Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 745/2017

Urteil vom 12. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Huber,
3. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Angriff, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2017 (SST.2016.94).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte im Berufungsverfahren am 8. Mai 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es verurteilte X.________ wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, gewerbsmässigen- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Den mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 7. Dezember 2010 gewährten bedingten Strafvollzug widerrief es nicht, verwarnte aber X.________ und verlängerte die Probezeit.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, eventualiter den Schuldspruch zu bestätigen und ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu bestrafen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

C.
Das Bundesgericht führt eine Vernehmlassung durch.

C.a. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer behaupte eine Vielzahl von Verfahrensfehlern, lege jedoch nicht dar, inwiefern sich diese entscheidend ausgewirkt haben sollten bzw. inwiefern er von einer wirksamen Verteidigung abgehalten worden sei. Das sei auch nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren sei es nach der Rechtsprechung zulässig, zuerst dem Berufungskläger das Wort zu erteilen. Daraus erwachse der beschuldigten Person kein Nachteil.

C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft erklärt, es handle sich zum grossen Teil um nach einem Anwaltswechsel erst vorinstanzlich vorgebrachte Kritik. Neu würden der Ablauf der vorinstanzlichen Verhandlung und die Strafzumessung gerügt.
Sie führt zur gerügten fehlenden Befugnis der Assistenzstaatsanwältin aus, aufgrund des Wortlauts von Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
StPO e contrario und gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO i.V.m. § 27 EGStPO/AG (SAR 251.200) sei die Durchführung von Untersuchungshandlungen durch Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich zulässig. Nach § 8 Abs. 3 EGStPO/AG könne die Leitung der Staatsanwaltschaften unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 EGStPO/AG eine Assistenzstaatsanwältin zu selbständigen Untersuchungshandlungen ermächtigen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen seien in der Ermächtigung festzuhalten. Anweisungen innerhalb der Staatsanwaltschaft erfolgten praxisgemäss mündlich. Gemäss § 27 EGStPO/AG könne der verfahrensleitende Staatsanwalt Assistenzstaatsanwälte mit der Durchführung der Einvernahme betrauen. Nur bei schweren Verbrechen und Vergehen seien die wichtigsten Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen vom zuständigen Staatsanwalt (selber) vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen. Es habe sich bei der Schlusseinvernahme nicht um eine zentrale, wichtige Beweiserhebung gehandelt. Er habe während der Einvernahme und sonst im Verfahren nie ausgeführt, inwiefern seine Rechte beeinträchtigt worden seien. Die Assistenzstaatsanwältin
habe bei der Schlusseinvernahme unter dem Titel "Verfahrensleitung" unterzeichnet. Der Staatsanwalt habe die Anklage unterzeichnet und vertreten.
Die fehlende Unterzeichnung der erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle sei ein offensichtliches Versehen. Der Verfahrensleiter habe schriftlich bestätigt, dass der Inhalt des Protokolls richtig sei.
Zum gerügten Ablauf der Berufungsverhandlung führt die Oberstaatsanwaltschaft aus, in den Kantonen würden die Art. 335 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts - 1 Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.
1    Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.
2    Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.
3    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen.
4    Hat das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören. Bei Einzelgerichten kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn Opfer beiderlei Geschlechts beteiligt sind.
. StPO "unterschiedlich gehandhabt". Den Parteien sei erst die Möglichkeit gegeben worden, ihre Berufung und Anschlussberufung kurz mündlich zu begründen, um den genauen Umfang des Verhandlungsgegenstandes zu umschreiben. Dann seien die Beweise abgenommen und danach den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden, die Plädoyers zu halten und zu den abgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen.

C.c. Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Stellungnahme, bei den prozessualen Rügen der fehlenden Zuständigkeit bzw. fehlenden Befugnis, der fehlenden richterlichen Protokollunterzeichnung sowie des falschen Ablaufs der Berufungsverhandlung gehe es um schwerwiegende Verfahrensfehler, welche zwingendes Prozessrecht und die Justizförmigkeit des Verfahrens verletzten.
Bei der unbefugten Ausübung der Verfahrensleitung und Durchführung der Schlusseinvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin sei kantonales und eidgenössisches Recht verletzt worden. Zur fehlenden richterlichen Unterzeichnung habe die Vorinstanz nur eine schriftliche Bestätigung eingeholt. Nach dem Urteil 6B 157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4 sei der Bezirksrichter als Zeuge befragt worden.
Weiter gehe es ihm nicht um die Reihenfolge der Parteivorträge, sondern um den Ablauf der Berufungsverhandlung, also darum, in welcher Reihenfolge Beweisverfahren und Parteivorträge zu erfolgen hätten. Zunächst sei das Beweisverfahren durchzuführen und erst danach hätten die Parteivorträge zu erfolgen. Der verkehrte Ablauf der Berufungsverhandlung habe zur Folge, dass entgegen der ratio legis der Beschuldigte und der Privatkläger erst nach den Parteivorträgen der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägervertretung befragt wurden und ihre Aussagen damit nicht spontan, frei und unbeeinflusst machen konnten. Dadurch werde Art. 143 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO verletzt, der einen freien Bericht verlange. Dass der Geschädigte A.________ vor der Vorinstanz nicht spontan und frei aussagen konnte, weil er durch die vorher gehörten Plädoyers beeinflusst wurde, verletze die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren. Weiter sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.

Erwägungen:

1.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Verfahrensmängel ergibt sich:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Befugnis der Assistenzstaatsanwältin zur Ausübung der Verfahrensleitung und Durchführung der Schlusseinvernahme.
Die Vorinstanz hält fest, gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
StPO führten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmten, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können. Für den Kanton Aargau fänden sich die entsprechenden Normen in den §§ 8 und 27 EGStPO/AG. Ob die Assistenzstaatsanwältin korrekt vorgegangen sei, könne offen bleiben. Der Umstand erscheine nicht derart gravierend, dass er zur Nichtigkeit oder Unverwertbarkeit führe. Wenn es sich bei Art. 312 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO um eine Ordnungsvorschrift handle (Urteil 6B 976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.4), müsse dies umso mehr für Art. 311 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
StPO gelten (Urteil S. 20 f.).
Im Kanton Aargau besteht unbestritten eine gesetzliche Regelung im Sinne von Art. 211 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit - 1 Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
1    Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
2    Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.
Satz 2 StPO. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung behauptet die Oberstaatsanwaltschaft nicht, die Assistenzstaatsanwältin sei schriftlich ermächtigt worden, die Untersuchung zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine lediglich mündliche Praxis liesse sich nicht aufrecht halten. Soweit er sich gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponierte, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Er muss sich das Verhalten seines früheren Verteidigers (und die Prozesstaktik) anrechnen lassen. Es liegt nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vor (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406; Urteil 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Unbestritten kam der Schlusseinvernahme keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne der Bestimmung vorlag. Nach der Rechtsprechung ist Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
StPO eine Ordnungsvorschrift (Urteil 6B 98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2). Eine Nichtigkeit oder Unverwertbarkeit der
Verfahrenshandlungen lässt sich nicht annehmen.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle seien prozessrechtswidrig nur von der Gerichtsschreiberin und nicht vom verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten unterzeichnet. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, den erstinstanzlichen Richter als Zeuge zu vernehmen, habe der Mangel nicht behoben oder geheilt werden können.
Dem Verfahrensprotokoll kommt hier im Wesentlichen die Funktion zu, sämtliche Verfahrensvorgänge zusammenfassend zu dokumentieren und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu belegen. Der prozessrechtskonforme Ablauf des Verfahrens wurde zumindest von der protokollierenden Gerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt. Wohl kann die fehlende Unterschrift des Verfahrensleiters grundsätzlich nachträglich nicht beigebracht werden (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 77 N. 14), doch ist nicht ausgeschlossen, dass sich jedenfalls die Bestätigung, dass das Verfahren korrekt abgelaufen ist, auch auf anderem Weg erbringen lässt. Nach dem Sachverhalt des Urteils 6B 157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4 erfolgte diese Bestätigung in der Weise, dass der Bezirksrichter als Zeuge befragt wurde.
Die Vorinstanz hält unbestritten fest, dass an der Korrektheit des Verfahrens und der Richtigkeit des Protokolls keine Zweifel bestünden (vgl. zur zwingenden Natur der Protokolle BGE 143 IV 408 E. 8.2 S. 421 und E. 9.2 S. 423). Mit Verfügung sei der erstinstanzliche Verfahrensleiter unter Beilage der Protokollabschriften und des Tonträgers mit den Aufnahmen der Hauptverhandlung aufgefordert worden, die inhaltliche Richtigkeit zu bestätigen, und somit nicht nur, das Protokoll nachträglich zu unterzeichnen (Urteil S. 22). Dass diese Ausführungen unzutreffend wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine Nichtigkeit lässt sich nicht annehmen. Die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung begründet prinzipiell noch keine Nichtigkeit. Sie kann im Rechtsmittelverfahren behauptet werden (Urteil 6B 1238/2016 vom 25. September 2017 E. 7). Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie setzt einen ausserordentlich schweren Verfahrensmangel voraus (BGE 137 I 273 E. 3.1). Absolute Nichtigkeit kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B 334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das ist hier zu verneinen (zur Funktion eines Protokolls im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwa BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Mangel erschöpfte sich in der versehentlichen
Nichtunterzeichnung durch die Verfahrensleitung. Das Protokoll war von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Gerichtsschreiber unterschreiben die gerichtlichen Urkunden in einer quasi-notariellen Funktion. Eine Rückweisung erscheint als unverhältnismässig (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.2 S. 424).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt den falschen Ablauf der Berufungsverhandlung.
Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4, 408 E. 6.2 ff. S. 414 ff.) stellen und begründen die Parteien ihre Anträge, und zwar in der folgenden Reihenfolge: a. Staatsanwaltschaft, b. Privatklägerschaft, c. Dritte, d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung (Art. 346 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
1    Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
a  Staatsanwaltschaft;
b  Privatklägerschaft;
c  Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind;
d  beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2    Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
StPO). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen hat die beschuldigte Person das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen - 1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
1    Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2    Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
StPO). Art. 346 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
1    Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
a  Staatsanwaltschaft;
b  Privatklägerschaft;
c  Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind;
d  beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2    Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
StPO ist auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung zugeschnitten. Im Berufungsverfahren ist es zulässig, zuerst dem Berufungskläger das Wort zu erteilen, damit dieser seine Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil präsentieren kann (Urteil 6B 532/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2: "la règle relative à l'ordre des plaidoiries n'est pas contraignante"). Daraus erwachsen der beschuldigten Person (grundsätzlich) keine Nachteile. Entscheidend ist, dass ihr im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit gegeben wird, sich nochmals zu äussern (Urteil 6B 843/2016 vom 10. August 2016 E. 4).
Erneut ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gegen ein Vorgehen der Vorinstanz wendet, gegen welches er und sein Verteidiger vor der Vorinstanz nicht opponierten, sodass die heutige Rüge sich als Prozessieren gegen Treu und Glauben herausstellt (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406, 408 E. 6.3.2 S. 418). An der vorinstanzlichen Verhandlung waren neben dem Staatsanwalt der Rechtsanwalt eines Geschädigten und der heutige Verteidiger anwesend. Diese sämtlichen rechtskundigen Rechtsvertreter waren mit dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen einverstanden. Die Sachfrage kann letztlich offen bleiben, da allfällige Mängel nicht als derart gravierend erscheinen, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirecht unumgänglich wäre (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 S. 417).

1.4. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklageziffer 1 sei ihm schwere Körperverletzung vorgeworfen worden, die Vorinstanz habe einfache Körperverletzung angenommen. Der Anklagesachverhalt sei mangelhaft, weil der Vorsatz, wie er dort formuliert sei, sich nicht auf die objektive Tatbegehung beziehe. Objektiv hätte der Geschädigte die Verletzung durch den Sturz auf den Boden erlitten, subjektiv hätte der Beschwerdeführer in Kauf genommen, ihn durch den Faustschlag ins Gesicht zu verletzen. Das seien zwei völlig unterschiedliche kausale Vorgänge.
Nach der Anklageschrift versetzte der Beschwerdeführer dem Geschädigten A.________ einen Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf hart auf dem Boden aufprallte [...]. Er wusste und wollte, nahm es aber zumindest in Kauf und hielt es für möglich, den Geschädigten mit dem Faustschlag in dessen Gesicht lebensgefährlich zu verletzen (Urteil S. 3).
Die Anklageschrift umschreibt hinreichend präzise das vorgeworfene äusserliche Verhalten (der Faustschlag ins Gesicht). Subjektiv erfolgt (eventualiter) der Vorwurf, er habe zumindest in Kauf genommen, ihn zu verletzen (mit dem Faustschlag ins Gesicht). Das jemand durch einen Faustschlag ins Gesicht zu Boden fällt und sich zusätzlich verletzt, stellt keine Abweichung vom Kausalverlauf der intendierten Handlung dar.
In der Anklageschrift ist das inkriminierte Verhalten lediglich zu behaupten. Dem Anklageprinzip genügt bezüglich des subjektiven Tatbestands grundsätzlich die Erwähnung, die beschuldigte Person habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (Urteile 6B 1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und 6B 204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2).
Den Inhalt der Anklageschrift umschreibt Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO. Gemäss Abs. 1 lit. f StPO ist möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Der Anklagevorwurf besteht in der Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191). Die Beschwerde ist unbegründet.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Rahmen der Anklageziffer 3, weil dort der Faustschlag zum Vorwurf des Angriffs nicht enthalten sei. Diesbezüglich gelte aber das Immutabilitätsprinzip. Ebenso verhalte es sich mit der fehlenden Erwähnung der Ohrfeige gegen den Geschädigten C.________. Die Vorinstanz sei aber der Auffassung, dass mit der in der Anklageziffer 3 enthaltenen, einleitenden Verweisung auf Ziff. 1 und 2 der Anklage jene Sachverhalte im Anklagesachverhalt 3 enthalten seien (Urteil S. 28).
Die Auffassung der Vorinstanz trifft zu. In der Anklageziffer 3 wird dem Beschwerdeführer ein Angriff (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) vorgeworfen und einleitend festgehalten: "Neben den unter Ziff. 1 und 2 geschilderten körperlichen Attacken ging der Beschuldigte zusammen mit [drei namentlich genannten Beteiligten] wie folgt auf den Geschädigten los" (Urteil S. 4). Der Anklagevorwurf ist im gerichtlichen Verfahren nachzuweisen und materiellrechtlich zu beurteilen.

2.3. Der Beschwerdeführer macht materiellrechtlich geltend, Raufhandel (Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB) sei die wechselseitige Auseinandersetzung. Angriff (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) sei als einseitige gewaltsame Einwirkung mindestens zweier Personen auf eine oder mehrere Personen definiert. Die angegriffene Seite müsse völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv schützen, dürfe aber nicht selber tätlich werden. Nach der Vorinstanz sei der Verteidigung nicht zu folgen, dass Raufhandel erfüllt sei, da der Geschädigte C.________ selber auch einen Schlag getätigt habe. Die Abwehr des Betroffenen mache einen Angriff nicht zum Raufhandel. Damit verkenne die Vorinstanz, dass jede tätliche Handlung eines Geschädigten, werde sie auch nur zur zulässigen Abwehr vorgenommen, den Angriff zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung mache mit der Folge, dass mangels Einseitigkeit der Tatbestand des Angriffs nicht erfüllt sei.
Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern Angriff (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) vorliegen. Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Urteil 6B 1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Strafbar ist bereits, wer sich beteiligt; er muss nicht schlagen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153; Urteil 6B 516/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1). Der Tatbestand will nach der ratio legis vor allem Schlägergruppen erfassen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 26. Juni 1985, BBl II 1009, S. 1041; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB). Das war hier der Fall.
Die Vorinstanz schliesst einen Raufhandel zumindest so lange aus, als die betroffene Person, wie vorliegend, die Grenzen der erforderlichen Abwehr nicht überschreitet, also nicht zu einem Gegenangriff übergeht (Urteil S. 29 mit Hinweis auf ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, § 4 Ziff. 5.11, der vorschlägt, Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB sollte nur angewendet werden, wenn die betroffene Person die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschreitet). DONATSCH verweist zudem auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f., wo erwogen wird, der Abwehrende gelte als Beteiligter, doch sei er gemäss Art. 133 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB nicht strafbar [BGE 131 IV 150 E. 2.1 S. 151]; nur wer sich völlig passiv verhalte, sei von der Bestimmung nicht erfasst. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Lehrmeinung von DONATSCH auseinander, ohne eine Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz geht demnach sachverhaltlich nicht davon aus, der Geschädigte C.________ habe "sich aktiv tätlich gewehrt". Wer sich lediglich schützt, wehrt nicht tätlich. Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung und insoweit für das Bundesgericht massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.4. Angriff setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder zumindest einfache Körperverletzung voraus (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153), wobei sich der Vorsatz nicht auf die objektive Strafbarkeitsbedingung beziehen muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie erwähne nur gerade, dass als Folge des Angriffs Körperverletzungen erfolgt seien, unterlasse es aber anzugeben, um welche Verletzungen von welchen Personen es sich dabei handeln solle.
Es ist auf die vorangehende Erwägung zu verweisen (oben E. 2.2). Der Beschwerdeführer hält denn auch fest, die Vorinstanz berücksichtige beim Angriff gemäss Anklageziffer 3 seine Attacke gegen den Geschädigten A.________. Entgegen seinem Einwand war die Attacke Gegenstand des Anklagesachverhalts.

2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls gemäss Anklageziffer 4. Sie (die beiden Beschuldigten) hätten Einbruchdiebstähle während zweier Perioden verübt, dazwischen seien drei Monate vergangen. Sie hätten nie einen Entschluss zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen gefasst. Vielmehr hätten sie sich jedesmal spontan dazu entschlossen. Damit fehle es an einer Bandenabrede. Maximal sei Mittäterschaft anzunehmen.
Zum Bandenbegriff ist auf das Urteil 6B 1145/2016 vom 7. April 2017 hinzuweisen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabrede" (BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88; 100 IV 219 E. 1 S. 220) als auch der konkludent geäusserte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle genügen (BGE 100 IV 219 E. 1 S. 220). Es bedarf nicht der expliziten Vereinbarung oder Planung (TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 16 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Auch wenn angesichts der Beschwerdevorbringen zunächst gewisse Bedenken aufkommen können, ergibt die Lektüre der detaillierten vorinstanzlichen Feststellungen (Urteil S. 31 ff.), dass der Schuldspruch bestätigt werden kann. Der Beschwerdeführer argumentiert auf der rechtlichen Ebene und sucht darauf gestützt die vorinstanzlichen Feststellungen beredt in Abrede zu stellen. Das erweist sich als appellatorisch.

2.6. Der Beschwerdeführer bestreitet gleicherweise eine gewerbsmässige Begehung des Diebstahls. Teilweise seien es dieselben Umstände wie bei der Bandenmässigkeit, welche die Gewerbsmässigkeit ausschlössen. Sie hätten die Diebstähle spontan und improvisiert begangen. Von Planung, Vorbereitung und Organisation könne keine Rede sein. Die aufgewendete Zeit sei gering gewesen, das Vorgehen simpel und die ausgesuchten Objekte wenig lukrativ. Bei einem erheblichen Teil der Taten sei der Erfolg ausgeblieben und die erzielte Beute nur gering gewesen. Nur ein einziges Mal hätte Bargeld erbeutet werden können. Die Polizei sei bei ihm von einem Delikterlös während dreier Monate von Fr. 3'660.-- ausgegangen. Die Vorinstanz führe dagegen aus, konkret habe er bei 10 Einbruchdiebstählen einen Delikterlös von Fr. 7'500.-- erzielt. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz den Wiederverkaufswert und das zurückgegebene Deliktsgut nicht berücksichtige und damit den effektiven Erlös einfach ausser Acht lasse. Es sei von Fr. 3'660.-- auszugehen. In klarer Verletzung der Begründungspflicht setze sich die Vorinstanz mit diversen Argumenten nicht auseinander.
Behörden haben ihre Entscheidungen in entscheidwesentlicher Hinsicht nachvollziehbar zu begründen. Die Vorinstanz hatte sich nicht mit jedem noch so abgelegenen Argument des rechtskundigen Rechtsvertreters auseinanderzusetzen. Das ist vor allem auch eine Frage des verhältnismässigen Begründungsaufwands. Zum Begriff der Gewerbsmässigkeit kann auf die Urteile 6B 253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3 und 6B 488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2 verwiesen werden. Die Vorinstanz geht zutreffend vom Wert der gestohlenen Waren und nicht vom Gebrauchswert für die Diebe oder dem von ihnen erzielten "Verwertungserlös" aus. Der Einwand ist abwegig. Die "Erfolgsquote" ist nicht erheblich (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 117). Auch unter diesem Titel referiert der Beschwerdeführer ausführlich die rechtliche Umschreibung der Gewerbsmässigkeit und argumentiert auf dieser Grundlage frei gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Urteil S. 35 f.). Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum über kein Einkommen verfügte, resultierte für die drei Monate ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'500.--. Das stellt einen namhaften Betrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar (Urteil S. 36 f.), wie die Vorinstanz mit Recht annimmt (vgl. Urteil 6B 550/
2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). Es wird nicht ein Bagatellfall erfasst (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 33 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Die Einwände erweisen sich als unbegründet.

2.7. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; Urteil 6B 98/2017 vom 1. September 2017 E. 3.1). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Strafzumessung auseinander (Urteil S. 38 ff.). Diese ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung vom Asperationsprinzip und nicht vom Additionsprinzip ausgeht (vgl. Beschwerde S. 25). So sind etwa auch die Täterkomponenten nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte zu prüfen; sie jeweils bei den einzelnen Delikten zu prüfen, würde überdies zu einer unzulässigen Mehrfachverwertung führen und die Sanktion höher ausfallen lassen (Urteil 6B 265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3).
Die Vorinstanz reduziert die Strafe um ein halbes Jahr wegen Verletzungen des Beschleunigungsgebots, da seit dem verfahrensauslösenden Vorfall vom 17. Juli 2010 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 20. August 2015 das Verfahren rund fünf Jahre gedauert hatte (Urteil S. 51, 52). Der Beschwerdeführer fordert eine zusätzliche gebührende Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB. Die Vorinstanz äussere sich dazu mit keinem Wort. "Gemäss dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
i.V.m. Art. 337
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) gelangt damit vorliegend das alte Recht zur Anwendung, gemäss welchem für Vergehenstatbestände eine allgemeine Verjährungsfrist von 7 Jahren galt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB) ". Bis zum vorinstanzlichen Urteil seien fast sieben Jahre vergangen (Beschwerde S. 27).
Nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4).
Im früheren Recht verjährte die Strafverfolgung gemäss aArt. 70 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren [oder mit Zuchthaus bedroht ist] (ebenso Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Für Diebstahl sind nach früherem wie aktuellem Recht mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht. Für einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) sind bis zu drei Jahre, für den Angriff bis zu fünf Jahre (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB), für Sachbeschädigung bis zu drei Jahre und für Hausfriedensbruch bis zu drei Jahre angedroht. Im früheren wie im aktuellen Recht gelten die gleichen maximalen Strafandrohungen. Im früheren Recht war die Verfolgungsverjährung fünf Jahre, "wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist" (aArt. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB), im aktuellen Recht sind es zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Für die drei Vergehenstatbestände nahm die Vorinstanz keine Milderung wegen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB unter Anwendung des früheren Rechts vor.
Die Verjährung betrifft den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nicht die juristische Qualifikation (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B 275/2017 vom 30. November 2017 E. 1.3). Die Vergehenstatbestände konkurrieren mit dem Angriff (und dem qualifizierten Diebstahl) und beruhen auf demselben Lebenssachverhalt (Urteil 6B 773/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.4 ["le délai de prescription de l'infraction la plus grave"]). Welches auch die Überlegungen der Vorinstanz gewesen sein mögen, und ohne darauf weiter einzugehen, rechtfertigt es sich ohnehin nicht, die Strafzumessung deshalb aufzuheben. Das Bundesgericht kann nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil auch bestätigen, wenn sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, wie das in casu der Fall ist (Urteile 6B 1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.5 und 6B 1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_745/2017
Date : 12. März 2018
Published : 30. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung, Angriff, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes usw.


Legislation register
BGG: 66  105
StGB: 2  47  48  70  97  123  133  134  139  146  337
StPO: 14  143  211  311  312  317  325  335  346  347  405
BGE-register
100-IV-219 • 123-IV-113 • 124-IV-86 • 131-IV-150 • 132-IV-1 • 134-IV-17 • 135-IV-152 • 136-IV-55 • 137-I-273 • 137-IV-1 • 140-IV-145 • 140-IV-188 • 141-IV-61 • 142-I-86 • 143-IV-214 • 143-IV-397 • 143-IV-408 • 143-IV-63
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