Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-462/2018

law/joc

Urteil vom 12. Juni 2019

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. August 2017 und reiste am 21. September 2017 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 22. September 2017 wurde sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen.

A.b Am 27. September 2017 wurde rubrizierte Rechtsvertreterin durch die Beschwerdeführerin mandatiert. Am 28. September 2017 wurden im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Das entsprechende Protokoll wurde in einzelnen Punkten am 6. Oktober 2017 durch die Rechtsvertreterin korrigiert.

A.c Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 TestV wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihre Rechtsvertreterin am 20. Oktober 2017 durch das SEM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen (Erstbefragung) befragt.

Dabei machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, ihr Ehemann, den sie (...) geheiratet habe, sei wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nach einer eintägigen Festnahme in B._______, ihrem damaligen gemeinsamen Wohnsitz, im Jahre 2012 verschwunden. Deswegen hätten sich Unbekannte bei ihr in B._______ sowie später auch in D._______, nachdem sie dorthin zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, nach ihrem Ehemann erkundigt und sie jeweils behelligt, indem man sie unter anderem geschlagen und sexuell belästigt habe.

A.d Die Beschwerdeführerin reichte mittels ihrer Rechtsvertreterin am 8. Dezember 2017 (jeweils im Original) eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und ein Heiratszertifikat zu den Akten.

A.e Am 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin durch das SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört.

Dabei erklärte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache erneut, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes 2012 in Sri Lanka sei sie über Jahre hinweg durch Unbekannte behelligt und dabei von diesen auch sexuell belästigt worden.

A.f Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 einen Entscheidentwurf, in dem sie im Wesentlichen zum Schluss kam, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe seien - insbesondere zufolge widersprüchlicher Aussagen - als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) zu erachten, zur Stellungnahme.

A.g In der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich während der einlässlichen Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was die vom SEM erwähnten, widersprüchlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung erkläre. Es wurde um eine medizinische Abklärung, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren und eine erneute Anhörung ersucht, da der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei.

A.h Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 - eröffnet am selben Tag - hielt das SEM daran fest, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihres im Jahre 2012 verschwundenen Ehemannes durch Unbekannte in B._______ und später in D._______ behelligt und dabei auch sexuell belästigt worden sei, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu erachten. Das SEM vertrat den Standpunkt, es habe an der einlässlichen Anhörung keine konkreten Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine psychischen Probleme erwähnt. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren komme nicht in Frage. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 21. September 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

B.

B.a Am 22. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des SEM vom 10. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz und die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Begründung wurde - wie schon gegenüber dem SEM in der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 - geltend gemacht, im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die entsprechenden Hinweise in Form von Gefühlsregungen habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtig wie den Umstand, dass es sich um geschlechtsspezifische Vorbringen handle. Entsprechende Hinweise für eine psychische Erkrankung würden sich aus den ersten psychiatrischen Konsultationen ergeben. Der Sachverhalt sei daher noch nicht rechtsgenüglich erstellt, da vertiefte traumaspezifische Abklärungen mit Hilfe einer Psychiaterin noch ausstehend seien.

Der Beschwerde lagen unter anderem Bestätigungen zweier ärztlicher Konsultationen der Beschwerdeführerin datierend vom 5. und vom 17. Januar 2018 bei.

B.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 31. Januar 2018 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, bis zum 2. März 2018 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der sie die sie behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Im Weiteren hielt er fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde derzeit verzichtet und über die weiteren Anträge werde in einem späteren Zeitpunkt befunden.

B.c Mit Eingabe vom 2. März 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, eine Entbindungserklärung befinde sich schon bei den Akten. Es wurden zwei medizinische Informationsblätter die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht und detaillierte Arztberichte in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des als weitere Beilage eingereichten Fotos eines Arztberichts die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend wurde ausgeführt, am 8. Februar 2018 hätten sich drei Personen Einlass in das Haus ihrer Eltern in D._______ verschafft und diese aufgefordert, Informationen über den Aufenthaltsort ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes preiszugeben. Die Eltern seien der Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb man sie bedroht habe. Die Mutter sei von einem der Männer gestossen und im Brustbereich verletzt worden. Deshalb sei die Mutter bis zum 14. Februar 2018 hospitalisiert gewesen.

B.d Am 5. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton K.______ als Aufenthaltskanton zugewiesen.

B.e Am 27. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen medizinischen Bericht vom 24. April 2018 der Klinik für (...) zu den Gerichtsakten und stellte weitere ärztliche Berichte in Aussicht. Im Bericht vom 24. April 2018 wurden der Beschwerdeführerin eine (...) sowie eine (...) attestiert.

B.f Das SEM wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2018 eingeladen, bis zum 28. Mai 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, wonach sich die Beschwerdeführerin anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 nicht in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Auch bestätige es seine Auffassung, wonach die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausreisegründe als nicht glaubhaft zu erachten seien.

B.g Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 die Gelegenheit erteilt, bis zum 14. Juni 2018 eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen.

B.h Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung einer Replik auf Ersuchen der Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 bis zum 5. Juli 2018 erstreckt hatte, replizierte diese mit Schreiben vom 4. Juli 2018. In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an den Folgen eines (...) verstorben sei und in diesem Zusammenhang ein Foto und eine Todesurkunde eingereicht. Im Weiteren wurde hauptsächlich argumentiert, die Vorinstanz hätte im Rahmen der einlässlichen Anhörung nachfragen müssen, ob die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen habe. Denn sie habe offenbart, dass sie Mühe gehabt habe, die Fragen zu beantworten. Der Replik lag ein fachärztlicher Kurzbericht vom 22. Juni 2018 des (...) bei, mit dem die diagnostizierte (...) und die (...) bestätigt wurden.

B.i Am 21. Dezember 2018 wurde durch die Rechtsvertreterin ein weiterer Arztbericht des (...) vom 13. Dezember 2018 eingereicht. In diesem wurden die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die entsprechenden Hinweise in Form von Gefühlsregungen habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtig wie den Umstand, dass es sich um geschlechtsspezifische Vorbringen handle. Hinweise für eine psychische Erkrankung würden sich aus den beigelegten ersten psychiatrischen Konsultationen ergeben. Vertiefte traumaspezifische Abklärungen müssten mit Hilfe einer Psychiaterin noch getroffen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).

5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).

5.3

5.3.1 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin, eine Tamilin und Hindu mit letztem Wohnsitz in D._______, (E.______), (...)provinz, am (...) geheiratet (vgl. act. A11/7 S. 2 ff. und act. A15/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Oktober 2017 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ab 2011 bis 2015 in B._______ gelebt. Ende 2015 oder anfangs 2016 habe sie bis zu ihrer Ausreise wieder bei ihren Eltern, die sehr wohlhabend seien, in D._______ gelebt (vgl. act. A17/16 S. 3 ff.). Nach der Heirat habe sie erfahren, dass ihr Ehemann, der ebenfalls aus E._______ stamme, während seiner Schulzeit an Protestaktionen der LTTE teilgenommen habe sowie Anführer einer Organisation gewesen sei. Er sei durch die Armee und den Geheimdienst beschattet, geschlagen und einmal festgenommen worden. Man habe ihm mitgeteilt, er dürfe nicht mehr in E._______ bleiben. Dann sei er zu Verwandten nach F._______ gegangen. Dort habe sie ihn anlässlich einer Beerdigung kennengelernt. Bei den LTTE habe er ein Waffentraining absolviert. Da drei seiner Kameraden, die ebenfalls an diesen Trainings teilgenommen hätten, erschossen worden seien, sei er nach B._______ gegangen. Von 2011 bis 2015 respektive anfangs 2016 habe sie, zunächst mit ihrem Ehemann zusammen, in B._______ gelebt. Sie habe dort in einer Firma gearbeitet, die für andere Firmen (...) habe. Ihr Ehemann sei bei einer (...) angestellt gewesen (vgl. act. A17/16 S. 8 f.).

Im Dezember 2012 sei ihr Ehemann, der sichtbare Narben am Körper habe, wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE durch die Polizei festgenommen und am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden. Fünf, sechs Tage sei ihr Mann zu Hause gewesen. Danach sei er verschwunden. Sie habe ihn an dessen Arbeitsplatz und bei Freunden vergeblich gesucht (vgl. act. A17/16 S. 9 und S. 12). Zirka 20, 25 Tage später hätten sich drei Personen erstmals bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt, das Haus überprüft und dessen Dokumente mitgenommen. Sie hätten sie nach Waffen gefragt (vgl. act. A17/16 S. 9 f.). Drei Tage später seien sie wiedergekommen. Sie hätten sie geschlagen und ihr Telefon und ihre Identitätskarte mitgenommen. Sie hätten ihr erklärt, wenn sie die Identitätskarte wolle, müsse sie sich an einen bestimmten Ort begeben. Dort sei sie nach drei Tagen hingegangen, habe zwei Stunden vergeblich gewartet und sei wieder nach Hause gegangen (vgl. act. A17/16 S. 9 f.). Nach anderthalb Monaten seien sie wiedergekommen, hätten sie geschlagen, ihr gedroht, sie zu erschiessen und hätten sie auf das Bett geschubst. Sie hätten ihr die Hände, Arme und Füsse verbunden und ihr die Bluse ausgezogen. Da habe sie geschrien. Die Nachbarn, die die Schreie gehört hätten, hätten an die Türe geklopft. Die Unbekannten hätten der Nachbarin nicht geöffnet und seien verschwunden. Nachdem die Mutter durch die Nachbarin telefonisch über den Vorfall informiert worden sei, sei diese zu ihr gereist und bei ihr in B._______ geblieben (vgl. act. A17/16 S. 10). Nach einer gewissen Zeit sei sie wieder zur Arbeit gegangen. Die Unbekannten seien zurückgekehrt, hätten ihre Mutter in die Toilette gesperrt und sie (die Beschwerdeführerin) mit verbundenen Händen auf einen Stuhl gesetzt und mit jemandem per Videoanruf telefoniert. Der Anrufer habe sie nach ihrem Ehemann gefragt. Nachdem sie geantwortet habe, sie wisse es nicht, habe man ihr eine Waffe an die Stirn gesetzt und ihr gedroht. Mit einem Tucktuck sei sie dann an einen Ort in ein Zimmer gebracht worden. Am zweiten Tag habe sie dort einen Anruf erhalten, den sie nicht beantwortet habe. Deshalb sei sie geschlagen und belästigt worden. Dann habe man sie nach Hause zurückgebracht. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter nach D._______ zurückgekehrt (vgl. act. A 17/16 S. 10 f.).

Nach einer bestimmten Zeit sei sie auch in D._______ wiederholt belästigt worden. Es seien andere Leute gewesen. Ihr Vater habe dies dem Dorfvorsteher erzählt. Dieser habe dann mit ihnen telefoniert, worauf die Personen eine Weile lang nicht mehr gekommen seien (vgl. act. A17/16 S. 11). Als ihre Eltern einmal an einem Pubertätsfest teilgenommen und deshalb auswärts übernachtet hätten, seien morgens vier Personen gekommen und hätten ihr dieselben Fragen gestellt. Man habe sie mit verbundenen Händen auf einen Stuhl gesetzt, ihr Kleidungsstück ausgezogen und sie fotografiert. Sie hätten ihr gedroht, die Fotos zu veröffentlichen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Man habe ihr mitgeteilt, sie würden nach fünf Tagen wiederkommen. Sie habe alles ihren Eltern erzählt und erklärt, sie wolle so nicht am Leben bleiben. Ihre Mutter habe ihr geraten, in irgendein Land zu gehen. Ein Bekannter ihres Vaters habe die Ausreise organisiert (vgl. act. A17/16 S. 11 f.).

5.3.2 Diesen (vgl. E. 5.3.1) - und auch den weiteren - Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung zufolge war es der Beschwerdeführerin - durchaus möglich, in freier, flüssiger Erzählung und zuweilen - wie in der Beschwerde bemerkt wird (vgl. Beschwerde S. 7 f.) - auch detailliert von ihren hauptsächlichen Fluchtgründen aus Sri Lanka zu erzählen (vgl. auch act. A17/16 S. 8-12). Es wären demnach hinsichtlich der Erstbefragung durchaus Merkmale in der Erzählweise der Beschwerdeführerin vorhanden, die - wie in der Beschwerde argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 6 f.) - für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Auch lagen im damaligen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor (vgl. act. A17/16 S. 14 f.).

5.3.3 Entgegen der Auffassung sowohl in der Stellungnahme an das SEM, als auch in der Beschwerde und der Replik (vgl. act. A22/3 S. 1 f., Beschwerde S. 10, Replik S. 2 f.) sind auch keine Anhaltspunkte für eine vorhandene Erkrankung der Beschwerdeführerin während der rund zwei Monate später erfolgten einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 vorhanden, die ihr Aussageverhalten beeinflusst haben könnte. So beantwortete sie die Frage, wie es ihr gehe, mit "Gut" und erklärte auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, "OK" (vgl. act. A19/20 F3 und F4). Die während der einlässlichen Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte ihrer Klientin verschiedene Fragen und erklärte am Schluss, keine weiteren Fragen zu haben. Konkrete Fragestellungen zu ihrem Gesundheitszustand blieben seitens der Rechtsvertretung aus und es erfolgten auch keine Anmerkungen, die auf einen psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin hingedeutet hätten.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während dieser Anhörung einmal weinte (vgl. act. A19/20 S. 9), mag zwar - wie auf Beschwerdeebene bemerkt wird - ein Realkennzeichen in Form einer Gefühlsregung darstellen. Ein Beleg oder ein Indiz für eine allfällige ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung, die das damalige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte, stellt dies aber nicht dar. Denn auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann vermisst habe und deswegen anlässlich der Anhörung geweint habe (vgl. act. A19/20 S. 17 f.), sind die von ihr dargelegten Umstände, die zur Trennung respektive zum angeblichen Verschwinden ihres Mannes und damit einhergehend zu Behelligungen ihrer Person geführt haben, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten (vgl. E. 5.4.1 ff.) insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es einen - wie in der Stellungnahme an das SEM und in der Replik bemerkt (vgl. act. A22/3 S. 2, Replik S. 2) - Wechsel bei der Rechtsvertretung zwischen der Erstbefragung und der Anhörung gegeben habe und daher kein gefestigtes Vertrauensverhältnis zur neuen Vertretung vorhanden gewesen sei. Dieser Wechsel bildet weder einen plausiblen Grund für ihre ungereimten und in sich nicht schlüssigen Aussagen noch kann daraus auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin während besagter Anhörung geschlossen werden.

Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Zeugnisse und Gutachten ändern nichts an dieser Auffassung. Der Beschwerdeführerin wird darin zwar unter anderem eine (...) attestiert (vgl. Bst. B). Dass sie deswegen nicht fähig gewesen wäre, während der Erstbefragung klare Aussagen zu machen oder sich aber anlässlich der zwei Monate später erfolgten Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befand, lässt sich den ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wird sie etwa im Gutachten vom 24. April 2018 als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben und es wird bemerkt, dass aus ärztlicher Sicht auch keine Anhaltspunkte für eine Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung gab, sondern die Beschwerdeführerin einzig eigenanamnestisch von Konzentrationsstörungen sprach (vgl. Eingabe vom 27. April 2018, S. 1 der Beilage).

Festzuhalten ist zudem, dass zwar die Einschätzung eines Facharztes respektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten (...) in Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Die gemäss den fachärztlichen Berichten von der Beschwerdeführerin mithin angegebenen Ursache für die (...) (Befragungen und sexuelle Belästigungen der Beschwerdeführerin wegen ihres verschwundenen Ehemannes) ist indes bei einer Gesamtwürdigung nicht als überwiegend wahrscheinlich und infolgedessen als unglaubhaft zu werten (vgl. E. 5.4.1 ff.).

Von einem psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. Dezember 2017 kann daher - übereinstimmen mit der Auffassung des SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.) - nicht gesprochen werden. Es bestand somit für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Sachverhalt (insbesondere medizinischer Art) vorzunehmen oder die Beschwerdeführerin weitergehend oder ergänzend zu befragen.

5.4

5.4.1 In Einklang mit der Folgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. A25/14 S. 6) lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Behelligungen durch Unbekannte im Rahmen der Erstbefragung anders schilderte, als in der Anhörung: Wie zuvor erwähnt (vgl. E. 5.3.1), gab sie an der Erstbefragung an, sie sei drei Tage nach dem ersten Vorfall erneut aufgesucht und geschlagen worden, wobei die Unbekannten ihr Telefon und ihre Identitätskarte mitgenommen hätten. Anderthalb Monate nach diesem Ereignis seien sie wiederholt aufgetaucht (das heisst also ein drittes Mal), hätten sie geschlagen, ihr gedroht sie zu erschiessen, sie aufs Bett geschubst, sie gefesselt und ihr die Bluse ausgezogen. Danach (und damit ein viertes Mal) seien sie wiedergekommen und man habe sie an den Händen gefesselt, auf einen Stuhl gesetzt und mit jemandem per Videoanruf telefoniert, sie mit einer Waffe bedroht und ihre Mutter in die Toilette gesperrt. Dann sei sie an einen Ort gebracht und dort erneut geschlagen und am anderen Tag freigelassen worden.

Während der einlässlichen Anhörung erklärte sie demgegenüber zunächst, drei Tage nach dem ersten Vorfall in B._______ als Leute in Zivil sie mit einem Gewehr aufgesucht und das Haus kontrolliert hätten, seien diese erneut (also ein zweites Mal) gekommen, wobei sie ihr Mobiltelefon (lediglich) kontrolliert, sie (bereits bei diesem zweiten Vorfall) aufs Bett gestossen und fotografiert und sie dem Videoanrufer gezeigt sowie ihre Identitätskarte mitgenommen hätten (vgl. act. A19/20 S. 10). Diese sowie auch ihre weiteren Beschreibungen der verschiedenen Behelligungen durch Unbekannte im Rahmen der einlässlichen Anhörung (vgl. act. A19/20 S. 11 ff.) stehen damit nicht mit jenen im Rahmen der Erstbefragung in Einklang. Insbesondere fällt auch auf, dass sie an der einlässlichen Anhörung erklärte, bereits einmal bei einem jener Vorfälle in B._______ fotografiert worden zu sein (vgl. dazu auch act. A19/20 S. 11 f.). Gemäss ihren Aussagen während der Erstbefragung wäre sie hingegen erst in D._______ fotografiert worden, wobei man ihr mit der Veröffentlichung der Fotos gedroht habe (vgl. act. A17/16 S. 11).

Auch ist die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl der Behelligungen durch Unbekannte in den beiden Befragungen unterschiedliche Angaben machte (vgl. act. A25/14 S. 5 f.). Ihren Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung zufolge hätten sich vier solcher Vorfälle in B._______ ereignet (vgl. E. 5.3.1 u. E. 5.4.1). In der einlässlichen Anhörung war sie sich demgegenüber nicht mehr sicher respektive wäre sie ihren Schilderungen zufolge insgesamt vier bis fünf Mal oder aber auch bloss zwei bis drei Mal in B._______ schikaniert worden. (act. A19/20 S. 11 ff.).

Dem SEM ist im Weiteren dahingehend beizupflichten (vgl. act. A25/14 S. 6), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2017 vorbrachte, sie sei wegen ihres verschwundenen Ehemannes durch Unbekannte auch an ihrem Arbeitsplatz (in B._______) aufgesucht respektive einige Male dort gesucht worden (vgl. act. A19/20 S. 18). Denn dabei würde es sich um wesentliche Ereignisse handeln.

Die Beschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Erstbefragung darüber hinaus auch nicht, dass sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes innerhalb von B._______ umgezogen sei (vgl. act. A19/20 S. 18). Ebenfalls erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte sie zudem vor, sie habe 15 Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren, dass ihr Vater nach ihrer Ausreise mitgenommen und er gefragt worden sei, wo sich seine Tochter und der Schwiegersohn befinde. Man habe ihm gedroht, man würde die Fotos der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichen (vgl. act. A19/20 S. 3 f.). Da es sich bei der Mitnahme ihres Vaters ebenfalls um ein gewichtiges Sachverhaltselement handelt, leuchtet nicht ein, weshalb sie dieses nicht schon - wie vom SEM in der Vernehmlassung ebenso bemerkt (vgl. Vernehmlassung S. 3) - an der Erstbefragung vorbrachte. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin zu dieser Schilderung im Verlaufe der Anhörung vom 20. Dezember 2017, indem sie später davon spricht, drei Mal nach ihrer Ausreise seien Leute zu ihr nach Hause gekommen, zuvor aber verneinte, dass sich - nebst der Mitnahme ihres Vaters - weitere Vorfälle ereignet hätten (vgl. act. A19/20 S. 4 und S. 16).

Wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt (vgl. Vernehmlassung S. 3), war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Gefühle zu beschreiben, als sie nackt fotografiert wurde. Ihre Beschreibung des Mannes, der ihre Bluse geöffnet habe, wirkte stereotyp und unsubstantiiert und es fällt auf, dass sie die Situationen, in denen sie sexuell belästigt worden sein soll, eher emotionslos schilderte (vgl. act. A17/16 S. 10 f., act. A19/20 S. 12).

Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhältnisses ihres Ehemannes zu den LTTE als ungereimt und ausweichend zu bezeichnen. So antwortete sie auf die Frage, von wann bis wann ihr Ehemann Anhänger der LTTE gewesen sei, als er Schüler gewesen sei, habe er angefangen die LTTE zu unterstützen und er habe diese Unterstützung bis zu seiner Ausreise fortgeführt (vgl. act. A19/20 S. 7). Demnach wäre er nicht - wie von ihr während der Erstbefragung stets behauptet - verschwunden, sondern aus Sri Lanka ausgereist. Als sie gefragt wurde, bis zu welcher Ausreise, korrigierte sich die Beschwerdeführerin mehrmals, wobei sie erwähnte, er habe als Schüler angefangen die LTTE zu unterstützen und sei dann im Jahre 2012 verschwunden, bis er mit ihr gelebt habe, respektive sie wisse nicht, ob er ausgereist sei. Auch gab sie an: "Nach unserer Hochzeit in B._______ wurde er durch die Polizei festgenommen. Dann im Jahr 2012 ging er von dort weg. Seither habe ich keinen Kontakt mehr. (vgl. act. A19/20 S. 7). Da die Hochzeit nach ihren Angaben am (...) stattgefunden hat, wäre diesen Schilderungen zufolge ihr Ehemann bereits im Jahre 2011 - und nicht wie in der Erstbefragung erklärt - im Jahre 2012 (vgl. act. A15/3 S. 2, act. A17/16 S. 9 und S. 12) polizeilich festgenommen worden.

Nebst diesen zahlreichen Unstimmigkeiten erhellt aber insbesondere nicht, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt wegen ihres Ehemannes Behelligungen ausgesetzt gewesen sein sollte. Ihren Aussagen zufolge wurde ihr Ehemann nämlich bereits einen Tag nach seiner Festnahme durch die Polizei in B._______ wieder frei gelassen. Der Verdacht der allfälligen (ehemaligen) Zugehörigkeit zu den LTTE dürfte sich demnach nicht bestätigt haben. Selbst wenn er aber weiterhin diesem Verdacht ausgesetzt gewesen und deswegen verschwunden wäre, so erschiene nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin nicht durch die sri-lankischen Behörden offiziell und intensiv zu dessen Verbleib befragt worden wäre. Welches Interesse Unbekannte daran gehabt hätten, ab 2012 in B._______ sowie später in D._______ bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im August 2017 und damit über ganze fünf Jahre hinweg in der Art und Weise vergeblich bei ihr nach ihrem Ehemann nachzufragen, leuchtet jedenfalls nicht ein, zumal die LTTE seit Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 denn auch nicht mehr existiert.

5.4.2 Entgegen der in der Beschwerde dahingehend vertretenen Auffassung, lassen sich erwähnte Ungereimtheiten (E. 5.4.1) auch nicht darauf zurückführen, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe vorbrachte. Diesem Umstand hat das SEM mittels Anhörung durch ein entsprechendes Frauenteam genügend Rechnung getragen. Auch lagen - wie zuvor erwähnt (vgl. E. 5.3.3) - keine Anhaltspunkte dafür vor, sie sei während der Erstbefragung oder der einlässlichen Anhörung infolge medizinischer Probleme nicht im Stande gewesen, ihre Fluchtvorbringen zu schildern.

5.4.3 Das SEM hat demnach die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfluchtgründe richtig und vollständig festgestellt und diese zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. An dieser Auffassung ändert im Übrigen auch die pauschale Beschreibung in der Eingabe vom 2. März 2018, wonach sich drei Personen Zugang in das Haus der Eltern in D._______ verschafft und diese aufgefordert hätten, Informationen über den Aufenthaltsort ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes preiszugeben, nichts, sind diese Schilderungen im Gesamtkontext doch als nachgeschoben und damit ebenso als nicht glaubhaft zu erachten.

5.5

5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen könnten.

5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3).

Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer und Rückkehrerinnen gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8).

Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko besteht im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.

5.5.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die angeblichen Behelligungen nach dem Verschwinden ihres Ehemanns im Jahre 2012 sind - wie unter E. 5.4 besehen - als nicht glaubhaft zu erachten. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf. Exilpolitische Tätigkeiten sind keine bekannt. Sie erfüllt damit keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Es ist auch nicht bekannt, dass sie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden oder ein Strafregistereintrag vorhanden wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der bald zweijährigen Landesabwesenheit kann sie ebenfalls keine Gefährdung ableiten.

Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original, hingegen keinen Reisepass zu den Akten gereicht. Ihre Angaben zu ihrem Reisepass sind nicht übereinstimmend ausgefallen. So gab sie an einer Stelle an, sie habe ihren Pass, auf dem ihr Foto drauf gewesen sei für die Reise benutzt respektive einen Pass abgegeben, der ihr Foto aber nicht ihren Namen getragen habe (vgl. act. A17/16 S. 7). An anderer Stelle behauptete sie jedoch, sie sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, der eine Foto einer Person beinhaltet habe, die ihr ähnlich gewesen sei (vgl. act. A19/20 S. 2). Selbst wenn sie aber ohne ihren Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) führen könnte.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch vom 21. September 2017 abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.3

6.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzulässig.

6.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.

Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus D._______, Distrikt E._______,Nordprovinz, wo sie ihren Angaben zufolge ihren letzten Wohnsitz bei ihren Eltern hatte. Ihre Mutter ist - gemäss den eingereichten Unterlagen auf Beschwerdeebene - bedauerlicherweise verstorben. Ihr Vater lebt aber nach wie vor in der Nordprovinz, besitzt ein eigenes Geschäft und ist vermögend. Auch leben in E._______ ein Geschwister sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin. In ihrer Heimat konnte sie zudem bereits Berufserfahrungen sammeln und hat zuletzt im väterlichen Betrieb gearbeitet (vgl. act. A11/7 S. 4, A17/16 S. 3 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere von ihrem Vater, aber auch ihrem Bruder und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und damit eine neue Existenz wird aufbauen können.

Auch die Tatsache, dass ihr gemäss den ärztlichen Berichten eine (...) und eine mittelgradige depressive Episode attestiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug - in Einklang mit dem SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung S. 3 f.) - nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor auf psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen sein, kann eine solche auch in ihrem Heimatland erfolgen. Im Distrikt E._______ sind in verschiedenen staatlichen Institutionen ambulante Therapien möglich und diese werden grundsätzlich auch vom Staat bezahlt. Auch würde die in E._______ stationierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen anbieten. Eine allfällige weiterzuführende medikamentöse Behandlung wäre in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch in B._______ die Möglichkeit vorhanden wäre, sich ambulant oder stationär psychiatrisch behandeln zu lassen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2, sowie auch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H.). Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG) sowie darauf verwiesen, dass im Falle eines - wie in den ärztlichen Berichten unter anderem vermerkt - vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte.

Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit nicht als unzumutbar.

6.3.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt sind diese - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie als prozessual bedürftig erachtet werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-462/2018
Date : 12. Juni 2019
Published : 20. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  93  105  106  108  110a
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VwVG: 12  48  49  52  62  65
Weitere Urteile ab 2000
A_17/16
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BVGE
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AS
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