Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 382/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eduard Müller,

gegen

Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichter 4, Scheibenstrasse 11,
3600 Thun,
Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2009 des Haftgerichts IV Berner Oberland, Haftrichter 1.
Sachverhalt:

A.
Der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland liess X.________ am 12. November 2009 verhaften. Er verdächtigt ihn, im Herbst 2008 an den Brüdern A.C.________ (Jg. 1997) und B.C.________ (Jg. 1998) an deren Wohnort in D.________ mehrfach sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Der Haftrichter 1 des Haftgerichts IV Berner Oberland versetzte X.________ am 16. November 2009 in Untersuchungshaft.
Am 26. November 2009 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Es bestehe weder dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr.
Der Haftrichter 1 des Haftgerichts IV Berner Oberland wies das Haftentlassungsgesuch am 8. Dezember 2009 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell sei er unter Anordnung einer angemessenen Ersatz- bzw. Sicherungsmassnahme aus der Haft zu entlassen, oder die Sache sei zur Neubeurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Der Haftrichter, der Prokurator der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (BGE 134 II 244 E. 2; 133 IV 286 E. 1.4) in der Beschwerdeschrift selber (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteile 4A 56/2009 vom 11. August 2009 E. 4.1; 6B 975/2008 vom 4. Juni 2009 E. 1.4; 5A 39/2009 vom 17. April 2009, nicht veröffentlichte E. 1.3; zur Verfassungsbeschwerde: BGE 133 II 396 E. 3.2) begründet ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet und dies allein durch Verweise auf sein Haftentlassungsgesuch und seine Vernehmlassung im Haftentlassungsverfahren begründet. In der Beschwerdeschrift führt er dazu lediglich aus, die Ausführungen des Haftgerichts und des Untersuchungsrichters würden bestritten, soweit er ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Haftrichter zur Bejahung des dringenden Tatverdachts geführt haben, fehlt gänzlich. Die Bestreitung des dringenden
Tatverdachts ist damit unbeachtlich.

2.
Untersuchungshaft kann im Kanton Bern nach Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) unter anderem angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fluchtgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV grundsätzlich nichts entgegen. Nach den oben stehenden Ausführungen ist einzig zu prüfen, ob Fluchtgefahr besteht, die nur durch Untersuchungshaft und nicht durch eine mildere Ersatzmassnahme gebannt werden kann.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigende Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). Die Möglichkeit, dass die drohende Strafe bedingt ausgesprochen werden könnte, ist bei der Beurteilung der Untersuchungshaft auf ihre Verhältnismässigkeit hin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6).

2.2 Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer offenbar regelmässig als Seelsorger in der Schweiz tätig ist und der mit ihm freundschaftlich verbundene, im Kanton Solothurn wohnhafte E.F.________ bereit wäre, ihm bei sich Kost und Logis zu gewähren. Er bezweifelt indessen, dass zwischen E.F.________ und dem Beschwerdeführer eine "familienähnliche Beziehung" besteht und ist angesichts der weiteren Umstände - der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Schweiz, es drohe ihm insbesondere wegen seiner einschlägigen Vorstrafe eine empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe, und seine in Berlin wohnenden, gebrechlichen Eltern seien auf ihn angewiesen - zum Schluss gekommen, dass Fluchtgefahr besteht.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Haftgericht vor, die verfassungsmässige Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt zu haben, weil es sich darauf beschränkt habe, seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen, anstatt auf seine von Beweismitteln untermauerte Argumentation einzugehen. Sein Antrag in der Eingabe vom 4. Dezember 2009 sei weder materiell berücksichtigt noch formell behandelt worden. Mit seinen Ausführungen, er könne jederzeit in der Schweiz bei Herrn E.F.________ Wohnsitz nehmen und für die Dauer des Prozesses dort bleiben, habe sich das Haftgericht nicht auseinandergesetzt.
Bereits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber ergibt sich indessen, dass sich das Haftgericht durchaus mit seinen Vorbringen auseinandersetzte, nur nicht in der von ihnen gewünschten Weise. In seiner Eingabe vom 4. Dezember 2009 stellte er "für den Fall, dass das Haftgericht Fragen betreffend Aufenthalt bei Herrn E.F.________ bzw. betreffend Sicherheitsleistung, Electronic Monitoring usw." habe, den Antrag, ihm Zeit für eine ergänzende Eingabe zu geben. Da das Haftgericht offensichtlich keine derartigen Fragen hatte, konnte es ohne Verfassungsverletzung stillschweigend über diesen Antrag hinweggehen. Ob die Erwägungen des Haftgerichts zur Fluchtgefahr zutreffen oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, nicht des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

2.4 In materieller Hinsicht konnte das Haftgericht ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr bejahen. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese ganz oder teilweise bedingt auszufällen wäre (oben E. 2.1 letzter Satz). Er ist nach eigenen Angaben sporadisch als Seelsorger bzw. Priester tätig, wobei er kein Einkommen erziele, aber manchmal Spenden erhalte. Er halte sich eine Woche pro Monat in der Schweiz auf, wobei er bei der Familie F.________ in Erschwil wohne. Verwandte habe er nicht in der Schweiz. Seinen Wohnsitz hat der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in Berlin, welche nach seinen eigenen Angaben gebrechlich sind und seine Hilfe benötigen.
Die Bindungen des Beschwerdeführer an die Schweiz erscheinen nach der zutreffenden Einschätzung des Haftgerichts als zu schwach, um Gewähr zu bieten, dass er sich dem Zugriff der schweizerischen Behörden nicht durch eine Flucht nach Deutschland entziehen und so die Strafverfolgung zumindest erschweren könnte. Daran würde sich nichts ändern, wenn er in der Schweiz Wohnsitz nähme. Die Frage, ob er dies überhaupt könnte, ist unter diesen Umständen müssig.

2.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Haftgerichts, mildere Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, eine allfällige Flucht des Beschwerdeführers wirksam zu verhindern. Mit einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte nach der unbestrittenen Feststellung des Haftgerichts nur sichergestellt werden, dass beim Verlassen des Wohnortes ein Alarm ausgelöst würde, eine Ortung des Flüchtenden wäre nicht möglich. Eine elektronische Fussfessel wäre somit kein geeignetes Mittel, den Beschwerdeführer an einer Flucht nach Deutschland zu hindern, zumal der von ihm vorgesehene Wohnsitz in Erschwil nur wenige Kilometer bzw. Autominuten von der deutschen Grenze entfernt liegt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein regelmässiges Einkommen noch nennenswertes Vermögen. Insofern erscheint die Einschätzung des Haftgerichts, der Verlust einer von seinen Eltern gestellten Kaution könnte ihn nicht von einer Flucht abhalten, ohne Weiteres nachvollziehbar. Es konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung auf die Abnahme von Beweismitteln zu den Vermögensverhältnissen der Eltern verzichten. Die Untersuchungshaft ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichter 4, sowie dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_382/2009
Date : 12. Januar 2010
Published : 30. Januar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung


Legislation register
BGG: 42  64  66  78
BV: 10  29
EMRK: 6
BGE-register
107-IA-3 • 108-IA-64 • 117-IA-69 • 124-I-208 • 125-I-60 • 132-I-21 • 133-I-270 • 133-II-396 • 133-IV-286 • 134-II-244
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