Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-237/2013

Urteil vom 11. Dezember 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

Parteien Zustelladresse: Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1950) ist Bürger von A.______ (ZH) und B._______ (BE). Am 25. Februar 2012 beantragte er bei der Vorinstanz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bzw. eine "Wiedererwägung", weil sie die Kosten des ambulanten Spitalbesuchs in der Augenklinik des Bangkok Hospitals in Pattaya nicht übernehmen wollte (vgl. Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 1. Februar 2012). Mit Beschwerde vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht (via Schweizer Botschaft) beanstandete der Beschwerdeführer das Ausbleiben einer beschwerdefähigen Verfügung durch die Vorinstanz und rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Des Weiteren beschwerte er sich, dass der Schweizer Botschaft nicht mitgeteilt worden sei, wie der von der Vorinstanz bewilligte Kostenanteil einer Zahnbehandlung vom 8. Mai 2012 ausbezahlt werden solle. Überdies rügte er eine Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung seitens der Vorinstanz. Mit E-Mail vom 19. Juli 2012 teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit, sein Schreiben sei an die "betroffene Behörde in der Schweiz" gesendet worden. Die Schweizer Botschaft sandte die Beschwerde mit E-Mail vom 20. Juli 2012 an die Vorinstanz. Diese leitete die Beschwerde jedoch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 6. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, mit der Frage, ob seine Beschwerde vom 17. Juli 2012 eingegangen sei.

B.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, es handle sich im vorliegenden Fall um ein sehr aufwändiges Dossier. Betreffend die Augenbehandlung des Beschwerdeführers brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe seit dem 11. Dezember 2011 Schmerzen im rechten Auge verspürt. Am 26. Dezember 2011 habe er sich zur Behandlung in die Privatklinik Bangkok Hospital begeben, ohne sich vorgängig mit der Schweizer Vertretung abgesprochen zu haben. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 an die Schweizer Vertretung habe er um Rückerstattung der Kosten ersucht. Gesundheitskosten würden jedoch in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache vergütet. Zudem habe die medizinische Behandlung nach Möglichkeit in einem kostengünstigen öffentlichen Spital zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, "obschon" kein Notfall vorgelegen habe. Angesichts der starken Auslastung ihres Fachbereichs und der geringen Summe (rund Fr. 42.-) sei diesem Gesuch nicht oberste Priorität eingeräumt worden. In der Tat sei bis heute keine formelle Verfügung ergangen. Dieser Mangel werde jedoch mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Materiell sei das Begehren abzulehnen. Bezüglich der Zahnbehandlung machte die Vor-instanz geltend, der Beschwerdeführer habe eine Zahnbehandlung gewünscht, welche gemäss Gutachten ihres Vertrauensarztes eine Brücke im Bereich der Seitenzähne enthielte, was gemäss ihrer Praxis nicht übernommen werde. Die Kostengutsprache sei deshalb mit einer entsprechenden Einschränkung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe trotzdem die umfassende Behandlung vornehmen lassen. Von Bekannten habe er dafür rund THB 6'000 (ca. Fr. 187.-) erhalten. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Kostenübernahme am 28. März 2012 eingereicht. Im April 2012 sei das Gutachten des Vertrauensarztes eingeholt und am 8. Mai 2012 die Kostengutsprache erteilt worden, so dass die Zahnbehandlung knapp sechs Wochen nach Gesuchstellung habe durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 12. Mai 2012 Belege eingereicht. Rund elf Wochen später, am 6. August 2012, seien dem Beschwerdeführer entsprechend der Kostenschätzung des Vertrauensarztes Fr. 550.- für die Zahnbehandlung überwiesen worden. Die Zeitdauer für die Auszahlung sei nicht ungebührlich lang.

C.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 17. März 2013 vor, er habe eine Beschwerde eingereicht, weil die Vorinstanz keine Verfügung erlassen habe, nicht weil ihm die Kosten der Augenklinik nicht vergütet worden seien. Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch ausgeführt habe, wieso sie die Kosten nicht übernehmen wolle, werde er sich nun auch dazu äussern. Am 11. Dezember 2011 hätten die Schmerzen im rechten Auge begonnen. Diese seien zwar störend, aber nicht so stark gewesen, dass er den Unterricht des "TEFL-Kurses" nicht hätte besuchen können. Lange Zeit sei er zum Unterricht gegangen und habe nicht mit einem Arztbesuch gerechnet. So habe er keinen Grund gehabt, an die Schweizer Botschaft zu gelangen. Die Schmerzen seien aber mit der Zeit stärker und somit akut geworden. Als er dann erfahren habe, dass am Morgen des 22. Dezembers 2011 kein Unterricht stattfinden würde, habe er (vorher) beim Sri Racha Government Hospital angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, die Augenärzte seien jeden Tag tätig. Am 22. Dezember 2011 sei er ca. um 6.00 Uhr aufgestanden und habe den Bus nach Sri Racha genommen. Um 8.00 Uhr sei er im Sri Racha Government Hospital angekommen. Dort sei ihm gesagt worden, er hätte sich spätestens um 7.00 Uhr im Spital einfinden müssen, damit im Laufe des (gleichen) Tages eine Untersuchung möglich gewesen wäre. Deshalb habe er gleichentags, mangels einer anderen Augenklinik, das Bangkok Hospital Pattaya aufgesucht. Er habe es nicht für nötig befunden, sich mit der Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung zu setzen. Zudem hätte er sicherlich erst nach Weihnachten eine Antwort erhalten und seine Augeninfektion wäre unbehandelt geblieben. Im öffentlichen Spital in Pattaya oder in Arztpraxen fehle die augenärztliche Grundversorgung. Es sei ihm nicht zuzumuten bereits um 5:00 Uhr den Bus zu nehmen, um rechtszeitig um 7:00 Uhr im Sri Racha Government Spital zu sein, damit eine Augenuntersuchung überhaupt möglich wäre. Zudem hätte er nicht gewusst, wann er dort untersucht worden wäre und hätte eventuell den ganzen Tag warten müssen. Er sei deshalb der Ansicht, dass die Vorinstanz die Kosten des ambulanten Besuchs der Augenklinik des Bangkok Hospitals Pattaya und auch weitere medizinisch notwendige ambulante Behandlungen akuter Augenkrankheiten im Bangkok Hospital Pattaya übernehmen müsse. Er habe bereits im Mai 2011 das Bangkok Hospital Pattaya aufsuchen müssen, weil ein Augenarzt in Pattaya, entgegen den Angaben auf Websites verschiedenster Botschaften, seine Praxis nicht geöffnet hatte. Die Beschwerde bezüglich der vollständigen Kostenübernahme seiner Zahnbehandlung ziehe er zurück.

D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA, SR 852.1).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat (vgl. E. 3.1 unten) legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 49 ff . VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 in der Sache entschieden, weshalb eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46a N 6). In der Sache allerdings gäben die Vorgehensweise, die Verfahrens- sowie Aktenführung der Vorinstanz durchaus zu beanstandenden Überlegungen Anlass.

4.
4.1 In casu wurde im Rahmen einer Vernehmlassung verfügt. Die Verfügung wurde jedoch nicht als solche bezeichnet und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Demzufolge wird zunächst geprüft, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff . VwVG).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch ein Anspruch auf individuelle Eröffnung einer Verfügung (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 34 N 3). Verfügungen müssen als solche bezeichnet werden und sind dem Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f . VwVG). Die Formvorschriften sind jedoch Folge der Verfügung und nicht Voraussetzung. Auch wenn eine Verfügung nicht als solche bezeichnet wurde oder wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann eine solche vorliegen (Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 5 N 115 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Vernehmlassung verfügt. Die Verfügung wurde nicht als solche bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung fehlt; die Verfügung wurde aber begründet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verfügung vorliegt. Diese wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht durch die Vorinstanz, jedoch umgehend durch das Bundesverwaltungsgericht mit Äusserungsmöglichkeit eröffnet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

5.
5.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gültig ab 1. Januar 2010 [nachfolgend: Richtlinien], Ziff. 1.1, < http://www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Auslandschweizer/in > Dokumente > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung >, abgerufen am im November 2014).

5.2 Die Sozialhilfekosten im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz (teilweise) abgewiesenes Gesuch um eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1 , 3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefallen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).

6.
6.1 In casu ist - wie aus anderen Verfahren bekannt - unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer gewährten periodischen Unterstützungsleistungen nicht ausreichten, um allfällige notwendige medizinische Behandlungen zu bezahlen. Strittig ist vorliegend nur die Kostenübernahme einer medizinischen Behandlung in einem Privatspital.

6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, im öffentlichen Spital in Pattaya oder in Arztpraxen fehle die augenärztliche Grundversorgung. Es sei ihm nicht zuzumuten bereits um 5:00 Uhr den Bus zu nehmen, um rechtzeitig um 7:00 Uhr im öffentlichen Government Spital in Sri Racha zu sein, damit eine Augenuntersuchung überhaupt möglich sei. Zudem würde er nicht wissen, wann er untersucht würde und eventuell müsste er den ganzen Tag warten. Er habe es nicht für nötig befunden, sich mit der Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung zu setzen, denn er hätte sicherlich erst nach Weihnachten eine Antwort erhalten und seine Augen-infektion wäre unbehandelt geblieben.

6.3 Die Vorinstanz hielt dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zur Behandlung in die Privatklinik Bangkok Hospital begeben, ohne sich vorgängig mit der Schweizer Vertretung abgesprochen zu haben. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 an die Schweizer Vertretung habe er um Rückerstattung der Kosten ersucht. Gesundheitskosten würden jedoch nur nach vorgängiger Kostengutsprache vergütet. Zudem habe die medizinische Behandlung nach Möglichkeit in einem kostengünstigen öffentlichen Spital zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, "obschon" kein Notfall vorgelegen habe.

6.4 Medizinische oder therapeutische Massnahmen zählen fraglos zu den notwendigen Lebensbedürfnissen (siehe E. 5.1 vorstehend); damit sie von der Bundessozialhilfe übernommen werden können, müssen sie indessen sozialhilferechtlich als notwendig, zweckmässig und angemessen eingestuft werden. Fallen einmalige Leistungen an wie im vorliegenden Fall, ist vorgängig ein Kostenvoranschlag einzuholen und der Schweizer Vertretung zuhanden des BJ zu unterbreiten (Art. 13 Abs. 4 VSDA). Dem Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen. Ausgaben für medizinische oder therapeutische Massnahmen werden nur übernommen, wenn die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Behandlung und der Kosten mit einem ärztlichen Bericht und einem detaillierten Kostenvoranschlag nachgewiesen sind. Die Vorinstanz trifft gemäss Art. 17 Abs. 2 VSDA den Entscheid. Bei Personen, die wiederkehrende (monatliche) Leistungen benötigen, wird in der Regel gleichzeitig mit dem Entscheid über diese Leistungen Kostengutsprache für ambulante ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Medikamente erteilt. Die Kosten werden von den Vertretungen nach Vorlage der entsprechenden Belege zurückvergütet. Wer notfallmässig ärztliche Hilfe benötigt, ein Spital aufsuchen oder eine Zahnbehandlung vornehmen muss, hat sich unverzüglich bei der Schweizer Vertretung zu melden (vgl. Richtlinien Ziff. 8.2.6). Eine stationäre Spitalbehandlung hat, soweit möglich und zumutbar, in einem öffentlichen Spital zu erfolgen. Einweisungen in Privatkliniken sind zu begründen. Ein Privatspital kommt nur in Frage, wenn in einem öffentlichen Spital das Notwendige fehlt (Betten, Trinkwasser, ärztliche und medikamentöse Grundversorgung, Verpflegung) [vgl. Richtlinien Ziff. 3.2.2]).

6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 in einem Privatspital medizinisch behandeln liess, ohne vorgängig einen Kostenvoranschlag einzuholen. Er hatte sich vorgängig auch nicht mit der Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung gesetzt. Erst mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 informierte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft unter anderem über seinen Besuch im Bangkok Hospital in Pattaya und bezifferte die Kosten des Spitalbesuchs auf THB 1'345.--.

6.6 Bei der Augenentzündung des Beschwerdeführers handelte es sich offensichtlich nicht um einen Notfall, denn er konnte zehn Tage zuwarten, bis er einen Arzt aufsuchte und nutzte dazu einen unterrichtsfreien Tag. Es wäre ihm somit möglich gewesen, ein Gesuch mitsamt einem Kostenvoranschlag einzureichen.

Selbst wenn ein Notfall vorgelegen hätte, hätte er vorgängig die Schweizer Vertretung über sein Vorgehen informieren müssen und es wäre ihm unumgänglich Überbrückungshilfe gewährt worden (vgl. Art. 14 Abs. 2 BSDA). Sein Vorbringen, er hätte sicherlich erst nach Weihnachten eine Antwort erhalten und seine Augeninfektion wäre unbehandelt geblieben, greift nicht und ist rein hypothetisch. Hätte er die schweizerische Vertretung am 22. Dezember 2011 informiert, so hätte die Vorinstanz genügend Zeit gehabt noch vor Weihnachten (vom 22. bis 24. Dezember 2011) ohne Kostenvoranschlag zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 3 VSDA).

Die Richtlinien sprechen lediglich von stationären öffentlichen und privaten Spitalbehandlungen. Es erweist sich jedoch als zweckmässig, die Regelung auch auf ambulante Spitalbehandlungen anzuwenden. Wie bereits ausgeführt, haben Spitalbehandlungen soweit möglich und zumutbar, in einem öffentlichen Spital zu erfolgen. Ein Privatspital kommt nur in Frage, wenn in einem öffentlichen Spital das Notwendige fehlt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nicht vor, dass es dem öffentlichen Sri Racha Government Spital an etwas Notwendigem mangeln würde. Es wäre für den Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen, das öffentliche Spital aufzusuchen, auch wenn er dafür hätte früh aufstehen und zwei Stunden Bus fahren müssen.

6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Übernahme der Kosten seiner Behandlung in einem Privatspital verweigert hat.

7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht erging (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...])

- die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-237/2013
Data : 12. dicembre 2014
Pubblicato : 19. dicembre 2014
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assistenza
Oggetto : Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Registro di legislazione
Cost: 29
LASE: 1  2  5  8  14
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
OAPE: 4  10  13  17
PA: 5  29  34  46a  48  49  62  63
TS-TAF: 6
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
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