5C.296/2001/kra
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
12. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler und Gerichtsschreiber Schett.
In Sachen
X.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,
gegen
Y.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,
betreffend
Ehescheidung, hat sich ergeben:
A.- Y.________ (geboren ... 1962) und X.________ (geboren ... 1962) heirateten am 1. Juli 1988 in Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder A.________, geboren ... 1992, und B.________, geboren ... 1994, hervor.
Am ... 1997 gebar X.________ das Kind C.________ und am ... 1998 D.________. Das Amtsgericht Willisau stellte fest, dass Y.________ nicht der Vater dieser Kinder ist und hob das Kindesverhältnis zu ihnen auf. In zwei Unterhaltsverträgen verpflichtete sich Z.________, der Lebenspartner von X.________, zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder C.________ und D.________. Seit April 1998 lebt X.________ mit Z.________ zusammen.
Am 17. Juni 1996 reichte X.________ beim Amtsgericht Willisau Klage auf Scheidung ein. Mit Urteil vom 26. März 1998 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die Kinder A.________ und B.________ wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Y.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder mit monatlichen, indexierten Beiträgen von je Fr. 650.-- plus Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beizutragen. Weiter wurde er dazu verhalten, der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 152 aZGB einen persönlichen, indexgebundenen Beitrag von Fr. 500.-- für die Dauer von 12 Jahren zu bezahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern. Dessen II. Kammer hob am 16. Mai 2001 das erstinstanzliche Urteil in Dispositiv-Ziffer 5 auf und stellte im Sinne von Art. 129 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
|
1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
B.- Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht.
Mit der Berufung beantragt sie, Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Mai 2001 aufzuheben und Y.________ zu verpflichten, an den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen, vorauszahlbaren indexierten und mit 5% je seit Verfall verzinslichen Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
C.- Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen sinngemäss Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
D.- Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auseinandersetzungen über scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge sind vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
b) Auf die Berufung kann insofern nicht eingetreten werden, als die Klägerin verlangt, der Beklagte sei zur Tragung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten der zweiten Instanz zu verpflichten; dabei handelt es sich um die Anwendung von kantonalem Recht, das im Rahmen der Berufung nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
c) Gemäss Art. 7 b Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
2.- a) Die Klägerin wirft dem Obergericht mit Bezug auf ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag in verschiedener Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung vor.
Vorauszuschicken ist, dass der Richter bei der Festsetzung des angemessenen Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung und greift nur ein, wenn eine bundesrechtswidrige Ermessensbetätigung vorliegt. Dies trifft zu, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinn des Gesetzes dabei keine Rolle spielen durften, wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der festgesetzte Beitrag unter den konkreten Umständen nach der Lebenserfahrung deutlich als unbillig erweist (BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; 127 III 136 E. 3a S. 141).
b) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- angerechnet und festgehalten, dass er nach Bezahlung der Kinderalimente von insgesamt Fr. 1'300.-- noch über einen monatlichen Überschuss von Fr. 225.-- verfüge. Sie hat erwogen, dass dieser Freibetrag dem Beklagten im Sinne einer kleinen Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens belassen werden müsse, sodass er nicht zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet werden könne.
Die Klägerin rügt, das Obergericht habe das dem Beklagten zugerechnete hypothetische Einkommen unter Verletzung von Bundesrecht festgelegt.
aa) Unter diesem Gesichtswinkel macht sie zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das hypothetische Einkommen des Beklagten auf monatlich Fr. 4'728.-- brutto oder Fr. 4'500.-- netto festgelegt, was dem gesamtarbeitsvertraglichen Minimallohn für Berufsleute mit eidgenössischem Fachausweis und für selbständige Berufsleute mit besonderer Verantwortung entspreche. Indessen hätte die Vorinstanz angesichts der Ausbildung des Beklagten zum Lehrmeister, seiner mehrjährigen Erfahrung in der Führung eines Betriebes und seiner zusätzlichen Ausbildung zum diplomierten Koch den gesamtarbeitsvertraglichen Lohn bei der oberen Grenze für die Kategorie b, d.h. bei brutto Fr. 4'900.-- bzw. Fr. 4'735.-- netto ansetzen müssen.
Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Dies gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen: ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie ab welchem Zeitpunkt der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen zu erzielen vermag, ist eine Frage tatsächlicher Natur, welche der Sachrichter für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich entscheidet (Art. 63 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
bb) Im Zusammenhang mit der Bestimmung des hypothetischen Einkommens wirft die Klägerin dem Obergericht auch die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften vor.
Weil das hypothetische Einkommen auf die aktuelle, konkrete Arbeitsmarktlage ausgerichtet werden müsse, habe sie die Befragung mehrerer Zeugen beantragt, die darüber hätten Auskunft geben können, dass sie im Jahre 2001 für Berufsleute mit der Qualifikation des Beklagten höhere Lohnangebote gemacht hätten. Die Vorinstanz habe indessen diese Beweisofferten abgelehnt, ohne eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Für eine solche hätte es ohnehin an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt, weil die angebotenen Beweismittel tauglich gewesen wären, das Gericht von einem durch die aktuelle Marktlage wesentlich höheren hypothetischen Erwerbseinkommen des Beklagten zu überzeugen.
Durch ihre Beweisverweigerung habe die Vorinstanz gegen Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
c) Weiter wirft die Klägerin dem Obergericht vor, es habe den Notbedarf des Beklagten in Verletzung von Bundesrecht festgelegt.
aa) Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Beklagten einen zu hohen Grundbetrag zugebilligt. Für zwei in Hausgemeinschaft lebende Personen betrage der Grundbetrag im Kanton Luzern Fr. 1'550.--. Der Beklagte wohne bei seiner Mutter, und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er diese Hausgemeinschaft aufgeben müsste, zumal er ohne weiteres eine Arbeitsstelle in der näheren Umgebung seines Wohnortes finden könnte. Gleichwohl habe das Obergericht dem Beklagten den Grundbetrag für eine alleinstehende Person, nämlich Fr. 1'100.--, zugestanden.
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Klägerin an sich Anspruch auf eine Unterhaltsrente bis Ende Mai 2010, also für rund 9 Jahre hätte. Im Hinblick darauf hat sie berücksichtigt, dass der Beklagte im Verlaufe dieser Zeit möglicherweise von seiner Mutter wegziehen und eine eigene Wohnung nehmen werde. Deshalb hat sie bei der Berechnung des Notbedarfs den Grundbetrag für eine alleinstehende Person eingesetzt. Dagegen ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden, ist doch die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Beklagte im Verlauf des erwähnten Zeitraumes die Wohngemeinschaft mit seiner Mutter aufgeben und eine eigene Wohnung beziehen wird. Das Obergericht durfte deshalb dem Beklagten gewissermassen symmetrisch zum hypothetischen Einkommen auch einen hypothetischen Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit eigener Wohnung anrechnen.
bb) Weiter rügt die Klägerin, das Obergericht habe dem Beklagten hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'000.-- pro Monat angerechnet, obwohl ihm weder seine derzeitige Wohnung gekündigt worden sei noch sonst ein Zwang zu einem Logiswechsel bestünde; jedenfalls habe die Vorinstanz keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
Indessen hat auch hier die Vorinstanz die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Beklagte im Verlaufe der nächsten 9 Jahre von seiner Mutter wegziehen und eine eigene Wohnung nehmen werde. Angesichts dessen musste das Obergericht nicht annehmen, die derzeit günstigen Wohnkosten des Beklagten seien für die ganze Dauer seiner Unterhaltsverpflichtung massgebend, vielmehr durfte es unter Berücksichtigung der möglichen Änderung der Wohnsituation des Beklagten jene Kosten einsetzen, welche dieser für eine eigene Wohnung aufwenden müsste. Wenn es dabei nicht nur den Wohnaufwand für eine 1- oder 1 1/2- Zimmerwohnung anrechnete, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Wohnkosten sind von der Vorinstanz "ermessensweise" festgelegt worden. Der Beklagte arbeitet gemäss dem angefochtenen Urteil im Grossraum von Zürich (Oberglatt bzw. Glattbrugg). Die Klägerin legt nicht ansatzweise dar, dass das Obergericht eine bundesrechtswidrige Ermessensbetätigung vorgenommen habe. Sie wendet jedoch ein, dass selbst wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von hypothetischen Wohnkosten gegeben wären, das Obergericht gleichwohl den Wohnaufwand des Beklagten bundesrechtswidrig bestimmt habe, weil es in Verletzung von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
offerierten Beweise für die Höhe des ortsüblichen Mietzinses für eine 1 1/2 Zimmerwohnung mittlerer Lage im Amt Willisau nicht abgenommen habe. Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn auch die Annahme eines möglichen Wohnungswechsels gründet auf Beweiswürdigung (E. 2b/bb hievor).
cc) Nach Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz auch dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie dem Beklagten einen monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 200.-- für zusätzliche Versicherungen, Schuldenamortisationen, Mobiliaranschaffungen sowie die nötigsten Zahnbehandlungen zugestanden hat. Dabei habe das Obergericht verkannt, dass die Kosten für Versicherungsprämien im nichtobligatorischen Bereich sowie jene für Schuldamortisationen nur dann angerechnet werden dürften, wenn trotz diesem Zuschlag ein den Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten angemessener Unterhaltsbeitrag festgelegt werden könne, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.
Die Frage nach dem Umfang des familienrechtlichen Existenzminimums wird nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre die Erweiterung des Notbedarfs um Versicherungsprämien über das in den SchKG-Richtlinien hinausgehende Mass ablehnt (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 73 zu Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
dd) Eine Verletzung von Bundesrecht erblickt die Klägerin auch darin, dass das Obergericht dem Beklagten eine monatliche Reserve von Fr. 225.-- zugestanden habe. Wenn - wie hier - der Unterhaltsbeitrag den Ausgleich ehebedingter Nachteile bezwecke, so sei ein pauschaler Zuschlag zum Existenzminimum erst dann gerechtfertigt, wenn der Notbedarf der unterhaltsberechtigten Person gedeckt sei, was vorliegend gerade nicht zutreffe.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind dem Unterhaltspflichtigen diejenigen Mittel zu belassen, die er für die Sicherung der eigenen Existenz benötigt (BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 4; 121 III 301; 121 I 97 E. 3b S. 101 f.). Demnach findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze im Recht des Pflichtigen auf die eigene Existenzsicherung. Dazu gehört jedenfalls der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 126 III 353 E. 1a/bb S. 357). Allerdings ist dieser auf die Interessen von Drittgläubigern ausgerichtet und kann nur beschränkt durchgesetzt werden, weil die Pfändung von Einkommen auf ein Jahr begrenzt ist. Demgegenüber ist der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich auf Dauer angelegt. Schon im Hinblick darauf erscheint eine etwas grosszügigere Bemessung des familienrechtlichen Notbedarfs gerechtfertigt (vgl. auch Hausheer/Spycher, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, Rz 05.93 S. 66). Wo allerdings die Einkünfte nicht ausreichen, um die familienrechtlichen Existenzminima beider Parteien zu decken, ist bei Zuschlägen zum betreibungsrechtlichen Notbedarf Zurückhaltung angezeigt (BGE 126 III 353 E. 1a/bb S. 357). Dies will aber nicht heissen, dem Pflichtigen müsse selbst eine bescheidene Reserve für die üblichen Zwischenfälle
des Lebens versagt werden.
Andernfalls ergäbe sich die paradoxe Situation, dass der Unterhaltsschuldner soviel von seinen Einkünften abgeben müsste, dass ihm nicht einmal mehr die Mittel zur Deckung von kleinen, unvorhergesehenen Auslagen verblieben und er infolgedessen gezwungen wäre, sich diese Mittel auf dem Wege der Unterstützung durch den Staat zu beschaffen. Diese Konsequenz würde aber schlecht zum Grundsatz passen, dass die Unterhaltspflicht ihre Grenze am Recht des Pflichtigen auf die eigene Existenzsicherung findet.
Entgegen der Behauptung der Klägerin verhält es sich auch nicht so, dass die Zubilligung eines kleinen Notpfennigs im dargelegten Sinn in der Literatur keine Stütze finden würde. Vielmehr befürworten Sutter/Freiburghaus (a.a.O., N. 74 zu Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Der Einfluss auf den Unterhalt, plädoyer 6/99, S. 29). Vetterli selbst bemerkt, dass wenn der Unterhaltsschuldner wirklich unabhängig bleiben solle, er nach der Scheidung auch die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Steuern zur Verfügung haben müsse und dass ihm auch zu ermöglichen sei, auf längere Sicht eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens anzulegen (Scheidungshandbuch, S. 104). Damit ist dem Vorwurf der Klägerin die Grundlage entzogen.
3.- Das Obergericht hat festgehalten, dass die Klägerin ihren eigenen Notbedarf und jenen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder mit ihrem Erwerbseinkommen und mit den ihr zugesprochenen Kinderalimenten nicht decken könne. Die Klägerin habe daher zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts bis Ende Mai 2010 Anspruch auf eine monatliche Scheidungsrente von Fr. 500.--. Der Anspruch sei indessen wegen des Konkubinats der Klägerin mit Z.________ zu sistieren. Dabei berief sich das Obergericht auf Art. 129 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages und die Dauer, für welche er zu entrichten ist, werden von der Klägerin nicht infrage gestellt.
a) Die Klägerin wirft dem Obergericht zunächst vor, es habe mit der Anordnung der Sistierung gegen die Dispositionsmaxime verstossen. Dieser Grundsatz gelte auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts für die Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages. Im kantonalen Verfahren habe der Beklagte einzig die Abweisung des klägerischen Rentenanspruches verlangt, nicht aber dessen Sistierung beantragt.
Wenn das Obergericht gleichwohl die Sistierung angeordnet habe, liege darin ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime und damit gegen ungeschriebenes Bundesrecht.
Ob die Dispositionsmaxime dem kantonalen Recht angehört (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460; 110 II 113 E. 4 S. 115) oder mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von Bundesrechts wegen gilt, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Dieser Verfahrensgrundsatz ist nicht verletzt, wenn im Rahmen der Unterhaltsregelung die angesprochene Partei nur die Abweisung des Anspruchs auf eine Scheidungsrente beantragt, das Gericht indessen die Sistierung der Rente angeordnet hat. Denn die Sistierung stellt gegenüber dem Antrag auf gänzliche Abweisung des Unterhaltsbeitrages ein Minus dar. Ein Verstoss gegen diesen Prozessgrundsatz ist demnach nicht gegeben, ob dieser - im Bereich des nachehelichen Unterhalts - nun dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht zugeordnet werden muss.
b) Sodann ist die Klägerin der Ansicht, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht die Sistierung angeordnet, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Eine Sistierung wegen eines eheähnlichen Verhältnisses sei nämlich nur zulässig, wenn sich infolge des Konkubinats die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich verbessern würden. Denn unter der Herrschaft des revidierten Scheidungsrechts müsse das Konkubinat und dessen Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch rein wirtschaftlich betrachtet werden. Im Gegensatz zu früher komme es nicht mehr auf die Qualität der Konkubinatsbeziehung im Sinne eines eheähnlichen Verhältnisses an, vielmehr seien unter den in Abs. 1 von Art. 129

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
aa) Das Obergericht hat die Sistierung der Rente auf Art. 129 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
5. Aufl. Bern 2000, Rz 692 S. 151 und Renate Pfister-Liechti, De l'ancien au nouveau droit du divorce, Bern 1999 S. 48, sowie Micheli/Nordmann/Tissot/Crettaz/Thonney/Riva, Le nouveau droit du divorce, Lausanne 1999, Rz 469 S. 102).
Der Revisionsgesetzgeber hat neben der Aufhebung und Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsrente neu die Möglichkeit zu deren Sistierung geschaffen (Art. 129 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt werden dürfe, abgelehnt (Amtliches Bulletin NR 1997, S. 2707 f.). Diese Ablehnung erfolgte zwar nicht nur, aber doch auch wesentlich deshalb, weil die Ratsmehrheit mit der vorgeschlagenen rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht einverstanden war (Amtliches Bulletin NR 1997, S. 2706 f.). Daraus ist zu schliessen, dass bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein eheähnliches Verhältnis zu einer Sistierung einer Unterhaltsrente führen könne, nach der gesetzgeberischen Intention neben wirtschaftlichen auch andere Faktoren Berücksichtigung finden sollten (vgl. dazu auch Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 10.30 c - e). Vor diesem Hintergrund kann dem Obergericht keine Verletzung von Bundesrecht angelastet werden, wenn es bei der Sistierung der Unterhaltsrente wegen des Konkubinats der Klägerin nicht eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet hat.
bb) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin lebe mit ihrem neuen Partner und den zwei gemeinsamen Kindern zwar erst seit rund drei Jahren zusammen. Die Klägerin besorge den Haushalt für ihn und ihre vier Kinder.
Daneben arbeite sie in der von ihrem Partner geführten Filiale eines Grossverteilers als Kassiererin. Ihr Lebenspartner betreue die vier Kinder während ihrer Arbeitstätigkeit. Damit könne als erwiesen gelten, dass die Klägerin mit diesem in einer umfassenden Lebensgemeinschaft lebe, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche Komponente aufweise. Das Obergericht fährt fort, der Zeitfaktor einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bilde ein wesentliches Kriterium für die Prüfung, ob eine solche Verbindung bei der Unterhaltsfestlegung zu berücksichtigen sei. Das Bundesgericht habe die (widerlegbare) Tatsachenvermutung aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen sei, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 118 II 235 E. 3a S. 237).
Dass die Vorinstanz die Sistierung bereits nach einem Zusammenleben von gut drei Jahren, also bei Vorliegen eines "einfachen Konkubinats" (dazu Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 10.30i S. 207), zugelassen hat, ist nicht zu beanstanden.
Nach dem obergerichtlichen Urteil ist der Unterhalt von monatlich Fr. 500.-- an die Klägerin bis Ende Mai 2010 festgelegt worden. Damit ist den Unsicherheiten, die mit der nichtehelichen Gemeinschaft allenfalls noch verbunden sein können, gebührend Rechnung getragen worden. Im Ganzen gesehen stellt deshalb der angefochtene Entscheid eine angemessene und ausgewogene Streitbeilegung bei schwierigen finanziellen Verhältnissen dar (Art. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
4.- Nach dem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 16. Mai 2001 wird bestätigt.
2.- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 12. März 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Der Gerichtsschreiber: