[AZA 7]
I 652/00 Gi

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 12. März 2002

in Sachen
G.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1949 geborene G.________ ersuchte am 24. März 1993 infolge unfallbedingter Verletzung des Bewegungsapparates sowie psychischer Probleme die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Gemäss einem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 22. Mai 1996 litt er an Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion auf der Grundlage einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, hypochondrischer Störung, chronischem lumbovertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts mit Wurzelreizsyndrom L5. Die Arbeitsfähigkeit des seit 1. April 1993 als Fitness-Trainer/Aufsichtsperson bei der M.________ tätigen Versicherten wurde dabei sowohl als Fitness-Trainer wie auch in Verweisungsberufen auf 50 % halbtags festgesetzt. Mit Verfügung vom 4. März 1998 sprach ihm die IV-Stelle Bern bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente rückwirkend ab
1. Januar 1995 zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Rahmen eines von der Verwaltung eingeleiteten Revisionsverfahrens machte der Versicherte am 1. Mai 1999 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 63 % bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2000 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde (vom 31. Mai 2000), mit welcher G.________ beantragte, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 35 % auszugehen und es sei ihm auf Grund einer Gesamtinvalidität von mehr als 66 2/3 % eine ganze Rente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. September 2000 ab.
Es befand insbesondere, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit Jahreswechsel 1997/98 deutlich verschlechtert mit einer Restarbeitsfähigkeit von 35 %. Aus dem vorgenommenen Einkommensvergleich (Valideneinkommen von Fr. 50'800.- und Invalideneinkommen von Fr. 20'393. 25) ergebe sich jedoch ein Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb auch weiterhin kein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Rente auf den 1. Januar 1999 zu erhöhen, nachdem er spätestens seit Sommer 1998 einen invaliditätsbedingten Erwerbsausfall von mehr als zwei Dritteln erleide.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz und Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Rentenrevision (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), insbesondere auch die hiebei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw.
1b), zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

2.- Streitig und zu prüfen ist neben der zumutbaren verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten der für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommensvergleich.

a) In erwerblicher Hinsicht war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Valideneinkommen (d.h. das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen) auf Fr. 50'800.- festzusetzen war. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird indessen geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb das Einkommen auf diesen Betrag festgesetzt wurde. Jedenfalls sei es eindeutig zu niedrig angesetzt worden, da es dem Versicherten gemäss IK-Auszug möglich gewesen war, im Jahre 1989 Fr. 73'756.- bzw. im Jahr 1991 Fr. 56'458.- zu erzielen. Ohne weiteres sei somit anzunehmen, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung insbesondere im sportlichen Bereich eine Karriere gemacht und einen entsprechenden Verdienst erzielt hätte.
Auf das Einkommen von Fr. 50'800.- hatte sich die IV-Stelle sowohl in der unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. März 1998 als auch in der Revisionsverfügung vom 25. April 2000 gestützt, wobei das hypothetische Valideneinkommen vom Versicherten auch in der Beschwerde vom 31. Mai 2000 nicht beanstandet wurde. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind die bestimmenden Elemente des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse jedoch nicht von Bedeutung.
Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die einzelnen Faktoren für die massliche Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad (BGE 125 V 415 Erw. 2a und 416 Erw. 2b). Daher kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüfen, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung u.U. auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung bezieht (Arbeitsfähigkeit, Invalideneinkommen) [vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b].
Anhaltspunkte dafür, wie das verfügungsweise und durch die Vorinstanz bestätigte Valideneinkommen festgesetzt wurde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 1995 setzte die IV-Stelle im "Auftrag für eine medizinische Abklärung" ein Valideneinkommen von 13 x Fr. 4'400.- = Fr. 57'200.- ein.
Dabei stützte sie sich vermutlich auf einen Fragebogen für den Arbeitgeber (H.________), der für 1992 ein Monatseinkommen von Fr. 4'725.- und für 1991 ein solches von Fr. 4'400.- bescheinigt hatte. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Invaliditätsbemessung (63 % / 60 %) nur knapp den für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzten Invaliditätsgrad (66 2/3 %) unterschreitet, müssen zur Bestimmung des Valideneinkommens weitere Abklärungen vorgenommen werden.

b) Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützte sich die Vorinstanz auf den effektiv erzielten, ahv-pflichtigen Bruttolohn pro 1999 (Fr. 24'471. 90), welcher sich in etwa mit den Lohnangaben des Arbeitgebers deckt (Fr. 1882.- x 13 = Fr. 24'466.-) und der überzeugenden Einschätzung der aus ärztlicher Sicht noch zumutbaren Arbeitsleistung von 35 % Rechnung trägt (Fr. 24'471. 90 : 42 % x 35 % = Fr. 20'393. 25). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, das zumutbare Invalideneinkommen sei ausschliesslich auf Grund der Angaben von Dr. med. I.________ ermittelt worden, welcher die Arbeitsfähigkeit auf 35 % geschätzt hatte. Demgegenüber habe Prof. Dr. med. R.________ eine regelmässige Erwerbstätigkeit als unzumutbar bezeichnet, weshalb allenfalls ein zumutbarer durchschnittlicher Verdienst von 17,5% zu berücksichtigen wäre.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.
Einerseits ist diesbezüglich zu beachten, dass Prof.
R.________ bereits in einem Gutachten vom 10. Mai 1999 festgehalten hatte, der Patient habe als Fitnesstrainer geradezu eine optimale Arbeit gefunden. Anderseits ging der Begutachter in einem am 4. April 2000 zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht davon aus, man habe sich über die von Dr. med. I.________ angegebene Bemessung der Arbeitsunfähigkeit hinweg gesetzt. Dies trifft aber im Ergebnis nicht zu, nachdem sich die Vorinstanz ausdrücklich auf die von Dr. med. I.________ in seinem am 28. Januar 2000 erstellten Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 35 % gestützt hat.

3.- Aus dem Gesagten folgt, dass nach dem durchgeführten Revisionsverfahren das hypothetische Einkommen ohne Invalidität von Fr. 50'800.- nicht schlüssig ausgewiesen ist.
Die Sache ist daher zur Klärung der offenen Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 25. September 2000
und die Verfügung vom 25. April 2000 aufgehoben werden
und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen

Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 12. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 652/00
Datum : 12. März 2002
Publiziert : 12. März 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 652/00 Gi III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;


Gesetzesregister
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVV: 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
BGE Register
104-V-135 • 106-V-86 • 109-V-262 • 112-V-371 • 113-V-273 • 117-V-198 • 125-V-368 • 125-V-413
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