. Umstritten war und ist sodann die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien und der Selbstbehalte beim Existenzminimum. Das Obergericht hat dazu erwogen, Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürften nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Dies gelte insbesondere auch für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Diesbezüglich stehe dem Schuldner die Revision offen, sobald er sich über den Abschluss eines Versicherungsvertrags und die Bezahlung der Prämien ausweise. Gleiches gelte für die vom Schuldner zu tragenden Krankheitskosten.
Das Betreibungsamt - so das Obergericht weiter - habe anlässlich des Pfändungsvollzugs verfügt, dass die Krankenkassenprämien und allfällige Selbstbehalte nur gegen Vorweisung der Quittungen berücksichtigt würden. Gemäss dieser Verfügung könnten die Quittungen monatlich bis zum 10. des Folgemonats vorgelegt werden und würden dem Beschwerdeführer dann zurückvergütet. Das Obergericht hat erwogen, diese Verfügung entspreche Lehre und Rechtsprechung. Das Betreibungsamt habe sodann im Amtsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe bisher keine Quittungen für von ihm bezahlte Krankenkassenprämien oder Krankheitskosten eingereicht. Der Beschwerdeführer mache vor Obergericht zwar geltend, mehrfach Krankenkassen-, Arzt-, Medikamenten- und Apothekenrechnungen eingereicht zu haben. Er habe aber nicht konkret angegeben und belegt, welche Rechnungen und Quittungen er eingereicht haben wolle. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die geltend gemachten Kosten bis jetzt nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.

7.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichte hätten die Sachlage ungenügend geprüft. Sinngemäss beruft er sich damit auf die in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG vorgesehene Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Wie aus dieser Norm hervorgeht, entbindet die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; Urteil 5A 253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Insbesondere obliegt den Parteien, den Sachverhalt darzustellen und die ihnen zugänglichen Beweismittel vorzulegen (Urteil 5A 253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, bloss pauschal behauptet zu haben, das Betreibungsamt habe eingereichte Rechnungen nicht übernommen, und das Obergericht von ihm verlangt hat, dass er konkret hätte angeben und belegen müssen, um welche Rechnungen und Quittungen es gehe, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht damit überspannte Anforderungen an die Mitwirkung des Beschwerdeführers gestellt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm eine entsprechende Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre. Sodann macht er zwar
geltend, Unterlagen seien nicht gesichtet worden, doch legt er nicht detailliert dar, welche Unterlagen nicht gesichtet worden sein sollen. Ausserdem macht er geltend, eine Zeugin bzw. Zeugen seien nicht befragt worden. Um welche Zeugin oder Zeugen es sich handeln soll, erläutert er nicht.
Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer, Rückzahlungen seien ihm verweigert worden, obwohl er Rechnungen abgegeben habe. Um welche Rechnungen es sich genau handelt, legt er auch vor Bundesgericht nicht dar. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, seine Lebenspartnerin habe einen Teil der Krankenkasse bezahlt und sie habe diesen Betrag nie zurückerhalten, belegt er seine Darstellung nicht. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Betreibungsamt habe ihm mitgeteilt, maximal eine Rechnung pro Monat zu bezahlen. Auch dies belegt er nicht. Seine Befürchtung ist im Übrigen unbegründet, denn es kann ohne weiteres Anspruch auf Rückerstattung von mehreren bezahlten Rechnungen pro Monat bestehen (z.B. mehrere Arztrechnungen).

8.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass ihm das Bezirks- und das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hätten.

8.1. Was das bezirksgerichtliche Verfahren betrifft, so hat der Beschwerdeführer offenbar nur ein entsprechendes Gesuch für die Neuschätzung, nicht aber für das übrige Beschwerdeverfahren gestellt. Für die Neuschätzung ist auf das Gesagte (oben E. 4) zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich sein Gesuch auch auf das übrige Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht bezogen hätte. Für dieses wurden ohnehin keine Kosten erhoben. Er bringt zwar vor, dass ihm das Bezirksgericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert habe, doch belegt er nicht, dass er tatsächlich auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hatte.

8.2. In Bezug auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren hat das Obergericht erwogen, das Gesuch betreffe nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand, da im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfallen würden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer hat sich vor Obergericht nicht vertreten lassen, so dass sich insoweit die Frage einer unentgeltlichen Vertretung nicht stellt. Gestützt auf welche Grundlage ihm das Obergericht von sich aus einen (unentgeltlichen) Vertreter hätte bestellen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. oben E. 2).

9.
In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung (und in der Folge gegebenenfalls für die Neuschätzung als solche) ist der Entscheid des Obergerichts demnach aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

10.
Es rechtfertigt sich, im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen und ihm ist - wie ausgeführt (oben E. 2) - nicht von Amtes wegen ein Anwalt beizuordnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 29. April 2020 wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_378/2020
Date : 12. März 2021
Published : 30. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändung, Neuschätzung


Legislation register
BGG: 41  42  45  47  66  72  74  75  76  90  93  97  100  105  112
SchKG: 20a  33
VZG: 20a  91
BGE-register
123-III-328 • 135-I-102 • 138-IV-81 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-IV-244
Weitere Urteile ab 2000
5A_253/2015 • 5A_378/2020 • 5A_618/2012 • 5A_913/2018 • 5A_984/2016 • 5D_194/2016 • 8C_742/2016
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