Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 812/2022

Urteil vom 12. Januar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder
Dr. Anja Josuran-Binder, Rechtsanwältinnen,

gegen

1. Veterinäramt des Kantons Zürich,
Zollstrasse 20, 8090 Zürich,
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 25. August 2022 (VB.2022.00157).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Veterinäramt des Kantons Zürich sprach gegenüber A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2020 eine Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots aus, wonach sie ab dem 1. November 2020 maximal entweder 3 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder 2 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm halten dürfe. Am Standort an der U.________ strasse, V.________, untersagte ihr das Veterinäramt jegliche Equidenhaltung. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion infolge verspäteter Rekurseingabe mit Entscheid vom 14. September 2020 nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2020.00738 vom 25. Februar 2021 ab. Die Rechtsmittelfrist gegen dieses Urteil verstrich ungenutzt.

A.b. Nachdem das Veterinäramt A.________ am 15. Juni 2021 zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhalteverbots 15 Equiden weggenommen hatte, liess sie am 2. Juli 2021 um Wiedererwägung des erweiterten Tierhalteverbots ersuchen. Die Verfügung des Veterinäramts vom 9. Juli 2020 sei dahingehend anzupassen, dass A.________ die Haltung von 7 ausgewachsenen Pferden und 11 Jungtieren im Alter von 12-30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferden mit Stockmass von Shetlandponys oder von 12 ausgewachsenen Pferden und 2 Jungtieren im Alter von 12-30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferden mit Stockmass von Shetlandponys zu bewilligen sei. Weiter ersuchte sie darum, dass über die Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei.

B.
Das Veterinäramt erwog mit Schreiben vom 8. Juli 2021, dass sich die persönlichen Voraussetzungen bei A.________ nicht geändert hätten, und trat deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Wegnahme trat es ebenfalls nicht ein.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. August 2022 sei aufzuheben. Das Veterinäramt sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2021 einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. Weiter sei es anzuweisen, über die Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________, das Veterinäramt sei superprovisorisch bzw. provisorisch anzuweisen, für den Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Verwertung der beschlagnahmten Equiden der Beschwerdeführerin abzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt mit Eingabe vom 24. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und lässt sich im Übrigen nicht vernehmen. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 insbesondere zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Stellungnahme. Das Veterinäramt des Kantons Zürich reicht am 21. Oktober 2022 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Dezember 2022 reicht A.________ eine als Replik bezeichnete Stellungnahme ein.
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als dem Veterinäramt des Kantons Zürich untersagt wird, die am 15. Juni 2021 beschlagnahmten Equiden der Beschwerdeführerin während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu verwerten.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG.
Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel ins Recht legt, tut sie nicht dar, aus welchem Grund diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnten. Damit können diese Belege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C 93/2023 vom 5. September 2023 E. 2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C 93/2023 vom 5. September 2023 E. 2.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren explizit dargelegt, dass der Inspektionsbericht der bio.inspecta vom 30. März 2021 die Zustände auf ihrem Betrieb beschreibe und keine blosse Momentaufnahme darstelle, und dass das Veterinäramt den Bericht damit fehlerhaft gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel nicht richtig gewürdigt, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gleichkomme.
Die Vorinstanz hat den bio.inspecta-Bericht vom 30. März 2021 geprüft und in ihrem Urteil berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz den bio.inspecta-Bericht so auffasst, dass darin weder der Umfang der Kontrolle genauer umschrieben wird noch eine Beschreibung der Zustände auf dem Betrieb enthalten ist bzw. dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handelt, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 4 hiernach).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, auch nach dem Datum der Kontrolle von bio.inspecta seien Tierschutzmängel festgestellt worden, spezifiziere die Vorinstanz nicht, inwiefern respektive wann diese festgestellt worden sein sollen. Dies verletze die verfassungsmässige Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, auch nach dem 30. März 2021 seien auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin Tierschutzmängel festgestellt worden. Sie gibt die Ausführungen des Veterinäramts wieder, wonach anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021 erneut wesentliche Mängel bezüglich der Tierhaltung festgestellt worden seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3) und verweist auf Erwägungen der Gesundheitsdirektion, wonach bei der Kontrolle vom 15. Juni 2021 wiederum verschiedene Mängel im Bereich des qualitativen Tierschutzes festgestellt und dokumentiert worden seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Damit wird hinreichend klar, dass sich die Vorinstanz auf die bei der Beschlagnahmung der Equiden vom 15. Juni 2021 festgestellten Mängel bezog, wovon auch die Beschwerdeführerin selbst letztlich auszugehen scheint. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht ersichtlich.

3.4. In gleichem Zusammenhang beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, sie habe vor der Vorinstanz bestritten, dass am 15. Juni 2021 Tierschutzmängel vorhanden waren. Die Vorinstanz sei auf sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Die Gesundheitsdirektion stellte in ihrem Rekursentscheid vom 10. Februar 2022 fest, bei der Kontrolle vom 15. Juni 2021 seien verschiedene Mängel im Bereich des qualitativen Tierschutzes festgestellt und dokumentiert worden, und verwies dazu auf eine Aktennotiz der amtlichen Tierärztin des Veterinäramts vom 15. Juni 2021. Gemäss der Aktennotiz wurden bei der Wegnahme der Pferde unter anderem folgende tierschutzrelevanten Feststellungen gemacht: Die Zugangsmöglichkeiten zu den Liegeflächen in den Stallungen seien ungenügend gewesen; zwei Pferde seien auf einer stark abgegrasten Weide ohne genügend Schatten gehalten worden, im Gruppenstall habe Verletzungsgefahr durch am Boden liegenden Draht bestanden und die beiden Shetlandponys seien an einer Longe angebunden auf einer Weide gehalten worden und hätte kein Wasser zur Verfügung gehabt, sodass sie sehr gierig getrunken hätten, als ihnen Wasser angeboten worden sei (vgl. Aktennotiz vom 15. Juni 2021; angefochtenes Urteil E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin macht an der von ihr referenzierten Stelle in den beim Verwaltungsgericht dagegen vorgebrachten Einwänden lediglich geltend, man könne ihr fehlende Einstreu nicht vorwerfen, wenn sie die Arbeit, d.h. mit dem Einstreuen an diesem Tag, noch gar nicht begonnen habe. So sei sie auch am 15. Juni 2021 "blockiert" gewesen und habe nicht einmal "Rasen mähen" dürfen. Fotos würden zeigen, dass bezüglich Einstreu Unterstellungen gemacht worden seien.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen betreffend Einstreu, die behauptete Blockade und das Rasen Mähen nicht eingegangen ist, da die Vorinstanz nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen braucht. Die Gesundheitsdirektion führte im Übrigen eine Reihe von weiteren Mängeln an, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz weder aufgegriffen noch bestritten hat. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen.

3.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung aufzuzeigen.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.

4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C 588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Feststellungen der Vorinstanz zum bio.inspecta-Bericht vom 30. März 2021 seien qualifiziert falsch und damit willkürlich. Sie macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei der Umfang der Kontrolle, namentlich die Einhaltung des Tierschutzes, im Bericht klar umschrieben. Mit der Bestätigung im Inspektionsbericht, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben und Anforderungen im März 2021 eingehalten worden seien, äussere sich der Bericht auch zum Zustand der Tiere, zur Einrichtung und zum Zustand der Haltungseinheit und beschreibe damit entgegen der vorinstanzlichen Erwägung auch die Zustände auf ihrem Betrieb. Wenn sich die Berichte von bio.inspecta nicht aussagekräftig zu diesen Umständen äussern würden, ergäbe es nach Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Sinn, dass das Veterinäramt selbst bio.inspecta mit der Durchführung der entsprechenden Kontrolle betraut habe. Zudem sei willkürlich, dass der bio.inspecta-Bericht als "Momentaufnahme" qualifiziert werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass genau am Tag einer unangekündigten Kontrolle alle Vorgaben eingehalten worden seien, kurz darauf aber nicht mehr.
Ob diese Rügen der Beschwerdeführerin begründet sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie zuträfen, wäre der bio.inspecta-Bericht nicht entscheidwesentlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) : Wie noch auszuführen sein wird, ist der bio.inspecta-Bericht bei der Beurteilung, ob sich die Umstände seit der Verfügung vom 9. Juli 2020 erheblich geändert haben, nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. E. 6 hiernach).

4.3. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass auch nach dem Datum der Kontrolle von bio.inspecta, insbesondere bei der Beschlagnahmung der Equiden am 15. Juni 2021, Tierschutzmängel festgestellt worden waren. Inwiefern die entsprechende Würdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend dar, wenn sie die Mängel ohne weitere Substanziierung bestreitet bzw. damit zu erklären versucht, dass das Veterinäramt um 7 Uhr morgens auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin erschienen sei und sie daher erst gerade angefangen hatte, die Ställe auszumisten und die Pferde auf die Weide zu bringen.

4.4. Schliesslich schildert die Beschwerdeführerin über weite Strecken den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Damit erweitert sie den Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder diese auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen würde (vgl. insbesondere E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C 5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4).

4.5. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

5.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zum einen die Frage, ob das Veterinäramt auf das Gesuch vom 2. Juli 2021 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2020 einzutreten hatte (E. 6), und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021 hat (E. 7).

6.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV einen Anspruch darauf, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2021 eingetreten werde.

6.1. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Tierschutzkonformität ihrer Pferdehaltung im Nachgang zur Verfügung vom 9. Juli 2020 geändert habe und dass dies mit dem Inspektionsbericht der bio.inspecta vom 30. März 2021 belegt werden könne. Indem die Vorinstanz erwogen habe, dass trotz des Inspektionsberichts nicht auf eine wesentliche Änderung in den Sachumständen zu schliessen und daher nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei, verletze diese Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV.

6.2. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2; Urteile 2C 714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3; 2C 679/2022 vom 5. September 2023 E. 3.3; 2C 85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.2).

6.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht auf den bio.inspecta-Bericht vom 30. März 2021, um glaubhaft zu machen, dass sich die Umstände seit der Verfügung vom 9. Juli 2020 wesentlich verändert haben. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erscheint der bio.inspecta-Bericht nicht geeignet, bei einer materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zu einer anderen Beurteilung zu gelangen; der Bericht ist für die Prüfung, ob sich die Verhältnisse seit dem 9. Juli 2020 wesentlich verändert haben, nicht entscheidend.

6.3.1. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, erweiterte das Veterinäramt mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Juli 2020 ein bereits im Jahre 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnetes, teilweises Tierhalteverbot nach Art. 23
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455). Ab dem 1. November 2020 durfte die Beschwerdeführerin maximal entweder 3 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder 2 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm halten. Zur Begründung verwies das Veterinäramt auf zahlreiche Kontrollen, die dort gerügten Mängel sowie wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung geführte Strafverfahren und führte aus, dass eine ordentliche Pferdehaltung durch die Beschwerdeführerin im bestehenden Umfang immer weniger gewährleistet werde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1).
Aus der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 lässt sich entnehmen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass nicht nur betriebliche und bauliche Mängel zum teilweisen Tierhalteverbot geführt haben. Gemäss der Verfügung wiesen organisatorische Mängel auf eine Überforderung der Beschwerdeführerin hin (Verfügung vom 9. Juli 2020, S. 11). Die Tierschutzsituation auf ihrem Betrieb habe sich in den zwei Jahren vor dem Erlass der Verfügung zunehmend verschlechtert. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in festgestellte Haltungsmängel zu haben scheine, andererseits auch über zu hohe Belastung klage und ausschliesslich bei Dritten die Gründe für Mängel in ihrer Tierhaltung suche und sich gegenüber dem Veterinäramt seit Jahren sehr unkooperativ verhalte, wodurch sich insbesondere die Meldesituation der Tiere nur ungenügend nachvollziehen lasse. So könne ihr Betrieb seit Jahren nur in Begleitung der Kantonspolizei kontrolliert werden. Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, verweigere den Kontrollpersonen mündliche Angaben und erschwere verschiedentlich die Einsicht in Dokumente, sodass der Sachverhalt sich nur mit ausserordentlichem Aufwand oder nur ungenügend erstellen lasse. Zudem melde sie
Mängelbehebungen nicht zurück, obwohl dies vom Veterinäramt in den Kontrollberichten regelmässig gefordert werde (Verfügung vom 9. Juli 2020, S. 12). Die bisherigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen, Erklärungen, Ermahnung, Verfügungen, Strafverfahren und Direktzahlungskürzungen hätten nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Pferde tierschutzkonform unterbringe, pflege und betreue. Als geeignetes und notwendiges Mittel bleibe die weitere Einschränkung der Pferdehaltung auf einen Umfang, den die Beschwerdeführerin aufwandmässig mutmasslich bewältigen könne, und für eine Anzahl Pferde, wofür sie über ordnungsgemässe Stallungen und Auslaufmöglichkeiten verfüge.

6.3.2. Der bio.inspecta-Bericht äussert sich demgegenüber zu den Ergebnissen einer Kontrolle vom 30. März 2021 und fokussiert auf die Zustände auf dem Betrieb an diesem Tag. Der eineinhalbseitige Bericht mit dem Titel "Inspektionsbericht zum Kontrollauftrag Kanton unangemeldet 2021" enthält (1) Angaben zur Kontrolle, (2) eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse und (3) Bemerkungen des Kontrolleurs. Aus den Angaben zur Kontrolle lässt sich entnehmen, dass es sich um eine unangemeldete rund zweieinhalb Stunden dauernde "Grundkontrolle (Focuskontrolle) " im Auftrag des Kantons gehandelt hat. Der Umfang der Kontrolle wird mit Tierschutz (Pferde), Gewässerschutz Acontrol, Schweizerische Bio-Verordnung (CH-Bio-Verordnung), Tierwohl BTS: B1 sowie Tierwohl RAUS: B1, B2, B3, umschrieben. Die Zusammenfassung der Kontrollergebnisse besteht aus folgendem Satz: "Auf Ihrem Betrieb wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichungen zu den überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt". In den Bemerkungen des Kontrolleurs wurde der aktuelle Tierbestand aufgeführt: 18 Pferde sowie ein Hund. Zudem finden sich dort Vorschläge zu baulichen Verbesserungen und weitere Bemerkungen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

6.3.3. Der bio.inspecta-Bericht bescheinigt somit im Wesentlichen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichung zu den überprüften Verordnungsbestimmungen festgestellt worden seien. Der Bericht enthält indes keine Hinweise dazu, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Voraussetzungen in relevanter Weise verändert hätten.
Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck des tierschutzrechtlichen Verfahrens bzw. aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 auf ihrem Betrieb Veränderungen eingeleitet hat. Selbst wenn ihr Betrieb am Kontrolldatum vom 30. März 2021 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, änderte dies jedoch nichts daran, dass das Veterinäramt der Beschwerdeführerin nicht nur betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen zur Last legte. Dass auch persönliche Unfähigkeit zu einem Tierhalteverbot führen kann, wird von der Beschwerdeführerin zurecht nicht bestritten. Nach Art. 23 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile 2C 7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C 41/2018 vom 9. August
2019 E. 5.1; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der wesentlich veränderten Umstände entscheidend darauf abstellte, ob sich die persönlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Juli 2020 wesentlich verändert haben. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich nicht, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Umstände verändert hätten.

6.4. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020, dass die bereits in der Verfügung kritisierte Kooperationsunfähigkeit und Uneinsichtigkeit fortbestand:

6.4.1. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur wirtschaftlichen Veräusserung der überzähligen Equiden eingeräumt. Weiter ordnete die Verfügung an, dass wenn nach dem 1. November 2020 bei der Beschwerdeführerin mehr Equiden als gemäss dem teilweisen Tierhalteverbot zulässig angetroffen würden, das Veterinäramt die überzähligen Tiere aus der Haltung entfernen und anschliessend geeignet verkaufen werde.

6.4.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin der rechtskräftigen Anordnung, die Anzahl Tiere auf den erlaubten Bestandesumfang zu reduzieren, nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat sich in solchem Umfang nicht an das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot gehalten, dass das Veterinäramt der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 15 Equiden wegnehmen musste. Die Anzahl der weggenommen Tiere überstieg den gemäss rechtskräftiger Verfügung zulässigen Tierbestand somit bei Weitem.

6.4.3. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot zu respektieren und innert Frist den Tierbestand zu reduzieren, weist insgesamt auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin hin. Dies konnte bei den gehaltenen Tieren zu Leiden und Schäden führen, zumal das teilweise Tierhalteverbot gerade die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel hatte (Urteile 2C 7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (vgl. Urteile 2C 576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1; 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin befolgte die grundsätzlichen Verhaltensgebote des Tierschutzgesetzes, wie die Umsetzung von rechtskräftigen behördlichen Anweisungen, nicht. Sie zeigte damit hinsichtlich ihrer charakterlichen Eignung und ihrer Zuverlässigkeit keine Veränderung auf, die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich derzeit nicht, das teilweise Tierhalteverbot wiedererwägungsweise erneut zu überprüfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung, ob sich die Umstände seit der Verfügung vom 9. Juli 2020 wesentlich verändert haben, entscheidend darauf abstellte, dass die Beschwerdeführerin die in der Verfügung enthaltenen Anordnungen in erheblichem Umfang ignorierte.

6.5. Zusammenfassend haben sich die persönlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin somit nicht wesentlich verändert. Ihre Weigerung, das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot zu respektieren und innert Frist den Tierbestand zu reduzieren, spricht gegen das Vorliegen von wesentlich veränderten Umständen. Der Bericht der bio.inspecta vom 30. März 2021 äussert sich nicht zu den persönlichen Voraussetzungen und vermag eine wesentliche Änderung der Gesamtsituation nicht hinreichend nahezulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Veterinäramts bestätigt hat.

6.6. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs betreffen.

6.7. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021. Indem die Vorinstanz erwogen habe, es liege kein schutzwürdiges Interesse an einer anfechtbaren Verfügung vor, habe sie gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verstossen.

7.1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2).
Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C 335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).

7.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Wegnahme der 15 Equiden am 15. Juni 2021 sei weder angekündigt noch in einer Vollstreckungsverfügung festgehalten worden. Sie rügt, das Nichteintreten auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021 verstosse gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, da weder Zeitpunkt noch Modalitäten der Vollstreckungshandlung in der Verfügung vom 9. Juli 2020 hinreichend konkret umschrieben worden seien und damit ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe.

7.3. Das Veterinäramt verpflichtete die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 9. Juli 2020 dazu, den Tierbestand zu reduzieren (vgl. dazu E. 6.3.1 hiervor). Andernfalls wurde ihr angedroht, "dass das Veterinäramt nach Fristablauf bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Tierzahl jeder überzählige Equide ohne weitere Korrespondenz umgehend und unter Kostenfolge durch Ersatzvornahme aus der Tierhaltung entfernt und verwertet" (Verfügung vom 9. Juli 2020, Ziff. 9, S. 17; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Das Verfügungsdispositiv ordnete an: "Werden nach Ablauf der Frist von A.________ mehr Equiden, als unter Dispositiv Ziffer I. aufgeführt, betreut oder gehalten vorgefunden, werden diese Tiere vom Veterinäramt aus der Haltung entfernt und anschliessend geeignet verwertet. Ein allfälliger Erlös geht nach Abzug aller Kosten an A.________" (Verfügung vom 9. Juli 2020, Dispositivziffer III, S. 19; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Verfügung vom 9. Juli 2020 enthält somit neben der materiellen Anordnung auch die Vollstreckungsverfügung. Die Rüge, die Wegnahme der Pferde sei weder angekündigt noch in einer Vollstreckungsverfügung festgehalten worden, geht damit fehl. Die Vollstreckungsverfügung vom 9. Juli 2020 wurde vorliegend nicht angefochten
(vgl. zur Anfechtbarkeit Urteil 1C 140/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2).

7.4. Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV vor (vgl. Urteil 4A 392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:

7.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Vollstreckung in zeitlicher Hinsicht beanstandet, zeigt sie nicht auf, inwiefern sich der konkret gewählte Zeitpunkt der Vollstreckung nachteilig auf sie ausgewirkt haben soll. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass das Veterinäramt nicht bereits in der Verfügung vom 9. Juli 2020 das Vollstreckungsdatum bekannt geben konnte, da der Beschwerdeführerin zunächst eine Frist zur Veräusserung der überzähligen Equiden eingeräumt wurde und allfällige Rechtsmittelverfahren abgewartet werden mussten. Dass die Beschwerdeführerin über das konkrete Vollstreckungsdatum im Ungewissen war, ist hinzunehmen, zumal sich die Beschwerdeführerin monatelang über das rechtskräftige teilweise Halteverbot hinweggesetzt hatte und damit erst den Anlass für dessen Vollstreckung lieferte. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen am 15. Juni 2021 mit einer jederzeitigen Vollstreckung zu rechnen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere. Der konkrete Zeitpunkt der Vollstreckung berührt keine schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin.

7.4.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in der Sachverfügung sei nicht geregelt worden, welche Equiden beschlagnahmt würden. Zwar sei der Beschwerdeführerin am Tag der Beschlagnahmung die Wahl gelassen worden, doch habe sie umgehend mitteilen müssen, welche Equiden sie habe behalten wollen. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der unangekündigten Vollstreckungshandlung nicht möglich gewesen, die Pferde vorgängig schätzen oder begutachten zu lassen. Ihr sei auch im Nachhinein nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt worden.
Vom Erlass der Sachverfügung am 9. Juli 2020 bis zu deren Vollstreckung am 15. Juni 2021 vergingen über 11 Monate. Der Beschwerdeführerin war es in dieser Zeit möglich, sich auf die Beschlagnahmung vorzubereiten und die Auswahl der überzähligen Equiden vorzunehmen, mit deren Wegnahme sie jederzeit zu rechnen hatte. Es entspricht dem Verhältnismässigkeitsgebot, die Wahl der überzähligen Equiden der Beschwerdeführerin zu überlassen. Zudem konnte sich der Tierbestand zwischen Erlass und Vollstreckung der Verfügung noch ändern. Die fehlende Regelung, welche Equiden beschlagnahmt würden, betrifft somit ebenfalls keine schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin.

7.4.3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Verfügung sei nicht geregelt gewesen, wie die Vollstreckungshandlung von statten hätte gehen sollen. Es sei nicht auf das polizeiliche Grossaufgebot und darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Polizisten flankiert und festgehalten würde. Dies alleine begründe einen in der Sachverfügung vom 9. Juli 2020 in keiner Weise vorgesehenen, weitergehenden Eingriff in die Rechte, insbesondere die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), der Beschwerdeführerin.
Die Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Mitwirkung stützen sich auf Sachverhaltselemente, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Grundlage finden. Eine entsprechende Sachverhaltsrüge fehlt. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

7.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021 in ihre schützenswerten Rechtspositionen eingegriffen haben soll. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht damit nicht. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst nicht gegen Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.

8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_812/2022
Date : 12. Januar 2024
Published : 30. Januar 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106
BV: 10  29  29a
TSchG: 23
BGE-register
133-II-249 • 136-I-323 • 136-II-177 • 137-II-353 • 138-I-143 • 138-I-61 • 139-I-229 • 139-II-185 • 140-II-315 • 140-III-115 • 140-III-264 • 142-II-369 • 142-II-49 • 143-I-336 • 143-III-65 • 144-I-181 • 145-IV-154 • 146-I-185 • 146-IV-297 • 147-I-73 • 148-I-160 • 149-I-2
Weitere Urteile ab 2000
1C_140/2020 • 2C_122/2019 • 2C_335/2019 • 2C_41/2018 • 2C_416/2020 • 2C_5/2023 • 2C_576/2021 • 2C_588/2023 • 2C_679/2022 • 2C_7/2019 • 2C_714/2022 • 2C_812/2022 • 2C_85/2022 • 2C_93/2023 • 2C_958/2014 • 4A_392/2020
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