Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6523/2008
{T 1/2}
Urteil vom 12. Mai 2009
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Beat Forster, Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
Parteien
1. Konsumenteninfo AG,
2. Associazione Scelgo io,
3. Associazione L'inchiesta,
4. Associazione Spendere Meglio,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Die Schweizerische Post,
Vorinstanz.
Gegenstand
Posttaxen.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Post (Post) ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Zeitungen und Zeitschriften zu einem ermässigten Tarif (Vorzugspreis) zu befördern. Um im Einzelfall zu klären, ob ein Vorzugspreis zu gewähren ist, holt sie bei den Herausgebern mittels Formular ("Selbstdeklaration Regional- und Lokalpresse" bzw. "Selbstdeklaration Mitgliedschaftspresse") die nötigen Auskünfte ein.
B.
Die Konsumenteninfo AG gibt die Zeitschriften "Ktipp", "K-Geld", "saldo", "Gesundheitstipp", "Haus & Garten" und "radiomagazin" heraus. Sie erhob für die Beförderung dieser Publikationen Anspruch auf einen Vorzugspreis, indem sie der Post am 11. Oktober 2007 für jede einzelne Zeitschrift das ausgefüllte Formular "Selbstdeklaration Mitgliedschaftspresse" zustellte.
Die Post hielt mit Verfügung vom 15. September 2008 fest, den betreffenden Zeitschriften der Konsumenteninfo AG würden ab 1. Januar 2008 die Ermässigungen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften nicht gewährt. Die Post begründete ihren Entscheid damit, diese Publikationen würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vorzugspreisen gemäss revidiertem, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenem Recht nicht erfüllen. Insbesondere erscheine eine Qualifikation der Publikationen als sogenannte Mitgliedschaftspresse ausgeschlossen.
C.
Die Consumedia sagl, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, veröffentlichte bis Ende 2008 die Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio". Mittels Einreichung des entsprechenden Formulars ("Autodichiarazione Stampa associativa") ersuchte sie die Post am 17. Oktober 2007 um die Gewährung von Vorzugspreisen. Die Post teilte der Consumedia sagl am 13. Dezember 2007 in Briefform mit, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorzugspreisen seien nicht gegeben.
Seit 1. Januar 2008 werden die Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio" nicht mehr von der Consumedia sagl herausgegeben, sondern neu jeweils von den Vereinen Associazione Scelgo io, Associazione L'inchiesta und Associazione Spendere Meglio, die am 16. beziehungsweise 30. Januar 2008 ihrerseits um die Gewährung ermässigter Tarife für die Beförderung der betreffenden Zeitschriften ersuchten (ebenfalls durch Einreichung des Formulars "Autodichiarazione Stampa associativa").
Mit separaten Verfügungen vom 15. September 2008 verweigerte die Post der Associazione Scelgo io, der Associazione L'inchiesta sowie der Associazione Spendere Meglio die Gewährung von Vorzugspreisen, dies mit Wirkung ab 1. Januar 2008. Zur Begründung führte die Post im Wesentlichen an, die betreffenden Zeitschriften könnten nicht der Mitgliedschaftspresse zugerechnet werden. Daran ändere nichts, dass sie seit 1. Januar 2008 von Vereinen herausgegeben würden.
D.
Die Konsumenteninfo AG (Beschwerdeführerin 1), die Associazione Scelgo io (Beschwerdeführerin 2), die Associazione L'inchiesta (Beschwerdeführerin 3) und die Associazione Spendere Meglio (Beschwerdeführerin 4) führen - mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Oktober 2008 (Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, Postaufgabe 15. Oktober 2008) - gegen die sie betreffende Verfügung der Post (Vorinstanz) vom 15. September 2008 je Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung dieser Verfügungen und die Gewährung ermässigter Beförderungstarife. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die von ihnen herausgegebenen Zeitschriften würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vorzugspreisen erfüllen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die vier anhängig gemachten Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-6523/2008. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hält die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die in Frage stehenden Presseerzeugnisse der Mitgliedschaftspresse zuzurechnen seien, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "damit hinsichtlich der übrigen Kriterien [...] entschieden werden könnte."
G.
In ihren gemeinsamen Schlussbemerkungen vom 2. Februar 2009 bekräftigen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge und bisherigen Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen wird in Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
4.
Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
a. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
b. mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
c. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
d. einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;
e. nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
f. weder in öffentlichem Eigentum stehen noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
g. keine Gratispublikationen sind;
h. eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen;
i. sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befinden, sofern sie als Kopfblatt erscheinen;
j. mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen.
Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Beschwerdeführerinnen herausgegebenen Zeitschriften die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
5.
Gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
a. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
b. mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen;
c. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
d. einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;
e. eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 300'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen.
Der Bund leistet der Post für die Gewährung dieser Ermässigungen eine jährliche Abgeltung von 10 Millionen Franken, dies allerdings befristet bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis Ende 2011 (Art. 15 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.
In grundsätzlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien umstritten, welche Presseerzeugnisse allgemein von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.1 Die Vorinstanz verweist auf den Entscheid der früheren Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) H-2001-113 vom 23. Juni 2003 (veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.132) und vertritt gestützt darauf den Standpunkt, die Ermässigungen nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 hält dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, die Vorinstanz nehme in bundesrechtswidriger Weise an, die Gewährung der Vorzugspreise für die Mitgliedschaftspresse nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Der in Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 schliessen sich grundsätzlich den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 an. Weiter führen sie aus, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sei zugesichert worden, dass die bisherigen Privilegien weiterhin gewährt würden, damit die Herausgeber der kleinen und mittleren Abonnementspresse nicht um ihre Existenz bangen müssten. Sie (die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4) beriefen sich heute auf diese Zusicherung. Gestützt darauf hätten ihnen die ermässigten Tarife auch ohne Gründung eines Vereins mit "Abonnentenmitgliedern" gewährt werden müssen. Das Argument der Vorinstanz, lediglich Presseerzeugnisse von Vereinen oder Herausgebern, welche über einen Mitgliederkreis verfügen würden, kämen in den Genuss der ermässigten Tarife, lasse sich weder am Wortlaut des Gesetzes ablesen, noch entspreche er der Sinngebung durch das Parlament. Vielmehr erscheine der Begriff "Mitgliedschaftspresse" beziehungsweise "Mitgliederpresse" als "Pars-pro-toto-Begriff" für die Mitgliedschaftspresse im engeren Sinne - das heisst Presseerzeugnisse, welche unentgeltlich an bestehende Mitglieder abgegeben würden - sowie für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen. Seien die Bedingungen von Art. 15 Abs. 3 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.2.3 In ihren gemeinsamen Schlussbemerkungen führen die Beschwerdeführerinnen aus, der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesänderung für "die kleinauflagige Mitglieder- und Abonnementspresse" keine erschwerten Bedingungen einführen wollen. Ausserdem bekräftigen sie, der Begriff "Organisation" in Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
6.3 Angesichts des unterschiedlichen Verständnisses der Tragweite von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
7.
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Gesetzestext nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Ermässigte Beförderungstarife sind nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter der "Mitgliedschaft" bei einer "Organisation" die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Personen, einem Verband oder einer Vereinigung mit bestimmten Aufgaben und Zielen verstanden, gleichgültig, ob diese Personenzusammenschlüsse über juristische Persönlichkeit verfügen oder nicht (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 3. Aufl., Mannheim 2002, S. 627 und 671, sowie Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Hrsg. Renate Wahrig-Burfeind, Gütersloh 2006, S. 879 und 945). Noch deutlicher kommt dieses personelle Element im französischen und italienischen Gesetzestext zum Ausdruck mit den Begriffen "associatif" und "associativo", die sich auf "association" und "associazione" beziehen (vgl. dazu Le Nouveau Petit Robert, Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, Paris 2007, S. 159, und Lo Zingarelli, vocabolario della lingua italiana, 12. Aufl., Bologna 2008, S. 199). "Nicht gewinnorientiert" sind diese Zusammenschlüsse, wenn sie nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens, Vorteils oder Ertrags ausgerichtet sind (vgl. Duden, S. 427; Wahrig, S. 554; vgl. für die entsprechende Bedeutung von "lucratif" und "lucro" Le Noveau Petit Robert, S. 1487, beziehungsweise Lo Zingarelli, S. 1280).
In der gesellschaftsrechtlichen Terminologie ist "Mitglied", wer einer auf vertraglicher Basis beruhenden, auf gemeinsame Zweckverfolgung gerichteten Personenvereinigung angehört (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 1 Rz. 2 ff., insbesondere Rz. 13). In diesem weiten Sinne kann sich die "Mitgliedschaft" auf eine Körperschaft (die Aktiengesellschaft nach Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
|
1 | Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. |
3 | Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 764 - 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind. |
|
1 | Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind. |
2 | Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. |
3 | Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 772 - 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
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1 | Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
|
1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
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1 | Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
2 | Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. |
|
1 | Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. |
2 | Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. |
3 | Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
Als gewinnorientiert (bzw. gewinnstrebig) gelten im Gesellschaftsrecht Personenvereinigungen, die regelmässig und typischerweise in der Absicht tätig sind, einen an die Mitglieder zu verteilenden Gewinn zu erzielen. Wie bei allen Personenvereinigungen, die einen wirtschaftlichen (End-)Zweck verfolgen, erstrebt die gewinnorientierte Gesellschaft einen ökonomischen Vorteil (geldwerten Nutzen) zugunsten ihrer Mitglieder. Den Mitgliedern sollen aber nicht spezifische wirtschaftliche Sachvorteile, sondern - mit der Gewinnausschüttung - ein Vorteil in der neutralen Form von Geld verschafft werden (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 4 Rz. 5-14). Für die nicht wirtschaftliche und damit auch nicht gewinnorientierte Zweckverfolgung stehen nach geltendem Recht grundsätzlich sämtliche Gesellschaftsformen des Obligationenrechts sowie die Rechtsform des Vereins zur Verfügung (vgl. im Einzelnen Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 4 Rz. 68-70).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.2 Ob beziehungsweise inwieweit der Geltungsbereich von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.2.1 Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.2.2, BGE 120 Ib 142 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). Die indirekte Presseförderung durch den Bund war im Hinblick auf die Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage für eine direkte Presseförderung bis Ende 2007 befristet worden. Eine parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N), mit welcher die Einführung einer direkten Presseförderung vorgeschlagen wurde ("Parlamentarische Initiative Medien und Demokratie" vom 3. Juli 2003, BBl 2003 5357 ff.), fand jedoch im Ständerat keine Zustimmung. Gegen diese Form der Presseförderung wurde in den parlamentarischen Beratungen hauptsächlich eingewendet, eine direkte finanzielle Unterstützung der Presse könne zu staatlicher Einflussnahme führen und damit die Unabhängigkeit der Presse gefährden (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2004 S 552 ff.; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Rz. 76-78; Hanspeter Kellermüller, Staatliche Massnahmen gegen Medienkonzentration, Zürich etc. 2007, S. 114 f.).
8.2.2 Vor diesem Hintergrund wurde beschlossen, am bisherigen System einer indirekten Presseförderung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Eine entsprechende Initiative der SPK-N vom 15. Februar 2007 ("Parlamentarische Initiative Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten", BBl 2007 1589 ff.) wurde im Parlament angenommen.
Das ursprüngliche Konzept der SPK-N orientierte sich - nicht zuletzt auch aus Zeitgründen - weitgehend am bisherigen System, das Bundesbeiträge in der Höhe von 80 Millionen Franken vorsah. Gemäss diesem Konzept hatte die Post für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften Ermässigungen zu gewähren, wofür sie durch den Bund mit maximal 60 Millionen Franken pro Jahr entschädigt worden wäre. Darüber hinaus schlug die SPK-N vor, der Post pro Jahr 20 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen, mit welchen zusätzliche Vergünstigungen für die Beförderung kleinauflagiger Titel der Regional- und Lokalpresse vorzunehmen gewesen wären (vgl. im Einzelnen BBl 2007 1590, 1597, 1602 und 1608).
Entgegen diesem ursprünglichen Modell wurde jedoch auf Vorschlag des Ständerats hin entschieden, die indirekte Presseförderung auf den Gesamtbetrag von 30 Millionen Franken pro Jahr zu reduzieren und diese - in einer Höhe von jährlich 20 Millionen Franken (vgl. Art. 15 Abs. 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. |
Diese grundlegenden Änderungen, die das von der SPK-N vorgeschlagene Modell im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfuhr, bleiben in den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen weitgehend unberücksichtigt. Unzutreffend ist insbesondere die von ihnen vertretene Meinung, das Parlament habe die Absicht verfolgt, das bisherige Tarifsystem unverändert beizubehalten und Tariferhöhungen für Presseerzeugnisse, die bisher von Vorzugspreisen profitiert hätten, auszuschliessen.
Die Neuausrichtung der indirekten Presseförderung auf Titel der Regional- und Lokalpresse mit kleinen und mittleren Auflagen (vgl. Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen - Die Anbieterin hat Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, insbesondere über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen, zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Selbst wenn zwar bereits die SPK-N kritisiert hatte, dass nach damals geltendem Recht auch "die auflagenstarke Mitgliederpresse nicht gemeinnützig tätiger Organisationen" von Vergünstigungen profitieren würde (BBl 2007 1597), bestand im Parlament weitgehend Einigkeit darüber, dass die Mitgliedschaftspresse grundsätzlich weiterhin Ermässigungen erhalten sollte. Entsprechend wurden auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) zusätzliche, den heutigen Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
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Auch in diesem Zusammenhang war der Ständerat jedoch bestrebt, die finanziellen Mittel im Vergleich zum bisherigen Recht stärker zu konzentrieren und staatliche Unterstützung nur noch denjenigen zukommen zu lassen, die für die Publikation ihrer Presseerzeugnisse tatsächlich auf diese Form der Presseförderung angewiesen sind. Auflagenstarke Publikationen von Organisationen, welche genügend Marktkraft besitzen, um für sich günstige Preise auszuhandeln, sollten dagegen nicht mehr unterstützt werden (vgl. Voten Heberlein, Reimann, Escher und Gentil, der die neue Regelung treffend als "status quo moins les subventions aux grands" umschrieb, AB 2007 S 422, 423, 427 und 431). Zu diesem Zweck wurden Vorzugspreise für die Mitgliedschaftspresse einerseits "nicht gewinnorientierten" Organisationen vorbehalten (Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
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Die wichtigste Neuerung bestand also darin, dass anders als bisher nur noch die "kleine", nicht mehr aber auch die "grössere" Mitgliedschaftspresse gefördert werden sollte (Votum Heberlein, AB 2007 S 431). Daneben wurde der minimal erforderliche redaktionelle Anteil von bisher 15 auf 50 Prozent erhöht (vgl. Art. 15 Abs. 3 Bst. d
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.2.3 Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.3 Gemäss langjähriger Praxis im Bereich der indirekten Presseförderung handelt es sich bei der Mitgliedschaftspresse um Publikationen, die eine Körperschaft aufgrund einer statutarischen Pflicht beziehungsweise eines Beschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zukommen lässt. Ein solches mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis wurde allerdings nur bei Vereinen (vgl. Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
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1 | Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
2 | Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. |
3 | Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 839 - 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. |
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1 | In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. |
2 | Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
|
1 | Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. |
3 | Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
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1 | Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. |
3 | Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
8.4 Diese Grundsätze sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der letzten Revision von Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Mehrheit des Parlaments habe mit der ausdrücklichen Erwähnung nicht gewinnorientierter Organisationen (Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Den Begriff der Mitgliedschaftspresse weiter zu fassen, würde darauf hinauslaufen, dass die - strengeren - Bedingungen für die Presseförderung nach Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
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8.5 In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass nicht nur in Art. 15 Abs. 3
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Gemäss früherem Verordnungsrecht wurde die Mitgliedschaftspresse zu den abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gezählt. Art. 15 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen - Die Anbieterin hat Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, insbesondere über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen, zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. |
Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten hat, geht Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Wenn nun aber im Bereich der Mitgliedschaftspresse dasselbe Erfordernis gelten würde, wäre kaum eine Organisation (Verein oder Genossenschaft) förderungsberechtigt, wird doch hier regelmässig kein entgeltlicher Abonnementsvertrag zwischen der herausgebenden Organisation und ihren Mitgliedern vorliegen, die entsprechende Publikationen in der Regel bereits unmittelbar aufgrund ihrer Mitgliedschaft erhalten. Dies kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Vielmehr erscheint es angezeigt, den Begriff "abonnierte" Zeitungen in Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Die Vorinstanz wirft die Frage auf, ob der Begriff "abonniert" in Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.6 Eine Auslegung von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
|
1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
8.7 Als Auslegungsergebnis ist damit festzuhalten, dass Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
|
1 | Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. |
3 | Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, sie habe auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Anspruch auf ermässigte Beförderungstarife. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, ihre Presseerzeugnisse seien bis zum 31. Dezember 2007 zu einem ermässigten Tarif transportiert worden. Aufgrund der parlamentarischen Beratungen zum neuen Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
9.2.2 Aus dem in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
|
1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
Zu beachten ist indessen, dass das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegensteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 641). Ohnehin ist aber vorliegend entscheidend, dass die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen für die indirekte Förderung von Erzeugnissen der Mitgliedschaftspresse bereits vor der Revision von Art. 15 aPG nicht erfüllte und daher insofern gar nicht auf einen Fortbestand des vor dem Jahr 2008 geltenden Rechts vertrauen konnte. Erst recht nicht zu schützen wäre im Übrigen ein allfälliges Vertrauen der Beschwerdeführerin 1, dass der Geltungsbereich von Art. 15 aPG mit dessen Revision ausgedehnt würde.
Auch aus den angeblichen "Zusicherungen" durch die Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Behördliche Auskünfte und Zusicherungen können nämlich nur dann schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt sind und vorbehaltlos erteilt werden. Nicht schutzwürdig ist dagegen das Vertrauen in Auskünfte und Zusicherungen, wenn die Behörde wenigstens sinngemäss klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 f. und 680 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sollen die betreffenden vorinstanzlichen "Zusicherungen" gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 selbst bloss "informell" erfolgt sein. Weitere Angaben über Form und Inhalt dieser "Zusicherungen" hat sie nicht gemacht. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung der Beschwerdeführerin 1 auf den Vertrauensgrundsatz sind damit auch in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht erfüllt.
9.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, die Vorinstanz gewähre zurzeit bestimmten, von ihr namentlich bezeichneten Dritten Vorzugspreise, obwohl sie nicht die Rechtsform des Vereins oder der Genossenschaft aufweisen würden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 mit diesen Ausführungen sinngemäss auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Vorliegend legt die Vorinstanz indessen überzeugend dar, dass sie bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Presseförderung darauf bedacht sei, nach einfachen und klaren Regeln vorzugehen, dabei dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und die Rechtsgleichheit zu wahren. Gleichwohl könne aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Titel und der Vielfalt der Erscheinungsformen nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Titel zu Unrecht von Vorzugspreisen profitieren würden. Die Vorinstanz sei bemüht, eine konsequente und rechtsgleiche Praxis anzuwenden. In diesem Sinne würden die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Fälle noch einmal genau geprüft. Halte das Bundesverwaltungsgericht an der bisherigen Rechtsprechung zur Mitgliedschaftspresse fest und sollte sich die Behauptung der Beschwerdeführerin 1 bestätigen, dass es sich bei den angesprochenen Titeln um solche von Aktiengesellschaften und Stiftungen handle, würden die Vorzugspreise auch für diese Titel nicht mehr gewährt. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann entnommen werden, dass sie durchaus gewillt ist, Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
9.4 Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, ob die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich - wie von ihr behauptet wird - davon abhängt, ob sie weiterhin von Vorzugspreisen profitieren kann. Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
9.5 Festzuhalten bleibt damit, dass im Fall der Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
10.
Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 sind Vereine nach Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
11.
11.1 Die Vorinstanz führt aus, die Titel "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio" seien noch im Jahr 2007 durch die Consumedia sagl, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, herausgegeben worden. Ihre Titel hätten damit nicht zur Mitgliedschaftspresse gezählt. Dies habe sich für sie insofern nicht ausgewirkt, als ihre Publikationen im Abonnement vertrieben worden seien und allen abonnierten Titeln die Vorzugspreise gewährt worden seien, soweit sie die übrigen damals geltenden Kriterien erfüllt hätten. Da die Consumedia sagl offenbar damit gerechnet habe, dass ihre Titel nach der Revision des Postgesetzes nicht mehr förderungsberechtigt sein würden, habe sie der Vorinstanz am 18. Dezember 2007 die Statuten der zu gründenden Vereine Associazione Scelgo io, Associazione L'inchiesta und Associazione Spendere Meglio zur Prüfung zugestellt. Sie habe dabei angefragt, ob mit der Gründung der genannten Vereine die betreffenden drei Titel weiterhin von den Vorzugspreisen für die Mitgliedschaftspresse profitieren könnten, und sich im Hinblick darauf bereit erklärt, die Statuten der Vereine, soweit erforderlich, entsprechend den Weisungen der Vorinstanz anzupassen. Am 1. Januar 2008 seien die betreffenden Vereine gegründet worden. Die Abonnenten der Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio" würden automatisch Mitglieder des jeweiligen Vereins.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Verhalten der Consumedia sagl beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 lasse erkennen, dass die betreffenden Vereine hauptsächlich oder sogar einzig deshalb per 1. Januar 2008 gegründet worden seien, um über diese Konstruktion weiterhin von der Presseförderung profitieren zu können. Dieser Eindruck werde nicht zuletzt dadurch bestärkt, dass der Gründer der Titel - welcher Gesellschafter und Geschäftsführer der bisherigen Herausgeberin sei - sich in den jeweiligen Vereinsstatuten ein Vetorecht eingeräumt habe. Dies zeige die Abhängigkeit der Vereine - wohl auch in wirtschaftlicher Hinsicht - von der Consumedia sagl augenscheinlich auf. Berücksichtige man darüber hinaus noch, dass der Abonnementsbetrag einfach als Mitgliedsbeitrag an den entsprechenden Verein definiert worden sei, komme man nicht mehr umhin, die Vereine nur als vorgeschobene Konstruktion wahrzunehmen. Sie seien lediglich leere Hüllen und hätten, abgesehen von der Herausgabe des jeweiligen Titels keine eigenständige Funktion oder Aufgabe. Es verstiesse aber gegen die Absichten des Gesetzgebers, wenn abonnierte Zeitungen und Zeitschriften, die aufgrund der neuen, seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelung keinen Anspruch mehr auf ermässigte Beförderungstarife hätten, in den Genuss der Vorzugspreise für die Mitgliedschaftspresse nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
11.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 geltend, die drei Vereine Associazione Scelgo io, Associazione L'inchiesta und Associazione Spendere Meglio seien rechtmässig gegründet worden. Sie seien nicht gewinnorientierte Vereine auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes. Gemäss Statuten sei der Abonnementsbetrag der Publikationen gleichzeitig der Mitgliederbeitrag und berechtige die Mitglieder unter anderem, Rechtsberatungen beziehungsweise rechtliche Unterstützung als Konsumenten zu beanspruchen, an der Generalversammlung teilzunehmen und das Publikationsorgan mit der Post zugestellt zu erhalten. Die früheren Abonnenten der gleichnamigen Publikationen würden in die Rechte von Vereinsmitgliedern erhoben. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Der Begriff der Mitgliedschaftspresse tauche erstmals in der Gesetzesnovelle von 2007 auf. Es sei den Herausgebern von Presseorganen nicht übel zu nehmen, wenn sie mit Blick darauf entsprechende Dispositionen treffen würden. So komme es auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nicht darauf an, ob die Umwandlung von Abonnenten in Mitglieder "zweckgerichtet im Hinblick auf die Posttarife" oder aus anderen Gründen erfolgt sei.
11.3
11.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht verlangt auch von Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verbietet ihnen insbesondere, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot kann es sich im Einzelfall rechtfertigen, die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person nicht zu beachten, sofern diese durch eine hinter ihr stehende, beherrschende Person zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich verwendet wird. So sind auch Fälle rechtsmissbräuchlicher Vereinsgründungen denkbar, in denen die Verwendung der Rechtsform des Vereins bloss vorgeschoben wird, in Wirklichkeit aber Umgehungszwecken dient. Solche Fälle sind gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum sogenannten Durchgriff zu beurteilen (Anton Heini/Urs Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 43 zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
11.3.2 Die Vereine Associazione Scelgo io, Associazione L'inchiesta und Associazione Spendere Meglio sind mit Verabschiedung der Statuten durch die Gründerversammlung am 15. Januar 2008 entstanden (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Der Zweck der betreffenden Vereine besteht in der Verbreitung von Informationen zum Konsumentenschutz durch Herausgabe einer - ausdrücklich als Vereinsblatt ("organo sociale") bezeichneten - Zeitschrift, daneben aber auch in der individuellen Beratung von Vereinsmitgliedern in Fragen des Konsumentenschutzes (vgl. jeweils Art. 3 und 6 der Statuten). Die Abonnenten der Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio" - Anfang Januar 2008 betrug ihre Zahl 10'553, 8'007 beziehungsweise 13'873 - werden gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 beziehungsweise den Angaben im Impressum der betreffenden Zeitschriften automatisch ("automaticamente") Vereinsmitglieder (vgl. dazu freilich E. 14.2 nachfolgend). Im Impressum wird überdies festgehaltgen, der Abonnementspreis sei im Mitgliederbeitrag von Fr. 40.-- mitenthalten. Dieser Mitgliederbeitrag dient angesichts des Vereinszwecks offenbar in erster Linie der Finanzierung der Zeitschriften, was indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und auf zahlreiche weitere Vereine ebenfalls zutrifft (vgl. E. 8.5 hiervor). Da im Übrigen das Ausmass der Bindung der Mitglieder an den Verein nicht ausschlaggebend ist (vgl. dazu ebenfalls E. 8.5), können die betreffenden Vereine nicht ohne weiteres als "vorgeschobene Konstruktionen" beziehungsweise "leere Hüllen" betrachtet werden.
Für die Verbindlichkeiten der Vereine haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (vgl. Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75a - Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. |
Eine solche Abhängigkeit kann aber allein aus dem jeweils in Art. 8 der Vereinsstatuten vorgesehenen Vetorechts ("diritto di veto") des Vereinspräsidenten, der gleichzeitig Gründer der Zeitschriften sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Consumedia sagl ist, nicht abgeleitet werden. So ist dieses Vetorecht etwa gerade im Verhältnis zur Vereinsversammlung erheblich eingeschränkt: Gemäss den Statuten gilt es nicht gegen Beschlüsse der Vereinsversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend war und der Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wurde; war ein Fünftel der Mitglieder anwesend, besteht auch gegen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit kein Vetorecht (so gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
|
1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. |
|
1 | Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. |
2 | Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
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1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
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1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
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1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
Damit bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Aktenlage kein rechtmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 erblicken kann, soweit sich diese zur Geltendmachung der Vorzugspreise nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
12.
12.1 Auch unabhängig von der Frage eines Rechtsmissbrauchs bestreitet die Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 herausgegebenen Zeitschriften als förderungsberechtigte Mitgliedschaftsblätter im Sinne von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Die Vorinstanz stellt nämlich weitgehend auf inhaltliche Kriterien ab. Sie verweist dabei auf einen Bericht, der im Auftrag der IG Mitgliederpresse erstellt wurde (Jochen Hoffmann/Daniela Spranger, Die Mitgliederpresse von Nonprofit-Organisation in der Schweiz, Bern, 28. Oktober 2005). Die IG Mitgliederpresse selbst hält aber hinsichtlich dieses Berichts fest, eine Selektion der Publikationen nach inhaltlichen Kriterien, wie sie für eine direkte Presseförderung nötig wäre, erachte sie als nicht praktikabel und lehne sie als Eingriff in die Pressefreiheit ab (vgl.
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
13.
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Vorzugspreise nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
14.
Da die Vorinstanz - zu Unrecht - bereits aus grundsätzlichen Überlegungen davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 hätten keinen Anspruch auf die Ermässigungen nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
14.1 Ungeprüft blieb vor allem auch die Frage, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 um nicht gewinnorientierte Organisationen im Sinne von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Der Zweck der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 besteht im Wesentlichen in der periodischen Herausgabe einer Konsumentenzeitschrift, die jedenfalls zum Teil über Abonnements- beziehungsweise Mitgliederbeiträge der Leserinnen und Leser finanziert wird (vgl. bereits E. 11.3.2 hiervor). Es fragt sich, ob die Vereine mit dieser Tätigkeit einen idealen, das heisst nicht wirtschaftlichen (Haupt-)Zweck verfolgen, wie dies durch Art. 60 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
|
1 | Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
2 | Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: |
1 | für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; |
2 | revisionspflichtig ist; |
3 | hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85 |
2bis | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86 |
2ter | Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87 |
3 | ...88 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
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1 | Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
2 | Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765 |
3 | Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 einen nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen und entsprechend als nicht gewinnorientierte Organisationen im Sinne von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 69a - Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts93 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Zur Beantwortung dieser Frage kann auch nicht etwa auf die Verhältnisse bei der Consumedia sagl abgestellt werden, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die heute von den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 herausgegebenen Zeitschriften bis Ende 2007 publizierte. Auch diesbezüglich lässt die Aktenlage nämlich keine schlüssigen Aussagen zu. Die Consumedia sagl selbst bezeichnet sich als nicht gewinnorientierte Gesellschaft (vgl. Art. 1 der Statuten vom 1. Januar 2005 und den entsprechenden [nicht beglaubigten] Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich, abrufbar auf der vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister [EHRA] zur Verfügung gestellten Seite
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 772 - 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
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1 | Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen. |
14.2 Nicht näher abgeklärt hat die Vorinstanz auch die Frage, ob zwischen den Empfängerinnen und Empfängern der Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio" einerseits und den Beschwerdeführerinnen 2, 3 beziehungsweise 4 andererseits tatsächlich ein mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis besteht, wie es für die Gewährung von Vorzugspreisen nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
Anders als der Beitritt zu einer Genossenschaft, der einer schriftlichen Erklärung bedarf (Art. 840 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. |
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1 | Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. |
2 | Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten. |
3 | Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
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1 | Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
2 | Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. |
3 | Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
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1 | Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
2 | Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. |
3 | Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
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1 | Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
2 | Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. |
3 | Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |
Daraus wird aber deutlich, dass die Mitteilung im Impressum der Zeitschriften "Scelgo io", "L'inchiesta" und "Spendere Meglio", die Abonnenten würden "automatisch" Mitglieder des entsprechenden Vereins, nicht bereits für sich allein die Vereinsmitgliedschaft zu begründen vermag. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der blossen Erklärung der Leserinnen und Leser, die betreffende Zeitschrift erhalten zu wollen, gleichzeitig auch die Zustimmung zu einem Vereinsbeitritt mitenthalten wäre, die weitere Willenserklärungen erübrigen würde. Zwar liegt den betreffenden Zeitschriften ein separater Talon bei, mit dem die Leserinnen und Leser eine schriftliche Beitrittserklärung ("Mi associo [...]") abgeben können. Doch abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut dieses Talons die beitrittswillige Person "Mitglied" ("socio") der Zeitschrift und nicht des Vereins selbst wird, kann den Akten nicht entnommen werden, wie viele Leserinnen und Leser ("Abonnenten") durch Ausfüllung dieses Talons oder allenfalls auf andere Weise ihren Beitritt zu den Anfang 2008 gegründeten Vereinen erklärt haben. Zwar erachtete die Vorinstanz in ihrer Praxis zum früheren Recht auch "Mischformen aus Abo- und Mitgliedschaftspresse" als zulässig (vgl. Entscheid der REKO UVEK H-2001-113 vom 23. Juni 2003 E. 5.2). Selbst wenn aber weiterhin von der Zulässigkeit solcher Mischformen ausgegangen würde, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht beantwortet werden, ob die betreffenden Zeitschriften zumindest überwiegend Mitgliedern der Beschwerdführerinnen 2 bis 4 zugestellt werden, was aber für ihre Qualifikation als Mitgliedschaftspresse im Sinne von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
14.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 zu Unrecht nicht sämtliche Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
15.
15.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
15.2 Vorliegend könnte das Bundesverwaltungsgericht sämtliche im Fall der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 noch nötigen Sachverhaltsabklärungen (vgl. vorne, E. 14) nicht ohne grösseren zeitlichen Aufwand nachholen, ganz abgesehen davon, dass ihnen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Die Vorinstanz ist überdies aufgrund ihrer Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen im Bereich der indirekten Presseförderung, die sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der von ihr behandelten Fälle ergibt, besser in der Lage, die noch erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügungen.
16.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 als begründet erweisen, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragen. Ob ihnen die Vorzugspreise nach Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
17.
17.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
17.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren unterlegen. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Beschwerde entstanden sind. Diese Kosten sind insgesamt auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
17.3 Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 haben angesichts des Verfahrensausgangs praxisgemäss als obsiegend zu gelten (vgl. E. 17.1), weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
18.
18.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
18.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zu.
18.3 Den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ist als obsiegenden Parteien für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen (Art. 8 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 hat am 2. Februar 2009 eine Kostennote eingereicht, in der ein Zeitaufwand von insgesamt 29 Stunden 25 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 226.-- ausgewiesen werden. Darin enthalten sind jedoch auch Zeitaufwand und Barauslagen, die im Zusammenhang mit der Vertretung der Beschwerdeführerin 1 sowie der Editions Plus GmbH angefallen sind. Auf die Beschwerde der Letzteren gegen eine entsprechende Verfügung der Post vom 15. September 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht eingetreten (Urteil A-6522/2008 vom 25. November 2008). Da sich aufgrund der eingereichten Kostennote nicht ermitteln lässt, welche Vertretungskosten den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 selbst entstanden sind, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
18.4 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die sie betreffenden Verfügungen der Vorinstanz vom 15. September 2008 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, nach Vornahme aller nötigen Abklärungen in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4.
Den Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- werden ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzugeben.
5.
Den Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 3 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 4 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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