Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2825/2019
Urteil vom 12. August 2020
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
A._______,
(...),
vertreten durch
Parteien lic. iur. Gregor Münch,
MÜNCH SINGH Rechtsanwälte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (OZD),
Hauptabteilung Zollfahndung,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen
(Einziehung ausländischer Forderungen).
Sachverhalt:
A.
Mit dem Schreiben vom 11. September 2017 ersuchte die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover, Deutschland (nachfolgend: BVZ), bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD), um Einziehung der vollstreckbar gewordenen Forderungen der deutschen Behörden gegenüber A._______ (nachfolgend: Schuldner) in der Höhe von CHF 223'327.93. Dem Ersuchen lagen eine «Rückstandsanzeige» vom 5. September 2017 als Vollstreckungstitel sowie eine Kopie des «Tabaksteuerbescheides» vom 24. August 2011 bei.
B.
Mit dem Schreiben vom 19. Oktober 2017 hat die OZD dem Schuldner eine Kopie des Ersuchens vom 11. September 2017 und der Rückstandsanzeige vom 5. September 2017 als Vollstreckungstitel sowie des Tabaksteuerbescheides vom 24. August 2011 zugestellt.
C.
Mit dem Schreiben vom 20. November 2017 nahm der Schuldner zum Ersuchen Stellung.
D.
Mit dem Schreiben der OZD vom 7. Dezember 2017 wurde der BVZ das Ersuchen zur allfälligen Korrektur bezüglich des Deliktszeitraums sowie zur Anpassung der Forderung in Bezug auf den Anwendungsbereich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, [BBA, SR 0.351.926.81]), zurückgewiesen, da ein Teil der Delikte vor den Anwendungszeitraum des BBA gefallen sei.
E.
Mit dem Schreiben vom 21. August 2018 bat die OZD die BVZ um Mitteilung des Sachstandes.
F.
Mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2018 ersuchte die BVZ um Einziehung der im Deliktszeitraum und Betrag angepassten, vollstreckbar gewordenen Forderungen der deutschen Behörden gegenüber dem Schuldner in der Höhe von CHF 222'929.20 und anschliessender Übermittlung des Betrages an die ersuchende Behörde. Dem Ersuchen lag die Rückstandsanzeige vom 28. November 2018 als Vollstreckungstitel bei.
G.
Mit dem Schreiben vom 17. Januar 2019 wurden dem Schuldner eine Kopie des Ersuchens vom 5. Dezember 2018, der Rückstandsanzeige vom 28. November 2018 als Vollstreckungstitel, sowie des Tabaksteuerbescheides vom 24. August 2011 zugestellt.
H.
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 machte der Schuldner verschiedene Einwände geltend, welche der BVZ mit dem Schreiben vom 8. März 2019 weitergeleitet wurden.
I.
Mit dem Schreiben vom 4. April 2019 der BVZ und mit dem Schreiben der OZD vom 26. April 2019 wurden der Anwendungszeitraum des BBA und die Berechnung der streitgegenständlichen Forderung dem Schuldner dargelegt.
J.
Mit der Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 entsprach die OZD dem Ersuchen der BVZ.
K.
Gegen diese Schlussverfügung erhob der Schuldner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen, unter entsprechender Kostenfolge.
L.
Mit der Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 verlangt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
M.
Mit der Stellungnahme vom 11. November 2019 führte der Beschwerdeführer einige Argumente weiter aus.
N.
Mit der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 führte die Vorinstanz einige Argumente weiter aus.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der OZD betreffend Einziehung von Forderungen gestützt auf Art. 24 BBA zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
|
1 | Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
2 | Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden. |
3 | Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
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1 | Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
2 | Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden. |
3 | Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 der OZD bildet das amtshilfeweise Einziehungsersuchen der BVZ vom 11. September 2017 bzw. 5. Dezember 2018, welches sich auf Art. 24 BBA stützt.
2.2 Die Schweiz als ersuchte Vertragspartei und Deutschland als ersuchende Vertragspartei haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. Januar bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA; Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.1).
2.3 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) VRK Art. 2 Begriffsbestimmungen - (1) Im Sinne dieses Übereinkommens |
|
a | bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; |
b | bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; |
c | bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; |
d | bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; |
e | bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; |
f | bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; |
g | bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; |
h | bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; |
i | bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. |
A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2, A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3).
2.4 Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Amtshilfe im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (vgl. betr. Zuständigkeiten Art. 9 BBA). Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle, welche für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen zuständig ist (vgl. Art. 11 BBA; siehe hierzu das Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.2.2; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 178 ff.).
2.5 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43 BBA).
2.6 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Skvarc, a.a.O., S. 15).
2.7 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst nach Art. 2 Ziff. 1 Bst. b BBA die Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Art. 2 Ziff. 1 Bst. a BBA genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben. Als rechtswidrige Handlungen gelten nach Art. 2 Ziff. 1 Bst. a BBA die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, unter anderem in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 2 BBA worunter auch die Tabaksteuer fällt; Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, Bilaterale II, Bundesblatt [BBl] 2004 5965 ff., 6002; vgl. auch Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1, A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1.2). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst grundsätzlich die Gefährdung bzw. Schädigung öffentlicher Haushalte durch fiskalisch oder strafrechtliche Handlungen (vgl. Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; betreffend eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.1 und E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1; Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit weiteren Literaturhinweisen; Herman Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA).
2.8 Gemäss Art. 4 BBA kann die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.
2.9 Art. 10 BBA sieht sodann unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Urteile des BVGer
A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5, A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; Skvarc, a.a.O., S. 180). Namentlich hält Art. 10 Bst. b BBA fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
Art. 4 und 10 BBA stellen sog. "Kann-Bestimmungen" dar. Die ersuchte Vertragspartei verfügt im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen daher über Ermessen (Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5).
2.10 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben aufgeführt, die ein Amtshilfeersuchen nach dem BBA im Allgemeinen enthalten muss, nämlich die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen von Art. 14 BBA (Bst. f).
Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein. Zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein.
Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.4.1; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.6; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.6.2 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Skvarc, a.a.O., S. 181 f.).
2.11 Nach Art. 24 Ziff. 1 BBA kann ein Amtshilfeersuchen den Einzug von Forderungen zum Gegenstand haben. Die ersuchte Vertragspartei zieht Forderungen der ersuchenden Vertragspartei ein, die in den (sachlichen) Anwendungsbereich des BBA fallen, als ob es ihre eigenen wären (Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.2).
In einem Einziehungsersuchen nach Art. 24 BBA ist rechtsgenügend darzutun, dass die einzuziehende Forderung aus einer nach Art. 2 Ziff. 1 Bst. a BBA amtshilfefähigen Straftat stammt (vgl. Art. 24 Ziff. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 Bst. b BBA; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.3). Die Einziehung nach Art. 24 BBA ist sodann nur in Bezug auf geschuldete oder zu Unrecht vereinnahmte Beträge zulässig (vgl. Art. 2 Ziff. 1 Bst. b BBA).
Einem entsprechenden Ersuchen sind zwingend eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizulegen (Art. 24 Ziff. 2 BBA; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.2; vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 6194).
2.12 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public prinzipiell - kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. Art. 4 BBA; vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3; für das BBA: Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.8,
A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.8, A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen).
2.13 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.14 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Bundesrechtskonformität der angefochtenen Schlussverfügung der OZD vom 3. Mai 2019 zu überprüfen.
3.1 Vorab ist zu erwähnen, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Berichtigung des Ersuchens durch den BZA mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 an sich nicht zu beanstanden ist; dies ist dem Grundsatz nach substanziell auch nicht umstritten (siehe aber E. 3.3). Das BBA sieht nämlich die Möglichkeit der Berichtigung eines Ersuchens ausdrücklich vor (vgl. Bst. F und E. 2.10 sowie Art. 18 Abs. 4 BBA).
3.2 Die amtshilfeweise Einziehung geschuldeter Beträge ist möglich bei Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche in den (sachlichen) Anwendungsbereich des BBA fallen (vgl. E. 2.7 und 2.11). Dem Ersuchen der BVZ und den damit eingereichten Unterlagen vom 11. September 2017 bzw. vom 5. Dezember 2018 an die OZD kann sachverhaltlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. April 2011 des Landgerichts Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Zigaretten aus Lettland nach Deutschland verurteilt wurde (Tabaksteuerbescheid (...) vom 24. August 2011 des Hauptzollamtes Darmstadt). Aus diesem Ersuchen ist ebenfalls ersichtlich, dass diese Straftat Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Forderung ist sowie, dass der Beschwerdeführer als Schuldner neben anderen Gesamtschuldnern in voller Höhe in der Forderung aufgeführt ist. Aus den Rückstandsanzeigen als Vollstreckungstitel vom 5. September 2017 bzw. 28. November 2018, die dem Ersuchen vom 11. September 2017 bzw. vom 5. Dezember 2018 ebenso beigelegen sind, geht hervor, dass die aus diesem Tabaksteuerbescheid vom 24. August 2011 des Hauptzollamtes Darmstadt resultierende Forderung «bestandskräftig» festgesetzt und vollstreckbar ist. Damit wird im vorliegenden Fall um amtshilfeweise Einziehung der in Deutschland in Rechtskraft erwachsenen Tabaksteuer ersucht, welche durch das Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet vorsätzlich hinterzogen wurde. Der vorliegend im Ersuchen vom 11. September 2017 bzw. vom 5. Dezember 2018 zugrundeliegende Sachverhalt bzw. die anbegehrte Einziehung rechtskräftiger und vollstreckbarer Tabaksteuerforderungen fällt somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BBA, weshalb der sachliche Anwendungsbereich, aber ebenso der räumliche Geltungsbereich des BBA zwischen den Parteien damit für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Recht unbestritten sind (vgl. E. 2.5 sowie E. 2.7).
3.3 Strittig zwischen den Parteien ist hingegen, ob der für das Ersuchen massgebende Deliktszeitraum dem zeitlichen Geltungsbereich des BBA, wie es vorliegend anwendbar ist, vollumfänglich entspricht.
Der Beschwerdeführer rügt nämlich insbesondere, dass die mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 erfolgte Anpassung durch die BVZ an den zeitlichen Anwendungsbereich des BBA unrichtig bzw. nicht korrekt und nicht nachvollziehbar sei. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 und der Stellungnahme vom 11. November 2019 macht der Beschwerdeführer zudem namentlich Einwände betreffend die Säumniszuschläge geltend. Diese seien, anders als die Tabaksteuerbeträge an sich, nicht entsprechend an den zeitlichen Geltungsbereich des BBA angepasst und reduziert worden. Der von der ersuchenden Behörde nicht genauer begründete, aber betragsmässig trotzdem miteinbezogene Deliktszeitraum liege teilweise ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des BBA. Der eingeforderte Betrag widerspreche der Begründung, denn insbesondere für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis 23. Juni 2005 liege keine solche ausreichende Begründung vor.
Die Vorinstanz erachtet diese Einwände des Beschwerdeführers mit der Anpassung des Ersuchens vom 5. Dezember 2018 bereits als berücksichtigt. Zudem seien mit Stellungnahme der BVZ vom 4. April 2019 der Deliktszeitraum sowie die betreffende Abgabenberechnung nochmals ausdrücklich dargelegt worden. Die Säumniszuschläge seien nicht angepasst worden, da es sich dabei um Zinsen handle, welche zeitabhängig seien. Überdies verkenne der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip auf die Darstellung des Sachverhalts und die Erklärungen vertrauen dürfe, sofern sinngemäss nicht ernsthafte Zweifel vorliegen würden.
Dem Beschwerdeführer ist in Übereinstimmung mit der Argumentationsweise der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die OZD mit dem Schreiben vom 8. März 2019 die Einwände des Beschwerdeführers und seine «Stellungnahme zwecks Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs» an die BVZ weitergeleitet hat. Mit dem Schreiben vom 26. April 2019 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der BVZ vom 4. April 2019 und die Berechnung der Forderung erläutert. Der entsprechende Betrag ergibt sich unmittelbar aus der Rückstandsanzeige als Vollstreckungstitel und setzt sich zusammen aus der Tabaksteuer sowie den Säumniszuschlägen der Tabaksteuer. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen erweisen sich als nachvollziehbar und rechtmässig. Der Beschwerdeführer verkennt überdies, dass die Vorinstanz, wie diese in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 korrekt ausführt, gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip auf die Darstellung des Sachverhalts und die Erklärungen der BVZ im Ersuchen vom 11. September 2017 bzw. 5. Dezember 2018 grundsätzlich vertrauen darf (vgl. E. 2.12). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip liegt es weder an der OZD noch am Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen eines Einziehungsverfahrens nach Art. 24 BBA den Bestand, die Bemessung oder die Höhe der im ausländischen Verfahren ermittelten, rechtskräftigen und vollstreckbaren Steuerforderung weitergehend zu begründen. Vielmehr sind die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht an die Darstellung des Sachverhalts im vorliegenden Einziehungsersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden können (vgl. E. 2.12). Die Gewährung von Amtshilfe darf aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nur dann abgelehnt werden, wenn Gründe dafür vorliegen, dass die abgegebene Erklärung (klarerweise) unzutreffend ist (vgl. E. 2.12). Die nicht weiter belegten und substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers reichen dafür nicht aus. Dem Beschwerdeführer gelingt dies insbesondere nicht, da mit der Stellungnahme der BVZ vom 4. April 2019 die betreffende Berechnungsweise und der einschlägige Deliktszeitraum nochmals detailliert und nachvollziehbar durch die BVZ dargelegt worden ist. Insoweit der Beschwerdeführer also vorbringt, die fraglichen Forderungen seien entgegen den Angaben in den eingereichten Vollstreckungstiteln sinngemäss fehlerhaft und zu hoch, bestehen für diese Behauptung keinerlei Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten.
Der Beschwerdeführer vermag im vorliegenden Fall ansonsten keine Gründe darzutun, weshalb das Ersuchen nicht rechtsgenügend sein sollte bzw. weshalb das Gericht entgegen dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ernsthaft zweifeln müsste.
Dem Gericht erschliesst sich ebenfalls nicht, inwiefern die mit Schreiben vom 18. Februar 2019 geäusserten Einwände des Beschwerdeführers von der Vorinstanz sinngemäss nicht gehört worden seien, die Anpassung des Ersuchens willkürlich erfolgt sei bzw. die vorgenommene Reduktion überhaupt nicht in Zusammenhang mit der Anpassung an den Deliktszeitraum stehe (vgl. E. 2.13 und 2.14). Insofern kann dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
3.4 Mit Blick auf Art. 4 BBA sei noch erwähnt, dass vorliegend kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, den ordre public, erkennbar ist. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Ferner erscheint das vorliegende Ersuchen vom 11. September 2017 bzw. vom 5. Dezember 2018 insofern nicht als unverhältnismässig, als nach der darin enthaltenen, unbestrittenen Darstellung der ersuchenden Vertragspartei Vollstreckungsmassnahmen in Deutschland ausgeschöpft sind (vgl. Art. 10 Bst. b BBA; E. 2.8).
3.5 Andere Gründe, die gegen eine Gewährung von Amtshilfe sprechen würden, sind schliesslich für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurden durch den Beschwerdeführer nicht explizit oder substanziiert geltend gemacht. Insbesondere genügt das vorliegende amtshilfeweise Einziehungsersuchen vom 11. September 2017 bzw. vom 5. Dezember 2018 der deutschen Behörden, welches gestützt auf Art. 9 und Art. 11 BBA von der OZD als zuständige schweizerische Verwaltungsbehörde geprüft und bewilligt wurde, den Anforderungen und den inhaltlichen sowie formellen Voraussetzungen von Art. 18 und 24 BBA (vgl. E. 2.10 f. und E. 2.4).
3.6 Im vorliegenden Verfahren erweist sich nach dem Gesagten die Schlussverfügung der OZD vom 3. Mai 2019 als abkommens- sowie bundesrechtskonform und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe wie im vorliegenden Fall ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
|
1 | Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. |
2 | Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden. |
3 | Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106. |
A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5; vgl. Botschaft StAhiG, BBl 2011 6193 ff., 6228 sowie Beusch/Imstepf, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 75a Internationale Amtshilfe - 1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. |
|
1 | Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. |
2 | Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a-115i ZG120. |
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Matthias Gartenmann
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