Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 775/2009

Urteil vom 12. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1962, arbeitete vom 3. Oktober 1988 bis 29. August 2003 bei der Firma Q.________ als Hubstaplerfahrer, wobei er ab 31. Oktober 2002 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben war. Am 4. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste eine Begutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ vom 20. August 2004. Am 23. Dezember 2004 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die hiegegen erhobene Einsprache des A.________, mit welcher er Stellungnahmen des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2005, und des Dr. phil. V.________, Psychotherapeut FSP, vom 24. Januar 2005, sowie des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 5. Februar 2005, zu den Akten reichen liess, hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 insofern gut, als sie die Verfügung vom 23. Dezember 2004 betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufhob, da weitere Abklärungen erforderlich seien und hernach erneut verfügt werden müsse. Im Übrigen, insbesondere bezüglich des
Anspruchs auf eine Invalidenrente, wies sie die Einsprache ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 27. September 2005 ab.
A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches diese in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Entscheid, soweit den Rentenanspruch betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfüge (Urteil I 796/05 vom 19. April 2006).
A.b Vom 2. bis 27. Oktober 2006 fand eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (im Folgenden: Befas) statt (Bericht vom 24. November 2006). Die IV-Stelle holte hiezu eine Stellungnahme ein des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Frau Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 21. März 2007, und stellte mit Vorbescheid vom 5. April 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiegegen erhob A.________ Einwände und legte u.a. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik, Spital X.________, vom 9. Mai 2007, der psychiatrischen Dienste D.________ vom 23. August 2007, und des Spitals Y.________ (PD Dr. med. L.________, leitender Arzt an der Poliklinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung), vom 2. November 2007, ins Recht. Die IV-Stelle holte einen Bericht ein bei der Klinik Z.________ vom 6. November 2007. Eine von der RAD-Ärztin Dr. med. W.________ angeregte Nachbegutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ fand am 31. März 2008 statt (Gutachten vom 29. April 2008). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. A.________ liess eine Beurteilung des PD Dr. med. L.________ vom 8. Juli 2008 zu den Akten
reichen, worauf die IV-Stelle den RAD (Frau Dr. med. W.________) um Stellungnahme vom 4. März 2009 ersuchte und am 10. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid verfügte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er weitere medizinische Berichte ins Recht legte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab.

C.
A.________ führt - teilweise unter Bezugnahme auf neue ärztliche Berichte - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 10. März 2009 und die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen sowie in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Form), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG [in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung], Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Form]) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

3.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und erwog, gestützt auf den Abklärungsbericht der Befas vom 24. November 2006 und das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April 2008 sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung leide und depressive Elemente vorhanden seien; diese vermöchten aber keine eigenständige Depression zu rechtfertigen. Im Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April 2008 werde nachvollziehbar begründet, weshalb auf die von den Ärzten an der Klinik Z.________ in dem im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2009 erhobene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht abgestellt werden könne; gegen die Annahme einer solchen Störung spräche auch die Befas-Beurteilung vom 24. November 2006. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung respektive einer Depression mit Krankheitswert leide, welcher invalidisierender Charakter zukäme; zusätzliche medizinische Abklärungen erübrigten sich. Die diagnostizierte Panikstörung (Angststörung) führe allerdings zu einer Einschränkung für
körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten von 80 % bei ganztägiger Präsenz und um 20 % reduziertem Rendement. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'310.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'045.80 (LSE 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4; Leistungseinschränkung: 20 %; Abzug vom Tabellenlohn: 10 %) resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, zunächst sei die Vorinstanz über krasse Widersprüche in den medizinischen Akten hinweggegangen und habe es versäumt, diese etwa mittels eines psychiatrischen Obergutachtens zu klären. Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten des Arztes Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, medizinisches Begutachtungsinstitut C.________, weise diverse krasse Mängel auf, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt worden seien und über welche das kantonale Gericht nicht einfach hätte hinweg schauen dürfen. Insbesondere habe Dr. med. E.________ unberücksichtigt gelassen, dass in mindestens sieben medizinischen Berichten auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach der 1984 erlittenen, unfallbedingten Verstümmelung seines linken Zeigefingers hingewiesen werde, und bereits im Jahre 1988 eine Behandlung mit Psychopharmaka notwendig gewesen sei, weshalb im psychiatrischen Teilgutachten zu Unrecht eine Latenzzeit von 18 Jahren unterstellt werde. Schliesslich hätten sich weder die Gutachter noch die Verwaltung noch die Vorinstanz damit auseinandergesetzt, welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien, was gegen Bundesrecht verstosse, da es sich dabei um
hypothetische Arbeiten handeln dürfte, die es gar nicht gebe.

4.
4.1 Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hievor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f). So verhält es sich hier nicht. Die Vorinstanz hat sich rechtsgenüglich mit den zahlreichen medizinischen Gutachten und Berichten auseinandergesetzt. Dabei ist ihr keineswegs entgangen, dass die ärztlichen Einschätzungen nicht nur hinsichtlich der diagnostischen Einordnung der gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit teilweise divergieren. Sie hat indes zutreffend erwogen, dass der im Jahre 1984 erlittene Arbeitsunfall nicht geeignet ist, eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung zu
bewirken. Eine solche wird nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie beispielsweise nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach Verkehrsunfall (Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, Kapitel V, F43.1, wonach eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, "die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde"; vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 4. A., 2008, S. 173). Dass der Beschwerdeführer den Unfall subjektiv als äusserst traumatisch erlebt hat, ändert daran nichts; entgegen den Vorbringen des Versicherten wird auch in der ICD-10-Klassifikation festgehalten, dass prädisponierende Faktoren (bspw. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte) zwar die Schwelle für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung senken und ihren Verlauf erschweren können, jedoch weder notwendig noch hinreichend sind, um das Auftreten einer solchen Störung zu erklären. Eine weniger
einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums und damit auch die Berücksichtigung von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen können, mag - wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat (Urteil 9C 554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 mit Hinweisen) - therapeutisch Sinn machen. Für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt, kann das subjektive Empfinden aber nicht massgebend sein. Ob der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfall unter psychischen Problemen gelitten hatte oder ob diese erst nach längerer Latenzzeit aufgetreten sind, ist mangels der erforderlichen Schwere des Traumas somit nicht entscheidwesentlich. Ob die letztinstanzlich eingereichten Arztberichte im Lichte von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (vgl. E. 1 hievor) als zulässig zu erachten wären, kann mangels deren Relevanz für den vorliegenden Prozess daher offenbleiben.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz realitätsfremde Annahmen bezüglich der effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor.
4.2.1 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C 830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C 82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
4.2.2 Nach der Beurteilung des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 23. April 2008, auf welche die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht abgestellt hat (E. 4.1 hievor), besteht eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 %, bei ganztägiger Präsenz mit einem um 20 % verminderten Rendement, in körperlich leichten bis mittelschweren, nicht ausgesprochen feinmotorischen Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten wird, keine regelmässigen Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule sowie weder Motorenlärm noch Ölgeruch vorkommen. Wenn die Vorinstanz die verbleibende Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen als verwertbar erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Es gibt in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen genügen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten). Ein soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers ist auch mit Blick auf die psychisch bedingten Limitierungen des Versicherten (insbesondere Vermeidung von Motorenlärm und Ölgeruch, welche Panikattacken auslösen könnten) nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss.
4.2.3 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor Bundesrecht stand. Auf die Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) im angefochtenen Entscheid ist mangels entsprechender Parteivorbringen nicht zurückzukommen (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), sodass es mit der vorinstanzlich bestätigten Renten-Abweisung sein Bewenden hat.

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_775/2009
Date : 12. Februar 2010
Published : 02. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 16
BGG: 65  66  95  97  99  105  107
IVG: 1  28  28a
BGE-register
125-V-351 • 127-I-54 • 135-V-2
Weitere Urteile ab 2000
9C_554/2009 • 9C_775/2009 • 9C_82/2009 • 9C_830/2007 • 9C_95/2007 • I_198/97 • I_203/06 • I_796/05
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AHI
1998 S.287