Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4299/2006
{T 0/2}

Urteil vom 12. Dezember 2008

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger (...) Glaubens - suchte am 28. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung, welche in der Empfangsstelle in B._______ am 6. August 2003 durchgeführt wurde, machte er im Wesentlichen geltend, er habe den Iran einerseits aufgrund der dortigen allgemeinen Situation und andererseits aufgrund des Umstandes, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, nachdem er verletzten Demonstranten geholfen habe, verlassen. Im vergangenen Jahr sei er zudem einmal während Studentendemonstrationen verhaftet worden. Weil er den Behörden keine Angaben über die Studentenführer habe liefern können, sei er nach einer Woche freigelassen worden, um entsprechende Informationen zu sammeln. Er habe aber diesbezüglich nichts unternommen. Seither habe er - bis kurz vor seiner Ausreise - keine Probleme mehr gehabt, aber vielleicht sei er unter Beobachtung gestanden. Einige Tage vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er in seiner Wohnung verletzten Demonstranten geholfen. Ein Patient habe sich danach in Spitalpflege begeben. Dort sei dieser gefragt worden, wo er medizinisch versorgt worden sei. Der Student habe das Haus des Beschwerdeführers genannt, woraufhin die Behörden etwa am 9. Juli 2003 die Wohnung durchsucht und nach ihm und seinem Freund - seinem Reisepartner C._______ (Verfahrensnummer) - gesucht hätten. Da er arbeitshalber - er sei (Beruf) - abwesend gewesen sei, sei D._______ festgenommen worden. E._______ habe ihn darüber telefonisch informiert und ihn vor einer drohenden Festnahme gewarnt. Daraufhin habe er den besagten Freund informiert. In der Folge hätten sie den Iran gemeinsam verlassen und seien via (Land) am 27. Juli 2003 in die Schweiz gelangt.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung beim Amt für Migration des Kantons F._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 22. September 2003 im Wesentlichen aus, er habe vor zwei Jahren an Demonstrationen teilgenommen und sei ein paar Tage danach - wieviele Tage oder an welchem Wochentag und zu welcher genauen Tageszeit wisse er nicht - von Sicherheitsleuten festgenommen und eine Woche lang festgehalten worden. Er sei während dieser Zeit zwei Mal verhört worden. Er habe so getan, als ob er mit den Behörden zusammenarbeiten werde. Er hätte sich unter die Studenten mischen und Informationen sammeln sollen. Er habe dies nach der Freilassung jedoch nicht getan. Er habe aber bemerkt, dass er beobachtet und sein Telefon abgehört werde. Diese Inhaftierung sei jedoch nicht der Anlass gewesen, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Erst als er drei Studenten, die gegen die Regierung demonstriert hätten und dabei verletzt worden seien (Schussverletzungen, Messerstiche, gebrochene Glieder), geholfen habe, hätten seine Probleme begonnen. Ein Freund namens G._______ habe die besagten Verletzten, deren Namen er nicht kenne, zu ihm gebracht. In seiner Wohnung habe er diese zusammen mit seinem Lebenspartner C._______ - einem (Beruf), mit dem er seit circa einem Jahr verheiratet sei und zusammenlebe - behandelt. G._______ sei der Einzige, der gewusst habe, dass er homosexuell sei. Das Leisten erster Hilfe sei zwar grundsätzlich nicht verboten. Aber da es sich bei den Patienten um Demonstranten gehandelt habe, hätten diese nicht ins Spital gehen können, weil sie sonst festgenommen worden wären. So gesehen sei seine Hilfe verboten gewesen. Als sich die Verletzten zur weiteren Behandlung ins Spital begeben hätten, seien sie gefragt worden, wer sie zuvor behandelt habe. Sie hätten G._______ genannt, woraufhin dieser verhört worden sei und ihn und seinen Freund - wie er annehme - unter Druck verraten habe. E._______ habe ihn in seinem Laden angerufen und gesagt, dass Beamte in sein Haus eingedrungen seien. Er habe seinen Lebenspartner informiert und sie seien daraufhin circa am 7. Juli 2003 geflohen. Er habe das Land verlassen müssen, weil er einerseits mit einem Mann verheiratet sei, was im Iran verboten sei und mit dem Tod bestraft werde, und er andererseits verletzten Studenten, die gegen die Regierung demonstriert hätten, geholfen habe. Zudem sei er persönlich gegen die Regierung eingestellt, da diese Terroristen unterstütze.

Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 - eröffnet am 3. Mai 2005 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.

So seien die Vorbringen bezüglich der behaupteten Inhaftierung widersprüchlich. Zunächst habe der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben, die Festnahme sei im Tir des vergangenen Jahres erfolgt. Danach habe er jedoch geltend gemacht, die Demonstrationen hätten am 18. Tir vor zwei Jahren stattgefunden. Auch die Ausführungen, wonach die Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien, weil er verletzten Demonstranten geholfen habe, seien widersprüchlich. Zunächst habe er angegeben, ein Student habe im Spital den Namen seines Hauses genannt. Danach habe er jedoch ausgeführt, die Patienten hätten im Spital den Namen von G._______ genannt, woraufhin dieser verhört worden sei und ihn wahrscheinlich verraten habe. Angesichts des hohen Risikos, bei Nachbarn aufzufallen und das Interesse der Behörden zu wecken, erscheine es zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer die verletzten Demonstranten in seiner Wohnung behandelt haben wolle, wo er mit seinem Lebenspartner zusammengelebt habe. Es sei zudem angesichts der als effizient bekannten Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht nachvollziehbar, dass diese die Wohnung gerade zu einem Zeitpunkt durchsucht haben sollten, als der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Damit hätten sie ihn unnötigerweise vor einer drohenden Inhaftierung gewarnt.

Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp und vage und vermittelten nicht die Überzeugung, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. So vermöge er etwa keine detaillierten Informationen zur angeblichen Verhaftung zu machen. Hingegen gebe er die Haftdauer und die Dauer der Verhöre sehr genau an, obwohl er geltend mache, den Tag seiner Freilassung nicht zu kennen und in der Haft kein Zeitgefühl gehabt zu haben. Auch bezüglich der angeblichen Beobachtung, unter welcher er nach der Freilassung gestanden haben wolle, vermöge er keine überzeugenden Angaben zu machen.

Das Vorbringen, er habe den Iran auf Grund seiner Homosexualität verlassen müssen, müsse als nachgeschoben betrachtet werden und sei folglich unglaubhaft. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er zu einer angeblichen Verfolgung respektive Furcht vor Verfolgung wegen Homosexualität keinerlei Angaben gemacht. Den Akten sei kein Grund zu entnehmen, aus welchem er seine Homosexualität, welche er in der kantonalen Anhörung als für die Ausreise zentral dargestellt habe, nicht bereits an der Empfangsstelle vorgebracht habe. Seinen Lebenspartner habe er damals lediglich als "Reisekollegen" betitelt. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden, dass er auf Grund seiner Homosexualität im Iran Verfolgungshandlungen erlitten habe, noch dass diese den iranischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass den Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise die Homosexualität des Beschwerdeführers gar nicht bekannt gewesen sei und sie jedenfalls deswegen kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten.

Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität lägen nicht vor. Zwar könnten Homosexuelle im Iran gemäss Scharia mit dem Tod bestraft werden. Dies sei jedoch aufgrund der heutigen Verhältnisse de facto mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Homosexualität sei stark verbreitet und niemand habe Verfolgung bloss aus diesem Grund zu befürchten. Abgesehen von den ohnehin strengen Beweisanforderungen, seien die Richter ausgesprochen unwillig, solche Fälle überhaupt zu behandeln. So sei aktuell auch kein Fall bekannt, wo jemand allein wegen Homosexualität verurteilt worden wäre. Dem Beschwerdeführer gelinge es weder die Umstände glaubhaft darzulegen, unter denen seine Homosexualität den Behörden zur Kenntnis gelangt sein solle, noch glaubhaft zu machen, weshalb jene gerade an seiner Person ein Interesse haben sollten. Die Homosexualität stelle somit keinen Gefährdungstatbestand bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Eine daraus abgeleitete Furcht vor drohender Verfolgung sei asylrechtlich unbegründet.

C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Verfügung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig beantragte er die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seines Lebenspartners (Verfahrensnummer). Zudem stellte er je ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er lebe seit (Monat, Jahr) mit seinem Lebenspartner zusammen. Sie hätten sich die gegenseitige Treue geschworen. Nach Studentendemonstrationen im Juni 2003 habe ein enger Freund namens G._______ Verletzte in ihre Wohnung gebracht. Am 29. oder 30. Juni 2003 seien ein Student mit einer Schusswunde und tags darauf zwei weitere Studenten mit Knochenbrüchen und Stichwunden zu ihnen gebracht worden. Sein Lebenspartner habe (...) erste Hilfe leisten können. Nach der Behandlung hätten die Patienten die Wohnung verlassen. Circa am 3. Juli 2003 habe er von E._______ erfahren, dass die iranischen Sicherheitsbehörden - in Begleitung von G._______ - seine Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten angenommen, dass die Behörden über einen der verletzten Studenten im Laufe der Hospitalisierung auf die Spur von G_______ gekommen seien und dass dieser sie unter Druck verraten habe. Sie hätten grosse Angst gehabt, aufgrund ihrer politischen Tätigkeit - der Beherbergung und Pflege verletzter Demonstranten - und ihrer Homosexualität belangt zu werden. Aus diesem Grund hätten sie die Heimat verlassen. In der Schweiz habe sich sein Lebenspartner öffentlich zu den Themen der Homosexualität und des Islam geäussert und er - der Beschwerdeführer - habe ihn zu einer Vortragsveranstaltung begleitet.

Er könne sich den Widerspruch bezüglich des genannten Datums seiner Verhaftung nicht erklären. Es habe sich aber eindeutig um den 18. Tir des Jahres 2001 gehandelt, an welchem die Demonstration stattgefunden habe. Da dies jedoch nicht einen zentralen Punkt seiner Vorbringen betreffe, erachte er den Widerspruch nicht als wesentlich. Auch der von der Vorinstanz geäusserte Widerspruch, wie die Sicherheitsbeamten auf ihn aufmerksam geworden seien, beeinträchtige seine Glaubwürdigkeit nicht. Er habe diesbezüglich lediglich Vermutungen geäussert, da er dies gar nicht genau habe wissen können. Das Einzige, was er gewusst habe, da ihn E._______ darüber informiert habe, sei, dass die Sicherheitsbehörden eine Hausdurchsuchung im Beisein von G._______ durchgeführt hätten.

Es treffe zu, dass er ein Risiko eingegangen sei, indem er verletzte Demonstranten bei sich zu Hause gepflegt habe. Es sei auch risikoreich, im Iran homosexuell zu sein und sich überhaupt politisch zu betätigen. Dennoch habe er sein politisches Engagement durch die Teilnahme an Demonstrationen ausgedrückt und sich durch die Hilfeleistung an Verletzte engagiert. Dass er dieses Risiko eingegangen sei, lasse sich dadurch erklären, dass er das Regime aufgrund seiner politischen Haltung ablehne. Er wolle mit seinem Engagement die in seiner Macht stehenden Mittel zum Protest gegen das Regime ausschöpfen. Zudem könne er seine Homosexualität aufgrund der iranischen Normen nicht in der Öffentlichkeit leben. Auch aus diesem Grund sei das politische Engagement, das er in der Schweiz tatkräftig fortsetze, als glaubhaft zu beurteilen.

Zum Einwand des BFM, die iranischen Behörden hätten seine Wohnung sicher nicht in seiner Abwesenheit durchsucht und ihn dadurch gewarnt, führte er aus, dass es durchaus sein könne, dass G._______ verhaftet und verhört worden sei und dabei Informationen preisgegeben habe, welche die Behörden eventuell im Beisein des Informanten hätten überprüfen wollen. Aufgrund der Anwesenheit von G._______ sei jedenfalls anzunehmen, dass ein Zusammenhang zur medizinischen Hilfeleistung bestehe. Weshalb genau die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, wisse er nicht. Es handle sich um Mutmassungen, wenn das BFM zur iranischen Polizeiarbeit Stellung nehme. Die Polizeiarbeit schweizerischer Behörden könne nicht mit derjenigen iranischer Behörden verglichen werden. Das dortige Regime halte sich nicht an rechtsstaatliche Regeln. Einschüchterungen und Willkür seien häufig feststellbar.

Zum Vorwurf, er habe seine Asylgründe zu vage und nicht detailliert geschildert, entgegnete er, die Übersetzerin bei der ersten Anhörung sei die (...) einer (...) im Iran. Aus diesem Grund sei er gehemmt gewesen und habe nicht über das eigentliche Problem sprechen können. Die anlässlich der Empfangsstellenanhörung gemachten Aussagen könnten deshalb nur begrenzt beigezogen werden. Umso wichtiger erscheine ein Beizug des Dossiers seines Lebenspartners. Überdies habe er in allen Befragungen den zeitlichen Ablauf betreffend die Verfolgungssituation widerspruchsfrei geschildert. Es gebe auch keine Widersprüche zu den Aussagen seines Lebenspartners. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien nicht von derart zentraler Stellung, dass sie seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten Fluchtgründe beeinträchtigen könnten. Er habe die Homosexualität bei der ersten Befragung aus Scham verschwiegen. Die dort geäusserte Bitte, zusammen mit seinem Fluchtkollegen im Zentrum sein zu können, sei aber doch ein Indiz für ihre sehr enge Beziehung. Zudem habe sein Lebenspartner bereits in der Empfangsstellenbefragung von der gemeinsamen Beziehung gesprochen.

Insgesamt habe er glaubhaft von seinem politischen Engagement im Iran - der medizinischen Pflege verletzter, regimekritischer Demonstranten - berichtet. Eine staatliche, gegen ihn gerichtete Vorverfolgung sei gegeben. Die Verfolgungsmotive seien einerseits die politische Anschauung und andererseits seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen. Die medizinische Pflege verletzter Demonstranten und die Teilnahme an Kundgebungen könnten nach iranischem Strafgesetz unter die Tatbestände des Kapitels "Kampf gegen Gott und Verderbtheit auf Erden" subsumiert werden, welche mit der Todesstrafe, Kreuzamputation oder Verbannung geahndet würden. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass er gestützt auf das Gesetz über die islamischen Strafen von 1983 und die dortigen Bestimmungen über die Straftaten gegen die innere Sicherheit des Landes mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu zehn Jahren oder sogar mit der Todesstrafe bestraft würde. Die Anwendung dieser Normen wäre illegitim, da sie Verhaltensweisen bestraften, die als Ausdruck der Glaubens-, Gewissens-, Meinungsäusserungs-, Versammlungs- oder Pressefreiheit gälten. Die Pflege eines Verletzten dürfe nicht strafbar sein. Eine solche Ahndung müsste als politische Verfolgung betrachtet werden. Des Weiteren werde er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, d.h. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, verfolgt. Der Beischlaf zwischen Homosexuellen werde nach iranischem Recht mit dem Tod bestraft. Andere sexuelle Handlungen würden mit Körperstrafen geahndet, nach dreimaliger Ahndung sei zwingend die Todesstrafe auszusprechen.

Eine Rückkehr würde zudem einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn bewirken. Ihm wäre es verunmöglicht, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben. Nur G._______ habe von ihrer Beziehung gewusst. Aufgrund der Ereignisse, welche zur Flucht geführt hätten, bestehe die Gefahr, dass seine sexuelle Orientierung den iranischen Behörden bekannt geworden sei. Aufgrund der Aktivität in der Schweiz sei diese Gefahr noch erheblich verstärkt. Die diesbezüglichen Normen des iranischen Strafgesetzbuches seien nicht nur toter Buchstabe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2002 festgehalten, dass der letzte bekannte Fall einer Person, die aufgrund von Homosexualität verurteilt worden sei, aus dem Jahr 1995 datiere. Es könne jedoch nicht bestätigt werden, ob die Person allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt und hingerichtet, oder ob zusätzliche Anklagen erhoben worden seien. Aus Sicht des UNHCR und von Amnesty International sei es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe betrachte die Gefahr der Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Homosexualität nach wie vor als gegeben. Ein Bericht des "Safra Projects" aus dem Jahr 2004 statuiere, dass es für homosexuelle Personen im Iran nur möglich sei, sich im Geheimen zu treffen. Für das Jahr 2004 seien 159 Hinrichtungen im Iran bekannt, wobei Amnesty International von einer weit höheren Zahl ausgehe. Wie viele Todesurteile vollstreckt und aus welchen Gründen diese vollstreckt worden seien, sei nicht mit gebührender Sicherheit festzustellen. Gemäss einer Pressemeldung vom 28. Dezember 2004 sei ein Iraner wegen mehrfachen Analverkehrs zum Tod verurteilt und exekutiert worden. Aus einer Meldung vom 24. März 2005 lasse sich entnehmen, dass das Internationale Komitee gegen die Todesstrafe zur Rettung von zwei zum Tode verurteilten homosexuellen Sportlern aktiv geworden sei. Laut einer Pressemeldung vom 30. April 2005 sei ein Homosexueller wegen Erpressung zum Tod verurteilt worden. Am (Datum) habe das Oberverwaltungsgericht H._______ in einem Urteil festgestellt, dass ein homosexueller Mann im Iran vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei, wenn den iranischen Behörden seine sexuelle Orientierung zur Kenntnis gelangt sei. Wie zu entscheiden wäre, wenn die iranischen Behörden noch keine Kenntnis davon hätten, habe es offen gelassen .

Aufgrund der genannten Straftatbestände des iranischen Strafgesetzbuches habe er - der Beschwerdeführer - deshalb begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Frage, ob seine Homosexualität den iranischen Behörden bekannt geworden sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig beantworten. Aufgrund der Umstände der Flucht sowie des Engagements seines Lebenspartners in der Schweiz für eine tolerante Haltung gegenüber Homosexuellen und der damit verbundenen Kritik am iranischen Regime müsse jedoch damit gerechnet werden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis bekommen hätten. Gesamthaft betrachtet habe er deshalb begründete Furcht, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zu, da er von einer zentralen iranischen Sicherheitsbehörde in Anwendung des iranischen Strafrechts im ganzen Land verfolgt werde.

Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asyl nicht gewährt werden, wäre der Vollzug der Wegweisung aufgrund der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung als unzulässig zu betrachten. Zudem wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er wäre aufgrund der Tabuisierung der Homosexualität im Iran gezwungen, eine Scheinidentität zu führen, was entwürdigend sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Abdruck einer Rede des Lebenspartners, (Datum);
- (...), Im Iran kann Homosexualität zur Todesstrafe führen, (Datum);
- Safra Project, Country Information Report Iran, 2004;
- UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller im Iran, 2002;
- Internet-Nachricht, 28.12.2004;
- Internet-Nachricht, 30.4.2005;
- Fürsorgebestätigung, 31.5.2005.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

E.
E.a Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seine Verfügung vom 2. Mai 2005 teilweise in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hob es die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung, welche sich auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung beziehen, auf. Das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nun aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. An der Verweigerung des Asyls hielt es hingegen fest.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere sein Outing als Homosexueller sowie sein öffentliches Auftreten für die Interessen der Homosexuellen und die in diesem Zusammenhang geäusserte öffentliche Kritik am iranischen Regime, sei geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe auf sich zu ziehen. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und demnach als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, für die kein Asyl gewährt werde (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Das Asylgesuch bleibe deshalb abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sei anzuordnen. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

F.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 25. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2005 mit, dass er an seiner Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhalte. Zudem reichte er Dokumente betreffend sein Engagement im Rahmen einer Veranstaltung des (...) vom (Datum) (Bilder der [...], Informationsblatt mit [...], Flyer) sowie Bilder der (Veranstaltung) zu den Akten.

G.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per 1. Januar 2007 an.

H.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rechsvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2008 seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hat das BFM aufgrund des Bejahens subjektiver Nachfluchtgründe die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer festgestellt und demzufolge wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ist das vorliegende Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. An der Verweigerung des Asyls - und der damit verbundenen Anordnung der Wegweisung - hielt das BFM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2005 hingegen fest. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt fest. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin der Frage, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierung, welche offenbar im Jahre 2001 erfolgt ist - der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme widersprüchlich sind -, und der im Juli 2003 erfolgten Ausreise äussert. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich selbst vor, diese Inhaftierung sei nicht der Anlass für seine Ausreise gewesen, er habe seither - bis kurz vor seiner Ausreise - keine Probleme mehr gehabt (vgl. A1, S. 5). Eine Prüfung der Akten ergibt denn auch, dass in diesem Zusammenhang der in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist und die diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und im Iran mit seinem Partner zusammengelebt hat. Inwiefern dies asylrelevant ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.
5.2.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der angeblichen behördlichen Verfolgung in sich nicht stimmig sind. Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert, und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.

So erscheint vorab die Schilderung der angeblichen Pflege verletzter Demonstranten sowie der daraus resultierenden Hausdurchsuchung und drohenden Verhaftung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in mehreren Punkten widersprüchlich äusserte. So widerspricht die Aussage anlässlich der kantonalen Befragung, die verletzten Demonstranten hätten sich nicht zur Behandlung ins Spital begeben können, da ihnen sonst eine Festnahme gedroht hätte (vgl. A7, S. 11), den nachfolgenden Ausführungen in derselben Befragung, die Verletzten hätten sich nach der ersten medizinischen Versorgung in der Wohnung des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung ins Spital begeben, wo sie nach der medizinischen Erstversorgung gefragt worden seien (vgl. A7, S. 11), diametral. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung geltend, die Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, da einer der verletzten Studenten im Spital - nach dem Ort der Erstbehandlung gefragt - sein Haus genannt habe (vgl. A1, S. 4). Bei der kantonalen Anhörung führte er hingegen aus, die Verletzten hätten im Spital den Namen von G._______ genannt, der daraufhin verhört worden sei und ihn wohl unter Druck verraten habe (vgl. A7, S. 11). Diese Aussage lässt sich mit derjenigen anlässlich der Erstbefragung nicht in Übereinstimmung bringen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich nur Vermutungen geäussert habe, vermögen den festgestellten Widerspruch nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen anlässlich der Anhörungen nicht als blosse Vermutungen bezeichnete.

Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die bei der Erstbefragung vorgebrachte Festnahme des D._______ - die Sicherheitsbeamten hätten anlässlich der Hausdurchsuchung D._______ festgenommen, da er selbst nicht anwesend gewesen sei (vgl. A1, S. 4) - mit keinem Wort mehr erwähnte. Dies spricht gegen deren Glaubhaftigkeit, da die Verhaftung eines (...) zweifellos ein zentrales und einschneidendes Ereignis ist. Von der an der kantonalen Befragung teilnehmenden Hilfswerksvertreterin darauf angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht nach D._______ - der zwischenzeitlich frei gekommen sei und sich bereits in (Land) befinde - gefragt worden (vgl. A7, S. 22). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch aufgefordert, die Geschehnisse detailliert zu schildern. Die Inhaftierung eines (...) hätte zu den wesentlichen Punkten gehört.

Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Schilderung, wonach die Sicherheitsbehörden die Wohnung des Beschwerdeführers während dessen arbeitsbedingter Abwesenheit aufgesucht hätten, wenn das Ziel doch seine Verhaftung gewesen sein soll. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als (Beruf) über einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz verfügte, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten.

Der Vorinstanz ist insbesondere auch beizupflichten, wonach es nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung seine Homosexualität mit keinem Wort erwähnte und seinen Partner lediglich als "Reisepartner" betitelte (vgl. A1, S. 3), wenn er demgegenüber in der kantonalen Befragung die Homosexualität beziehungsweise die angebliche Verfolgung deswegen plötzlich als zentralen Ausreisegrund nannte (vgl. A7, S. 17). Den Aussagen in der Empfangsstelle kommt zwar anerkanntermassen nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3), jedoch sind die Fluchtgründe zumindest ansatzweise zu nennen und darzulegen. Um als glaubhaft gelten zu können, sind zentrale Elemente der Sachverhaltsdarstellung bereits von Anfang an zu erwähnen. Als zentrale Elemente sind insbesondere solche zu betrachten, welche die Ausreise respektive die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsland motiviert haben. Der Beschwerdeführer wurde denn auch anlässlich der Erstbefragung unmissverständlich aufgefordert, die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran zu schildern. Dennoch hat er die Homosexualität mit keinem Wort erwähnt. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach er aus Scham nicht darüber gesprochen habe, da es sich bei der Übersetzerin um (...) gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die Beziehung zu seinem Lebenspartner zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn dies doch der zentrale Fluchtgrund gewesen sein soll, zumal die Übersetzerin aufgrund ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Aufgrund des Vorliegens diverser Widersprüche und Ungereimtheiten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es lägen keine wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen vor, nicht geteilt werden. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild. Selbst wenn der Beschwerdeführer verletzten Demonstranten geholfen haben sollte, kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden davon Kenntnis erlangt und die Absicht gehabt hätten, ihn deshalb zu verhaften. Ebensowenig kann geglaubt werden, dass die Behörden über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollten und deshalb die Absicht gehabt hätten, ihn zu verhaften. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten.
5.2.3 Hingegen hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er homosexuell ist und im Iran mit seinem Partner zusammengelebt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 5.2.1). Die Asylrelevanz der Homosexualität ist jedoch zu verneinen. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie vorstehend ausgeführt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen wegen seiner Homosexualität erlitten hat. Ihm gelang es nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Gemäss eigenen Angaben habe nur G._______ gewusst, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei (vgl. A7, S. 18). Dass dieser die Behörden darüber informiert hätte, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Im Gegenteil, er räumte in der Beschwerdeschrift selber ein, dass er nicht sagen könne, ob die Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität gehabt hätten. Er äusserte jedoch die Befürchtung künftiger Verfolgung.

Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran waren diese Anforderungen nicht gegeben. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bekannt war. Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die iranischen Behörden ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität im Iran zwar illegal und die Scharia sieht formell die Todesstrafe vor, wobei die Beweisanforderungen hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeugen). Homosexualität ist in der iranischen Gesellschaft jedoch nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung ist nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden grundsätzlich geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Solange Homosexualität in den eigenen vier Wänden praktiziert wird, wird dies grundsätzlich toleriert und die Betroffenen bleiben in der Regel unbehelligt. Aktuell ist denn auch kein Fall bekannt, wo jemand allein wegen seiner Homosexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country of Origin Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es trotz der restriktiven Gesetzgebung offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Es ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt war, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2003 geschlossen werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er wäre im Iran einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da es ihm verunmöglicht wäre, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben.

Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nicht-staatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anforderungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c.dd S. 272 f.; 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158).

Dass der Beschwerdeführer vorliegend einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt worden sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nicht bejaht werden. Wie vorstehend ausgeführt, ist einerseits nicht davon auszugehen, dass Homosexuelle im Iran systematisch verfolgt werden, und andererseits nicht anzunehmen, dass den heimatlichen Behörden die Homosexualität des Beschwerdeführers bekannt war und sie ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse hatten. Mithin kann im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 nicht auf das Vorliegen von Massnahmen respektive auf begründete Furcht vor künftigen Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden.

5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 6.1 und 6.2) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellte, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das BFM hat mit Verfügung vom 22. Juli 2005 wiedererwägungsweise bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz - dem Outing als Homosexueller und der in diesem Zusammenhang geäusserten Kritik am iranischen Regime - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit nunmehr die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Damit ist das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. Da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Asylgewährung ausschliesst (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG), hat das Bundesamt zu Recht an der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers festgehalten.

7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, wurde seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

7.2 Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), so ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln.

Vorliegend hat das BFM bereits wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 22. Juli 2005 infolge Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und daraus resultierender Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungsvollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist.

9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten grundsätzlich jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären infolge Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt und aufgrund der Bewirkung der Gegenstandslosigkeit in den übrigen Punkten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die subjektiven Nachfluchtgründe, welche zur wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme und somit zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesen Punkten geführt haben, wurden erst im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2005 geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz datiert vom 2. Mai 2005. Gemäss den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten erfolgte das "Outing" im Rahmen einer öffentlichen Rede des Lebenspartners im Beisein des Beschwerdeführers, in der auch der Beschwerdeführer namentlich genannt wurde, am (Datum), mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM. Danach nahm der Beschwerdeführer überdies im (Monat) 2005 zusammen mit seinem Partner an einer (Veranstaltung) und an der (Veranstaltung) teil. Der vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erschienene Artikel über den Partner des Beschwerdeführers im (Zeitschrift) - welchen das BFM bereits in der Verfügung vom 2. Mai 2005 zutreffend als untaugliches Beweismittel qualifiziert hatte, da er den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht zu stützen vermöge - nimmt keinen Bezug zum Beschwerdeführer und ist somit vorliegend nicht relevant. Der Beschwerdeführer hat damit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in den erwähnten Punkten durch sein Verhalten nach Erlass der angefochtenen Verfügung bewirkt, weshalb ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Er ersuchte jedoch in der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, wonach eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Instruktionsrichter hat den Entscheid darüber mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 in den Endentscheid verwiesen. Nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat und aktuell nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Wird ein Verfahren - ganz oder teilweise - gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE sinngemäss gilt (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Demnach kommt die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich nur in Frage, wenn das Verfahren ohne Zutun der betreffenden Partei gegenstandslos geworden ist. Einer Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer vorliegend die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - wie vorstehend ausgeführt - bewirkt hat, ist in casu keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrens-kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4299/2006
Date : 12. Dezember 2008
Published : 19. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AsylV 1: 32
BGG: 83
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 5  15
VwVG: 5  48  52  63  65
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