Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.17
Entscheid vom 12. März 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Beschwerde gegen Schlussverfügung und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 119
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 im Zusammenhang mit dem Flugzeugunfall in Z. gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Am 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. aus (act. 1.2, S. 9). Am 14. Januar 2005 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) den Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung (act. 1.2, S. 11). Die Voruntersuchung wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2005 eröffnet (act. 1.2, S. 13). Nachdem das Untersuchungsrichteramt den Parteien bis 4. September 2006 Frist nach Art. 119 Abs. 1
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B. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007, die Rückweisung des Verfahrens an das Untersuchungsrichteramt zum ordnungsgemässen Abschluss nach Offenlegung der Geheimakten sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes (act. 1). Er beanstandet, dass das Untersuchungsrichteramt seinen Schlussbericht auf Berichte der Fachgruppe B. abgestützt habe, welche ihm gegenüber verheimlicht worden seien. Dadurch habe das Untersuchungsrichteramt Art. 119 Abs. 2
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
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1.2 Die Beschwerde vom 28. Februar 2007 richtet sich gegen die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 beschwert ist. Gemäss Art. 119 Abs. 3
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1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 mit der Argumentation verlangt, der Schlussbericht enthalte geheime Berichte der Fachgruppe B., so rügt er im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Schlussbericht. Insofern hätte sich gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eher die Frage gestellt, ob er durch den Schlussbericht beschwert ist.
Soweit der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Berichte der Fachgruppe B. geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Verfahrensherrschaft bei der Bundesanwaltschaft liegt. Ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch wäre somit direkt bei der Bundesanwaltschaft zu stellen. Für den Fall der Anklageerhebung hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 137 Abs. 3
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1.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 219 Abs. 1
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3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. März 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.