und Art. 218
BStP)
BStP gewährt hatte, reichte die Bundesanwaltschaft im Januar 2007 dem Untersuchungsrichteramt Berichte der Fachgruppe B. ein (act. 1.2, S. 17). Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung (act. 1.1), ohne A. die Berichte zugestellt oder von deren Eingang zumindest Kenntnis gegeben zu haben. Das Untersuchungsrichteramt stützt seinen Schlussbericht vom 22. Februar 2007 mitunter auf die Berichte der Fachgruppe B. (act. 1.2, S. 37 f., S. 47, S. 58, S. 64).
BStP, Art. 116
BStP sowie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1).
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP).
BStP schliesst das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Voruntersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersuchung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weitergehende Wirkungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfügung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine materiellen Wirkungen hat. Deshalb ist der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, weil sie – wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2
BStP) - kein Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Schlussverfügung betreffend die Anfechtbarkeit anders zu behandeln als die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch die angefochtene Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 nicht beschwert.
BStP zudem die Möglichkeit, die Akten im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht einzusehen. Selbst wenn man im Vorgehen des Untersuchungsrichters eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers sähe, so wäre eine Heilung im weiteren Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdeführer hätte damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten.
BStP nicht einzutreten.
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||