Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 478/2015
Urteil vom 12. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, sprach X.________ am 17. Juni 2014 vom Vorwurf des Exhibitionismus frei. Es nahm die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und entschädigte X.________ für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mit Fr. 27'333.85. Für seine aus dem Verfahren resultierenden wirtschaftlichen Einbussen entschädigte es ihn mit Fr. 1'200.--, eine Genugtuung richtete es ihm nicht aus.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung. Mit Urteil vom 5. Februar 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Exhibitionismus und nahm die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse. Für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen entschädigte es X.________ mit Fr. 28'269.90. Weiter sprach es ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils (Festsetzung der Entschädigung) sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 399 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
1.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Berufungserklärung vom 22. September 2014 im Hauptpunkt, der Beschwerdeführer sei des Exhibitionismus schuldig zu sprechen. Für den Fall eines Freispruchs stellte sie den Eventualantrag, ihm die Verfahrenskosten mindestens teilweise aufzuerlegen. Die Höhe der dem Beschwerdeführer vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Entschädigung hat sie nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufungserklärung vom 22. September 2014 unter anderem den Antrag, in Abänderung der entsprechenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils sei ihm eine Entschädigung von Fr. 36'758.25 für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zuzusprechen.
1.3. Nach Art. 399 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
1.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, richtete sich die Berufung der Beschwerdegegnerin in erster Linie gegen seinen Freispruch vom Vorwurf des Exhibitionismus. Eventualiter beantragte sie, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zufolge zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens zumindest teilweise aufzuerlegen. Hätte die Beschwerdegegnerin die Höhe der vom erstinstanzlichen Gericht festgelegten Entschädigung durch das Berufungsgericht überprüfen lassen wollen, wäre ein entsprechender Antrag notwendig gewesen. Ein solcher wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als dass dem Beschwerdeführer auch bei teilweiser Kostenauflage im Sinne des Eventualantrags eine Entschädigung zuzusprechen gewesen wäre (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellte indes keinen diesbezüglichen Antrag und äusserte sich auch in ihrem Parteivortrag nicht dazu, weshalb die vom erstinstanzlichen Gericht gesprochene Entschädigung überhöht sein sollte. Eine Herabsetzung derselben war demnach von der Vorinstanz mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers für die Kosten seiner Verteidigung vielmehr an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm für das Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellen, ist bundesrechtlicher Natur. Das Bundesgericht prüft deren Beantwortung und mithin die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
2.2.2. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwälte aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Nach § 17 Abs. 2 AnwGebV können zur Grundgebühr Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen (lit. a), weitere notwendige Rechtsschriften (lit. b) sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage (lit. c) berechnet werden. Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). Im
Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die erste Instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
2.3. Die Vorinstanz verweist mit Blick auf die Höhe der Kosten für die Verteidigung auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung. Sie führt aus, vorliegend habe in der Hauptsache die Beschwerdegegnerin Berufung erhoben, während die Berufung des Beschwerdeführers lediglich Nebenpunkte betroffen habe. Sodann handle es sich um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenmaterial. Anstelle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge von Fr. 20'195.55 und Fr. 2'758.95 erscheine unter Berücksichtigung der Eingabe betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer angebracht.
2.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich anwendet, indem sie nicht auf die eingereichten Honorarnoten des Verteidigers abstellt, sondern die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren pauschal bemisst (vgl. Urteil 6B 336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5). Die Vorinstanz durfte von einem einfachen Fall mit bescheidenem Aktenumfang ausgehen. Nicht zu beanstanden ist, dass sie die Schwere des Tatvorwurfs und die Verfahrensdauer nicht explizit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich dabei primär um Kriterien zur Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers handelt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Inwiefern die ihm von der Vorinstanz zugesprochene (pauschale) Entschädigung, die nahe am Maximum des kantonalen Gebührenrahmens liegt, offensichtlich unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.
2.5. Die Vorinstanz verletzte auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Entschädigung keine Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung ergibt sich vielmehr, dass das Gericht verpflichtet ist, seinen Entscheid ausreichend zu begründen (Urteil 6B 566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil gerade noch, auch wenn die Begründungsdichte zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands den Mindestanforderungen nur knapp gerecht wird. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil jedenfalls sachgerecht anfechten (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer