Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 588/2010
Urteil vom 12. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1961) und Y.________ (geb. 1976) haben am 5. Februar 2002 geheiratet. Sie sind die Eltern der Tochter Z.________ (geb. 2004). Nachdem die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatten, wurde das Getrenntleben gerichtlich geregelt. Am 7. Mai 2008 stellten die Ehegatten dem Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Anlässlich des zweiten Hauptverhandlungstermins vom 23. Juni 2009 beantragte Y.________ zudem vorsorgliche Massnahmen. Am 13. Oktober 2009 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich sowohl über die Scheidung als auch über die beantragten Massnahmen. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen verpflichtete er X.________, ab 1. Januar 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 1'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen) an den Unterhalt der Tochter und Fr. 3'000.-- an denjenigen der Mutter zu bezahlen.
B.
X.________ erhob am 2. November 2009 Rekurs gegen die Verfügung im Massnahmeverfahren und beantragte, die Begehren um Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und das Kind seien abzuweisen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 änderte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil insofern ab, als der Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen) erst ab 1. Oktober 2010 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet sei; hinsichtlich des Ehegattenunterhalts setzte das Obergericht einen ab 1. Oktober 2010 geschuldeten Betrag von Fr. 1'200.-- fest; ab 1. Juli 2011 schuldet der Ehemann monatlich Fr. 3'000.--.
Das Urteil im Scheidungsverfahren hat X.________ ebenfalls angefochten, worauf Y.________ Anschlussberufung erhob. Die Berufungsverhandlung hat am 24. August 2010 stattgefunden; der Entscheid des Obergerichts steht noch aus.
C.
Mit als "Bundesgerichtliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 26. August 2010 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, die Begehren um Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an Frau und Kind abzuweisen; sodann sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, ein hypothetisches Einkommen zu erzielen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Sistierung des Verfahrens bis der Entscheid im Scheidungsverfahren vorliege.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Entscheide gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB betreffen Zivilsachen im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Weil es sich bei den auf Art. 137 Abs. 2 ZGB gestützten Entscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die allfällige Möglichkeit, vorliegend ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, ein hypothetisches Einkommen zu erzielen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, hängt unter anderem davon ab, ob ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Das ist denn auch Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein (negatives) Leistungsbegehren gestellt. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der beantragten Feststellung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, es könne ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
2.1 Soweit erforderlich trifft das Gericht die für die Dauer des Scheidungsverfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Aufl. 1984, S. 225 f.).
2.2 Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführer, der viel Zeit gehabt habe, sich um eine Stelle zu bemühen, per 1. Oktober 2010 in den Bereichen Kredit-/Versicherungsgewerbe, Informatik (Dienstleistungen für Unternehmen) oder Unterrichtswesen u.Ä. mit dem relativ tiefen Anforderungsniveau 3 eine Stelle antreten und dabei netto Fr. 6'500.-- verdienen könne. In der Folge sei es ihm möglich, seine berufliche Position zu verbessern und ab Juli 2011 Fr. 8'500.-- zu verdienen.
Grundlage für diese Schlussfolgerungen waren folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer behaupte, in den Jahren 2002/2003 rund zweihundert und in den Jahren 2006 und 2008 je drei Bewerbungen versandt und für jede eine Absage erhalten zu haben, wofür es allerdings keine Belege gebe. Die Stellenbewerbungen ab Februar 2009 zeigten demgegenüber, dass sich der Beschwerdeführer vielfach um Stellen bemühe, deren Anforderungsprofil er nicht erfülle oder für die er unterqualifiziert erscheine. Beispielhaft erwähnt das Obergericht eine Bewerbung als Leiter Infrastruktur Delivery, Mitglied der Geschäftsleitung, die nach Auffassung des Beschwerdeführers seinen Fähigkeiten entspräche. Der Inhaber jener Stelle führe 10 Teams mit ca. 150 Mitarbeitenden; es handle sich offensichtlich um eine Stelle in leitender Position. Der Inhaber sei auf einer höheren Hierarchiestufe anzusiedeln und das entsprechende Gehalt liege weit über dem hypothetischen Einkommen, das ihm der erstinstanzliche Richter angerechnet habe. Es liege daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer, der sich selber darauf berufe, über keine vertiefte Berufserfahrung zu verfügen, keine reelle Chance hatte, die erwähnte Stelle zu erhalten. Folglich seien die Zweifel des
erstinstanzlichen Richters an der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen berechtigt. Auch im Rekursverfahren habe es der Beschwerdeführer unterlassen, weitere Belege einzureichen, die geeignet wären, die entstandenen Zweifel zu beseitigen.
Wohl habe die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Schreiben vom 12. August 2009 bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen der Sozialen Dienste zur Stellensuche nachkomme und alles Zumutbare unternehme, um sich aus seiner aktuellen Notlage zu befreien. Die Bestätigung stehe im Zusammenhang mit der dem Gesuchsteller gestützt auf das Sozialhilfegesetz bewilligten wirtschaftlichen Hilfe. Beim Entscheid über die wirtschaftliche Hilfe sei indes nicht relevant, ob der Gesuchsteller für den Lebensunterhalt der von ihm getrennt lebenden Familienangehörigen aufkommen könne. Sodann werde einem Gesuchsteller die Hilfe nicht generell verweigert, sondern nur und erst dann gekürzt, wenn er eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehme. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit werde die Umschreibung im Arbeitslosenversicherungsgesetz herangezogen. Danach sei die Arbeit u.a. dann unzumutbar, wenn sie auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des zu Unterstützenden nicht angemessen Rücksicht nehme. Indessen seien im Zivilrecht die Anforderungen an den Nachweis genügender Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht mit denjenigen im Verwaltungsverfahren identisch. Wohl bilde die Ausrichtung von Arbeitslosengeldern ein Indiz für
tatsächliche, erfolglos gebliebene Bewerbungen. Der Nachweis für genügende Bemühungen sei damit aber noch nicht erbracht. Selbst wenn die Bemühungen im Verwaltungsverfahren als genügend erachtet werden, sei diese Einschätzung für den Zivilrichter, der über Unterhaltsansprüche zu befinden habe, nicht verbindlich. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte mit Bezug auf Stellensuchende, die keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosenentschädigung haben und wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz beanspruchen. Von Erwerbslosen mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten, insbesondere solchen gegenüber Kindern, könnten höhere Anstrengungen bei der Stellensuche verlangt werden. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb ernsthaft auch um Stellen mit einem - gemessen an seiner Ausbildung - tieferen Anforderungsprofil in untergeordneter Funktion auf einer unteren oder mittleren Hierarchiestufe zu bewerben. Für solche Stellen lägen keine Bewerbungen vor und der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass er sich auf solche Stellen beworben hätte. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise dafür, dass die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer eine Stelle zugewiesen oder ihn dazu angehalten habe, sich für Stellen
mit einem tieferen Anforderungsprofil, ohne Leitungsfunktion, auf einer untergeordneten Stufe, zu bewerben. Aus all diesen Gründen könne er aus der Bestätigung der Sozialbehörde nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Schliesslich erwog das Obergericht, der Beschwerdeführer sei neunundvierzig Jahre alt, habe keine gesundheitlichen Probleme, verfüge anerkanntermassen über eine gute bzw. eine sehr gute, weit überdurchschnittliche Ausbildung sowie breite berufliche Erfahrungen. Insgesamt liege kein Grund zur Annahme vor, er könne bei genügenden Anstrengungen keine Stelle finden; jedenfalls stellten die Misserfolge bei den Bewerbungen um Stellen in leitender Funktion auf einer oberen Hierarchiestufe in Hinblick auf eine Anstellung im soeben geschilderten Rahmen kein entscheidendes Hindernis dar.
2.3 Der Sache nach bestreitet der Beschwerdeführer, das zugemutete Einkommen überhaupt erzielen zu können. Diese Tatfrage kann nur mittels Willkürrüge (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, wenn ihm vom Zivilrichter vorgehalten werde, er sei in der Lage, ein hohes monatliches Einkommen zu erzielen, während ihm gleichzeitig von Seiten des Sozialamtes attestiert werde, dass er "alles Zumutbare [unternehme], um sich aus einer aktuellen Notlage zu befreien". Die Mitarbeiter von Sozialämtern könnten besser beurteilen als ein Richter, ob ein Sozialhilfeempfänger das System missbrauche oder nicht, denn diese betreuten Sozialhilfeempfänger über einen längeren Zeitraum und müssten sich ständig mit der Frage beschäftigen, ob sich der Stellenlose richtig bewerbe.
Der Einwand, die Bestätigung des Sozialamtes belege, dass der Beschwerdeführer das System nicht missbrauche, trifft insofern ins Leere als ihm das Obergericht nichts Derartiges vorwirft. Es hat lediglich festgestellt, dass er sich bisher nicht um Stellen beworben habe, die seinen Qualifikationen entsprächen, und forderte ihn auf, sich zukünftig für Stellen mit tieferem Anforderungsprofil, ohne Leitungsfunktion und auf untergeordneter Stufe zu bewerben. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes hat das Obergericht dem Beschwerdeführer gleichsam eine Übergangsfrist gewährt, indem es das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Oktober 2010, d.h. zwei Monate nach seinem eigenen Urteil, anrechnet.
Mit den Erwägungen des Obergerichts, wonach die fragliche Bestätigung nur attestiere, dass er die Anforderungen der Sozialbehörde bei der Stellensuche erfüllt habe und im Zivilrecht andere Massstäbe gelten als im Arbeitslosenversicherungs- bzw. Sozialhilferecht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig widerspricht er der Feststellung, es gebe keine Belege dafür, dass er sich für Stellen mit einem tieferen Anforderungsprofil, ohne Leitungsfunktion und auf einer untergeordneten Stufe beworben habe bzw. seine Bewerbungen fruchtlos verlaufen seien. Das Obergericht hat zudem - unter Hinweis auf Arbeitsmarktstatistiken des Bundesamtes für Statistik, auf die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters sowie auf die Zürcher "Integrationsempfehlung Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste" - einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer in den Bereichen Kredit-/Versicherungsgewerbe, Informatik (Dienstleistungen für Unternehmen) oder Unterrichtswesen u.Ä. mit dem relativ tiefen Anforderungsniveau 3 eine Stelle finden und dabei netto Fr. 6'500.-- verdienen und weshalb er sich im Verlaufe der folgenden neun Monate verbessern könne. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Insgesamt erweist sich der Vorwurf, die tatsächliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, das zugemutete Einkommen zu erzielen, sei willkürlich, als unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Mit dem heutigen Entscheid wird das Sistierungsbegehren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Sistierungsgesuch gegenstandslos.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Schwander