Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4576/2013

Urteil vom 12. Juni 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,und B._______, handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,
Parteien
Wiesenstrasse 8, Postfach 355, 8340 Hinwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie A._____ (geb. 1979, nachfolgend: Beschwerdeführerin) lernte im Frühjahr 2000 in einem buddhistischen Zentrum in Nordindien den Schweizer Bürger C._____ (geb. 1964) kennen. Sie arbeitete dort als Putzhilfe und Köchin, er machte in jener Institution im Rahmen einer Asienreise einen zweimonatigen Halt, um sich mit der tibetisch-buddhistischen Kultur auseinanderzusetzen. In der Folge kehrte er nochmals für drei Monate in die Region zurück, wobei die beiden während dieser Zeit erstmals zusammenlebten. Am 17. Mai 2002 zog die Beschwerdeführerin zu C._____ in die Schweiz. Nach der Heirat am 29. Juli 2002 erhielt sie vom Wohnkanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 30. November 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 22. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Neuenburg und der Gemeinde X._____/NE.

C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilten die Einwohnerdienste der Stadt Luzern dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 getrennt hätten und seit dem 25. Februar 2010 rechtskräftig geschieden seien. Am 1. November 2009 sei D._____ (geb. 1975, ebenfalls tibetischer Herkunft) an das Domizil der Beschwerdeführerin gezogen und am 27. März 2010 deren gemeinsames Kind B._____ zur Welt gekommen.

Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 15. September 2011 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Luzern. Ferner wurde der frühere Ehegatte am 22. Oktober 2012 von der Stadtpolizei Zürich rogatorisch einvernommen.

Anlässlich dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass C._____ während der Ehe mit der Beschwerdeführerin zwei aussereheliche Kinder gezeugt hatte, welche am 11. April 2005 bzw. 25. August 2007 geboren wurden. Ausserdem gab er an, die Schweizer Mutter dieser beiden Kinder am 5. Mai 2011 geheiratet zu haben.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am 26. Januar 2013 Gebrauch.

D.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Neuenburg am 10. Juni 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, also auch auf B._____.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2013 stellt die Parteivertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrer Mandantin und deren Kind die erleichterte Einbürgerung zu belassen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei auf eine Ausdehnung der Nichtigerklärung auf das Kind B._____ zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeitständung.

Dazu wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a. ein Unterstützungsschreiben des buddhistischen Gelehrten E._____ und eines befreundeten Ehepaares sowie Informationen über das buddhistisch-medizinische Zentrum "Y._____" und Erläuterungen zu Ehen im Tibet) ins Recht gelegt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einvernahme von E._____ als Zeugen sowie um persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin ab, räumte Letzterer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurde - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben.

Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen in englischer Sprache verfassten, undatierten Brief ihrer Mandantin nach.

Am 16. Dezember 2013 wurden zudem Kopien eines Arbeits- und eines Mietvertrages von D._____ (dem Vater von B._____) zu den Akten gereicht.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 an den gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. Die Replik war mit zusätzlichen Beweismitteln (u.a. einem Medienbericht zum Dokumentarfilm "Seitensprung" und einer nochmaligen Bestätigung von E._____ ) ergänzt.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Rechtsmittelverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Satz 2 VwVG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde in französischer Sprache redigiert, während die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Deutsch abgefasst ist. Am 6. September 2013 wurde dem Wunsch der Rechtsvertreterin auf Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens in deutscher Sprache entsprochen. Der Wechsel der Verfahrenssprache rechtfertigt sich zusätzlich durch den Umstand, dass ein Teil der vorinstanzlichen Akten bedingt durch den späteren Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Gatten von der Romandie in die Deutschschweiz ebenfalls auf Deutsch vorliegt.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 13. August 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme des buddhistischen Lehrers E.____ als Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. G vorstehend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.

3.3 In ihrer Replik vom 21. März 2014 beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Einvernahme von E. ______ als Zeugen. Die Anordnung von Zeugeneinvernahmen wird - wie der Parteivertreterin in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013 erläutert worden ist - lediglich dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG und BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des Zeugenbeweises kann auf die Durchführung einer Zeugenbefragung namentlich dann verzichtet werden, wenn sich der im Zusammenhang mit dem Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt mit schriftlichen Unterlagen darlegen lässt (vgl. dazu Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 14 N. 17). Mit dem vom 5. August 2013 datierenden Unterstützungsschreiben des als Zeugen aufgerufenen E._____ liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den von der Parteivertreterin aufgeworfenen Fragen vor (siehe Sachverhalt Bst. F und Beschwerdebeilage 12). Am 19. März 2014 hat sich die fragliche Person nochmals schriftlich zur Angelegenheit geäussert (vgl. Sachverhalt Bst. I. und Beilagen zur Replik). Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ihre Zeugenaussagen - soweit für den Sachverhalt von Relevanz - nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden. Dem diesbezüglichen, neuerlichen Antrag ist daher nicht stattzugeben.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).

5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1085/2012 vom 9. August 2013 m.H.).

6.

6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).

6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

7.

7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).

7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).

8.

8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft, den Altersunterschied von fünfzehn Jahren, die Umstände des Kennenlernens und die zeitliche Abfolge der Ereignisse - zur Hauptsache aus, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 30. November 2007 und zu demjenigen der Erteilung des Bürgerrechts nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen Ehe gelebt. Dagegen sprächen insbesondere die unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich Familienplanung und das Zeugen zweier ausserehelicher Kinder durch den Ex-Ehemann während der Ehe mit der Beschwerdeführerin. Letztere habe zudem acht Monate vor der Scheidung mit einem chinesischen Staatsangehörigen ein Kind gezeugt. Die geltend gemachten Gründe könnten deshalb nicht als nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene, plötzliche und unerwartete Vorkommnisse betrachtet werden. Darüber hinaus hätten beide Ehepartner bereits während des Einbürgerungsverfahrens von der Existenz der beiden ausserehelichen Kinder des früheren Gatten gewusst. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.

8.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen dagegen halten, sie habe stets den Willen gehabt, die Ehe mit C._____ aufrecht zu erhalten. Wohl seien wegen dem Thema Kinder und da der Ex-Ehemann von ihr erwartet habe, tiefer in die tibetische Kultur eingeführt zu werden, gelegentlich Schwierigkeiten aufgetaucht. Die beiden hätten jedoch gemeinsame Zukunftspläne geschmiedet und sich ausgemalt, ihren Lebensunterhalt dereinst im Rahmen des Betriebs eines buddhistischen Zentrums bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz beruflich tätig gewesen und habe damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch denjenigen ihres geschiedenen Gatten gesichert. Solcherart habe sie keine Möglichkeit gesehen, eine Familie zu gründen und zu ernähren. Die zwei ausserehelichen Kinder von C._____ als Ausfluss von dessen Kinderwunsch hätten ihre Ehe indes nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin habe davon gewusst und dies gebilligt. Im Kontext der tibetischen Ehe- und Familienkultur seien solche aussereheliche intime Beziehungen schlichtweg normal. Irgendwann sei ihr Ex-Mann aber an seinen Illusionen über eine Ehe mit einer Tibeterin und seiner eigenen persönlichen Reife gescheitert, weshalb sich die Parteien im Februar 2009 getrennt hätten. Die Kindsmutter habe er dann geheiratet, um wenigstens die materielle Verantwortung für jene zwei Kinder zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei als Folge eines einmaligen Intimkontakts Mutter geworden. Mit dem Vater des Kindes lebe sie zwar an derselben Adresse, es handle sich jedoch eher um eine Art Wohngemeinschaft. Sie und der geschiedene Schweizer Ehemann hätten somit mitnichten etwas verheimlicht oder falsche Angaben gemacht. Dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden über die zwei ausserehelichen Kinder ihres damaligen Partners hätte aufklären müssen, auf diese Idee sei sie aufgrund ihrer Herkunft schon gar nicht gekommen. Des Weiteren verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach Untreue nicht zwingend das Scheitern einer Ehe bedeute und es den Ehegatten nicht verwehrt bleibe, ihre Ehe offen zu gestalten und hebt abschliessend hervor, dass ihr die inneren Vorgänge auf Seiten von C._____, die zur Scheidung geführt hätten, nicht angelastet werden dürften.

9.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem sich die Parteien im Frühjahr 2000 in einem buddhistischen Zentrum in Nordindien kennengelernt und ihre Beziehung anlässlich eines weiteren Indienaufenthalts von C._____ vertieft hatten, reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2002 erstmals in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 29. Juli 2002 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Schweizer Ehemann ist fünfzehn Jahre älter als sie. Die Ehe blieb kinderlos. Während die Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren für den Lebensunterhalt des Ehepaares aufkam, widmete sich ihr Partner in unterschiedlichsten Funktionen der tibetisch-buddhistischen Kultur. In diesem Rahmen generierte er nur wenig Einkommen. Am 9. Juli 2007 ersuchte Erstere um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. November 2007 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 erleichtert eingebürgert.

Den Angaben der Parteien zufolge haben sie sich im Februar 2009 getrennt. Gemäss den Scheidungsakten wurde am 7. Oktober 2009 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 2. Februar 2010 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 25. Februar 2010).

Aktenkundig ist ferner, dass der Schweizer Ex-Ehemann mit einer Schweizer Frau zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, welche am 11. April 2005 bzw. 25. August 2007 zur Welt kamen. Die Beschwerdeführerin wusste darüber Bescheid, sie will dies aber toleriert haben. Am 5. Mai 2011 hat C._____ die Mutter der beiden Kinder geheiratet. Bereits zuvor, am 27. März 2010, hatte die Beschwerdeführerin die Tochter B._____ geboren. Vater des Kindes ist ein Landsmann, der ab dem 1. November 2009 in derselben Wohnung logierte und vier Jahr älter ist als sie. Nach ihrer Darstellung handelt es sich hierbei nicht um eine eigentliche Beziehung, sondern eher eine Wohngemeinschaft. Soweit ersichtlich, wurde diese inzwischen aufgelöst. Auch C._____ soll sich von seiner zweiten Ehefrau getrennt haben.

10.

10.1 Der Schweizer Ex-Gatte hat während der Ehe mit der Beschwerdeführerin zwei aussereheliche Kinder gezeugt, eines bevor jene ein Verfahren auf erleichterte Einbürgerung einleitete, eines während des Einbürgerungsverfahrens. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute, dass beide Kinder von derselben Schweizer Frau stammen. Aussereheliche Kinder können unbestrittenermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). Dass die Existenz solcher Kinder für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Betroffenen - noch dazu unter den dargelegten Umständen - im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, sie anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteile des BVGer
C-1085/2012 vom 9. August 2013 E. 8.2 und C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 8 und 9). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

10.2 Die Parteivertreterin wendet ein, ihre Mandantin habe nicht daran gedacht, dass die Schweizer Behörden ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit C._____ wegen zweier ausserehelicher Kinder in Frage stellen könnten. Der diesbezügliche Hinweis auf die Besonderheiten der tibetischen Kultur erweist sich allerdings in mehrfacher Hinsicht als unbehelflich. So erfolgte die Erteilung der erleichterten Einbürgerung nach Schweizerischem Recht und aufgrund einer in der Schweiz geschlossenen Ehe, weshalb in diesem Zusammenhang auf die hier herrschenden Werte- und Moralvorstellungen abzustellen ist (zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes siehe E. 11.2.1 - 11.2.3 hiernach). Dass solche Sachverhaltselemente rechtlich relevante Vorkommnisse betreffen, die damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätten, musste vor allem auch dem früheren Schweizer Gatten klar sein. Diesbezügliche Zweifel wären erst recht aufgekommen, wenn das BFM gewusst hätte, dass die beiden ausserehelichen Kinder von derselben Partnerin stammen. Das Verhalten der Betroffenen erscheint umso unverständlicher, als das zweite Kind gerade mal drei Monate vor der gemeinsamen Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft zur Welt kam. Indem sie die Existenz zweier ausserehelicher Kinder verschwiegen, haben sie die Behörden bewusst getäuscht, um die anstehende erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen von C._____ anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 22. Oktober 2012, wonach sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes schon Gedanken darüber gemacht hätten, wie es mit ihrer Ehe weitergehen soll (siehe seine Antworten zu den Fragen 41, 42, 46 und 47, act. 89 - 98 der vorinstanzlichen Akten). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden setzten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Gatte demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. C-1085/2012 E. 8.2). Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man - entgegen den nachstehenden Erwägungen - von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe C-7995/2012 E. 9).

11.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen, wie angetönt, weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin dauerte die Ehe mit dem schweizerischen Ehegatten etwa fünfeinhalb Jahre. Rund dreizehn Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn wie hier andere belastende Indizien hinzutreten. Die Rechtsprechung wendet besagte tatsächliche Vermutung denn selbst bei grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft an, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 oder Urteil des BVGer
C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann machen kein nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis für den vergleichsweise raschen Zerfall der Ehe verantwortlich. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die Ernsthaftigkeit der ehelichen Beziehung im entscheidenden Zeitpunkt dadurch erheblich in Frage gestellt.

11.2 In Bezug auf das Zeugen ausserehelicher Kinder wirft die Rechtsvertreterin dem BFM in erster Linie vor, an den Begriff der ehelichen Gemeinschaft zu strenge Anforderungen zu stellen. Diese würden weder dem kulturellen Hintergrund ihrer Mandantin gerecht noch seien sie zeitgemäss.

11.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen, wie der Erwerb des Bürgerrechts, geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Dies hat auch das Bundesgericht vor einigen Monaten in einem Entscheid festgehalten, in welchem es um die Beurteilung der Integration im Rahmen eines Verfahrens betreffend (ordentliche) Einbürgerung ging (vgl. Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.4).

11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht allerdings noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Die vorliegende Konstellation ist insoweit nicht vergleichbar mit solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 m.H.). Abzuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles.

11.2.3 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird - in der heutigen Zeit nicht mehr gesellschaftsfremd ist. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres früheren Gatten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.1).

11.2.4 Im vorliegenden Fall hat C._____ zwischen 2004 und 2007 zwei aussereheliche Kinder mit derselben Partnerin gezeugt. Der Ex-Ehemann hat die Mutter seiner ausserehelichen Kinder etwas mehr als ein Jahr nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin dann sogar geheiratet. Tatsache ist ferner, dass er seine jetzige Frau in der fraglichen Periode immer wieder besucht hat und er mit ihr letztlich nur deshalb keine Beziehung einging, weil sie dies anscheinend lange Zeit gar nicht wollte. Seine Erläuterungen in der Befragung vom 22. Oktober 2012 sprechen für sich (siehe die entsprechenden Antworten auf die Fragen 39, 40, 42 und 44, in act. 96 und 97 der vorinstanzlichen Akten). Aber auch die Beschwerdeführerin selber zeugte noch vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein aussereheliches Kind. Wohl versucht sie ihre Bindungen zum Kindsvater zu relativieren. Dessen ungeachtet hat sie mit ihm vom November 2009 bis Herbst 2013 zusammengewohnt und dies zumindest anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 23. November 2009 noch nicht als reine Zweckgemeinschaft deklariert (vgl. act. 61 der vorinstanzlichen Akten). Auch im Unterstützungsschreiben von E._____ vom 5. August 2013 ist von einer "relationship" zum Kindsvater die Rede. Die Rückschlüsse, welche sich aus der beschriebenen nachträglichen Entwicklung der Vorkommnisse ziehen lassen, bestärken die tatsächliche Vermutung der Instabilität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung solcher Rückschlüsse zu Lasten der Betroffenen siehe Urteil 1C_390/2011 E. 5.4 vorerwähnt).

11.2.5 Der nachträgliche Hinweis auf die im Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Dokumentarsendung "Seitensprung - Untreue und ihre Nebenwirkungen" vermag an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nicht nach Statistiken. Unter dem Blickwinkel des Bürgerrechtsgesetzes ist einzig wesentlich, dass im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der Einbürgerung eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Gemeinschaft gelebt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Vorstellung der offenen Ehe mit der damaligen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich laut Replik wegen der ausserehelichen Kinder betrogen gefühlt haben soll, kollidiert. Auch das eben erwähnte Unterstützungsschreiben vom 5. August 2013 (demnach bekundete C._____ Mühe, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Mann ein Kind bekommt) lässt Zweifel aufkommen, ob besagte Vorstellung wirklich von beiden Ehegatten getragen worden ist, sieht man einmal davon ab, dass Polygamie (was die Vorinstanz den Betroffenen übrigens nicht vorwirft) im Tibet wohl vorkommt, aber auch dort Monogamie vorherrscht (vgl. die unter Beschwerdebeilage 14 aufgeführten Berichte). Zu betonen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgeleitet, müssen gewisse, nach dem Gesagten nicht gegebene Voraussetzungen erfüllt sein (siehe auch E. 11.2.3 hiervor).

11.3 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist die Kinderfrage offenkundig seit jeher ein Diskussionspunkt gewesen - laut Darstellung von C._____ war es lange Zeit sogar ein Tabuthema - weshalb es sich nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben kann. Im Gegenteil waren es ja gerade die diesbezüglichen Divergenzen, welche hauptsächlich zur Zeugung zweier ausserehelicher Kinder geführt haben. Auch der kulturellen Eigenheiten, welche in zunehmenden Meinungsverschiedenheiten, Miss- und Unverständnissen gemündet haben sollen, waren sich die Betroffenen von allem Anfang an bewusst. Sie stellen mithin keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnten.

11.4 Soweit schliesslich argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Seiten des geschiedenen Gatten könnten nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden bzw. sie sei von ihm betrogen worden und nicht umgekehrt, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer
C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.5 je m.H.), was hier - wie eingehend dargelegt - nicht der Fall war.

11.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1 und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen Gründen gegeben. Nach dem definitiven Scheitern der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Schweizer Bürger besteht ebenfalls kein Anlass dazu, ermessensweise auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff. sowie BGE 140 II 65 E. 4.2.1 - 4.2.3 S. 72 f.). Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

12.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung ist die Tochter B.______ der Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit (der Kindsvater ist laut Zemis und den Unterlagen der Einwohnerdienste der Stadt Luzern chinesischer Staatsangehöriger), noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 7. Mai 2014). Auch dem Subeventualbegehren um Nichtbezug des Kindes in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist folglich nicht stattzugeben.

13.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 19

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- Office cantonal de la population, Naturalisations, Tivoli 22,

2001 Neuchâtel (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4576/2013
Date : 12. Juni 2014
Published : 02. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


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BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
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VGKE: 1
VwVG: 1  5  12  13  14  19  33  33a  37  48  49  50  52  62  63
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