Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 71/2019

Urteil vom 12. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Schwarz,
4. E.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 30. November 2018 (ZK1 2016 38 und 40).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) sowie B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (Beschwerdegegner) sind die Nachkommen von F.A.________ (geb. 1917; Erblasserin). Mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 setzte F.A.________ sämtliche Nachkommen ausser A.A.________ auf den Pflichtteil und wendete diesem die maximal verfügbare freie Quote zu. F.A.________ verstarb am 17. August 2007.

A.b. Am 14. März 2008 erhob A.A.________ beim Bezirksgericht Höfe Erbteilungsklage und beantragte zusammengefasst, es sei der Nachlass festzustellen und zu teilen. Mit Teilurteil vom 14. Februar 2011 wies das Bezirksgericht unter anderem den Antrag von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ab, es sei die letztwillige Verfügung vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Am 26. September 2016 legte das Bezirksgericht schliesslich fest, welche Beträge die einzelnen Nachkommen einander im Zuge der Erbteilung zu bezahlen verpflichtet sind.

B.
Gegen das Urteil vom 26. September 2016 reichten sowohl A.A.________ als auch B.A.________, C.A.________ und D.A.________ Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses hiess mit Urteil vom 30. November 2018 (eröffnet am 10. Dezember 2018) die Berufung von A.A.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies jene von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ab. In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts stellte es den zu teilenden Nachlass mit Fr. 3'089'639.58 (Dispositivziffer 1) sowie den Umfang der Erbberechtigung der einzelnen Nachkommen fest (Dispositivziffer 2). Weiter wies es die Aktiven und Passiven der Erbschaft den einzelnen Nachkommen zu (Dispositivziffer 3) und bestimmte die von den Nachkommen einander zu bezahlenden Beträge (Dispositivziffern 4 und 5). Dabei hielt es soweit hier interessierend fest, dass ein Erbvorbezug von A.A.________ über Fr. 166'600.-- diesem vollumfänglich zugewiesen bzw. an seinen Erbteil angerechnet wird (Dispositivziffer 3f). Ausserdem verpflichtete das Kantonsgericht B.A.________, C.A.________ und D.A.________ dazu, an A.A.________ je Fr. 360'326.88 zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Januar 2019 an das Bundesgericht. In der Sache beantragt er die Aufhebung und Ersetzung der Ziffern 1, 3f und 4 des Urteils des Kantonsgerichts. Dabei ersucht er darum, den zu teilenden Nachlass unter Einbezug von Erbvorbezügen von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ von je Fr. 166'600.-- mit insgesamt Fr. 3'589'439.58 zuzüglich 4 % Darlehenszins auf Fr. 2'100'000.-- vom 27. September 2016 bis zur Teilung festzustellen. Die vorgenannten Erbvorbezüge seien je der begünstigten Person zuzuweisen bzw. an deren Erbteil anzurechnen. Weiter seien die von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ an ihn zu bezahlenden Beträge auf je Fr. 426'966.88 zuzüglich 2/5 Darlehenszins von 4 % auf Fr. 700'000.-- vom 27. September 2016 bis zur Teilung festzusetzen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Eventuell sei von der Anrechnung sämtlicher Erbvorbezüge abzusehen und das Urteil des Kantonsgerichts entsprechend anzupassen. Dabei sei der zu teilende Nachlass mit Fr. 2'923'039.58 zuzüglich dem vorgenannten Darlehenszins festzustellen und es seien B.A.________, C.A.________ und D.A.________ zu verpflichten, an A.A.________ je Fr. 393'646.88 zuzüglich des vorgenannten Darlehenszinses zu
bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Subeventuell sei die Sache in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts zur Neuberechnung des Nachlasses und der Erbansprüche der Parteien an dieses zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3).
Am 15. November 2019 verzichtet das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung und mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragen B.A.________, C.A.________ und D.A.________ die Abweisung der Beschwerde. E.A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Replik ist beim Bundesgericht keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Erbteilung (Art. 602 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
. ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. Urteil 5A 396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 425). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde legitimiert, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind dabei zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren ist allerdings die Begründung der Beschwerde heranzuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht deshalb ausnahmsweise ein, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 134 III 235 E. 2; Urteil 5A 841/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 145 III 109).

1.2.2. Diese Grundsätze gelten auch bei Beschwerden betreffend Erbteilungen. Zwar mag die Praxis hinsichtlich der Formulierung der Rechtsbegehren bei Erbteilungsklagen im kantonalen Verfahren grosszügig sein (vgl. Urteile 5A 512/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2.4.1; 5A 377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1). Im Verfahren vor Bundesgericht muss ein Rechtsbegehren jedoch auch in diesen Fällen den allgemeinen Anforderungen genügen (so bereits zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]: BGE 75 II 256 E. 1; Urteile 5C.229/2005 vom 5. November 2009; 5C.205/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1b/bb, nicht publiziert in: BGE 127 III 396; 5C.167/2004 vom 9. September 2004; 5C.167/1994 vom 28. November 1994).

1.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, die Beschwerdegegner 1-3 seien unter anderem zu verurteilen, ihm " 2/5 Darlehenszins von 4 % auf Fr. 700'000.-- vom 27. September 2016 bis zur Teilung" zu bezahlen (vorne Bst. C). Mit diesem Begehren gibt er nicht an, welchen Geldbetrag er vom Bundesgericht zugesprochen erhalten möchte. Auch aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, bis zum welchem Datum der Beschwerdeführer die Zahlung der Zinsen verlangt. Eine Bestimmung des fraglichen Geldbetrags ist folglich ebenfalls nicht möglich. Die Beschwerde genügt damit insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht und es ist auf sie in diesem Umfang nicht einzutreten.

1.3. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdegegner 1-3, der Beschwerdegegner 4 sei am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Letzterer ist als Miterbe vielmehr zu Recht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden, in welchem ihm Parteistellung zukommt (BGE 130 III 550 E. 2.1.2; Urteile 5A 809/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2; 5A 372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, auf dem der Streitgegenstand beruht, und jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Zum Sachverhalt kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Begründung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

3.

3.1. Strittig und in der Sache zu klären ist die Berücksichtigung der Erbvorbezüge der Parteien.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1-3 Vorbezüge von je Fr. 166'600.-- empfangen und hat der Beschwerdegegner 4 einen solchen von Fr. 100'000.-- erhalten. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten, so die Vorinstanz weiter, im Berufungsverfahren beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei soweit ihre Verurteilung zu Zahlungen an den Beschwerdeführer betreffend aufzuheben. Im Antrag auf gänzliche Befreiung von diesen Zahlungen sei auch jener auf deren Reduktion zufolge Streichung der Erbvorbezüge aus der Teilungsmasse enthalten gewesen, der deshalb zu behandeln sei. In der Folge kam das Kantonsgericht zum Schluss, die Vorbezüge der Beschwerdegegner 1-3 seien nicht ausgleichungspflichtig und daher auch nicht in die Teilungsmasse einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber die Berücksichtigung seines Erbvorbezugs in der Teilungsmasse nicht beanstandet bzw. diesen als ausgleichungspflichtige Zuwendung eingestuft. Die Beschwerdegegner 1-3 könnten sodann keine Anträge für den Beschwerdeführer stellen, weshalb ihre Ausführungen insoweit unbeachtlich seien. Damit habe dessen Vorbezug in der Teilungsmasse zu verbleiben. Die Beschwerdegegner 1-3 stimmen diesen Überlegungen im
Wesentlichen zu.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB. Es seien sämtliche Erbvorbezüge ausser jenem des Beschwerdegegners 4 - hier lägen die Umstände anders - gleich zu behandeln. Die Lösung der Vorinstanz entspreche auch nicht dem Willen der Erblasserin, welche den Beschwerdeführer habe begünstigen wollen. Das angefochtene Urteil erweise sich sodann als widersprüchlich, weil bei der Feststellung des Nachlasses per Todestag sämtliche Erbvorbezüge berücksichtigt, diese beim Teilungsvermögen aber nur selektiv angerechnet worden seien. Richtigerweise hätten alle Erbvorbezüge berücksichtigt werden müssen. Würden die Erbvorbezüge aber nicht berücksichtigt, müsse dies für alle Parteien gelten. Betreffend die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge gelte für den Beschwerdeführer Ähnliches wie für die Beschwerdegegner 1-3: Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren beantragt, alle Erbvorbezüge zu berücksichtigen. Darin habe im Ergebnis auch der Antrag auf Streichung aller Erbvorbezüge gelegen. Ausserdem habe sein Antrag im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Darlehenszinsen insgesamt zumindest Fr. 1'218'584.-- umfasst, wobei ihm weniger zugesprochen worden sei. Das Kantonsgericht hätte daher auch
seinen Erbvorbezug in der Teilungsmasse nicht berücksichtigen dürfen.

3.3. Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer die Frage, ob sein Erbvorbezug der Ausgleichungspflicht unterliegt, nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nicht zum Prozessthema gemacht. Entsprechend ist es hierauf nicht materiell eingegangen. Soweit der Beschwerdeführer daher eine unrichtige Anwendung von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB, Widersprüche bei der Erbteilung und eine rechtsungleiche Behandlung geltend macht, geht die Beschwerde an der Sache vorbei (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Zu klären ist allerdings, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, eine materielle Prüfung der Ausgleichungspflicht vorzunehmen. Dazu ergibt sich, was folgt:

3.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder das ZGB noch die ZPO zivilprozessuale Sonderbestimmungen für die Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen beinhalten, wie sie hier in Frage stehen (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Der Erbteilungsprozess unter der Schweizerischen ZPO und seine Stolpersteine für die Praxis, in: successio 2013, S. 354 ff., 358). Hieran ändert nichts, dass sich die Frage nach der Ausgleichungspflicht im Rahmen einer Erbteilung stellt (vgl. dazu BGE 123 III 49 E. 1a).

3.3.2. Nach Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Die Rechtsanwendung besteht in der Feststellung des anzuwendenden Rechts und in der Anwendung dieses objektiven Rechts auf den konkreten Sachverhalt (Urteil 5A 629/2015 vom 27. März 2017 E. 9.3.1). Dies gilt auch im Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht behandelt grundsätzlich aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Urteil 4A 258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3).
Demgegenüber ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweise anzugeben (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf den der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil 5A 629/2015 vom 27. März 2017 E. 9.3.1). Ein Berufungsverfahren zeichnet sich sodann dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung der Sache vorliegt. Mit Blick auf die Begründungspflicht nach Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO muss in diesem Verfahren daher aufgezeigt werden, inwieweit der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Entsprechend ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 4A 397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Berufungsantwort hat den gleichen Begründungsanforderungen zu genügen wie die Berufung (Urteil 4A 496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2).

3.3.3. Unbestritten hatte die Erstinstanz die Erbvorbezüge sämtlicher Erben der Ausgleichungspflicht unterstellt. Damit oblag es dem Beschwerdeführer, dieses Vorgehen im Berufungsverfahren mit Blick auf seinen Erbvorbezug als rechtswidrig zu rügen und anhand des angefochtenen Entscheids und den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen die geltend gemachte Rechtsverletzung zu begründen. Hierzu hatte er spätestens Anlass, nachdem die Beschwerdegegner 1-3 sich in eben diesem Sinne bezüglich ihrer eigenen Erbvorbezüge geäussert hatten. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach den Angaben der Vorinstanz nicht vorgebracht. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, die von den Beschwerdegegnern 1-3 gestellten Anträge als ungenügend zu kritisieren. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in hinreichend präziser Form in Frage. Auch überzeugen seine Ausführungen zum Inhalt seiner vorinstanzlichen Vorbringen nicht: Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Antrag auf Berücksichtigung aller Erbvorbezüge in der Teilungsmasse auch ein solcher auf Nichtberücksichtigung derselben liegen sollte. Ein solcher Antrag kann auch nicht allein aus dem Umstand konstruiert
werden, dass der Beschwerdeführer einen höheren Betrag beantragt hatte, als ihm das Kantonsgericht zugesprochen hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz getroffenen Feststellung. Folglich verletzt das Kantonsgericht kein Bundesrecht, wenn es mangels hinreichenden Antrags inhaltlich nicht geprüft hat, ob der Erbvorbezug des Beschwerdeführers der Ausgleichungspflicht unterliegt oder nicht.

3.4. Damit erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die Berücksichtigung der Erbvorbezüge als unbegründet.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1-3 ausserdem die Parteikosten zu ersetzen. Dem Beschwerdegegner 4 sind keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_71/2019
Date : 12. Februar 2020
Published : 01. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


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BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106  107
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