Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2918/2018

Urteil vom 12. August 2019

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,

HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende

Solothurn,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 3. August 2015 in die Schweiz ein und stellten tags darauf ein Asylgesuch. Am 17. August 2015 wurden sie zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (BzP). Am 5. Januar 2017 wurden sie erstmals und am 13. Oktober 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.

A.b Die Beschwerdeführenden gaben dabei im Wesentlichen an, sie seien beide afghanische Staatsangehörige, seien jedoch im Iran geboren und hätten dort gelebt.

A.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei durch ihre Familie ungefähr im Alter von (...) Jahren zwangsverheiratet worden. Ihr Schwiegervater sei ein wohlhabender, mächtiger Mann. Nach ungefähr (...) Jahren Ehe habe sie mit der Familie ihres Ehemannes nach Afghanistan (Kabul) ziehen müssen. Dort sei sie von ihrem (...) Ehemann und dessen Familie schlecht behandelt worden. Ihr Schwiegervater habe sie ebenfalls geschlagen. Während sie zur Arbeit geschickt worden sei, habe sie ihre kleine Tochter zu Hause bei der Schwiegerfamilie lassen müssen, wo sich aber niemand richtig um sie gekümmert habe. Sie habe deshalb alles daran gesetzt, um aus Afghanistan zu fliehen. Eine Frau, welche sie bei der Arbeit kennengelernt habe, und deren Ehemann hätten vorgehabt, in den Iran zu reisen und sie habe sie davon überzeugen können, sie mitzunehmen. Sie sei dann zu ihrer eigenen Familie in den Iran zurückgekehrt, welche sie zunächst nach Afghanistan zu ihrem Ehemann habe zurückschicken wollen. Als dieser auch erneut in den Iran gekommen sei, habe sie abermals mit ihm zusammenleben müssen. Nach einiger Zeit hätten auch ihre Eltern erkannt, dass er ein «schlechter Mann» sei und hätten sie schliesslich in ihrem Bestreben, sich scheiden zu lassen, unterstützt. Ihr Ehemann und die Schwiegereltern seien zunächst nicht einverstanden gewesen. Mit Hilfe eines Mullahs und weil der Ehemann verschuldet gewesen sei, habe ihre Familie schliesslich die Scheidung durchsetzen können. Ihr Schwiegervater habe ihr zu verstehen gegeben, dass er die Scheidungspapiere zwar unterzeichne, diese für ihn aber keinen Wert hätten. Er habe ihr gedroht, dass er sie ohnehin tot oder lebendig nach Afghanistan bringen werde, habe ihr die Tochter weggenommen und ihr mitgeteilt, sie solle nach Afghanistan kommen, dann könne sie die Tochter sehen. Sie habe es nicht gewagt nach Afghanistan zu gehen, da sie fürchte, dass sie dort umgebracht werde. Denn die Familie ihres Ex-Mannes und die gesamte Verwandtschaft betrachte sie als Schande, weil sie deren Ehre verletzt habe.

Ihre Eltern hätten sie nach der Scheidung mit einem anderen Mann verheiraten wollen, sie habe aber ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) heiraten wollen. Auch dessen Familie sei gegen die Heirat gewesen, weil sie eine geschiedene Frau sei. Sie hätten daher die Hochzeit sehr klein gehalten und seien in ein anderes, ungefähr 30 Minuten entferntes, Quartier gezogen. Sie hätten zunächst ein ruhiges Leben geführt, bis der Beschwerdeführer eines Tages von ihrem Ex-Ehemann auf dem Handy angerufen und bedroht worden sei. Sie hätten dies zunächst nicht ernst genommen, der Beschwerdeführer habe das Gespräch abgebrochen und seine Handynummer gewechselt. Der Ex-Mann habe aus Afghanistan angerufen und gesagt, dass er in den Iran kommen werde. Als er ein weiteres Mal angerufen habe, sei er tatsächlich bereits im Iran gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch von seiner Familie unter Druck gesetzt worden, sich von ihr zu trennen. Als er seine Telefonnummer abermals gewechselt habe, hätten sie wieder eine Weile keine Anrufe mehr erhalten. Eines Abends sei der Ex-Mann mit zwei oder drei anderen Personen vor ihrer Haustür aufgetaucht und sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Sie habe nach Hilfe geschrien, die Nachbarn seien gekommen und hätten die Polizei benachrichtigt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet und sie hätten ungefähr ein Jahr lang Ruhe gehabt; normalerweise deportierten die iranischen Behörden Afghanen, die keine Aufenthaltsbewilligung hätten, nach Afghanistan. Sie seien danach erneut umgezogen und hätten in D._______ gewohnt. Der Ex-Mann sei ebenfalls wieder in den Iran gekommen und habe sich ständig zwischen D._______ und E._______ hin- und her bewegt. Er habe oft mit dem Beschwerdeführer auf der Strasse gestritten. Eines Abends, als zufällig ihr Bruder auf Besuch bei ihnen in der (...) gewesen sei, sei der Ex-Mann mit einem Kollegen und einem Messer in der Hand dort aufgetaucht. Sie sei schockiert gewesen, habe sich vor Angst unter dem Tisch versteckt, ihren Kopf nach unten gehalten und geschrien. Sie habe einzig noch gesehen, wie der Ex-Mann auf den Beschwerdeführer zugegangen sei. Er habe gerufen: «ich töte dich» und zu ihrem Bruder gesagt, er solle zur Seite gehen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien alle weg gewesen. Als ihr Bruder und der Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, sei der Bruder am (...) verletzt gewesen. Am drauffolgenden Tag hätten sie Anzeige erstattet, die Polizei habe den Ex-Mann aber nicht finden können. Danach hätten sie sich zur Ausreise entschieden.

A.d Der Beschwerdeführer gab an, er selbst habe abgesehen von den Problemen mit dem Ex-Mann seiner Ehefrau keine Probleme. Seine Familie sei gegen die Heirat mit der Beschwerdeführerin gewesen, seine Brüder hätten sich von ihm abgewandt. Sein Vater habe aber letztlich gesagt, er solle tun, was er wolle, und auch seine Mutter habe sich schliesslich gefügt.

Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe ihn bedroht und ihm vorgeworfen, er habe sie verführt und ihr zur Flucht aus Afghanistan in den Iran verholfen. Wegen des Ex-Mannes seien sie im Iran in Gefahr gewesen und wenn sie nach Afghanistan gegangen wären, hätte man sie beide dort gesteinigt. Ihr Ex-Mann und ihr Schwiegervater hätten der Beschwerdeführerin zwar gesagt, sie solle nach Afghanistan zurückkehren und dort leben, aber es sei ihre Absicht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Der Ex-Mann habe ihn und die Beschwerdeführerin wiederholt bedroht. Er habe ihm auch gedroht, dass er, wenn er seinen Sohn einmal alleine auf der Strasse sehe, ihm etwas antun werde. Sie hätten sogar den Wohnort gewechselt. Beim letzten Vorfall vor der Ausreise sei der Ex-Mann mit einem Iraner in die (...) gekommen. Zufällig sei auch der Schwager anwesend gewesen. Der Iraner habe ihn zu Boden geschlagen und der Ex-Mann sei gegenüber dem Schwager handgreiflich geworden. Dabei sei der Schwager mit einem tiefen Messerstich am (...) verletzt worden. Als die beiden das Blut gesehen hätten seien sie geflüchtet, der Ex-Mann habe aber im Treppenhaus geschrien, er würde wiederkommen, er werde ihn (den Beschwerdeführer) nicht in Ruhe lassen und ihn töten.

B.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.

C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM vom 19. April 2018 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit dem die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den Beschwerdeführenden MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E.
In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts als nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Ein Verfolgungsmotiv nach einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Grund sei nicht erkennbar. Es gebe keine konkreten Hinweise auf Verfolgungshandlungen wegen einer Verletzung gegen die Familienehre oder wegen eines Verstosses gegen soziale Normen. Die Ehescheidung sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt und auch die Ex-Schwiegereltern der Beschwerdeführerin hätten in die Ehescheidung eingewilligt. Es ergäben sich aus den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf Verfolgungshandlungen oder Verfolgungsgefahr seitens der Ex-Schwiegereltern im Zusammenhang mit der Scheidung. Die Bedrohungssituation, die vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, sei vielmehr auf dessen Fehlverhalten infolge psychischer Labilität und (...) zurückzuführen.

Die Feindseligkeiten des Ex-Mannes hätten sich auf einige Drohanrufe und drei handgreifliche Zwischenfälle im Zeitraum von (...) bis (...) beschränkt, bei denen nicht von einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gesprochen werden könne. Nach dem ersten handgreiflichen Zwischenfall sei der Ex-Mann von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan deportiert worden. Beim zweiten- und dritten Zwischenfall habe er die Flucht ergriffen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin seien bei den Zwischenfällen verletzt worden. Beim dritten Zwischenfall, der die Beschwerdeführenden zur Ausreise veranlasst habe, sei zwar der Bruder der Beschwerdeführerin verletzt worden, diese Verletzung sei aber gemäss ihrer Schilderung des Tathergangs unbeabsichtigt geschehen und der Ex-Ehemann habe danach die Flucht ergriffen. Für das Vorbringen, wonach der Ex-Mann den Beschwerdeführer töten wolle, fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten. Es beruhe auf einer reinen Mutmassung der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ex-Ehemann persönlich nicht bedroht oder angegriffen worden.

4.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die der betroffenen Person objektiv zugänglich und ihr die Inanspruchnahme auch individuell zumutbar sein müsse. Es könne allerdings keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

Fehle die Schutzfähigkeit eines Staates (beispielsweise aufgrund einer Bürgerkriegssituation), könne eine von Dritten begangene Verfolgung nicht dem Staat zugerechnet werden und sei demnach nicht flüchtlingsrelevant.

Bezogen auf den Iran sei die Schutzwilligkeit gegeben. Die Polizei habe jeweils die Anzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und den Ex-Mann der Beschwerdeführerin auch einmal vorübergehend festgenommen.

In Afghanistan sei grundsätzlich von der Schutzwilligkeit des Staats auszugehen. Denn es liege im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen islamische Grundsätze und soziale Normen vor. Allerdings sei aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan die Schutzfähigkeit des Staates nicht gewährleistet.

4.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, eine frauenspezifische Verfolgung könne unabhängig davon, ob sie unter das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe subsumiert werden könne, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen. Gewalt gegen Frauen und Mädchen sei in Afghanistan weit verbreitet. Die Beschwerdeführerin sei, als sie (...) gewesen sei, zwangsverheiratet worden und sei während der Ehe massiver häuslicher Gewalt, Diskriminierung und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Durch ihr Weglaufen habe sie sich der Gefahr einer Bestrafung durch Steinigung ausgesetzt. Als ihr Jahre später die Scheidung erlaubt worden sei, habe man ihr die Tochter weggenommen, obwohl ihr Ex-Ehemann gewalttätig und (...) sei.

Während ihrer ersten Ehe sei die Beschwerdeführerin aus dem Iran nach Afghanistan gebracht worden, wo sie häusliche Gewalt erlitten habe, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei und Zwangsarbeit habe leisten müssen. Ihre Schwägerinnen hätten durch die Schläge des Schwiegervaters bleibende Schäden erlitten. Als sie zurück in den Iran geflohen sei, habe ihr Ex-Mann sie weiterhin geschlagen und gedemütigt. Als sie sich habe scheiden lassen wollen, seien auch die Schwiegereltern in den Iran gekommen, hätten sie bedroht und ihr die Scheidung ausreden wollen. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sie eine Rückkehr nach Afghanistan nicht überleben würde, und habe deswegen alles daran gesetzt, die Scheidung im Iran zu erwirken. Die Scheidung sei zudem nicht ganz so einvernehmlich gewesen, wie es die Vorinstanz darstelle. Die Schwiegereltern hätten letztlich aufgrund der Schulden des Ex-Ehemannes einlenken müssen. Der Schwiegervater habe ihr nach der Scheidung gedroht, dass er sie tot oder lebendig nach Afghanistan mitnehmen werde. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Ehemann (dem Beschwerdeführer) ständig umgezogen sei, habe ihr Ex-Mann sie nicht in Ruhe gelassen. Hinzu komme, dass sie durch die Nachstellungen des Ex-Ehemannes auch gesellschaftlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, da die Nachbarschaft mitbekommen habe, dass sie eine geschiedene Frau sei. Beim letzten Vorfall sei ihr Bruder von ihrem Ex-Mann mit einem Messer verletzt worden.

Die Übergriffe durch den Ex-Ehemann und dessen Familie gegen die Beschwerdeführerin und später auch gegen den Beschwerdeführer seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe zudem befürchtet, dass der Beschwerdeführer auf seine Familie hören und sich von ihr trennen werde. Dadurch hätte sie auch ihren Sohn verloren und wäre als zweifach geschiedene Frau in eine Notlage geraten.

4.4 Insoweit die Vorinstanz festgehalten habe, wenn die Schutzfähigkeit des Staates fehle, könne eine von Dritten begangene Verfolgung dem Staat nicht zugerechnet werden, habe sie sich auf eine überholte Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 14) bezogen. Gemäss geltender Rechtsprechung, welche sich auf die Schutztheorie stütze, sei ausschlaggebend, ob die Person beim Staat Schutz vor Verfolgung finden könne (BVGE 2008/4 E.5.2). Die Begründung in der Verfügung, weil die Schutzfähigkeit Afghanistans fehle, sei die Verfolgung nicht flüchtlingsrelevant, sei falsch. Der fehlende Schutz sei eine Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er könne sowohl aus der Unfähigkeit als auch aus der Unwilligkeit des Staates herrühren. Es gebe in Afghanistan zwar ein Gesetz, welches gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche unter Strafe stelle, es fehle aber am politischen Willen, dieses Gesetz umzusetzen. Die überwiegende Mehrheit der Fälle von gegen Frauen gerichteten Gewaltakten werde immer noch nach traditionellen Streitbelegungsmechanismen verfolgt. Nach solchen Schlichtungsmassnahmen seien die Frauen häufig dem Risiko wiederholter Gewalt bei der Rückkehr in ihre Familien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung in Anspruch nehmen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Übergriffe des Ex-Mannes auf die Beschwerdeführerin gesellschaftlich akzeptiert und sie würde sich nicht dagegen wehren können.

5.

5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).

5.2 Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteile des BVGer E-4322/2018 vom 21. August 2018, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2, D-2250/2010 vom 26. November 2012, D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

5.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung (II. 3. Abschnitt 4) mit EMARK 2004/14 auf eine überholte Rechtsprechung abgestützt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz festgestellt hat, der iranische Staat sei schutzwillig (II. 3. Abschnitt 5). Das Vorliegen von Asylgründen ist aber stets in Bezug auf den Heimatstaat einer asylsuchenden Person zu prüfen und eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes ist nur bei staatenlosen Gesuchstellenden zu prüfen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-779/2018 E. 6.1 vom 8. April 2019).

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der aktuellsten Lagebeurteilung zu Afghanistan in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4) festgestellt. Nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen steht eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. ausführlich zum Polizei- und Justizsystem in Kabul Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018). Selbst wenn in Kabul die Straf-und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. Wer weder über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss verfügt, kann deshalb in Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Polizei und Justiz zählen und muss sich davor fürchten, selbst festgehalten zu werden.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und ihr kein Asyl gegeben hat.

6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

6.3 Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie im Alter von etwa (...) Jahren mit einem Mann verheiratet worden ist, der sie in der Folge geschlagen hat, und dass sie auch von dessen Familie schlecht behandelt worden ist. Damit ist sie bereits einmal Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen geworden. Diese können zwar als im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr aktuell beurteilt werden, eine bereits erlittene Verfolgung erhöht aber nachvollziehbarerweise die Furcht einer Person vor zukünftiger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) und kann auch auf eine andauernde Gefährdung hinweisen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann und dessen Familie geflohen ist, wurde sie (auch von ihrer eigenen Familie) zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit ihm gezwungen. Ihr damaliger Ehemann und dessen Vater haben sie in der Folge wiederholt dazu angehalten, ihnen zu sagen, mit Hilfe welchen Mannes sie aus Afghanistan in den Iran geflohen sei. Nachdem es der Beschwerdeführerin gelungen war, die Scheidung zu erwirken, haben sich die Drohungen und Belästigungen auf ihren neuen Ehemann (den Beschwerdeführer) verlagert, da der Ex-Ehemann der Ansicht war, dieser habe der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen, ihm so die Frau gestohlen und damit seine Ehre verletzt. Ihr ehemaliger Schwiegervater hat die Tochter der Beschwerdeführerin zu sich genommen und der Beschwerdeführerin gedroht, sie tot oder lebendig wieder nach Afghanistan zu bringen. Vor dem Hintergrund der bereits erlittenen Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann und den Schwiegervater, erscheint ihre subjektive Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seinerseits (oder seiner Familie) gegenüber ihr, ihrem Sohn oder ihrem neuen Ehemann objektiv als begründet. Dies ist umso mehr der Fall, als zuletzt ihr Bruder, als unbeteiligter Dritter, durch ihren Ex-Ehemann mit einem Messer schwer am (...) verletzt wurde.

6.5 Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden Frauen, die (vermeintlich) soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen seien besonders gefährdet. Frauen würden in Afghanistan häufig für sogenannte «moralische Verbrechen», wie etwa zina (Ehebruch) oder die Absicht zina zu begehen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, Abschnitt III. A. 8, Seite 87 f., https:// www.refworld.org/docid/5b8900109.html, abgerufen am 2.7.2019). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stellte fest, dass die Täter von Morden und sogenannten "Ehrenmorden" an Frauen in Afghanistan oft straflos ausgingen (UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Injustice and Impunity - Mediation of Criminal Offences of Violence against Women, 01.05.2018, Kapitel 5). Frauen würden ferner oft Diskriminierung durch das Rechtssystem erfahren, wenn sie Missbrauch oder andere Formen von Gewalt melden wollten; die Polizei verweigere regelmässig die Aufnahme beziehungsweise Registrierung entsprechender Meldungen (Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 95; https:// www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf, abgerufen am 2.7.2019).

6.6 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Flucht vor ihrem ersten Ehemann und der erwirkten Scheidung gegen die in Afghanistan herrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits genügt, ihr gesellschaftliche Ächtung einzubringen. Wollte sich die Beschwerdeführerin nun wegen den weiterhin andauernden Belästigungen ihres Ex-Ehemannes an die afghanischen Behörden wenden, drohte ihr nach dem Gesagten die Gefahr der zina verdächtigt und inhaftiert zu werden (Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 87 ff; https://www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf, abgerufen am 2.7.2019). Bei den Tätern (Ex-Ehemann, ggf. dessen Familie) handelt es sich vorliegend zwar um nichtstaatliche Akteure, aber als Frau ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, vom afghanischen Staat Schutz zu erhalten, da die Behörden nicht willens sind, gegen die Täter vorzugehen. Es ist davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht nur nicht schutzfähig (was im Übrigen auch bereits die Vorinstanz festgestellt hat), sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derartige Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Die Beschwerdeführerin wird demnach in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnten weitere Übergriffe oder das Ausbleiben wirksamen staatlichen Schutzes, unter anderem dadurch motiviert sein, dass sie gegen gängige Traditionen - Widersetzen gegen Zwangsheirat und Wiederverheiratung, Scheidung - verstossen hat. Die Beschwerdeführerin hat diese Traditionen abgelehnt und dies wiederholt, mit ihrer Flucht vor ihrem Ex-Ehemann und der letztlich erzwungenen Scheidung, zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung der Traditionen, hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32).

7.

7.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.2 Der Beschwerdeführer und sein Kind erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen, werden ihr Ehemann und das gemeinsame Kind nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Die mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) sind den Beschwerdeführenden pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 19. April 2018 wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführerin (B._______) erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Ehemann (A._______) und den Sohn (C._______) in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2918/2018
Date : 12. August 2019
Published : 20. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. April 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  53  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  52  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
access • accused • addiction • adult • adultery • advance on costs • afghanistan • arrest • asylum law • asylum legislation • authorization • brother-in-law • calculation • cantonal administration • child • correctness • cost • costs of the proceedings • criminal prosecution • custom • danger • day • decision • departure • descendant • domestic violence • drawee • drawn • effect • evidence • expenditure • family • father • feature • federal administrational court • flight • forfeiture • hamlet • home country • honor • infrastructure • inscription • intention • iran • judicature without remuneration • judicial agency • judiciary • legal representation • life • lower instance • man • marriage • marriage ceremony • material point • meeting • minority • mother • murder • nation • painter • parents-in-law • person concerned • petitioner • position • preliminary acceptance • pressure • prisoner • question • race • region • relationship • remarriage • report • revision • rice • sex • sojourn grant • solothurn • spouse • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time limit • value • value added tax • victim • widow
BVGE
2013/11 • 2011/51 • 2011/7 • 2010/57 • 2008/4
BVGer
D-2250/2010 • D-3394/2014 • D-4286/2016 • D-4289/2006 • D-5800/2016 • D-779/2018 • E-2108/2011 • E-2918/2018 • E-4322/2018
EMARK
2004/1 • 2004/14 • 2006/18 • 2006/32
AS
AS 2016/3101