Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 889/2007

Urteil vom 12. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung

Sachverhalt:

A.
B.________ ist bei der Wincare Versicherungen obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Rechtsschriften vom 17. und 25. September 2007 focht er beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein mit "Einspracheentscheid betreffend der Verfügung des Regionalen Service Centers Winterthur vom 21. November 2005" betiteltes Dokument des Krankenversicheres vom 17. August 2006 an. Der kantonale Instruktionsrichter stellte mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 fest, dem von B.________ ins Recht gelegten Entscheid vom 17. August 2006 könne nicht entnommen werden, ob es sich um eine Verfügung oder um einen Einspracheentscheid handle; die Wincare Versicherungen habe "sich zu diesen Vorbringen zu äussern und gegebenenfalls auch zu den auf Leistungen zielenden Rechtsbegehren des Versicherten Stellung zu nehmen". Der Beschwerdegegnerin werde daher eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2007 zugestellt und es werde ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um "dazu im Sinne der Erwägungen schriftlich Stellung zu nehmen". Die Beschwerdegegnerin werde ausserdem verpflichtet, dem Gericht zusammen mit der Beschwerdeantwort unter anderem das vollständige Dossier einzureichen. Die Verfügung wurde B.________
zur Kenntnisnahme zugestellt. Das kantonale Gericht erstreckte dem Krankenversicherer auf Gesuch hin die Frist zur Beschwerdeantwort bis zum 10. März 2008.

B.
B.________ führt Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, das kantonale Gericht sei anzuweisen, die durch die Eingabe vom 17. September 2007 anhängig gemachte Streitsache sofort an die Hand zu nehmen und ihm eine Eingangsbestätigung zuzustellen; es sei ihm kein Kostenvorschuss abzuverlangen; schliesslich sei ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Eingaben vom 12. Dezember 2007, 7. Januar 2008 und 17. Januar 2008).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 119 Ib 311 E. 5 S. 323; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 4b; Rüedi, Die Bedeutung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Verwirklichung des Sozialversicherungsrechts des Bundes, in: ZBJV 1994 S. 74 ff.; Schmuckli, Die Fairness in der Verwaltungsrechtspflege, Diss. Freiburg 1990, S. 100 ff.), ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 495 ff.). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Im Falle einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde muss darauf abgestellt werden, zu welchem Rechtsgebiet der Entscheid gehört, der angeblich verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die angebliche Verfahrensverschleppung durch ein kantonales Sozialversicherungsgericht. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde beschlägt damit ein Gebiet des Verwaltungsrechts, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist.

2.
Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG verschafft dem Rechtssuchenden unter anderem den Anspruch auf ein einfaches und rasches kantonales Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer rügt die Frist, welche die Vorinstanz hat verstreichen lassen, bis sie nach Empfang der Rechtsschriften vom 17. und 25. September 2007 verfahrensleitende Schritte unternommen hat.

2.1 Die Rechtsschriften des B.________ sind dem kantonalen Gericht am 19. und am 28. September 2007 zugegangen. Am 10. Dezember 2007 erliess der Instruktionsrichter eine erste verfahrensleitende Verfügung. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen Wartezeiten von spruchreifen Dossiers zu beurteilen sind, stellt sich hier nicht die Frage nach einem angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Rechtsuchenden an einer beförderlichen Verfahrenserledigung und den begrenzten Ressourcen der Gerichtsbehörde. Ob die mehrwöchige Nachrichtenlosigkeit einer Rechtsverzögerung gleichkommt, muss indes dahingestellt bleiben.

2.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielt auf Anordnungen ab, welche die Vorinstanz zwischenzeitlich realisiert hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) des Beschwerdeführers ist mit der kantonalgerichtlichen Verfügung vom 10. Dezember 2007, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Dezember 2007, also nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Bundesgericht, rechtsgültig in Empfang genommen hat, weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Im Falle einer Beschwerdeerhebung zu einem Zeitpunkt nach der anbegehrten gerichtlichen Prozesshandlung hätte von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestanden und wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil I 25/99 vom 14. Februar 2000, E. 1).

Anzumerken bleibt, dass es auch in der Verantwortung der an einem Entscheid interessierten Verfahrenspartei liegt, die Behörde auf eine ohne ersichtlichen Grund eintretende Säumnis hinzuweisen. Damit kann eine solche Situation im Regelfall ohne Weiterungen bereinigt werden, soweit sie, wie hier vermutlich der Fall, auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus die Angängigkeit einer Fristsetzung über 30 Tage als übermässig in Frage; geschweige denn sollten im Rahmen des Schriftenwechsels Fristerstreckungen gewährt werden. Ein solches Vorgehen sei mit einem raschen Verfahren nicht zu vereinbaren. Die Anordnungen im Rahmen der seit dem 10. Dezember 2007 betriebenen Verfahrensleitung sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Verfahrensbeschleunigung ist dahingehend begrenzt, als den Verfahrensbeteiligten realistische zeitliche Vorgaben zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte und -obliegenheiten gesetzt werden müssen. Die hier praktizierten Fristansetzungen entsprechen durchaus den Gepflogenheiten kantonaler Sozialversicherungsprozesse. Insoweit begründet auch die dem Krankenversicherer eingeräumte Fristverlängerung bis zum 10. März 2008 keine Rechtsverzögerung. Für die Sicherung gefährdeter Rechtspositionen während des Verfahrens stehen die Rechtsinstitute der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bzw. der vorsorglichen Massnahmen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt denn auch, das kantonale Gericht habe "den gestellten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung" nicht behandelt und argumentiert sinngemäss mit einer Gefährdung des
obligatorischen Versicherungsschutzes. Gegenstand der Verfügung der Wincare vom 17. August 2006 ist indes nur die Feststellung, der Adressat schulde ihr den Betrag von Fr. 1663.25. Die Ausführungen über allfällige Rechtsfolgen einer (anscheinend hypothetischen) Auflösung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehen sich nur auf den Fall, dass diese Auflösung durch den Versicherten selbst erfolgt. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern diesem eine Notlage drohen sollte.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Umtriebsentschädigung. Wie bei der Parteientschädigung entscheidet das Bundesgericht darüber im Falle des Gegenstandsloswerdens einer Streitsache aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Dabei ist im Besonderen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 375).

Zur Entscheidung über die beantragte Umtriebsentschädigung muss indes nicht geprüft werden, wie die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohne Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu behandeln gewesen wäre. Denn die Interessenwahrung zog keinen Arbeitsaufwand nach sich, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 72 S. 82). Der Anspruch entfällt daher von vornherein.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1000.- zu tragen.

3.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Wincare Versicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_889/2007
Date : 12. Februar 2008
Published : 01. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  71  82  89  94
BV: 29
BZP: 72
EMRK: 6
BGE-register
110-V-72 • 119-IB-311 • 125-V-373 • 131-V-407
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