Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 522/2019
Urteil vom 12. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juni 2019 (C-1756/2019).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 11. April 2019 erhob die B.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht im Namen der A.________ AG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 12. März 2019 (Gegenstand: Neueinreihung des Betriebs im Prämientarif 2019). Der Beschwerde beigelegt war eine von der C.________ Holding AG für die B.________ AG ausgestellte Generalvollmacht aus dem Jahr 2018 zur Vertretung der C.________ Holding AG und "der von ihr betreuten Firmen und natürlichen Personen" gegenüber Versicherungsgesellschaften.
A.b. Weil diese Vollmacht weder von der A.________ AG selbst stammte noch die Vertretung vor Gerichten mit umschloss, ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2019 an, es sei innert einer Frist von fünf Tagen entweder eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine entsprechende schriftliche Prozessvollmacht für die Vertreterin beizubringen; bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung wurde sowohl der B.________ AG als auch der A.________ AG eröffnet.
A.c. Die B.________ AG reichte am 8. Mai 2019 eine neue, nunmehr die Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit umschliessende Vollmacht ein. Als Vollmachtgeber aufgeführt wurde wiederum die C.________ Holding AG, wobei die Vollmacht sowohl für sie selbst, als auch namentlich erwähnte "Gruppenfirmen" Geltung haben solle. Erwähnt wurde dabei auch die A.________ AG. Für die C.________ Holding AG unterzeichneten D.________ und E.________.
A.d. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Dagegen lässt die B.________ AG im Namen der A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Vorinstanz sei in Aufhebung ihres Entscheids zur Fortsetzung des Verfahrens zu verpflichten.
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Suva verzichten darauf, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
Erwägungen:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid umfasst insgesamt acht Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Im vorliegenden Fall kann von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Nichteintreten damit, mit Verfügung vom 6. Mai 2019 sowohl die Rechtsmitteleinlegerin wie auch die A.________ AG hinreichend klar darauf hingewiesen zu haben, dass innert der gesetzten Frist entweder die Beschwerdeschrift vom 11. April 2019 durch die A.________ AG selber zu unterzeichnen oder aber eine von ihr unterzeichnete Vollmacht einzureichen sei; ausgestellt worden sei die Vollmacht aber erneut durch die C.________ Holding AG; eine gültige Vollmacht erteilen könne indessen nur der Vollmachtgeber oder aber der von ihm dazu Ermächtigte; insoweit sei auch das neu aufgelegte Schriftstück kein Nachweis für das behauptete Vertretungsverhältnis.
2.1. In der Tat kann eine Vollmacht nur der Vollmachtgeber selbst oder eine von ihm dazu ermächtigte Person einer Drittperson erteilt werden. Insoweit reicht es eben nicht aus, wenn eine Muttergesellschaft Dritten eine Vollmacht erteilt, um für ihre Tochterunternehmen zu handeln. Denn für eine juristische Person (Art. 52 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
|
1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.82 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.2. Wie von der Beschwerdeführerin selber eingeräumt, entspricht die von der Rechtsmitteleinlegerin beigebrachte neue Vollmacht nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit letztinstanzlich erstmals vorgebracht wird, die das Dokument unterzeichnenden Personen seien nicht nur zur Vertretung der C.________ Holding AG befugt, sondern darüber hinaus gemäss einer seit dem 1. Januar 2019 geltenden internen Regelung der A.________ AG auch zu deren externen Vertretung ermächtigt, hilft dies nicht weiter. Denn davon hatte die Vorinstanz keine Kenntnis: Weder wurde Derartiges bei der Einreichung der Vollmacht ausgeführt, geschweige denn belegt, noch ergibt sich eine solche Vertretungsbefugnis aus dem öffentlichen Handelsregister. Umgekehrt war die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung einer rechtsgenüglich unterzeichneten Rechtsschrift oder Vollmacht mit Androhung der Säumnisfolgen unmissverständlich. Dementsprechend durfte es ohne Weiterungen androhungsgemäss verfahren, ohne in einen überspitzten Formalismus zu verfallen (dazu BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit Hinweisen). Soweit die Rechtsmitteleinlegerin bzw. die A.________ AG vor Vorinstanz Unterbliebenes nun nachzuholen
versuchen, erweist sich dies als verspätet (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel