Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1671/2018

Urteil vom 12. April 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;

Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts

E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, stellte am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch (A1/2). Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2013 in seinem Heimatland im Rahmen von Provinzratswahlen für die Tamil National Alliance (TNA) Propaganda gemacht habe, indem er zur Unterstützung eines Kandidaten Plakate aufgehängt und Flyer verteilt habe. Das sri-lankische Militär habe ihn einmal dabei erwischt, ihn deswegen geschlagen und verwarnt. Danach habe ihn das Militär beschuldigt, zwei bis drei Tage vor den Wahlen - es habe während dieser Zeit ein Werbeverbot bestanden - erneut Plakate für die TNA aufgehängt zu haben. Man habe ihn deswegen festgenommen und einen Tag festgehalten. Am Wahltag selbst seien Militärangehörige in seinem Dorf erschienen, hätten ihn wieder festgenommen und ihn den ganzen Tag in einem Militärfahrzeug festgehalten, weil man habe verhindern wollen, dass er an diesem Tag Propaganda betreibt. Nach den Wahlen hätten ihn das Militär, das Criminal Investigation Departement (CID) und Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu Hause aufgesucht. Er habe sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei er im September 2013 aus Sri Lanka ausgereist (A3/11, Ziff. 7.01, S. 6 f.; A12/20).

A.b Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A14/9).

A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab.

Das Gericht kam zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Gesuchstellers zu Recht als teilweise nicht asylrelevant, teils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend erachtet habe. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Angaben des Gesuchstellers zur behördlichen Suche nach ihm und zu seiner Festnahme im Jahr 2013 seien derart unsubstantiiert, stereotyp und widersprüchlich, dass damit seine gesamte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft sei. Der Gesuchsteller habe sich betreffend die angeblichen behördlichen Suchaktionen aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der TNA und seinen Weggang von Zuhause auch widersprochen. Des Weiteren habe er lediglich den Namen und die Partei des Kandidaten nennen können, welchen er eigenen Angaben zufolge seit 2008 unterstützt habe. Soweit ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte, sei es sodann unlogisch, dass die Behörden ihn nach der Festnahme wieder hätten gehen lassen, um danach die Anstrengung zu unternehmen, gleich wieder nach ihm zu suchen. Ferner würden seine unsubstantiierten Angaben, wonach er am Wahltag vom Militär festgehalten worden sein soll, nicht darauf schliessen lassen, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Die eingereichten Beweismittel und die Erklärungen auf Beschwerdeebene würden an dieser Einschätzung nichts ändern.

Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Gesuchsteller in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, weil er auch Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeübt haben soll, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als konstruiert und nachgeschoben, weshalb es dieses ebenfalls als nicht glaubhaft qualifizierte. Es führte dazu aus, dass auf das betreffende Vorbringen nicht näher einzugehen sei, nachdem es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen habe, diese Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 8).

B.

B.a Mit Eingabe vom 17. März 2018 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ersuchen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, wobei der zuständige Kanton unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.

B.b Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 17. März 2018 unter anderem folgende Beweismittel ein:

- Aktenkopien des unter der Fallnummer HCV/2634/16 geführten Verfahrens vor dem High Court in Vavuniya (inkl. teilweiser Übersetzung)

- Kopie Zeitungsartikel Uthayan vom 19. November 2017 (inkl. Übersetzung)

- Aktenkopien des unter der Fallnummer HC/5186/2010 geführten Verfahrens vor dem High Court in Colombo (inkl. Übersetzung)

- Auszug Gerichtsakten: Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya (inkl. Übersetzung)

- Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya vom 13. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)

- Akten betreffend eine Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya vom 25. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)

- Zeugenaussage des TID Beamten vor dem High Court of Vavuniya vom 6. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)

- Zeugenaussage des Vaters des Opfers (Kläger) vor dem High Court of Vavuniya vom 19. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)

- "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", EDA

- "Swiss Analyst & Envoy learn about well-being of former combatants", vom 22. September 2017

- Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar 2017

C.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. März 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 58 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 -128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Oktober 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.70).

2.

2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 -123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).

2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 121 Rz. 1; von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 Rz. 9).

Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121 -123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Der Gesuchsteller hat zudem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

3.

3.1 Der Gesuchsteller beruft sich zunächst ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, seine im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten früheren LTTE-Aktivitäten seien nicht berücksichtigt worden (BVGer-act. 1, S. 14), ist dazu Folgendes festzustellen:

3.1.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG beträgt die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches aus einem Grund nach Art. 121 Bst. d BGG 30 Tage. Sie beginnt nach der Eröffnung des Entscheids zu laufen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4839/ 2017 erging am 13. Oktober 2017. Es wurde am 17. Oktober 2017 versandt und am 18. Oktober 2017 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers per eingeschriebener Post zugestellt. Das Revisionsgesuch wurde demgegenüber am 17. März 2018, und damit rund fünf Monate über die 30-tägige Frist hinaus, bei der Schweizerischen Post aufgegeben; es ist mithin verspätet.

3.1.2 Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass - selbst wenn die Frist nach Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt worden wäre - kein relevanter Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vorliegt. Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Wie bereits in der Prozessgeschichte unter A.c. erwähnt, kam das Bundesverwaltungsgericht im hier interessierenden Urteil zum Schluss, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der LTTE als konstruiert, nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren seien. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers wurden die vorgebrachten Aktivitäten demnach berücksichtigt und als nicht glaubhaft eingestuft.

4.

4.1 Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Beweismittel sind neu, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient.

4.2 Unter dem Titel "neue Beweismittel" und unter Verweis auf die eingereichten Beilagen (vgl. vorstehende Auflistung unter B.b) führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass im Juli 2017 ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Tamile, welcher Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe, vom High Court in Vavuniya wegen Unterstützung des Terrorismus im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (BVGer-act. 1). Die Bedeutung dieses Urteils - die Zustellung der vollständigen Gerichtsakten an den Rechtsvertreter sei am 21. Dezember 2017 erfolgt - sei für die schweizerische Asylpraxis und die Annahme einer Verfolgung von tamilischen Asylsuchenden, respektive die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges weitreichend. Dies insoweit, als dieser Fall zeige, dass Straftaten von LTTE-Aktivisten nicht verjährbar seien und die Betroffenen entsprechend auch nach Jahren für angeblich begangene Straftaten verfolgt und belangt würden. Daraus folge, dass Personen, welche mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka hätten leben können, auch nach Jahren wegen angeblicher Terrorunterstützung inhaftiert würden (BVGer-act. 1, S. 6). Es müsse insgesamt von einer neuen Struktur der Verfolgung von Tamilen mit LTTE-Verbindungen in Sri Lanka ausgegangen werden, wonach jeder Unterstützer und jedes Mitglied der LTTE bestraft würde, selbst wenn die Unterstützungsleistungen Jahre zurückliegen würden (BVGer-act. 1, S. 10). Seine Aktivitäten zugunsten der LTTE - der Gesuchsteller soll eigenen Angaben gemäss von 2002 bis 2006 Kämpfer für die LTTE rekrutiert haben - würden im Vergleich deutlich weiter gehen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Aktivitäten den sri-lankischen Behörden bekannt seien (BVGer-act. 1, S. 14).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller mit diesen Vorbringen nicht gelingt, relevante Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. 1 BGG darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 rechtfertigen.

Mit den eingereichten Beweismitteln will der Gesuchsteller Tatsachen beweisen, welche er bereits im Beschwerdeverfahren E-4839/2017 vorgebracht hat (vgl. insb. Ausführungen betreffend die Verurteilung eines früheren LTTE-Mitglieds durch den High Court of Vavuniya im Juli 2017, Beschwerdedossier E-4839/2017, act. 1, S. 7). Diese bereits bekannten Tatsachen sind damals aber nicht zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben. Vielmehr hat das damalige Spruchgremium die vorgebrachten Propagandaaktivitäten zugunsten der TNA, die behaupteten LTTE-Aktivitäten und die daraus abgeleitete Verfolgungsgeschichte angesichts widersprüchlicher, unsubstantiierter und als nachgeschoben qualifizierter Angaben als unglaubhaft eingestuft. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe nicht dargelegt, inwieweit die neu eingereichten Beweismittel etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, insbesondere die behaupteten LTTE-Aktivitäten, zu belegen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr um Gerichtsurteile, Auszüge aus Gerichtsakten und Zeitungsartikel über Gerichtsverfahren, welche den Gesuchsteller weder direkt noch indirekt betreffen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Selbst wenn die nun nachträglich eingereichten Beweismittel im damaligen Verfahren vorgelegen hätten, ist nicht anzunehmen, dass sie zu einem anderen Urteil geführt hätten. Den eingereichten Beweismitteln ist deshalb die Entscheiderheblichkeit abzusprechen. Sie sind - ungeachtet der Frage, wann sie entstanden sind und ob diese rechtzeitig im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurden - somit als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen.

4.4 Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht erkannt respektive zu Unrecht verneint worden sei, läuft auf eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil E-4839/2017 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

5.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 17. März 2018 ist abzuweisen. Damit wird der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Arta Rapaj

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-1671/2018
Data : 12. aprile 2018
Pubblicato : 25. aprile 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017


Registro di legislazione
LAsi: 105
LTAF: 45  46  47
LTF: 83  89  121  123  124  128
PA: 58  63  67  68
TS-TAF: 1  3
Registro DTF
108-V-170 • 110-V-138 • 127-V-353
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accusato • allegato • arresto • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • avvocato • candidato • casale • comunicazione • condannato • condizione • conoscenza • copia • corte europea dei diritti dell'uomo • decisione • dfae • dibattimento • dipartimento • domanda indirizzata all'autorità • donatore • fattispecie • forma e contenuto • forza obbligatoria • funzione • giorno • incarto • istante • legge federale sul tribunale federale • legge sull'asilo • manifesto • mese • mezzo di prova • misura cautelare • motivazione della decisione • motivo di revisione • notificazione della decisione • numero • nuovo mezzo di prova • obbligo di assistenza • obbligo di collaborare • padre • pena privativa della libertà • prato • presidente • prestazione d'assistenza • pubblicità • quesito • rappresentanza processuale • rimedio di diritto ordinario • rimedio di diritto straordinario • sentenza di condanna • spese di procedura • sri lanka • termine • terrorismo • tribunale amministrativo federale • vita • vittima • volontà
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2012/7 • 2007/21
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