Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2227/2012

Urteil vom 11. September 2013

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Nicolas Pfister, Fürsprecher,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 21. November 2000 gelangte er in die Schweiz und ersuchte ein erstes Mal um Asyl. Nachdem dem Gesuch kein Erfolg beschieden und er aus der Schweiz weggewiesen worden war (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge [BFF, heute: BFM] vom 23. Januar 2001, Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 23. März 2001), stellte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 ein zweites Asylgesuch, das erstinstanzlich erneut scheiterte (Verfügung des BFF vom 10. Juni 2002). Während der Rechtshängigkeit einer dagegen bei der ARK eingereichten Beschwerde heiratete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978), wodurch die Wegweisung hinfällig wurde. Der Beschwerdeführer zog sein Rechtsmittel zurück und erhielt in der Folge im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Die Ehegatten unterzeichneten am 11. März 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen die Ehegatten unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Villnachern (AG).

C.
Im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Regelung des Nachzugs von Familienangehörigen gelangte am 10. Februar 2012 der Vorinstanz zur Kenntnis, dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. Juni 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und die Ehe am 3. November 2009 rechtskräftig geschieden worden war, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2011 in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige C._______ (geb. 1983) heiratete, mit der zusammen er zwei am 15. Januar 2008 bzw. 10. März 2010 geborene Kinder hat.

D.
Noch mit Schreiben vom gleichen Tag, d.h. vom 10. Februar 2012, orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Erkenntnisse und die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. Sie habe gegenwärtig Grund zur Annahme, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt seien. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2012 ein und forderte ihn auf, sein Einverständnis zum Beizug der Akten des Scheidungs- und eines allfälligen Eheschutzverfahrens zu geben.

Da er sich nach dem Kenntnisstand der Vorinstanz zu jener Zeit ferienhalber in Nigeria aufhielt und Kontakt mit der dortigen Schweizerischen Vertretung aufnehmen wollte, versuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowohl mit einer Adressierung des Schreibens an seine Schweizer Adresse als auch an die Schweizerische Vertretung in Nigeria zu erreichen. Beides scheiterte. Die Sendung an die Schweizer Adresse wurde als nicht abgeholt retourniert und zur erwarteten Kontaktnahme mit der Schweizerischen Vertretung in Nigeria kam es nicht.

Am 7. März 2012 unternahm die Vorinstanz einen weiteren Zustellversuch durch Adressierung des Schreibens vom 10. Februar 2012 an die schweizerische Adresse des Beschwerdeführers. Im Begleitschreiben nahm sie Bezug auf die bisherigen erfolglosen Zustellversuche und gewährte ihm eine "letzte Gelegenheit für eine abschliessende Stellungnahme" bis zum 15. März 2012. Ohne Stellungnahme innert gesetzter Frist müsste aufgrund der Akten entschieden werden. Dieses Schreiben erreichte den Beschwerdeführer am 12. März 2012.

E.
Am 10. Februar 2012, d.h. zeitgleich mit der Mitteilung der Eröffnung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an den Beschwerdeführer, sandte die Vorinstanz seiner geschiedenen Ehefrau einen Katalog von Fragen zur Ehe und deren Auflösung zu und bat sie um Beantwortung. Der Bitte der Vorinstanz kam die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. Februar 2012 nach.

F.
Am 7. März 2012 kontaktierte die Vorinstanz den Kanton Aargau als den Heimatkanton des Beschwerdeführers und ersuchte mit Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit um Erteilung der Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde vom Kanton Aargau am 8. März 2012 erteilt.

G.
Am 14. März 2012 gelangte Rechtsanwalt Peter Huber an die Vorinstanz, legitimierte sich als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. März 2012. In der Sache teilte er der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer bestreite die von der Vorinstanz dargestellten Zusammenhänge und Schlussfolgerungen in aller Form. Er, der Rechtsvertreter, sei jedoch noch in keiner Weise instruiert und dokumentiert. Deshalb und wegen massiver Überlastung mit peremptorischen Fristen sei er auf eine Fristerstreckung angewiesen.

H.
Mit Schreiben vom 16. März 2012, das per Post und zusätzlich per Fax versendet wurde, gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten und entsprach seinem Gesuch um Fristerstreckung teilweise, indem sie sich bereit erklärte, Stellungnahmen zu berücksichtigen, die spätestens am Dienstagabend, 20. März 2012, bei ihr eingingen. Dieses Vorgehen begründete die Vorinstanz mit der zeitlichen Dringlichkeit der Angelegenheit, für die sie keine Verantwortung trage. Einerseits drohe die 5-jährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der massgebenden Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) bereits am 5. April 2012 abzulaufen. Damit die fristgerechte Zustellung der Entscheidung gewährleistet sei, werde das BFM diese am Mittwoch, 21. März 2011, fällen. Andererseits habe das BFM vom Sachverhalt, der der Eröffnung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zugrunde liege, erst am 10. Februar 2012 erfahren und in der Folge alles erdenkliche getan, um es voranzutreiben.

I.
Mit Schreiben vom 19. März 2012 protestierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen dieses Vorgehen. Das Schreiben des BFM mit der Mitteilung über die Eröffnung eines Nichtigerklärungsverfahrens und der Aufforderung zur Stellungnahme bis 15. März 2012 habe den Beschwerdeführer ohne sein Verschulden erst am 12. März 2012 erreicht. Bereits am 14. März 2012 habe er, der Rechtsvertreter, um Akteneinsicht und Fristverlängerung ersucht. Mit Faxschreiben vom Freitag, 16. März 2012, 13:27 Uhr, als seine Kanzlei wegen auswärtiger Besprechung geschlossen gewesen sei, habe ihm das BFM die Frist bloss bis zum morgigen Tag, dem 20. März 2012, erstreckt. Das sei absolut ungenügend, zumal ihm die Akten mit normaler Post erst am heutigen Tag, Montag, den 19. März 2012, zugegangen seien. Mit einer Frist von einem Arbeitstag ab Empfang der Akten sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt. Dies gelte umso mehr, als der relevante Sachverhalt fast fünf Jahre zurückliege. Aufgrund einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung des BFM, mit der dieses dem Beschwerdeführer unterstelle, bereits ab Frühjahr 2007 eine kontinuierliche Drittbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau gepflegt zu haben, müssten zwingend Informationen und Dokumente aus Nigeria in das hängige Verfahren eingebracht werden. Das BFM werde daher erneut ersucht, die Frist zur abschliessenden Stellungnahme wenigstens bis Montag, den 26. März 2012, zu erstrecken. Für die Eröffnung des Entscheides bis 5. April 2012 an seine Kanzleiadresse bleibe noch hinreichend Zeit zur Verfügung.

J.
Mit Fax vom 20. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch ab. Es gehe darum, die fristgerechte Zustellung des Entscheids nicht zu gefährden. Ein Nichtigkeitsverfahren innert weniger als zwei Monaten durchzuführen, sei nur möglich, wenn der Sachverhalt offensichtlich sei. Das sei vorliegend in einem Ausmass der Fall, dass der Antrag des Rechtsvertreters auf Beizug von Informationen und Dokumenten aus Nigeria keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer habe immer noch die Möglichkeit, gegen den negativen Entscheid Beschwerde einzulegen. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens könnten allfällige Argumente gegen die Nichtigerklärung immer noch vollumfänglich geltend gemacht werden.

K.
Am 20. März 2012 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, wobei er festhielt, dass in der vorgegebenen Frist eine abschliessende Stellungnahme zur Richtigstellung der fehlerhaften Sachverhaltsannahmen des BFM nicht möglich sei. Der Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit vermöge die gezielte Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zu heilen.

L.
Mit Verfügung vom 21. März 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. und Ergänzung vom 24. April 2012 gelangte der zwischenzeitlich mandatiere Rechtsanwalt Nicolas Pfister namens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihm als amtlich bestellten Anwalt.

N.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin untermauerte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit zusätzlichen Informationen und Belegen.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Nicolas Pfister als amtlich bestellten Rechtsbeistand gewährt.

P.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Q.
Am 16. August 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer eine Replik ein, in der am Rechtsmittel festgehalten wird, sowie eine Kostennote für seine anwaltschaftlichen Bemühungen.

R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angebracht, vor der materiellen Prüfung der Streitsache einige Bemerkungen zu der Art und Weise anzubringen, wie die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren führte.

3.1 Das für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG verankerte Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu ihren sachverhaltmässigen und rechtlichen Grundlagen zu äussern, bildet das Kernelement des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann zwar durch Ansetzung einer Frist beschränkt werden, innert der es auszuüben ist. Die Frist muss jedoch angemessen, d.h. so ausgestaltet sein, dass es dem Berechtigten eine gehörige Wahrnehmung seines Äusserungsrechts auch tatsächlich gestattet. Massgebend für die Bemessung der Frist sind die konkreten Umstände. Dazu gehören einerseits die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Umfang des Verfahrensstoffs und die Person des Berechtigten, andererseits aber auch die Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 45 zu Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
). Ist der Berechtigte vertreten, so ist ihm das rechtliche Gehör über seinen Vertreter zu gewähren (Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Kein Recht auf vorgängige Äusserung besteht unter anderem, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG).

3.2 Der Beschwerdeführer erhielt, ohne dass er dafür verantwortlich gemacht werden könnte, erst am 12. März 2012 Kenntnis vom Verfahren auf Nichtigerklärung seiner Einbürgerung. Für eine Stellungnahme hatte er Zeit bis 15. März 2012. Zwei Tage später, am 14. März 2012, gelangte sein Rechtsvertreter mit dem Ersuchen um Fristerstreckung und Akteneinsicht an die Vorinstanz. Das Schreiben ging am 15. März 2012 bei der Vorinstanz ein. Einen Tag später, am Freitag den 16. März 2012, gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter eine Fristerstreckung bis folgendem Dienstagabend, dem 20. März 2012. Das Schreiben selbst wurde vorab per Fax an den Rechtsvertreter versandt, die Verfahrensakten selbst folgten mit gewöhnlicher Post, sodass sie beim Rechtsvertreter erst am Montag, den 18. März 2012 eingingen. Zu einer weiteren Fristerstreckung war die Vorinstanz nicht bereit. Somit standen dem Beschwerdeführer vom 12. bis 20. März 2012 gerade acht Tage für die Abfassung einer Stellungnahme zur Verfügung, wobei sein Rechtsvertreter die Verfahrensakten erst am Vortag des Fristablaufs in den Händen hielt. Mit Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und der Tatsache, dass der massgebende Sachverhalt teilweise fünf Jahre zurücklag, kann - ex ante betrachtet - die gesetzte Frist nicht mehr als angemessen im Sinne der obenstehenden Erwägungen gelten.

3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, sie sei zu diesem Vorgehen berechtigt, weil auf der Grundlage des ihrer (unzutreffenden [vgl. weiter unten E. 5.4]) Auffassung nach anwendbaren Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung (AS 1952 1087) die fünfjährige Frist, innert welcher die Nichtigerklärung ausgesprochen werden müsse, möglicherweise bereits am 5. April 2012 ablaufe, sie keine Verantwortung für die sich daraus ergebende Situation zeitlicher Dringlichkeit trage und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seinen Standpunkt ungeschmälert in ein Rechtsmittelverfahren einzubringen. Dieser Rechtsstandpunkt kann nicht geteilt werden. Wohl darf von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden, wenn nach Massgabe von Art. 30 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG eine "Gefahr im Verzuge" ist und die anderen Voraussetzungen der zitierten Bestimmung vorliegen. Damit sind unter anderem Fälle angesprochen, in denen eine mit der Anhörung verbundene Verzögerung wichtige (öffentliche und private) Anliegen gefährden würde, denen gegenüber das Interesse des Betroffenen an der ungeschmälerten Wahrung seiner Parteirechte zurückzustehen hat. Davon kann jedoch nicht leichthin ausgegangen werden, namentlich nicht bei drohendem Ablauf der Verwirkungsfrist. Eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs, die der Behörde erst ermöglicht, die Verwirkungsfrist zu wahren, wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade aus diesem Grund als nicht heilbarer Verfahrensfehler bewertet und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Nichtigerklärung (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6.3 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4438/2008 vom 8. September 2010 E. 3.3). Ob die Vorinstanz für die Situation der zeitlichen Dringlichkeit verantwortlich ist, ist dabei solange ohne rechtliche Bedeutung, als der Partei selbst - wie es vorliegend der Fall ist - in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden kann.

3.4 Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine unangemessen kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt wurde, impliziert noch nicht das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der zu kurzen Äusserungsfrist tatsächlich nicht in der Lage war, seinen Standpunkt wirksam in das Verfahren einzubringen. Das ist nicht der Fall. Am 19. März 2012 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Stellungnahme ab. Obwohl er von einer gezielten Verkürzung des Gehörsanspruchs sprach und geltend machte, es sei ihm innert der vorgegebenen Frist nicht möglich, abschliessend Stellung zu nehmen, zeigt seine Einlassung in der Sache, dass er dazu sehr wohl in der Lage war. Der für das Rechtsmittelverfahren bestellte neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte jedenfalls keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden. Der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt denn auch keine entsprechende Rüge. Die ex ante betrachtet objektiv unangemessen kurze Äusserungsfrist zieht daher für die vorliegende Streitsache keine weitere Rechtsfolge nach sich.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

7.
In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die Aktenlage wie folgt dar:

7.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit einem ersten Asylgesuch keinen Erfolg hatte und er verpflichtet wurde, die Schweiz zu verlassen, reichte er ein zweites Asylgesuch ein, auf das erstinstanzlich nicht eingetreten wurde. Während der Rechtshängigkeit eines dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002 eine Schweizer Bürgerin und sicherte sich so den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Den Aussagen seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau kann entnommen werden, dass gerade der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers Grund dafür gewesen sei, auf seinen Anstoss hin sehr rasch und im Nachhinein betrachtet zu rasch zu heiraten (Antwort 1d und 1e). Am 24. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Am 11. März 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 5. April 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Noch im selben Monat - während eines Aufenthaltes in seinem Heimatland - zeugte der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau ein Kind, das am 15. Januar 2008 geboren wurde. Knapp fünfzehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung, am 21. Juni 2008, gaben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auf und am 3. November 2009 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Am 10. März 2010 kam ein zweites gemeinsames Kind des Beschwerdeführers und seiner nigerianischen Landsfrau auf die Welt und am 4. Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seiner Kinder.

7.2 Bereits gegenüber der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend - und an dieser Darstellung hält er fest -, dass die Zeugung eines Kindes im April 2008 die ungewollte Folge eines einmaligen ausserehelichen sexuellen Kontakts mit einer ihm damals fremden Frau gewesen sei, eines Seitensprungs also, wie er unter erwachsenen Menschen häufig vorkomme und angesichts der gewandelten Sitten keine Rückschlüsse auf den Ehewillen der Beteiligten zulasse. Seine damalige Sexualpartnerin und heutige Ehefrau bestätige denn auch schriftlich, dass er ihr in besagter Nacht erzählt habe, er sei in der Schweiz glücklich verheiratet. Erst Ende des Jahres 2008, als er bereits von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt gelebt habe und die Scheidung zur Diskussion gestanden sei, habe er durch seinen Bruder von seiner möglichen Vaterschaft erfahren. Im Sommer 2009 sei es zu einer Wiederbegegnung mit der Mutter seines Kindes gekommen. Aufgrund der offensichtlichen Ähnlichkeit des Kindes habe er seine Vaterschaft eingestehen müssen, wobei in der Folge nicht nur zum Kind, sondern auch zur Mutter eine Beziehung entstanden sei. Seine geschiedene Ehefrau habe erst im Dezember 2009, also nach Rechtskraft der Scheidung, von diesen Vorgängen erfahren. Dass seine Ehe gescheitert sei, habe ganz andere Gründe. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau, die erste Schwierigkeiten der Ehe auf Ende des Jahres 2007 datiere und die Trennung und Scheidung in Zusammenhang bringe mit seiner Schichtarbeit, unterschiedlichen finanziellen Vorstellungen und Zukunftsplänen, wobei die Initiative zur Trennung und Scheidung von ihr ausgegangen sei. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe jedoch intakt gewesen und die zuvor abgegebene Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft habe in allen Teilen der Wahrheit entsprochen, wie auch seine geschiedene Ehefrau bestätige.

7.3 Die Vorinstanz zeigt sich in der angefochtenen Verfügung von der Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugt. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Aussagen zum Zustand seiner Ehe machte bzw. wesentliche Tatsachen verschwieg. Sie begründet ihre Auffassung mit dem prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner erleichterten Einbürgerung einen ausserehelichen sexuellen Kontakt hatte, der zur Zeugung und Geburt eines Kindes führte. Dabei spiele es keine Rolle, wann sich zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter schliesslich eine eigentliche Beziehung entwickelt habe. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer anlässlich dieses "One-Night-Stand" erzählt habe, er sei in der Schweiz glücklich verheiratet, wirke nicht glaubhaft. Wäre dem wirklich so gewesen, wäre es zum fraglichen Kontakt nicht gekommen und dies sogar, ohne zu verhüten. Er habe damit in Kauf genommen, seine schweizerische Ehefrau, die vom Ganzen nichts gewusst habe, mit HIV anzustecken. Das sei verwerflich und zeuge vom egoistischen Verhalten des Beschwerdeführers, der habe wissen müssen, dass ihn seine schweizerische Ehefrau - hätte sie von seiner Affäre gewusst - höchstwahrscheinlich verlassen hätte. Die gesamten Umstände wiesen vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einbürgerung kein Interesse gehabt habe, die Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau weiterzuführen. Andernfalls hätte er sie nicht mit einer anderen Frau betrogen, mit dieser zwei Kinder gezeugt und diese schliesslich geheiratet.

7.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz.

7.4.1 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung eines Kindes im April 2007 Ergebnis eines Seitensprungs mit einer dem Beschwerdeführe damals noch fremden Frau gewesen war. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kindsmutter später so entwickelte, wie er behauptet (obwohl seine Darstellung einem häufiger anzutreffenden Stereotyp entspricht, vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7.2). Die Tatsache, dass es überhaupt zum sexuellen Kontakt kam, bildet ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zum damaligen Zeitpunkt. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Rolf Bender / Armin Nack / Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung der sexuellen Treue für eine stabile Beziehung durchaus bewusst ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er behauptet, er habe seine Frau über seinen Seitensprung und dessen Folgen nicht informiert, gerade weil er nach wie vor mit ihr habe zusammen sein wollen. In diesem Zusammenhang ist abschliessend hervorzuheben, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten der Beteiligten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende moralische Vorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als diese zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen.

7.4.2 Als weiteres belastendes Indiz - wenn auch untergeordneter Natur - tritt die Tatsache hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nur durch den Eheschluss den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern konnte und die Ehe scheiterte, als sie für die Absicherung des weiteren Aufenthaltes nicht mehr notwendig war. Den Angaben der geschiedenen Ehefrau in ihrem Antwortschreiben an die Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie sich auf Initiative des Beschwerdeführers (Antwort 1d) nach bloss einem halben Jahr Bekanntschaftszeit zur Heirat entschlossen hätten (Antwort 1c), wobei als Beweggrund für den Eheschluss ausdrücklich der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers genannt wurde, der - so die geschiedene Ehefrau - sie gezwungen hätte, sehr rasch, im Nachhinein betrachtet zu rasch über das Thema Heiraten zu sprechen (Antwort 1e). Das heisst nun nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerische Ehefrau eine Ausländerrechtsehe bestanden hätte d.h. eine Ehe, die ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen wurde (zum Begriff der Ausländerrechtsehe vgl. Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 9 ff. zu Art. 51). Es heisst aber immerhin, dass der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau eingestandenermassen auch wichtige ausländerrechtliche Motive zugrunde lagen, deren Bestand und Wegfall einen Einfluss darauf haben kann, ob und wann ein allfälliges Defizit in den gemeinsamen Lebensinteressen der Ehegatten offen zu Tage tritt und zum Scheitern der Ehe führt.

7.4.3 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung nur etwas mehr als vierzehn Monate liegen, also eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung begründen kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn andere belastende Indizien hinzutreten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Weshalb es so rasch zur Trennung einer zuvor angeblich intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe kam, dazu äussern sich der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau nicht überzeugend. Sie machen kein ausserordentliches Ereignis für das Scheitern der Ehe verantwortlich, sondern bringen in allgemeiner und unverbindlicher Weise die Schichtarbeit des Beschwerdeführers, finanzielle Fragen und unterschiedliche Zukunftsvorstellungen vor, auf die sie nicht weiter eingehen. Zudem wollen sie glauben machen, dass eheliche Probleme erst Ende 2007 aufgetreten seien, also rund ein halbes Jahr vor der Trennung. Dass von einem wesentlich längeren Prozess des Auseinanderlebens ausgegangen werden muss, lässt sich auch aus den Äusserungen der geschiedenen Ehefrau entnehmen, die rückblickend feststellt, sie hätten sich unter dem Druck der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers zu schnell zur Heirat entschlossen.

7.4.4 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen Umstand täuschte, sei es weil er diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er den Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen, sind keine gegeben: Der Einwand des Beschwerdeführers, die Nichtigerklärung sei eine viel zu harte Strafe für einen einfachen Seitensprung mit ungeahnten und ungewollten Folgen, geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Nichtigerklärung keine Sanktion für seine eheliche Untreue darstellt, sondern Rechtsfolge der Tatsache ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt waren und er die Behörden über diesen Umstand täuschte. Wer jedoch durch Täuschung der Behörden die Einbürgerung erwirkt, hat die negativen Folgen einer späteren Nichtigerklärung grundsätzlich zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 3). Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich des Beschwerdeführers zu bestätigen.

8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Im vorliegenden Fall sind die beiden nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau betroffen. Nun droht den Kindern, soweit bekannt, nicht die Staatenlosigkeit. Zudem leben sie nicht in der Schweiz und befinden sich mit 5 ½ bzw. 3 ½ Jahren noch nicht in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 19. August 2013). Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und seinem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzusprechen. In seiner Kostennote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arbeitsaufwand von 16.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- geltend. Während der Stundenansatz zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), erscheint der nicht weiter aufgeschlüsselte Arbeitsaufwand angesichts der vergleichsweise einfachen tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles sowie mit Blick auf andere Verfahren als zu hoch. Er ist auf 10 Stunden zu reduzieren, woraus sich ein Honorar von Fr. 2'500.- ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 63.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'770.-. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'770.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2227/2012
Datum : 11. September 2013
Publiziert : 17. Oktober 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_155/2012 • 1C_172/2012 • 1C_27/2011 • 1C_340/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • erleichterte einbürgerung • ehe • bundesverwaltungsgericht • frist • sachverhalt • eheliche gemeinschaft • ehegatte • tag • fristerstreckung • nigeria • rechtsanwalt • verhalten • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • nichtigkeit • schweizer bürgerrecht • bundesamt für migration • frage • adresse
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2011/1
BVGer
C-2227/2012 • C-3445/2007 • C-3912/2008 • C-4438/2008 • C-476/2012 • C-5286/2007 • C-5696/2008
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310