Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2381/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Minderheit der Hazara an und lebte nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im August/September 2015 in Kabul. Am 27. Juni 2016 ersuchte der damals noch Minderjährige um Asyl in der Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Afghanistan an, mit der Begründung, der Beschwerdeführer finde nach seiner Rückkehr ein stabiles soziales Netz in Kabul vor. In seinem Fall lägen begünstigende Umstände vor, auch das Kindeswohl gebiete die Wiedervereinigung mit seiner Familie in Kabul. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017.

C.
Am 25. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids des SEM, da seine Eltern und Geschwister nicht länger in Kabul lebten, sondern an den Heimatort der Familie, ein Dorf in der Provinz B._______, zurückgekehrt seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei daher nicht zumutbar. Zum Beleg reichte er eine Bestätigung des Umzugs der Eltern durch das Obergericht von Kabul vom 3. Juli 2017 ein. Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 kostenpflichtig ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde im Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 ab. Das eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, den Umzug der Familie in die Region B._______ zu belegen, weiterhin sei davon auszugehen, dass die Familie ihren Wohnsitz und ihr Auskommen in Kabul habe. Auch gemäss den strengeren Massstäben der neueren Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Kabul gälten die Umstände für die Rückkehr als besonders begünstigend.

D.

D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Wiedererwägung, unter Vorlage zahlreicher neue Beweismittel, welche neuerlich den Umzug der Familie belegen sollten. Er hielt daran fest, der Vollzug seiner Wegweisung nach Kabul sei unzumutbar, er finde dort kein Beziehungsnetz mehr vor. In einer mit dem Gesuch eingereichten ausführlichen Stellungnahme des Schweizer Büros von Amnesty International wurde ein Arztbericht erwähnt, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Leiden in Behandlung sei. Die behandelnde Psychologin attestiere ein depressives Zustandsbild mit Affektminderung, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsschwierigkeiten, starken Anspannungszuständen sowie Bettnässen; der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen psychologischen Unterstützung (vgl. Akten des zweiten Wiedererwägungsgesuchs, C1/34, dort S. 5f., «Arztzeugnis von [...] vom 9. April 2018»). Dieser Arztbericht befindet sich jedoch nicht in den Vorakten. Am 16. August 2018 lehnte das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung der Kosten ab. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet zu belegen, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz nach B._______ verlegt und sich dort dauerhaft niedergelassen habe; es könnte sich auch um einen Wochenendausflug gehandelt haben. Ferner seien die Angaben zum Gesundheitszustand nicht beachtlich; zwar liege das erwähnte Arztzeugnis dem SEM nicht vor, jedoch könne bereits aufgrund der Ausführungen im Amnesty-Bericht festgestellt werden, dass dieses medizinische Vorbringen nicht geeignet sei, den Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beeinflussen (vgl. act. C14/5, S. 3).

D.b Am 13. September 2018 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen ablehnenden Entscheid.

D.c Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Organisation (...) datierend vom 15. September 2018 ein. Er machte geltend, aus diesem Bericht gehe hervor, dass sich am letzten Wohnort der Familie in Kabul niemand aufhalte, der seine Familie kenne. Ähnliche Nachforschungen in B._______ seien nicht möglich, da die Taliban dieses Gebiet kontrollierten.

D.d In seinem Urteil E-5220/2018 vom 25. September 2018 folgte das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Den Bericht der Organisation (...) bewertete es als Gefälligkeitsschreiben, eine medizinische Notlage werde lediglich behauptet, das Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nicht belegt, denn es liege kein Arztbericht vor.

E.

E.a Am 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Eingabe vom 27. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht - ein Schreiben des Service Social International (SSI) bei der Vorinstanz ein, in dem das SSI erklärte, den Abklärungsauftrag über den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers an die Organisation (...) weitergegeben zu haben; dieser Bericht werde nun auch der Vorinstanz vorgelegt, da er keinen Eingang in das Urteil vom 25. September 2018 mehr gefunden habe. Das SEM überwies die Eingabe zur Prüfung des Vorliegens von Revisionsgründen an das Bundesverwaltungsgericht.

E.b Mit Urteil E-6014/2018 vom 6. November 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Bericht der Organisation (...) habe bereits Eingang in das Urteil vom 25. September 2018 gefunden, weshalb er kein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne sei.

F.

F.a Am 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 27. November 2018) bei der Vorinstanz zur Fristwahrung ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein, das sich gegen den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan richtete (Aufhebung der Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 19. April 2017 und Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei). Die Rechtsvertreterin kündigte die Einreichung eines detaillierten Arztberichts an, auf dessen Grundlage die Anordnung des Vollzugs nicht länger haltbar sein werde.

F.b Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Eingabe vom 28. Januar 2019; sie beantragte ergänzend auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (recte 1-3) des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei er erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des dritten Gesuchs wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Der sehr ausführliche Arztbericht vom 23. Januar 2019 liege nun vor. Beim Beschwerdeführer werde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund sequentieller Traumatisierung während der sensiblen Entwicklungsphase der frühen Adoleszenz diagnostiziert, welche die Kriterien nach DESNOS (bedeutet "Disorder of Extreme Stress Not Otherwise Specified", beziehungsweise "Störung durch Extrembelastung, nicht anderweitig bezeichnet"), erfülle. Ferner leide er an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, sowie einer atypischen Depression und Enuresis Nocturna. Aus dem sorgfältig begründeten Arztbericht gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der Ausbildung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestehe. Die diagnostizierte Traumatisierung liefere den objektiven Hinweis auf ein beeinträchtigtes Aussageverhalten in der Anhörung vom 9. März 2017, was die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Die Rechtsprechung anerkenne, dass traumatisierte Asylsuchende ihre erlittenen Misshandlungen häufig nicht präzise schildern könnten, weshalb vorliegend auch die Asylgründe einer erneuten Prüfung zu unterziehen seien und der Beschwerdeführer nochmals angehört werden müsse.

Des Weiteren erweise sich aufgrund des durch den Arztbericht festgestellten, deutlich gravierenderen Krankheitsbildes und der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angesichts der äusserst prekären Gesundheitsversorgung im ganzen Land in jedem Falle als unzumutbar. Die psychiatrische Versorgung sei mangelhaft, dies sei durch verschiedenste Berichte belegt und gelte auch für die Hauptstadt Kabul. Zu dieser bereits sehr prekären Situation komme erschwerend der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehöre, weshalb er grundsätzlich Diskriminierungen ausgesetzt und sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gesichert sei. Anders als von der Vorinstanz stets behauptet, lägen in seinem Fall keine begünstigenden, sondern vielmehr negative Faktoren vor, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machten.

G.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 26. April 2019 in allen Punkten und unter Kostenauflage ab. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe es keinerlei Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in Hinblick auf sein Aussageverhalten gegeben. Auch in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren seien keine psychischen Beschwerden geltend gemacht worden. Die Tatsache, dass er zwei Jahre nach dem ablehnenden Asylentscheid einen Arztbericht vorlege, lege nahe, dass er versuche ein weiteres Verfahren zu eröffnen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Unbestritten leide er an psychischen Problemen, die wohl auf den negativen Ausgang des Verfahrens und die drohende Wegweisung zurückzuführen sein dürften. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er bereits im Zeitpunkt der Anhörung nicht prozessfähig gewesen sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts seiner medizinischen Vorbringen sei bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuchs und in der Verfügung vom 16. August 2018 thematisiert worden; das SEM sei zum Schluss gelangt, dass im Fall der Rückkehr keine medizinische Notlage bestehe, das Bundesverwaltungsgericht habe den Entscheid geschützt.

H.
In der Beschwerde vom 17. Mai 2019 wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Durchführung des Asylverfahrens. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ferner die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin.

In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die nunmehr belegte äusserst schlechte gesundheitliche Verfassung hätte die Vorinstanz gemäss den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul würdigen müssen. Eine solche Auseinandersetzung lasse die Verfügung vom 26. April 2019 nicht erkennen; das SEM sei mit keinem Wort auf den neuen Arztbericht eingegangen, obwohl dieser sehr ausführlich und fundiert sei und die Diagnosen erheblich von den im früher eingereichten Bericht geltend gemachten gesundheitlichen Problemen abwichen. Das SEM habe den Konnex zwischen dem Gesundheitszustand und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeblendet, und damit seine Untersuchungspflicht in gravierender Weise verletzt, was zur Kassation führen müsse. Die mangelhafte Auseinandersetzung und Würdigung des Arztberichtes habe ferner zur Folge, dass die Vorinstanz die Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht beachtet habe, obwohl klare Hinweise vorlägen, dass die Traumatisierung sein Aussageverhalten massgeblich beeinflusst habe. Da der Zugang zu psychologischer Hilfe für abgewiesene Asylsuchende sehr schwierig sei, habe er zur nötigen stabilen und langfristigen therapeutischen Behandlung erst sehr spät Zugang erhalten. Der Arztbericht führe die psychischen Probleme auf frühere traumatische Erlebnisse zurück. Diese Diagnose widerspreche gerade der Annahme, der Beschwerdeführer sei nur deshalb psychisch angeschlagen, weil sein Asylgesuch abgelehnt worden und er ausreisepflichtig sei. Vor diesem Hintergrund dürfe ihm die relativ späte Einreichung des Berichts nicht vorgeworfen werden, der Bericht enthalte auch in diesem Punkt schlüssige Erklärungen; zudem sei der Zugang zu einer Therapie für abgewiesene Asylsuchende äusserst schwierig. Schliesslich seien die Diagnosen auch als Indiz betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu würdigen. Die behandelnden Ärzte führten die Traumatisierung des Beschwerdeführers auf Ereignisse zurück, die in seiner Kindheit und Pubertät - und somit im Heimatland - vorgefallen seien. Diese Feststellungen hätten im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen.

In Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung könne angesichts der ärztlichen Diagnosen nicht vom Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, insbesondere E. 8.4.1, ausgegangen werden. Die Erkrankung sei so schwerwiegend, dass sie sich auch nicht - wie von der Vorinstanz argumentiert - durch die Rückkehr in das gewohnte familiäre Umfeld werde bessern können. Es seien daher keine begünstigenden Faktoren für eine zumutbare Rückkehr nach Kabul erkennbar, selbst dann nicht, wenn die Vorinstanz weiter negiere, dass die Familie Kabul verlassen habe. Aufgrund der schweren psychischen Leiden und der durch verschiedene Berichte gut dokumentierten schlechten Gesundheitsversorgung in Afghanistan sei eine Rückkehr nicht nur unzumutbar, sondern vielmehr unzulässig, da für den Beschwerdeführer das hohe Risiko einer gravierenden Verschlechterung bestehe, sofern die nötige Behandlung unterbrochen werde. Der Bericht attestiere das Risiko einer lebenslangen somatoformen Dissoziationsstörung und andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, sofern der Beschwerdeführer nicht fachgerecht behandelt werde, was in Afghanistan unmöglich sei.

I.
Am 20. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorübergehend aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Am 1. März 2019 trat eine Teilrevision des AsylG in Kraft (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) wurde unverändert vom AuG ins AIG übernommen, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel.

2.

2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG, beziehungsweise aArt. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (aArt. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2019 stützt sich auf aArt. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG.

2.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

3.

3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2019 der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch einen sehr detaillierten Arztbericht erstmalig umfassend dokumentiert worden sei. Aufgrund der Erkenntnisse im Bericht wäre der Entscheid aufzuheben und das gesamte Verfahren nochmals aufzurollen gewesen. Da die Diagnosen den Schluss nahelegten, dass sich die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben, wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Asylvorbringen nochmals zu überprüfen und den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Zudem sei der Wegweisungsvollzug in Würdigung des Arztberichts und aller Umstände nicht nur klar als unzumutbar sondern sogar als unzulässig zu bezeichnen. Das SEM habe diesen Bericht jedoch nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt.

3.2 Mit Hilfe des vorliegenden Arztberichts vom 23. Januar 2019 macht der Beschwerdeführer zu Recht wiedererwägungsweise eine neue Sachlage geltend. Wie im Folgenden dargelegt, wurde sein Gesundheitszustand, wie er im Arztbericht vom 23. Januar 2019 beschrieben wird, von den Schweizer Asylbehörden bis anhin nicht berücksichtigt. Alle übrigen Sachverhaltsaspekte bis dahin wurden von der Vorinstanz sowie dem BVGer rechtskräftig abgehandelt. Die Prüfung beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob sich die Sachlage aufgrund der Feststellungen im Arztbericht vom 23. Januar 2019 derart verändert hat, als dass eine Neubeurteilung im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen wäre.

3.3 Auf Grundlage des Arztberichts vom 23. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer erstmalig wiedererwägungshalber die erneute Überprüfung seiner Asylgründe. Er ersuchte um eine erneute Anhörung und um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; in der Folge sei ihm Asyl zu gewähren.

3.3.1 Dieser Antrag richtet sich im Grundsatz gegen die Feststellungen der Vorinstanz im ursprünglichen ablehnenden Asylentscheid vom 19. April 2017 betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Das auf die Beschwerde folgende Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 lehnte den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab und bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz zur Abweisung des Asylgesuchs (vgl. Urteil
E-2878/2017 E. 4). Grundsätzlich macht der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren geltend, dass sowohl das zuerst ergangene Urteil sowie auch alle weiteren (zuletzt das Urteil E-6014/2018) fehlerhaft zustande gekommen seien, was durch die Vorlage des Arztberichts nun bestätigt werden könne. Die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines Urteils wäre grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu rügen, da jedoch der Arztbericht nach dem Zeitpunkt des letzten Urteils datiert, und die Revision damit unzulässig wäre, wurden die Anträge zutreffend in Form eines Wiedererwägungsgesuchs gestellt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13). Nachträglich entstandene Beweismittel können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Inhaltlich erachtete das SEM die Erkenntnisse aus dem Arztbericht als nicht erheblich, weshalb es den Antrag auf erneute Anhörung und erneute Prüfung des Asylvorbringens im Entscheid vom 26. April 2019 abwies. Zwar bestritt die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, diese stünden jedoch in Zusammenhang mit dem erfolglosen Asylverfahren und der Ungewissheit über seine Zukunft; zum Zeitpunkt der Anhörung und auch auf Beschwerdestufe habe es keine Anzeichen für eine so gravierende psychische Beeinträchtigung gegeben, welche sich auf sein Aussagevermögen ausgewirkt hätte. Unter Verweis auf BVGE 2015/11 wies das SEM darauf hin, dass eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen belegen könne, jedoch nicht als Beweis für die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Ereignisses gelten könne.

3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Durchsicht der Protokolle der Befragung zur Person (BzP; act. A8/13) sowie der Anhörung (act. A26/15) nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, Auskunft über seinen Reiseweg, seine Herkunft und seine Fluchtgründe zu geben. Seine Aussagen sind in einer altersgerechten Substanziiertheit und Ausführlichkeit ausgefallen. Er konnte die Kernelemente seines Vorbringens darlegen. Angesprochen auf die Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung erklärte er, dass er zum Zeitpunkt der BzP sehr müde gewesen sei und unter grossem Druck gestanden habe (vgl. act. A26/15, F. 67, F. 68); auf Nachfrage gab er an, dass es ihm nun besser gehe (vgl. ebenda, F. 70). Er selbst räumte ein, es sei ihm aufgefallen, in der BzP teils falsche Angaben gemacht zu haben (vgl. ebenda, F. 67). Eine so erhebliche Beeinträchtigung im Aussageverhalten, wie sie im Arztbericht angedeutet wird (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 4), wonach seine Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Organisations- und Merkfähigkeit schwergradig herabgesetzt seien, ist anhand dieser Aussagen nicht erkennbar. Auch die Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2017 thematisierte nicht, weshalb die Schilderungen in zentralen Aspekten widersprüchlich gewesen seien, beziehungsweise es wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe schlüssig zu schildern. Das Gericht hält den Sachverhalt daher - wie bereits die Vorinstanz - für rechtsgenüglich erstellt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf den rechtskräftig gewordenen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid zurückzukommen und den Beschwerdeführer nochmals anzuhören.

3.3.3 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die ärztliche Diagnose, wonach die Traumatisierung in der frühen Adoleszenz stattgefunden habe, deute klar darauf hin, dass die traumatisierenden Gewalterfahrungen sich vor der Ausreise aus Afghanistan ereignet hätten, was ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz ein Teenager von (...) Jahren, seinen Angaben gemäss dauerte seine Reise bis in die Schweiz rund ein Jahr (vgl. act. A8/13, F. 5.01). Es ist nicht auszuschliessen, dass er auch auf der Flucht Traumatisches erlebte und zudem auch der Verlust der Familie ihn sehr belastet, zu der er den Kontakt verloren haben will (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 3). Der Bericht beschreibt eine «komplexe Entwicklungstraumatisierung während der Kindheit» (vgl. ebenda, S. 5 unten), an anderem Ort wird von einer «in der Kindheit oder Jugendzeit einsetzenden trauma-bedingten Entwicklungs- und Bindungsstörung» gesprochen (vgl. ebenda, S. 8 oben). Neben der Gewalterfahrung wird die Traumatisierung auch auf die unfreiwillige Trennung und den Verlust aller in der Kindheit wichtigen Bezugspersonen zurückgeführt (vgl. ebenda, S. 8). Einen engeren Zeitrahmen für die Geschehnisse, welche zur Traumatisierung führten, vermag der Arztbericht nicht zu liefern. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr schwer traumatisiert ist. Ob dieses Trauma jedoch auf die angeblich in Afghanistan erlittene Vorverfolgung zurückzuführen ist, oder vielmehr auf den Umstand, dass man ihn als Kind auf die Reise nach Europa geschickt hat und er allenfalls auch auf der Flucht Traumatisches erleben musste, ist unklar. Die Vorinstanz beruft sich in der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/11 E. 7.2) und hält fest, dass eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen könne, jedoch kein Beweis für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses sei. Auch diese Einschätzung ist zutreffend. Aus dem Arztbericht ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, welche die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheids vom 19. April 2017 in Hinblick auf eine erneute Überprüfung der Asylvorbringen zu rechtfertigen vermögen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4 Der Antrag auf Rückweisung des angefochtenen Entscheids und die Neuüberprüfung der Asylgründe, verbunden mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein Flüchtling und es sei ihm Asyl zu gewähren, ist abzuweisen. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid bleibt in den Ziff. 1-3 weiterhin rechtskräftig, und das SEM hat diesbezüglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul aufgrund der neuen Sachverhaltsaspekte unzumutbar beziehungsweise unzulässig sei. Damit wird der Wiedererwägungsgrund einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angerufen.

4.2 Die Rechtsvertreterin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe die im Bericht neu und erstmalig festgehaltenen ärztlichen und psychiatrischen Diagnosen im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht berücksichtigt und daher weiterhin den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Dies sei umso unverständlicher, als die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angesichts der prognostizierten Verschlechterung für den Fall eines Behandlungsabbruchs sogar die Schwelle einer Verletzung der in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geschützten Grundrechte erreichen würden, da davon auszugehen sei, dass eine Weiterbehandlung in Afghanistan nicht möglich sein werde. Diese neue Tatsache habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, sondern pauschal darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren thematisiert und abschliessend gewürdigt worden sei. Das SEM habe so den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben sei; der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit, beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

4.3 Die Vorinstanz hatte in der das Wiedererwägungsgesuch ablehnenden Verfügung den Standpunkt vertreten, die Gesundheitsvorbringen seien von ihr bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuchs abgehandelt worden und stellten daher kein neues Vorbringen dar. Das SEM habe damals schon festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich im Fall der Rückkehr nicht in einer medizinischen Notlage befinden würde. Vielmehr sei die Rückkehr in das familiäre Umfeld in diesem Zusammenhang als massgebliche Stütze für seine Genesung erachtet worden.

4.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz, es sei keine wiedererwägungsrechtlich relevante neue Sachlage dargelegt worden, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an: Zutreffend ist, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich auf Grundlage des detaillierten Arztberichts vom 23. Januar 2019 präsentiert, in seiner Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Vorliegens von besonders begünstigenden Faktoren für eine Rückkehr nach Kabul nicht berücksichtigt hat, sondern in diesem Punkt auf seinen Entscheid vom 16. August 2018 verwies. Dazu ist festzustellen, dass im zweiten Wiedererwägunsgesuch vom 4. Mai 2018 zwar erstmalig medizinische Vorbringen geltend gemacht wurden, diese waren jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nur behauptet und nie durch ärztliche Diagnosen untermauert worden. Bis und mit Ergehen des Urteils E-6014/2018 vom 6. November 2018 waren der Gesundheitszustand und etwaige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu Handen der Asylbehörden nicht dokumentiert; weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hatten den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Arztbericht vorzulegen. Der in der Eingabe von Amnesty International Schweiz erwähnte Arztbericht (vgl. Sachverhalt, Bst. D.a.) wurde offensichtlich nie eingereicht, was auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. August 2018 feststellte. Das SEM verzichtete jedoch auf das Einfordern des Berichts und sprach dem medizinischen Vorbringen in antizipierender Beweiswürdigung die Erheblichkeit ab.

4.5 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, sich nur in Behandlung begeben zu haben, um seine Ausreise zu verhindern. Diesem Vorhalt wird in der Beschwerde entgegnet, dass es insbesondere für abgewiesene, demnach ausreisepflichtige Asylsuchende sehr schwierig sei, überhaupt in den Genuss einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zu kommen (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3.2. d, mit Hinweisen auf Zeitungsberichterstattung zu diesem Thema). Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer die nun erst sehr spät erfolgte Vorlage eines Arztberichtes nicht vorgeworfen werden. Zudem sei er während der Therapie wiederholt krank oder hospitalisiert gewesen, weshalb der Bericht über die durchgeführten Untersuchungen erst im Januar 2019 vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr durchgehend und engmaschig psychiatrisch betreut wird. Seit dem 17. Juli 2018 befindet er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Einzelbehandlung, seit dem 30. Oktober 2018 besucht er zusätzlich die wöchentlich stattfindende Gruppentherapie. Die Rechtsvertreterin hat im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Januar 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe nachvollziehbar erläutert, dass es ihm vorher nicht möglich war, eine entsprechende Behandlung zu erhalten; gemäss den detaillierten Aussagen im zehnseitigen Arztbericht vom 23. Januar 2019 dürfte er darüber hinaus stets um Anpassung bemüht gewesen sein, beziehungsweise konnte er seine psychische Verfassung selbst gar nicht richtig einschätzen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 6f.). Der Einwand der Vor-instanz, der Arztbericht diene zum jetzigen Zeitpunkt nur der Verzögerung des Wegweisungsvollzugs, kann angesichts der Schwere der Diagnosen nicht gehört werden. Vielmehr ist der Arztbericht in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt zu würdigen. Im Vergleich zu den Diagnosen im nicht vorliegenden früheren Zeugnis, die im Bericht von Amnesty Schweiz erwähnt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein Ausmass, dem wiedererwägungsrechtliche Bedeutung zukommt.

4.6 Der aktuelle Arztbericht vom 23. Januar 2019 attestiert dem Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund sequentieller Traumatisierung während der sensiblen Entwicklungsphase der frühen Adoleszenz (ICD-10 F43.1), welche die Kriterien nach DESNOS (vgl. Sachverhalt Bst. Fb.) erfülle. Er leide an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), sowie einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8) und Enuresis Nocturna (ICD-10 F98.00). Es bestehe die Gefahr der Ausbildung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) (vgl. Darstellung in der Beschwerdeeingabe, S. 4, sowie auch in act. D4/18, Ziff. 1, S. 2 - 4). Seine Selbstwahrnehmung sei gespalten, er könne deshalb zum Beispiel nicht wahrnehmen, dass er sich selbst nicht gut pflegen und versorgen könne. Seine latente Suizidalität sei umso gefährlicher, als er diesen Zustand verleugne.

Diese neue Sachlage ist in Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als erheblich zu bezeichnen, da die medizinische Versorgung in Afghanistan - auch in der Hauptstaat Kabul - grundsätzlich nur unzureichend gewährleistet wird (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8; Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 sowie E. 8.3.2) und der Vollzug der Wegweisung nach Kabul gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zumutbar ist, sofern im Einzelfall besonders begünstigende Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4).

4.7 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG (ebd., E. 8.4 zum damals gültigen, gleichlautenden Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten droht. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, allein seine durch den psychiatrischen Bericht vom 23. Januar 2019 ausgewiesene psychische Erkrankung müsse in Anwendung des Referenzurteils D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auch in Fällen, in denen medizinische Vollzugshindernisse geltend gemacht werden, prüft, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.1.1).

4.8 Die neue Sachlage, insbesondere die mit dem aktuellen detaillierten Arztbericht belegte gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist in diesem Licht zu würdigen. Das Vorliegen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird im Arztbericht nicht nur vermutet, sondern ist Ergebnis einer mehrstufigen, sorgfältigen Abklärung durch eine nicht in den unmittelbaren Therapieprozess involvierte Begutachterin (zum Prozedere, vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 1). Im Bericht vom 23. Januar 2019 wird erläutert, dass der Beschwerdeführer sich seit bereits einem Jahr in engmaschiger therapeutischer Behandlung befindet und diese auch weitergeführt werden muss. Ein Wechsel oder Unterbruch des Therapiesettings wird als äusserst problematisch erachtet, da alle bisherigen Fortschritte sowie die Erfolgschancen einer nachfolgenden Behandlung zunichte gemacht würden (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 9, Empfehlung). Sofern die fachgerechte Behandlung nicht fortgesetzt werde, sei die Prognose negativ hinsichtlich einer lebenslangen somatoformen Dissoziationsstörung; eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10, F. 62.0) sei zu befürchten. Dieser negativen Prognose könne durch äussere Sicherheit und Stabilität und ein altersadäquates Lern- und Sozialisationsumfeld sowie die Weiterführung der Therapie entgegengewirkt werden (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 10).

Im bisherigen Verlauf des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gingen sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers noch immer in Kabul aufhalte (vgl. Sachverhalt Bst. B - E). Er selbst hat dies bereits in der Anhörung bestritten (vgl. act. A26/15 F. 30) und in der Folge verschiedene Anstrengungen unternommen, um zu belegen, dass seine Familie nicht mehr in Kabul wohne und er dort kein soziales Netz mehr vorfinde. Angesichts der äusserst gravierenden Gesundheitsvorbringen des Beschwerdeführers kann die Frage nach dem sozialen Netz vorliegend jedoch offen bleiben. Der Gesundheitszustand hat sich seit dem letzten Urteil, in welchem die medizinischen Vorbringen gewürdigt wurden, offenkundig massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer ist kein gesunder junger Mann, der aus eigener Kraft für sein Fortkommen wird sorgen können; seine Psyche ist schwer gestört, schon in der Schweiz ist er akut und noch längerfristig auf engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen. Zwar ist eine psychiatrische Behandlung in Kabul nicht völlig unmöglich, jedoch ist die medizinische Versorgung in allen Bereichen und vor allem im Bereich der psychiatrischen Versorgung, nach wie äusserst unzureichend: Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hält in seinem jüngsten Bericht vom 1. April 2019 zu den Sozio-ökonomischen Indikatoren fest, in Kabul gebe es nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib-/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, besucht am 18.06.2019). Gemäss Auskunft eines Länderexperten an das Recherche-Netzwerk Asylos sei eine psychiatrische Behandlung «nicht existent» (vgl. Asylos, Afghanistan: Situation of young male «Westernised» returnees to Kabul, August 2017, S. 111, www.asylos.eu/wp-content/uploads/2017/12/AFG2017-05-Afghanistan_Situation-of-young-male-Westernised-returnees-to-Kabul-December-2017.pdf). EASO weist bezugnehmend auf eine Studie des Think-Tanks Samuel Hall aus dem Jahr 2017 (vgl. Samuel Hall, Urban displaced youth in Kabul - Part 1. Mental Health Also Matters, 2016, S. 11, http://samuelhall.org/wp-content/uploads/2016/06/UDY-Chapter-1-Mental-Health.pdf, besucht am 18.06.2019) auch darauf hin, dass die psychische Situation von Jugendlichen höchst besorgniserregend sei und Rückkehrer und intern Vertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung als noch verletzlicher gelten müssten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In derselben Studie wird
festgehalten, dass in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). Unter diesen Vorzeichen ist es völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer zu dieser Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, allenfalls im nahen Ausland (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 50), würde Zugang finden können, um die für ihn lebensnotwendige engmaschige psychiatrische Betreuung aufrecht erhalten zu können. Angesichts dieser als düster zu bezeichnenden Aussichten, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nicht als zumutbar bezeichnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Familie - die nach Angaben des Beschwerdeführers nur über bescheidene Einkünfte verfügte und gerade so über die Runden kam (vgl. act. A26/15, F. 16, F. 19) - noch in Kabul aufhalten würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehört, sich ebenfalls nicht als für ihn begünstigend erweisen dürfte (vgl. das Urteil des BVGer
D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6, 9.4.2).

4.9 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass sich die im früheren Urteil - selbst angesichts der damaligen gesundheitlichen Vorbringen - getroffene Einschätzung, der Beschwerdeführer könne zumutbarerweise nach Kabul zurückkehren, angesichts der heutigen gravierenden Situation in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht aufrecht erhalten lässt. Vielmehr muss angesichts der veränderten Sachlage, wie sie durch das umfassende, profund und nachvollziehbar begründete Arztzeugnis belegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG zu qualifizieren.

4.10 Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG vorliegen - in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 26. April 2019 ist insofern aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 19. April 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich die Frage der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellen dürfte, falls die mit diesem Urteil anzuordnende vorläufige Aufnahme einmal aufgehoben würde oder Gründe für ihr Erlöschen bestünden (vgl. Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AIG). In diesem Fall wäre im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu prüfen, ob ein Vollzug nach Afghanistan angesichts der gesundheitlichen Vorbringen einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedeuten könnte. Dies wäre der Fall, sofern für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das ernsthafte Risiko bestünde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu statt vieler die Darstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-253/2019 vom 21. Januar 2019, E. 5).

5.

5.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

5.2 In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin beantragt. Bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren folgt die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (aArt. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG). Auch dieser Antrag ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen. Der Beschwerdeführer war offenkundig nicht in der Lage, seine Anliegen selbst zu vertreten, weshalb die Unterstützung durch seine Rechtsvertreterin notwendig war. Frau MLaw Nora Maria Riss erfüllt ihrerseits die Kriterien der beruflichen Befasstheit mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden gemäss aArt. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG und ist daher zur amtlichen Verbeiständung zugelassen. Die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts sind überein gekommen, den Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen sei im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen einen Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- festzulegen, wobei sich das vorstehend Gesagte nur auf das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, nicht jedoch auf die Parteientschädigung im Falle eines Obsiegens gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bezieht. Das Gericht geht davon aus, dass der Rechtsvertreterin diese Regelung aus früheren Verfahren bekannt ist und sie damit einverstanden ist.

5.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Wiedererwägung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Wiedererwägung betreffend Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.4 Die Rechtsvertreterin und amtliche Beiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist der zu entschädigende Aufwand demnach von Amtes wegen festzusetzen. Das Gericht erachtet für die Einreichung der 18-seitigen Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 7. 5 Stunden als angemessen; zu berücksichtigen ist dabei, dass erhebliche Teile der Beschwerdeschrift (so auf den Seiten 9, 10, 13, 14, 15 und 16) aus längeren wörtlichen Zitatpassagen bestehen. Der zu entschädigende Betrag wird demnach, unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- und inklusive Auslagen, auf insgesamt Fr. 1'150.- festgelegt. Dieser Betrag ist von der Vorinstanz hälftig als Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Aufgrund der Gutheissung des Antrags auf amtliche Verbeiständung mit diesem Urteil ist die andere Hälfte der Aufwendungen an die Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zur Führung des Beschwerdemandats aus der Gerichtskasse zu erstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Wiedererwägung im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Betreffend Wiedererwägung in den Punkten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 19. April 2017 vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.
Frau MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Dienerstrasse 59, 8004 Zürich, wird als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren eingesetzt.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 575.- auszurichten.

7.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 575.- bezahlt.

8.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2381/2019
Datum : 12. Juli 2019
Publiziert : 23. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. April 2019


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
66 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
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arztbericht • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • afghanistan • familie • gesundheitszustand • diagnose • sachverhalt • honorar • frage • psychisches leiden • therapie • verfahrenskosten • minderheit • wiese • asylverfahren • kostenvorschuss • maler • ausreise • angewiesener
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EMARK
2000/24 S.220 • 2003/17
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101