Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1002/2017

Urteil vom 12. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Volljährigenunterhalt/Prozessfähigkeit,

Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 3. Juli 2017
und vom 11. September 2017 und gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. November 2017 (NC170001-O/U).

Sachverhalt:

A.
Am 3. Oktober 2011 klagte B.________ (Klägerin), Jahrgang 1987, gegen ihren Vater A.________ (Beklagten), Jahrgang 1950, auf Zahlung von insgesamt Fr. 54'000.-- an Volljährigenunterhalt für die Zeit ihres Studiums in Zürich und Berlin. Das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster wies mit Verfügung vom 17. Februar 2017 den Antrag des Beklagten, auf die Klage nicht einzutreten, ab. Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete es den Beklagten zur Zahlung von Fr. 28'390.-- an die Klägerin.

B.
Der Beklagte erhob Berufung mit dem Hauptantrag, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren. Mit Beschlüssen vom 3. Juli 2017 und vom 11. September 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Mit Urteil vom 3. November 2017 wies es die Berufung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bestätigte das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 17. Februar 2017.

C.
Am 11. Dezember 2017 hat der Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt dem Bundesgericht, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, und ihm für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Klägerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) wie auch das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 8. Januar 2018, am 1. März 2018 und am 29. Mai 2018 weitere Rechtsschriften mit Beilagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft den Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395), deren Streitwert mit Fr. 28'390.-- den gesetzlich vorausgesetzten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer behauptet drei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (S. 4 ff. Ziff. 6-8 der Beschwerdeschrift) :

1.2.1. Wie bereits vor den kantonalen Gerichten macht der Beschwerdeführer geltend, dass jede Befassung mit dem Thema des Volljährigenunterhalts zu seinem sofortigen Tod durch Suizid führen könne. Er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, den Prozess zu führen oder seinen Prozessvertreter zu instruieren. Entsprechend sei er urteilsunfähig und damit prozessunfähig und ein fairer Prozess gegen ihn nicht möglich.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 2011 vom Beschwerdeführer (erneut) Volljährigenunterhalt forderte, dass es zu einem Eklat kam und dass der Beschwerdeführer daraufhin in eine tiefe Depression fiel und einen Suizidversuch unternahm, mehr als ein Jahr in stationärer psychiatrischer Behandlung verbrachte und seither auf ärztliche Anordnung hin weder mit der Beschwerdegegnerin noch mit dem Streitgegenstand konfrontiert werden darf (E. III/11.3.4 S. 24 f. des angefochtenen Urteils).
Wie sich dieser Sachverhalt auf den Prozess auswirkt, ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern aus dem Bundesgesetzesrecht (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), namentlich aus Art. 12 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
. ZGB (i.V.m. Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
und Art. 69 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO). Die daherigen Grundsätze sind in der Rechtsprechung geklärt und anerkannt (zuletzt ausführlich: Urteil 5A 81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.1 und E. 5, in: BlSchK 2016 S. 48; vgl. BGE 77 II 7 E. 3 S. 13, für einen Fall der Urteilsunfähigkeit im Scheidungsprozess, wenn es sich um die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann oder dessen Angehörigen handelte). Die Anwendung der Grundsätze auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers kommt somit nicht über die Beurteilung eines Einzelfalls hinaus und bedeutet deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

1.2.2. Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass die kantonalen Gerichte die ihn begünstigende Aussage der Beschwerdegegnerin nicht hätten berücksichtigen wollen, da die formellen Voraussetzungen für eine Parteibefragung nicht erfüllt gewesen seien.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht interveniert und erklärt, er erachte die Befragung der Beschwerdegegnerin an der Instruktionsverhandlung als unzulässig. Dass er nun mit Berufung entgegen seinen Ausführungen rüge, das Bezirksgericht hätte die Befragung der Beschwerdegegnerin für zulässig erklären und deren Aussagen berücksichtigen müssen, sei widersprüchlich und unbeachtlich. Auf seine Rügen sei daher nicht einzugehen (E. III/10.4 S. 19 des angefochtenen Urteils).
Ob der Beschwerdeführer sich widersprüchlich und insoweit rechtsmissbräuchlich verhalten hat, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495) und folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

1.2.3. Schliesslich soll nicht Volljährigenunterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin Streitgegenstand sein, sondern die Rückzahlung eines Darlehens an die Mutter der Beschwerdegegnerin, die das ganze Studium der Beschwerdegegnerin finanziert hat. Auch diesbezüglich kommt die Beurteilung des behaupteten Sachverhalts nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. Nach den Feststellungen des Obergerichts liegt ein Darlehensvertrag vor (E. III/8.4 S. 16 f.) und stellt sich einzig die Frage, ob das Darlehen zu "andern Mitteln" (Art. 276 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) zählt, aus denen den Unterhalt zu bestreiten dem Kind zumutbar ist (E. III/7 S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich damit nicht (z.B. Urteil 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 4, betreffend Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens mittels Unterhaltsbeiträgen).

1.3. Es stellen sich nach dem Gesagten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist. Offen steht damit die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), deren Eintretensvoraussetzungen im Folgenden zu prüfen sind:

1.3.1. Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG). Die Beschlüsse betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren sind oberinstanzlich. Für sie gilt das Erfordernis des doppelten Instanzenzugs nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 S. 144).

1.3.2. Die Verurteilung zur Zahlung von Volljährigenunterhalt und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege treffen den am Verfahren beteiligten Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235).

1.3.3. Das angefochtene Urteil schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Durch die Beschwerde gegen diesen Endentscheid sind die Beschlüsse betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren als Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; Urteil 5A 764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2).

1.3.4. Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).

1.3.5. Die am 11. Dezember 2017 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Alle nach diesem Zeitpunkt unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers erweisen sich als unbeachtlich. Denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).

2.

2.1. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht schlüssig dargelegt und insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (E. 2.4 S. 4 des Beschlusses vom 3. Juli 2017 und E. 3 S. 4 des Beschlusses vom 11. September 2017).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 40 ff. Ziff. 47-54), erhebt und begründet aber einzig die Verfassungsrüge, die Hinweise auf die Mitwirkungspflicht seien vorliegend überspitzter Formalismus, da sein Einkommen aufgrund seiner Berentung seit Prozessbeginn in etwa konstant geblieben sei und gerichtsnotorisch bekannt sei, dass Renteneinkommen in etwa konstant blieben (S. 44 Ziff. 54 der Beschwerdeschrift). Auf alle anderen Vorbringen ist mangels formell begründeter Verfassungsrügen nicht einzutreten (E. 1.3.4 oben).

2.3. Gemäss Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Abs. 2) und ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 5). Mit dem blossen Verweis auf die erstinstanzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege genügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, im Rechtsmittelverfahren nicht (Urteil 5A 502/2017 vom 15. August 2017 E. 3; offen gelassen noch im Urteil 5A 267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 6.2, bei einem zeitlich nicht weit zurückliegenden erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid). Von einem überspitzten Formalismus müsste dann gesprochen werden, wenn die kantonale Instanz auch dort noch formelle Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31; 137 II 305 E. 4.1 S. 311; Urteil 9C 784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 5.1).

2.4. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung kann kein überspitzter Formalismus darin erblickt werden, dass das Obergericht auf der Erfüllung der Mitwirkungspflicht beharrt hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht es dabei nicht um sein gleichbleibendes Renteneinkommen, das gemäss Steuererklärung 2016 Fr. 92'886.-- betragen hat, sondern um die davon in Abzug zu bringenden Auslagen, namentlich die Krankheitskosten, die angesichts seiner psychischen Verfassung erheblichen Schwankungen unterliegen können. Die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Berufungsverfahren erneut einzuverlangen, lässt sich insoweit auf sachliche Gründe stützen.

2.5. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer gerügt, am erstinstanzlichen Verfahren seien zwei Richterinnen und zahlreiche Gerichtsschreiberinnen beteiligt gewesen, ohne dass er über die Gründe für diese Wechsel informiert worden sei. Infolge dieser unbegründeten Wechsel habe kein verfassungsmässiges Gericht vorgelegen. Verletzungen von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV seien formeller Natur und nicht heilbar, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu kassieren sei (E. III/2.1 S. 7). Das Obergericht hat dazu festgehalten, das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer über den Wechsel der Einzelrichterinnen und die Gründe dafür informiert (E. III/2.3 S. 7). Den Wechsel der Gerichtsschreiberinnen habe das Bezirksgericht hingegen erst nachträglich im Berufungsverfahren begründet. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung nehmen können (E. III/2.4 S. 7 f.). Es hätten hinreichende Gründe für den Wechsel der Einzelrichterinnen und der Gerichtsschreiberinnen bestanden, so dass sich die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV als unbegründet erweise (E. III/2.5 S. 8 des angefochtenen Urteils).

3.2. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht seine Rügen betreffend den Wechsel der Gerichtsschreiberinnen und sieht im Nachschieben von Gründen für den Wechsel - valablen oder nicht - eine Verfassungsverletzung. Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ist seiner Ansicht nach formeller Natur (S. 23 ff. Ziff. 31-33 der Beschwerdeschrift).

3.3. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Rechtsprechung bezeichnet diesen Anspruch als formeller Natur (BGE 142 I 93 E. 8.3 S. 95; vgl. zum verfassungsmässigen Anspruch auf richtige Zusammensetzung einer Behörde: BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174/175).
Diese sog. formelle Natur des Anspruchs gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV steht hier nicht in Frage. Denn nach Erhalt des bezirksgerichtlichen Urteils hat der Beschwerdeführer festgestellt und mit Berufung vor Obergericht geltend gemacht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers geändert hat, die Gründe dafür aber im Urteil nicht angegeben wurden. Seine Rüge betrifft somit unmittelbar eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und erst in zweiter Linie eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, die auch nur in Kenntnis der Gründe für die Änderungen im Spruchkörper beurteilt werden kann.
Die Rechtsprechung bezeichnet den Anspruch auf rechtliches Gehör zwar ebenfalls als formeller Natur (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17), anerkennt aber, dass der Formmangel der ungenügenden Begründung heilbar ist, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Verfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2 f. und 240 E. 4 S. 244; 125 I 209 E. 9a S. 219). Darauf hat das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV Bezug genommen und einer Vorinstanz vorgehalten, mangels Angabe von Gründen für die Auswechslung im Spruchkörper hätte sie das Bezirksgericht zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Berufung auffordern müssen, die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 95).

3.4. Dass die Heilung des Begründungsmangels auf dem Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO) mit Rücksicht auf die Prüfungsbefugnis (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) und die Entscheidzuständigkeit des Obergerichts als Berufungsinstanz (Art. 318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) grundsätzlich möglich war (Urteil 5A 207/2015 vom 3. August 2015 E. 2.2), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, und dass die gleichsam nachgeschobenen Gründe die Änderungen im Spruchkörper des Bezirksgerichts nach Auffassung des Obergerichts zu rechtfertigen vermögen, rügt der Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig.

3.5. Der Beschwerde kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein, was den als verletzt gerügten Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht betrifft.

4.

4.1. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Obergericht nicht mit seiner ärztlich attestierten Suizidgefährdung und damit nicht mit seiner Urteils- und Prozessunfähigkeit befasst habe. Auch sei das Obergericht nicht auf sein Vorbringen eingegangen, die Klage gegen ihn als Prozessunfähigen zuzulassen, verletze den Grundsatz der Waffengleichheit (S. 21 und S. 28 der Beschwerdeschrift).

4.1.1. Zentral war vor den kantonalen Gerichten die Frage, wie sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers als Beklagten auf das von der Beschwerdegegnerin als Klägerin angehobene Verfahren auswirkt. Der Beschwerdeführer hatte wiederholt eingewendet, er dürfe auf ärztliche Weisung hin nicht mit dem Prozessgegenstand befasst werden und sei deshalb nur bedingt urteilsfähig und nicht in der Lage, seinen Rechtsvertreter zu instruieren. Diesen Einwand hat das Obergericht unter dem Blickwinkel der Prozessfähigkeit (E. III/3 S. 8 ff.), der anwendbaren Verfahrensmaximen (E. III/4.6 S. 12), der Betreibungsfähigkeit (E. III/6.3 S. 14 f.) und der Klagbarkeit des Volljährigenunterhalts (E. III/8.4 S. 16 f.) beurteilt. In der Sache hat es festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2011 vom Beschwerdeführer (erneut) Volljährigenunterhalt forderte, dass es zu einem Eklat kam und dass der Beschwerdeführer daraufhin in eine tiefe Depression fiel und einen Suizidversuch unternahm, mehr als ein Jahr in stationärer psychiatrischer Behandlung verbrachte und seither auf ärztliche Anordnung hin weder mit der Beschwerdegegnerin noch mit dem Streitgegenstand konfrontiert werden darf (E. III/11.3.4 S. 24 f. des angefochtenen Urteils).

4.1.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht erwogen, der eine Prozessunfähigkeit begründende Schwächezustand auf Seiten des Beschwerdeführers als Beklagten führe nicht dazu, dass auf die gegen ihn gerichtete Klage nicht einzutreten wäre. Vielmehr handle in solchen Fällen die gesetzliche Vertretung für den Betroffenen. Habe eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter, sei die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen, damit sie eine Beistandschaft errichten könne (E. III/3.3 S. 9 des angefochtenen Urteils).

4.1.3. Die Hinweise belegen, dass das Obergericht sich mit dem Schwächezustand des Beschwerdeführers und den sich daraus ergebenden Folgen auf das Verfahren auseinandergesetzt hat. Es hat damit die zentrale Rechtsfrage beantwortet, ob denn überhaupt ein fairer Prozess und damit ein gültiges Urteil ergehen könne, wenn eine Partei zwar willens, aber aus gesundheitlichen Gründen, und zwar wegen erheblicher Suizidalität überhaupt nicht eigene Interessen wahren könne und dürfe. Das obergerichtliche Urteil erfüllt die verfassungsmässigen Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kann diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden (Urteil 5A 693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713).

4.2. Wie bereits vor den kantonalen Gerichten macht der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung der Waffengleichheit geltend und beruft sich dafür auf die Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK sowie auf Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt-II (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 und für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten; SR 0.103.2).

4.2.1. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, aufgrund seiner psychischen Situation dürfe er unter keinen Umständen mit dem Prozessgegenstand konfrontiert werden, weil sonst die unmittelbare Gefahr eines Suizids bestehe. Ohne Instruktion des Prozessvertreters sei aber keine ordentliche Wahrung seiner Interessen möglich, so dass die Waffengleichheit verletzt sei. Ein Einschalten der Erwachsenenschutzbehörde sei auch nicht möglich, weil er im Verfahren um Bestellung eines Beistandes wiederum mit dem Prozessgegenstand konfrontiert werden müsse und folglich wiederum die Suizidgefahr bestehe. Deshalb sei auf den Prozess gar nicht einzutreten. Das angefochtene Urteil gegen ihn als Prozessunfähigen sei zudem absolut nichtig (S. 18 ff. Ziff. 28 und S. 26 ff. Ziff. 34-38 der Beschwerdeschrift).

4.2.2. Willkürfrei erscheint die Annahme des Obergerichts, dass eine Urteilsunfähigkeit vorliegt, wenn der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Attesten aus psychischen Gründen mit dem Prozessgegenstand nicht befasst bzw. konfrontiert werden darf (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB; vgl. zum Begriff: BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239; 144 III 264 E. 6.1.1 S. 271). Fehlt es an der Urteilsfähigkeit bezüglich des Prozessgegenstandes, dürfen Erwachsenenschutzmassnahmen als geboten angesehen werden, so dass das Gericht die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt (Art. 69 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO), die die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers sicherzustellen hat (Art. 67 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO), sei es durch Beauftragung einer Drittperson für diese Aufgabe (Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB) oder durch Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB). Einer Suizidgefahr im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde kann begegnet werden, indem die Erwachsenenschutzmassnahme nötigenfalls im geschützten Rahmen (Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB) angeordnet wird oder die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unterbleibt, weil sie dessen Gesundheit beeinträchtigt (Art. 447 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, S. 498 N. 1116 bei/in.
Anm. 70; MARANTA/AUER/MARTI, Basler Kommentar, 2018, N. 14 zu Art. 447
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB).

4.2.3. Die obergerichtliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen gemäss deren klaren Wortlaut erscheint auch sonst nicht verfassungswidrig. Die Klage gegen eine prozessunfähige Partei darf nicht zurückgewiesen werden (STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO) und Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers als Beklagten nicht dazu führen, dass der Beschwerdegegnerin als Klägerin die Rechtsdurchsetzung und dadurch der verfassungsmässige Anspruch auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) versagt wird (so bereits BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 8 Abs. 2 zu § 66 ZPO/AG).

4.2.4. Nichtigkeit, die der Beschwerdeführer nicht eigens begründet (E. 1.3.4 oben), durfte ohne Verfassungsverletzung verneint werden, weil der Beschwerdeführer gemäss unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts (E. III/3.3 S. 9) im Zustand der Urteilsfähigkeit eine Vollmacht zugunsten seines Rechtsvertreters ausstellte, die über den Eintritt einer allfälligen Handlungsunfähigkeit hinaus bestehen sollte. Er ist damit rechtsgültig vertreten (BGE 132 III 222 E. 2 S. 224 ff.), was Nichtigkeit wegen nachträglicher Prozessunfähigkeit ausschliesst (vgl. DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 und N. 19 zu Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO).

4.2.5. Insgesamt kann unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht beanstandet werden, dass das Obergericht auf die Klage gegen den Beschwerdeführer ungeachtet dessen Prozessunfähigkeit eingetreten ist. Welche selbstständige Bedeutung die neben den Garantien der Bundesverfassung angerufenen Bestimmungen (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK usw.) haben sollen, belegt der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 387; Urteil 5A 345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.1).

4.3. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, das Obergericht verhalte sich widersprüchlich, weil es in einem früheren Beschluss festgehalten habe, auf eine Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde könne verzichtet werden. Seinem Rechtsvertreter könne zudem ein treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden (S. 18 ff. Ziff. 28 und S. 29 ff. Ziff. 36-38 der Beschwerdeschrift).

4.3.1. Der angerufene Beschluss des Obergerichts vom 2. September 2013 betrifft (prozessleitende) Verfügungen des Bezirksgerichts, unter anderem die Abschreibung des Antrags, dem Beschwerdeführer einen Vertretungsbeistand zu bestellen (Dispositiv-Ziff. 3). Das Obergericht hat begründet, weshalb auf die Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde "zurzeit" verzichtet werden könne (E. II/4.2 S. 11 des Beschlusses, act. 77 der bezirksgerichtlichen Akten).
Gemäss seinen Angaben musste der Beschwerdeführer nach Erhalt des Beschlusses vom 2. September 2013 sofort hospitalisiert werden, wurde ihm ärztlich jede Kontaktnahme zu seinem Rechtsvertreter untersagt und erlosch damit seine im erwähnten Beschluss noch ("zurzeit") bejahte Möglichkeit, seinen Rechtsvertreter zu instruieren (Schreiben vom 10. Januar 2014, act. 81). Gestützt auf die geänderte Ausgangslage und einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin hat das Bezirksgericht die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt und eingeladen, die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer zu prüfen (Verfügung vom 2. Mai 2014, act. 96 der bezirksgerichtlichen Akten).
Dass sich weder das Bezirksgericht noch das Obergericht an frühere Entscheide gebunden gefühlt haben, bedeutet kein widersprüchliches Verhalten im Sinne der gerügten Willkür. Denn prozessleitenden Verfügungen kommt keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen kann, wie es hier geschehen ist (Urteil 5A 723/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.4 mit Hinweis insbesondere auf GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 363).

4.3.2. Das Obergericht hat erwogen, die Erwachsenenschutzbehörde habe das Verfahren auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen eingestellt, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt gehabt habe, es seien keine Massnahmen anzuordnen (E. III/3.2 S. 8). Habe der Rechtsvertreter mit diesem Vorgehen aber gerade verhindert, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen ergriffen werden könnten, sei es treuwidrig, wenn er anschliessend rüge, das Bezirksgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt, indem es dessen Urteilsunfähigkeit und deren Folgen, insbesondere die fehlende Instruktionsmöglichkeit nicht berücksichtigt habe (E. III/3.4 S. 10 des angefochtenen Urteils).
Unter Willkürgesichtspunkten kann die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet werden. Gegen die angenommene Treuwidrigkeit seines Rechtsvertreters macht der Beschwerdeführer geltend, das Vorgehen seines Rechtsvertreters sei sogar richtig und geboten gewesen, weil eine Erwachsenenschutzmassnahme ohnehin nicht hätte angeordnet werden können, ohne ihn der Gefahr eines Suizids auszusetzen. Diese Annahme trifft schon im Ansatz nicht zu (E. 4.2.2 oben), so dass das Vorgehen des Rechtsvertreters nicht als berechtigt gelten konnte und sich weitere Ausführungen dazu heute erübrigen.
Willkürfrei durfte das Obergericht zudem den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Art. 397a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 397a - Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
OR hinweisen. Wird danach der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint. Insofern liegt die Verantwortung beim Rechtsvertreter und nicht bei den Zivilgerichten. Darauf geht der Beschwerdeführer heute nicht ein (E. 1.3.4 oben).

4.3.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die obergerichtliche Rechtsanwendung nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 144 III 145 E. 2 S. 146 und 368 E. 3.1 S. 372).

5.
Der Beschwerdeführer erhebt eine Vielzahl weiterer Rügen gegen das obergerichtliche Urteil:

5.1. Bezüglich der funktionellen Zuständigkeit räumt der Beschwerdeführer ein, dass über Klagen auf Leistung von Volljährigenunterhalt das Einzelgericht am Bezirksgericht urteilt. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin indessen nur zum Schein auf Volljährigenunterhalt und in Wirklichkeit auf Rückzahlung des ihr von ihrer Mutter zu Studienzwecken gewährten Darlehens klage. Für eine Klage aus Darlehen sei nicht das Einzelgericht, sondern das Kollegialgericht am Bezirksgericht funktionell zuständig (S. 32 ff. Ziff. 39-42). Der Beschwerdeführer erhebt und begründet einzig die Verfassungsrüge, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei (S. 36 Ziff. 42 der Beschwerdeschrift).
Das Obergericht hat sich mit der funktionellen Zuständigkeit am Bezirksgericht befasst und die Zuständigkeit des Einzelgerichts bejaht (E. III/5.1 S. 12). Es ist auch ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob die Beschwerdegegnerin einen originären Unterhaltsanspruch oder eine ihr von ihrer Mutter zedierte Rückgriffsforderung aus Darlehen eingeklagt habe (E. III/9 S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Damit sind die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht erfüllt (E. 4.1.3 oben). Verfassungsrügen gegen die rechtliche Beurteilung erhebt und begründet der Beschwerdeführer nicht, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (E. 1.3.4 oben).

5.2. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer das Klageinteresse der Beschwerdegegnerin bestritten, weil das ergehende Urteil gegen ihn auf dem Betreibungsweg zufolge seiner Suizidgefährdung nicht vollstreckbar sein werde. Das Obergericht hat den Einwand mit einer ausführlichen Begründung, wonach auch urteilsunfähige Personen betrieben werden könnten, verworfen (E. III/6 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Auffassung (S. 38 f. Ziff. 45 der Beschwerdeschrift), erhebt und begründet aber keine Verfassungsrügen (E. 1.3.4 oben).

5.3. Streitig im kantonalen Verfahren war die persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Instruktionsverhandlung. Das Obergericht ist aus verschiedenen Gründen zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin könnten nicht berücksichtigt werden (E. III/10 S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung als unrichtig ("zu Unrecht": S. 44 ff. Ziff. 55-57 der Beschwerdeschrift), erhebt und begründet aber keine Verfassungsrügen (E. 1.3.4 oben).

5.4. In der Sache hat das Obergericht die Zumutbarkeit von Volljährigenunterhalt beurteilt (E. III/11 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das Obergericht die Rechtslage "verkennt" (S. 36 ff. Ziff. 43-44 der Beschwerdeschrift). Er übersieht damit, dass die hier einzig zu prüfende willkürliche Rechtsanwendung nur die qualifiziert falsche und nicht schon eine bloss unrichtige Rechtsanwendung erfasst, was mit einem "verkennt" nicht begründet und belegt werden kann (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang den angeblichen Widerspruch zum obergerichtlichen Beschluss vom 2. September 2013 wiederholt und als willkürlich kritisiert (S. 40 Ziff. 46 der Beschwerdeschrift), kann auf Gesagtes (E. 4.3.1) verwiesen werden.

5.5. Auch mit Bezug auf die weiteren Rügen erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.

6.
Insgesamt ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Gutheissung seines Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die erhobenen Rügen unbegründet, zur Hauptsache aber unzulässig sind, verdeutlichen indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig und hat die Beschwerdegegnerin für ihr Schreiben im Verfahren der aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1002/2017
Date : 12. März 2019
Published : 09. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Volljährigenunterhalt/Prozessfähigkeit


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  90  93  100  106  113  114  115  116  117
BV: 9  29  29a  30  190
EMRK: 6  13
OR: 397a
ZGB: 12  16  276  277  392  394  426  447
ZPO: 67  69  119  308  310  318
BGE-register
107-IA-1 • 110-IA-1 • 119-III-28 • 125-I-209 • 132-III-222 • 133-III-393 • 133-III-462 • 133-III-585 • 134-II-235 • 135-III-1 • 135-III-385 • 136-I-229 • 137-II-305 • 139-V-600 • 140-III-491 • 140-III-501 • 140-III-571 • 142-I-172 • 142-I-93 • 143-II-283 • 143-II-425 • 143-III-140 • 143-III-65 • 144-I-11 • 144-III-145 • 144-III-264 • 77-II-7
Weitere Urteile ab 2000
5A_1002/2017 • 5A_207/2015 • 5A_267/2013 • 5A_345/2014 • 5A_502/2017 • 5A_693/2008 • 5A_723/2016 • 5A_764/2016 • 5A_81/2015 • 5C.231/2005 • 9C_784/2017
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